SST.2025.258

SST.2025.258

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung

Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Niederbipp, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Greder, […]

Gegenstand

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 24. März 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

2.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2023 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 sowie auf die Verlängerung der Probezeit wurde verzichtet.

3.

3.1.

Mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.2.

Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie die hierfür ausgesprochene bedingte Geldstrafe (siehe nachfolgende Ausführungen; Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 19. April 2024 um ca. 01:28 Uhr mit B._____ als Beifahrer innerorts in einer Tempo-30-Zone bei feuchter Strasse ohne Strassenbeleuchtung als Lenker des Personenwagens Cupra, AG aaa, […], auf der Gipsstrasse nach Ehrendingen gefahren. In einer Linkskurve sei er auf der Kurvenaussenseite mit einem Randleitpfosten und einer Gartenmauer kollidiert, sei dann auf die andere Strassenseite gelangt, wo er mit einem Weidezaun und einem Hydranten kollidiert und schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Ca. 14 bis 30 Meter vor der Kollisionsstelle mit der Gartenmauer habe der Beschuldigte den Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) beschleunigt, woraus eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 75 km/h resultiere.

Der Beschuldigte habe gewusst, habe zumindest damit gerechnet und habe in Kauf genommen, dass er mit der gefahrenen Geschwindigkeit massiv über der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts liege und durch seine Fahrweise die Verkehrsregeln in grober Weise verletze. Durch seine Fahrweise habe der Beschuldigte eine qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für den Beifahrer und die Verkehrsteilnehmer geschaffen. Durch die besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und seine Fahrweise habe er ein Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in für ihn nicht mehr kalkulierbaren Mass in Kauf genommen.

2.2

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der C._____ vom 3. September 2024 als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. a schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln von Schuld und Strafe freizusprechen. Er bestreitet nicht die vom C._____-Gutachten ermittelte Geschwindigkeitsentwicklung als solche (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10), sondern macht im Wesentlichen geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung durch das zweite Gaspedal auf der Beifahrerseite, weshalb ihm die Beschleunigung auf 105 km/h nicht zugerechnet werden könne (vgl. Plädoyer des Verteidigers, N. 71; Berufungserklärung, Rz. 10).

2.3

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.4

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 19. April 2024 um ca. 01:28 Uhr mit dem Fahrschulfahrzeug der Marke Cupra, AG aaa, innerorts auf der Gipsstrasse in Richtung Ehrendingen fuhr und B._____ als Beifahrer mitnahm. Dieser führte sein Sturmgewehr zwischen seinen Beinen im Beifahrerraum mit. Ebenfalls ist erstellt, dass das Fahrzeug ca. 14 bis 30 Meter vor der Unfallstelle in einer Tempo-30-Zone auf eine Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) beschleunigt wurde und der Beschuldigte in einer leichten Linkskurve auf der Kurvenaussenseite mit einem Randleitpfosten und einer Gartenmauer sowie anschliessend auf der anderen Strassenseite im Feld mit einem Weidezaun und einem Hydranten kollidierte, wo das Fahrzeug schliesslich zum Stillstand kam.

Streitig ist einzig, ob der Beschuldigte die starke Beschleunigung selbst auslöste oder ob diese teilweise auf eine Fremdeinwirkung über das zweite Gaspedal im Beifahrerraum zurückzuführen ist.

2.5

2.5.1

Gestützt auf das C._____-Gutachten vom 3. September 2024, die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie die Aufnahmen der Unfallstelle ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die massive Beschleunigung des Fahrzeugs bis auf 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) selbst und bewusst ausgelöst hat und der Unfall damit auf sein eigenes Fahrverhalten zurückzuführen ist.

