VBE.2025.265
VBE.2025.265
Rubrum
Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.265 / DB / GM
Urteil vom 27. Februar 2026
Besetzung
Oberrichterin Hausherr, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____, führerin
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als PhD-Studentin am B._____ tätig. Am 25. Mai 2023 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und am 6. Juni 2023 beantragte sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Juni 2023. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 lehnte die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2023 ab, da diese aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht berechtigt sei, jede für sie zumutbare Arbeit aufzunehmen, und damit nicht vermittlungsfähig sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 22. Januar 2024 die für die Monate Juni 2023 bis Oktober 2023 zu viel bezahlten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 13'811.45 von der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Februar 2024 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 ab.
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte:
"- dass, der Rückforderungsentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 22. Januar 2024 (Verfügung 470/2024) aufgehoben wird und dass von einer Rückforderung der bereits ausgerichteten Zahlungen abgesehen wird.
- für den Fall, dass das Gericht die Rückforderung nicht aufhebt, mein im Verfahren gestelltes Erlassgesuch umfassend geprüft wird und mir in diesem Zusammenhang keine finanzielle Belastung auferlegt wird."
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Anträgen fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 13'811.45 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
5.
Aufl. 2024, N. 12 f. zu Art. 25 ATSG).
2.1.2
Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche, wie vorliegend, zufolge einer negativen rechtskräftigen Verfügung der kantonalen Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127
2.2.2
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 6.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Verweis auf SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137,9C_121/2014 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 6.2). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149).
2.2.3
Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6 mit Hinweisen). Beträge von wenigen hundert Franken vermögen aber in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind. Bei periodischen Dauerleistungen ist die Berichtigung jedoch regelmässig von erheblicher Bedeutung (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 mit Verweis auf BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; vgl. auch OSWALD, ATSG-Kommentar, N. 62 ff. zu Art. 53 ATSG). Bei der Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung ist für die Beurteilung der Erheblichkeit auf die Gesamtsumme der Rückforderung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.3).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verneinte die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab 1. Juni 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (VB 74 ff.). Daraufhin hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung
vom 22. Januar 2024 (VB 59 ff.) resp. mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 (VB 23 ff.) bei der Beschwerdeführerin die bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe von Juni 2023 bis Ende November 2023 aktiv nach einer Stelle in der Schweiz gesucht und sämtliche ihr vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auferlegten Pflichten und Verfahren vollständig eingehalten (Beschwerde S. 1), macht sie sinngemäss geltend, dass sie in diesem Zeitraum auch vermittlungsfähig gewesen sei. Diese Argumente hätte sie jedoch bereits gegen die Verfügung der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung vom 1. Dezember 2023 vorbringen müssen.
3.2
3.2.1
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe auf die Korrektheit der Auszahlungen vertraut und beruft sich somit sinngemäss auf den Vertrauensschutz.
3.2.2
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1. S. 110 mit Hinweisen). Für eine Berufung auf Vertrauensschutz setzt die Rechtsprechung unter anderem voraus, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der dafür zuständigen – oder von der beschwerdeführenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachteten – Behörde voraus. Zudem wird unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Personen im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft bereits nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. etwa Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auf die Korrektheit der Auszahlung vertraut, vermag dies keinen Schutz vor einer Rückforderung auszulösen, denn von der kantonale Amtsstelle – welche vorliegend die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend verneint hat – wird nicht die Zustimmung zu jeder Auszahlung verlangt. Selbst eine über eine längere Dauer vorbehaltslos vorgenommene Auszahlung löst keinen Vertrauensschutz aus und würde einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen durch den Beschwerdegegner nicht entgegenstehen (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb S. 79 mit Hinweisen). Dies mag für die Beschwerdeführerin stossend erscheinen. Der Beschwerdegegner wird diese Vorbringen jedoch im Rahmen des Erlassgesuches zu prüfen haben (vgl. E. 4 hiernach). Daher erübrigen sich weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Zudem ist ausweislich der Akten nicht
erstellt und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass sie als Folge der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung und unterbliebener Aufklärung Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.5 mit Hinweisen). Da bereits zwei der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Bejahung einer Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Durch die fehlende Vermittlungsfähigkeit war die Auszahlung der Taggeldleistungen durch die Arbeitslosenkasse an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig. Aufgrund des Betrages von Fr. 13'811.45 ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.3. hiervor) ohne weiteres zu bejahen.
3.3
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, eine andere Arbeitslosenkasse habe Leistungen an einen ihr bekannten, anderen Versicherten erbracht (Beschwerde S. 4 f.), dessen Unterlagen die Beschwerdeführerin eingereicht hat (vgl. Beschwerdebeilagen), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der blossen Einreichung einer Taggeldabrechnung lässt sich der weitere Verlauf des Verfahrens bei diesem Versicherten nicht eruieren, hat die Beschwerdeführerin doch zuerst auch Taggeldabrechnungen (vgl. VB 135; 130) erhalten, bevor der Beschwerdegegner die Leistungen rückwirkend eingestellt hat. Zudem würde ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht nur bestehen, wenn dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1 S. 112). Dies ist offensichtlich nicht der Fall, hat die Arbeitslosenkasse bzw. der Beschwerdegegner mit der verfügten Rückforderung doch zum Ausdruck gebracht, dass sie bzw. er die Rechtsanwendung der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung für richtig befindet und gesetzeskonform handeln möchte. Somit kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen keine Unrechtmässigkeit der Rückforderung ableiten.
3.4
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner somit mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 (VB 23) zu Recht entschieden, die an die Beschwerdeführerin geleisteten Taggelder in Höhe von Fr. 13'811.45 aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der Auszahlung zurückzufordern.
4.
Der Anspruch auf Erlass der Rückforderung (vgl. Rechtsbegehren 2) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine allfällige Erlassverfügung kann erst erlassen werden, wenn die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. REICHMUTH, a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG). Der Beschwerdegegner wird daher zu gegebener Zeit über das Erlassgesuch zu befinden bzw. – wie er der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Aussicht stellte (vgl. VB 16) – das fragliche Gesuch an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten haben, damit diese den Anspruch auf Erlass der Rückforderung prüfe und darüber verfüge.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1.
Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Hausherr Bächli