625.31

Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 06.04.2004 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe1 und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2,

verordnet:

Art. 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Art. 2 …

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten3.

Art. 4 Rekurskommission4

Als Rekurskommission wird das Obergericht eingesetzt.

Art. 4a …

Art. 4b Strafverfolgung

Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.

Art. 5 …

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 6. April 2004 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 864