2.5.2

Die Kantonspolizei hat aus dem Airbag-Steuergerät des Unfallfahrzeugs den Event Data Recorder (nachfolgend EDR) mit einem Bosch CDR Tool ausgelesen (Untersuchungsakten [UA] act. 143 f.). Im EDR sind die Pre- Crash bzw. vorkollisionären Daten der letzten 5 Sekunden vor der Kollision mit der Gartenmauer aufgezeichnet worden (siehe dazu nachfolgende Tabelle; UA act. 142). Diese Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten sowie weitere Akten zum Unfallhergang lagen dem C._____-Gutachter vor, welche er in seinem Bericht vom 3. September 2024 für die Interpretation des Unfallhergangs miteinbezog (UA act. 141 ff.). Der C._____-Gutachter führte übereinstimmend zu den aufgezeichneten Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten im Wesentlichen aus, dass der Fahrer 5 Sekunden vor der genannten Kollision in der Tempo-30-Zone bereits mit einer

Geschwindigkeit von 58 km/h (ohne Toleranzabzug) gefahren sei. Das Fahrzeug sei danach durchgehend maximal beschleunigt worden, bis das Fahrzeug dann 14 bis 30 Meter vor der Kollisionsstelle eine Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) aufgewiesen habe. Die Gaspedalstellung habe von 5 bis 1.5 Sekunden vor der Kollision 100 % betragen, was zeige, dass der Fahrer maximal beschleunigt habe. Die letzten

1.5

Sekunden vor der Kollision habe die Gaspedalstellung 0 % betragen, was Ruhezustand bedeute. Das Bremspedal sei erstmals 1 Sekunde vor der Kollision betätigt worden. Erst 0.5 Sekunden vor der Kollision sei das Bremspedal genügend fest betätigt worden, sodass das ABS ausgelöst worden sei. Der zunehmend negative Lenkwinkel zeige zudem, dass kurz vor der Kollision immer stärker nach links gelenkt worden sei, was mit dem festgestellten Kollisionsablauf übereinstimme (UA act. 148). Der C._____- Gutachter hat sich sodann ebenfalls mit der Plausibilität der Querbeschleunigung sowie mit jener der Platzverhältnisse während des Beschleunigungsvorgangs auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass die ausgelesenen Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten nicht nur zeitlich, sondern auch physikalisch zum Unfallgeschehen passen würden (UA act. 149). Gaspedalstellung in Geschwindigkeit

Lenkwinkel in º % von Volllast

Bremspedal ranzabzug

ABS aktiv Zeit in s

  • 5.0 58 100 Nicht betätigt Nicht aktiv -2

  • 4.5 69 100 Nicht betätigt Nicht aktiv 32

  • 4.0 78 100 Nicht betätigt Nicht aktiv 30

  • 3.5 84 100 Nicht betätigt Nicht aktiv 32

  • 3.0 91 100 Nicht betätigt Nicht aktiv 8

  • 2.5 98 100 Nicht betätigt Nicht aktiv - 16

  • 2.0 105 100 Nicht betätigt Nicht aktiv -4

  • 1.5 109 0 Nicht betätigt Nicht aktiv - 10

  • 1.0 109 0 Betätigt Nicht aktiv - 16

  • 0.5 111 0 Betätigt Aktiv - 84

0.0

100 0 Betätigt Aktiv - 194 Tabelle: Zusammenfassung der Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten aus C._____-Gutachten

2.5.3

Die Ausführungen des C._____-Gutachters sind unter Beizug der ausgelesenen Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten (vgl. Tabelle oben oder in UA act. 148) und den aktenkundigen Tatortfotos (vgl. UA act. 62 ff.) nachvollziehbar und schlüssig, was auch der Beschuldigte nicht in Abrede stellt (UA act. 109 und 128; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).

