VBE.2025.448

VBE.2025.448

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.448 / sw / GM

Urteil vom 18. Mai 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde A._____ führer

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 5. September 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer war ab dem 4. März 2024 bei der B._____ GmbH als Chauffeur auf Abruf angestellt. Nachdem diese ihm ab April 2024 keinen Lohn mehr bezahlt hatte, legte er die Arbeit am 28. Juni 2024 nieder. Am 23. September 2024 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 5. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2024. Mit Verfügung vom 27. März 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2025 ab.

2.

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. September 2025 und die Zusprache einer Insolvenzentschädigung.

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

2.2

2.2.1

Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).

2.2.2

Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat seine Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber jedoch bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2.3

Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung zudem eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen;8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3;

2.2.4

Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).

3.

Vorliegend erfolgten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach Auszahlung des Lohnes für den Monat März 2024 (VB 63 ff.) für die Monate April bis Juni 2024 keine Lohnzahlungen mehr (VB 74). Der Beschwerdeführer hat die B._____ GmbH jedoch erst am 6. und 20. August 2024 – und damit erst über drei Monate nach Fälligkeit des Aprillohnes (Art. 323 Abs. 1 OR, VB 76 f.) und über einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Juni 2024 (VB 73) – per E-Mail um Lohnzahlung ersucht (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Zwar machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. April 2025 geltend, dass er in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis zur Konkurseröffnung am 23. September 2024 auch unzählige Male telefoniert habe, um die offenen Lohnforderungen geltend zu machen (VB 23). Abgesehen davon, dass diese Telefonanrufe nicht belegt sind, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nach konstanter Rechtsprechung für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). Vorliegend sind keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche ein Zuwarten mit einer schriftlichen Mahnung bis zum 6. August 2024 nachvollziehbar machen, zumal der Beschwerdeführer infolge des Zahlungsrückstandes mit einem Lohnverlust rechnen musste, da ihm nach Antritt der Stelle bei der B._____ GmbH per 4. März 2024 (VB 76 f.) einzig der Lohn für den Monat März 2024 ausbezahlt worden war (VB 63 ff.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bis am 28. Juni 2024 in einem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH stand (VB 73). Denn der Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass es bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

regelmässig genügt, wenn der Arbeitnehmer die Lohnforderung mündlich geltend macht, sofern er die glaubhafte Zusicherung des Arbeitgebers erhält, dass die Lohnzahlungen sobald als möglich erfolgen (Urteil des Bundesgerichts C 240/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die erst am 6. August 2025 per E-Mail erfolgte Geltendmachung des Ausstandes als grobe Missachtung des vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht von einem Arbeitnehmer in einer derartigen Situation objektiv zu Erwartenden gewertet hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte es ihm doch gegebenenfalls oblegen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Was schliesslich die geltend gemachte räumliche Distanz zwischen dem in Zürich wohnhaften Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin mit Sitz in Q._____ anbelangt, hätte ersterer ein allfälliges Betreibungsbegehren auch elektronisch einreichen können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm offenbar durchaus möglich war, für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Q._____ zu reisen (vgl. VB 77). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung daher zu Recht verneint.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. Mai 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.