Für das Obergericht bestehen gestützt auf diese Daten keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte die Beschleunigung auf eine Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) selbst ausgelöst hat. Die Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten zeigen, dass das Gaspedal mindestens 5 bis und mit 2 Sekunden (Total mindestens 3 Sekunden) vor der Kollision mit der Gartenmauer zu 100 % betätigt und das Fahrzeug somit maximal beschleunigt worden ist. In dieser Zeit wurde das Gaspedal konstant ganz durchgedrückt, was gegen eine punktuelle Fremdeinwirkung durch das zweite Gaspedal im Beifahrerraum durch B._____ spricht. Sodann ist während dieser über mehrere Sekunden anhaltenden maximalen Beschleunigung das Bremspedal zu keinem Zeitpunkt betätigt worden. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte der Beschuldigte das Gaspedal nicht in dem Ausmass betätigt und wäre er über diese massive und durch Fremdeinwirkung ausgelöste Beschleunigung überrascht worden. Gegen eine Fremdeinwirkung spricht ebenfalls, dass das Bremspedal erst nach Abbruch des Beschleunigungsvorgangs erstmals betätigt worden ist (von 5 bis 2 Sekunden vor Kollision Gaspedalstellung 100 %, ab

1.5

Sekunden vor Kollision Gas- und Bremspedalstellung 0 %, ab 1 Sekunde vor Kollision erstmals Bremspedal betätigt; vgl. Tabelle oben und UA act. 148). Daraus lässt sich schliessen, dass ein und derselbe Fuss innert

0.5

Sekunden zuerst vom durchgedrückten Gaspedal zum Bremspedal gewechselt haben muss, da für diese kurze Zeitspanne von 0.5 Sekunden weder das Gas- noch das Bremspedal betätigt worden ist. Dass sowohl der Beschuldigte als auch der Beifahrer B._____ das durchgedrückte Gaspedal auf eine Bruchsekunde genau gleichzeitig losgelassen und dann nur der Beschuldigte das Bremspedal betätigt haben soll, ist höchst unwahrscheinlich und vor dieser Beweislage auszuschliessen.

2.5.4

Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe während des Beschleunigungsvorgangs das Bremspedal nicht betätigt, weil er unter qualifiziertem Alkoholeinfluss sowie unter Schock gestanden habe, weshalb sich seine Reaktionszeit entsprechend verlängert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9, 25 und 49), kann ihm nicht gefolgt werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Unfallfahrzeug bereits 5 Sekunden vor der Kollision und somit zum Startzeitpunkt der Aufzeichnung der Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits mit einer fast doppelt so hohen Geschwindigkeit von 58 km/h gefahren und mindestens für weitere 3 Sekunden maximal beschleunigt worden ist. Weshalb es dem Beschuldigten auch unter Alkoholeinfluss über mehrere Sekunden – insbesondere als Fahrlehrer – nicht gelungen sein soll, das Bremspedal minimal zu betätigen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Vielmehr zeigen die aufgezeichneten Pre-Crash bzw.

vorkollisionären Daten auf, dass der Beschuldigte sehr wohl eine Reaktion gezeigt hat und auf die bevorstehende Gefahrenquelle adäquat hat reagieren können, hat er doch kurz vor dem Aufprall mit der Gartenmauer seinen Fuss vom durchgedrückten Gaspedal zum Bremspedal gewechselt (siehe Ausführungen oben), welches er zuerst feiner und zuletzt fester betätigt hat, sodass das ABS eingeschaltet worden ist. Während des Bremsvorgangs hat der Beschuldigte das Fahrzeug immer weiter nach links gelenkt, um eine Kollision mit der Gartenmauer zu vermeiden. Sodann hat der Beschuldigte selbst an der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe nicht so viel Alkohol getrunken, sodass er nicht mehr gewusst hätte, was er mache. Seine Fähigkeiten seien auch nicht derart eingeschränkt gewesen, weshalb er nach dem Unfall den Brunnenmeister noch habe organisieren können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung zu den Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fahrfähigkeit sowie Reaktionszeit nicht derart eingeschränkt gewesen ist, sodass er während der für mehrere Sekunden andauernden Beschleunigung das Bremspedal nicht hätte betätigen können, hat er doch den Unfall mit einem adäquaten Brems- und Lenkmanöver zu verhindern versucht und konnte er danach den Brunnenmeister, den Abschleppdienst sowie die Polizei organisieren (UA act. 108 und 127 f.).

2.5.5

Zwar bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass sich der Gutachter in seinem Bericht nicht mit der Doppelpedalerie des Fahrschulautos auseinandersetzt und auch nicht ausführt, von welchem der beiden Gaspedale die Beschleunigung ausgelöst worden ist (vgl. Plädoyer des Verteidigers, N. 13). Hierbei gilt jedoch – wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selber ausführt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 und 14 f.) – zu berücksichtigen, dass beide Gaspedale mechanisch mit der gleichen Stange verbunden sind. Somit hätte der Gutachter anhand der ausgelesenen Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten ohnehin nicht unterscheiden können, von welchem der beiden Gaspedale der Impuls ausgegangen ist, bewegen sich doch beide Gaspedale – auch wenn eine der beiden nicht betätigt wird – immer ebengleich mit. Vor diesem Hintergrund kann ausser Acht gelassen werden, dass sich der Gutachter in seinem Bericht nicht mit der Doppelpedalerie auseinandergesetzt hat, hat er rein anhand der technischen Daten nicht herauslesen können, von welchem der beiden Gaspedale der Impuls ausgegangen ist und ist dies nicht Teil seines Auftrags gewesen (vgl. UA act. 133).

2.5.6

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungserklärung, Rz. 16; Plädoyer des Verteidigers, N. 49) hätte von einem Fahrlehrer – wie er selbst – ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er bei einer unerklärlichen maximalen und durch Fremdeinwirkung ausgelösten

Beschleunigung zumindest das Bremspedal während des Beschleunigungsvorgangs betätigt oder seinen Beifahrer B._____ zumindest durch eine Bemerkung oder einen Ruf irgendwie darauf Aufmerksam macht, dass das Fahrzeug unkontrolliert beschleunigt. Es liegt in der Pflicht eines Fahrlehrers, sofort bei einer Gefahr einzugreifen und darauf adäquat zu reagieren. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch nicht lange und nur in einem geringen Pensum als Fahrlehrer tätig gewesen ist (UA act. 23; vgl. Berufungserklärung, Rz. 16; vgl. Plädoyer des Verteidigers, N. 49). Denn wäre der Beschuldigte für die Tätigkeit als Fahrlehrer nicht geeignet gewesen, so wäre er für deren Ausübung nicht zugelassen worden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d FV).

2.5.7

Diese Pre-Crash bzw. die vorkollisionären Daten zeigen somit, dass eine Fremdeinwirkung bei der Beschleunigung ausgeschlossen werden kann, da zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig das Gas- und Bremspedal gedrückt worden ist und wurde mit dem ein und demselben Fuss kurz vor der Kollision vom Gas- zum Bremspedal gewechselt (siehe Ausführungen oben). An dieser Einschätzung können auch die vom Beschuldigten anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Filmsequenzen nichts ändern (vgl. Beilage 13 der Berufungserklärung), wonach beispielhaft gezeigt wird, wie der Beifahrer B._____ mit seinem Fuss oder mitgeführten Sturmgewehr auf der Beifahrerseite auf das zweite Gaspedal im Beifahrerraum gekommen sein könnte. Diese vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvarianten stehen im Widerspruch zu den aufgezeichneten Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten, welche für seine alleinige Verantwortung für die Beschleunigung sprechen. Daran ändert nichts, dass der Beifahrer B._____ an seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2024 sowie an seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, dass er das zweite Gaspedal im Beifahrerraum mit seinem Fuss oder mitgeführten Sturmgewehr betätigt haben könnte (vgl. Berufungserklärung, Rz. 11; UA act. 122; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Der Beifahrer B._____ hat an der parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2024 zunächst ausgesagt, dass er nicht sagen könne, weshalb der Beschuldigte so schnell gefahren sei (UA act. 121). Erst auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser an seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2024 angedeutet habe, dass die Beschleunigung durch den Fuss des Beifahrers B._____ oder dessen mitgeführten Sturmgewehrs ausgelöst worden sein könnte, hat der als Zeuge einvernommene B._____ diese Sachverhaltsvarianten weder abgestritten noch bestätigt und nur aufgrund dieses Vorhalts für möglich gehalten (UA act. 122 f.). Vor diesem Hintergrund scheint es, dass der Beifahrer B._____ den Beschuldigten zu schützen versucht, indem er seine Beteiligung weder ausschliesst noch klar bestätigt. Seine Aussage vermag sodann infolge der durch die Pre-Crash bzw. vorkollisionären Daten ohnehin bereits gewonnenen

Überzeugung, dass der Beschuldigte die Beschleunigung allein verursacht hat, nichts zu ändern (siehe Ausführungen oben).

2.5.8

Sodann haben der Beschuldigte wie auch der Zeuge B._____ in ihren Einvernahmen im Wesentlichen angegeben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug kurz vor dem Selbstunfall beschleunigt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 f.; vgl. UA act. 109 f. und 120). Der Beschuldigte räumte zudem mehrfach ein, schneller als erlaubt gefahren zu sein, auch wenn er nach eigener Einschätzung nicht so schnell, wie im C._____-Gutachten festgestellt worden ist, unterwegs gewesen sei (UA act. 95, 108 ff. und 128 f.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 41). So hat er insbesondere bestätigt, dass er die starke Linkskurve vor der Unfallstelle mit 40 km/h durchfahren habe, obwohl er sich dort bereits in einer Tempo-30-Zone befunden habe (UA act. 108 f.; Unfallstrecke im Video in Beilage 13 der Berufungserklärung ab Minute 02:56 bis Minute 04:08 nachverfolgbar) und dass es ebenfalls gut sein könne, dass er auf der Unfallstrecke einmal mit 58 km/h gefahren sei (UA act. 109).

Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch aus jenen des Zeugen B._____ kann erkannt werden, dass sie von der starken Beschleunigung des Fahrzeugs jeweils überrascht worden wären. Vielmehr erklärten beide, dass sie vor allem von der technisch aufgezeichneten Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) überrascht seien und diese nicht so hoch eingeschätzt hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21; UA act. 109 f., 121 und 128 f.).

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Verfahren teilweise widersprüchliche Angaben machte. Einerseits erklärte er, an der Richtigkeit der gutachterlich ausgelesenen Höchstgeschwindigkeit von 105 km/h nicht zu zweifeln und er das Fahrzeug vor der Unfallstelle beschleunigt habe (UA act. 109 f.). Andererseits sagte er später, er sei niemals diese Geschwindigkeit gefahren und habe jedenfalls nicht beschleunigt (UA act. 109 ff., 112). Diese Widersprüche schmälern die Glaubhaftigkeit seiner entlastenden Einlassungen zusätzlich.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe zwar moderat beschleunigt, könne sich aber nicht erklären, wie das Fahrzeug bis auf 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) habe beschleunigt werden können (UA act. 110 und 128 f.), ist aufgrund der technischen Daten und der übrigen Beweismittel als reine Schutzbehauptung zu werten.

2.5.9

Zusammenfassend bestehen mit der Vorinstanz keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte die massive Beschleunigung und die daraus resultierende stark überhöhte Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) allein und ohne Fremdeinwirkung verursacht hat.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln.

3.2

Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h um mindestens 40 km/h überschritten wird.

Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3).

3.3

Indem der Beschuldigte die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 75 km/h und damit um mehr als 40 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG missachtet. Dadurch hat er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine besondere Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50). Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schwereren als vorliegend bereits eingetretenen Unfall zu vermeiden.

Angesichts der massiv überhöhten Geschwindigkeit, der nächtlichen Fahrt innerorts sowie der feuchten und unbeleuchteten Strecke konnte der Beschuldigte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, das mit seiner Fahrweise geschaffene erhebliche Risiko schwerer Unfallfolgen beherrschen zu können. Seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb rechtlich als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung zu werten. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG.

4.

4.1

Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Soweit der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung eine Reduzierung der Tagessätze für die ausgesprochene Geldstrafe im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand beantragt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausdehnung der mit Berufungserklärung beschränkten Berufung ausgeschlossen ist, wenn – wie vorliegend – der Grundsatz der Untrennbarkeit oder der inneren Einheit nicht verletzt ist (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Die von der Vorinstanz für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 60 Tagessätze à Fr. 100.00 festgesetzte Geldstrafe (siehe E. 4 des vorinstanzlichen Urteils und E. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs) ist somit nicht zu überprüfen.

4.2

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.

Der Beschuldigte stellt für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich bestätigt wird, keinen Antrag zum Strafmass.

4.3

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

4.4

4.4.1

Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss.

Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug) im Sinne dieser Bestimmung, weshalb der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reicht. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln jedoch nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4.4.2

Der Beschuldigte fuhr am 19. April 2024 um ca. 01:28 Uhr mit dem Beifahrer B._____ mit dem Fahrschulauto der Marke Cupra auf der Gipsstrasse, innerorts auf feuchter und unbeleuchteter Strecke, in Fahrtrichtung Ehrendingen mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Toleranzabzug von 5 %) statt der erlaubten 30 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 75 km/h.

Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahrmanövern und konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5).

Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 40 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG um weitere 35 km/h massiv überschritten. Zwar herrschte zur Tatzeit offenbar nur geringes Verkehrsaufkommen. Dies vermag das Verschulden jedoch nicht zu mindern, zumal gute Verkehrsverhältnisse nach der Rechtsprechung regelmässig keinen besonderen Milderungsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2). Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Fahrt nachts, auf feuchter und unbeleuchteter innerörtlicher Strecke erfolgte. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung hat – soweit mit dem EDR nachweislich – während der massiven Beschleunigung nicht sehr lange gedauert, da der Beschuldigte kurz darauf die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und den Selbstunfall verursacht hat. Durch die Kollision mit der Gartenmauer bestand auch die naheliegende Gefahr, dass sich der Beifahrer B._____ schwer verletzt oder getötet wird, hat sich doch diese Kollision auf seiner Fahrzeugseite mit einer massiv überhöhten Geschwindigkeit ereignet. Durch seine massiv überhöhte Geschwindigkeit hat der Beschuldigte somit eine Person konkret gefährdet, womit die Gefahr der geschützten Rechtsgüter erheblich über die vom Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hinausgegangen ist.

Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres an die Verkehrsregeln halten können, zumal er unter keinerlei Zeitdruck stand. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Angesichts der ausserordentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, der ungünstigen äusseren Bedingungen und der konkreten Gefährdung des Beifahrers erscheint eine Geldstrafe trotz Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht mehr schuldangemessen. Tatangemessen ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Hinzu kommt eine Verbindungsbusse, auf die nachfolgend einzugehen ist.

4.4.3

Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2023 wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es handelt sich dabei jedoch um eine Strafe im eigentlichen Bagatellbereich, welche zum vorliegenden Delikt zudem nicht einschlägig ist. Diese Vorstrafe ist somit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).

Sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung kann hingegen nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).

Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht teilweise anerkannt. Im Berufungsverfahren hat er aber nach wie vor seine Täterschaft in Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln bestritten. Eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Insoweit sein Geständnis das Strafverfahren jedoch vereinfacht und verkürzt hat, darf es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).

Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1;6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3).

Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt noch knapp neutral aus.

4.4.4

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.

4.5

Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.

4.6

Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2023 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie auf die Verlängerung der Probezeit verzichtet, was unangefochten geblieben ist und worauf deshalb sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.

4.7

Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).

Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als verhältnismässig (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4.8

Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.

5.

5.1

Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD).

5.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

6.

6.1

Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

6.2

Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

2.

2.1

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre,

zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre [in Rechtskraft erwachsen],

und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

2.2

[in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2023 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.

Auf die Verlängerung der Probezeit wird verzichtet.

3.

3.1

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

3.2

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

4.

4.1

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'422.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

4.2

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fedier Comiotto

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.