101.1
Stadtverfassung Thun
(StV)
Stadtverfassung Thun
Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001 Mit Revisionen vom 25.9.2005 und 24.11.2013
Einleitung
Die Thuner Stimmberechtigten haben am 23. September 2001 mit sehr grossem Mehr die neue Stadtverfassung gutgeheissen. 1 Damit haben sie für unsere Stadt und ihre nächste Zukunft ein starkes politisches Signal gesetzt. Die neue Stadtverfassung ist Ausdruck und Instrument eines behutsamen, aber kontinuierlichen Innovationsprozesses, der in den letzten Jahren eingesetzt hat und hoffentlich auch weiterverfolgt wird.
Bereits durch ihren Namen mit den beiden Elementen «Stadt» und «Verfassung» bekundet sie ein neues Selbstbewusstsein von Thun als zehntgrösste Stadt der Schweiz und drittgrösste im Kanton Bern. Ein Selbstbewusstsein, welches trotz oder vielleicht auch gerade wegen der zu Beginn der Neunzigerjahre in Thun eingetretenen Probleme wachsen konnte.
Die Stadtverfassung ist zwar nicht auf einer euphorischen Grundstimmung im Volk entstanden, aber sie ist das Ergebnis eines soliden und konsensorientierten gemeinsamen Prozesses und Ausdruck unserer politischen Kultur. Sie nimmt gleichermassen Bewährtes und Neues auf und versucht beides zu einem neuen Gleichgewicht zu bringen. Sie bleibt aber gleichzeitig offen für weitere Entwicklungen, die aufgrund der aktuellen politischen Bedürfnisse und Konstellationen in grösseren oder kleineren Schritten erarbeitet und beschlossen werden können. Offenheit der Stadt kommt aber auch gegenüber aussen zum Ausdruck, indem zum Beispiel die regionale Zusammenarbeit klar akzentuiert wird, welche für grosse und kleinere Gemeinden eine Chance darstellt.
Die Stadtverfassung soll unsere Organe durch die Neuregelung der Zuständigkeiten befähigen, stufengerecht, zum richtigen Zeitpunkt und wirkungsorientiert die richtigen Dinge tun zu können, ohne jedoch die demokratische Teilnahme der Stimmberechtigten oder der Bevölkerung an den politischen Entscheiden unnötig einzuschränken.
Thun, Ende 2001
Der Stadtpräsident
Hans-Ueli von Allmen
1 Die Stadtverfassung ist mit 3106 Ja gegen 867 Nein angenommen worden.
Inhaltsverzeichnis Seite
Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen
Stadtverfassung Thun (StV) (Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001) 1 Die Stimmberechtigten der Stadt Thun, gestützt auf Art. 9, 11 und 23 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2 und nach Kenntnisnahme der stadträtlichen Botschaft vom 10. Mai 2001, beschliessen:
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
I Die Stadt und ihre Aufgaben
Art. 1 1. Die Stadt Thun
Die Stadt Thun ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern.
Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet (eigentliche Stadt und dazugehörige dörfliche Quartiere) und dessen Wohnbevölkerung.
Sie versteht sich als weltoffene Stadt.
Art. 2 2. Aufgaben
Die Stadt Thun erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
Sie nimmt nach eigenem Ermessen weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen, soweit nicht der Bund oder der Kanton ausschliesslich zuständig ist.
Sie fördert aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Dritten, insbesondere auch, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können.
Art. 3 3. Langfristige Zielsetzungen
Die Stadt plant und schafft im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen a für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben ihrer Bewohner und Be-
Mit Revisionen vom 1.4.2005 (GRB Nr. 187, in Kraft seit 1.7.2006) und 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, sowie Revision gemäss Gemeindebeschlüssen vom 25.9.2005 (in Kraft seit 1.7.2006 bzw. Art. 34 und Art. 35 seit 1.1.2007) und 24.11.2013 (in Kraft seit 1.3.2014)
BSG 170.11 wohnerinnen, b für eine Teilhabe aller Bevölkerungskreise an der Aus- und Weiterbildung, der kulturellen Vielfalt und den Einrichtungen für Erholung und Freizeit, c für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit allen natürlichen und geschaffenen Ressourcen und Lebensgrundlagen, d für eine gesunde, vielseitige und leistungsfähige Wirtschaft sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, e für eine als modernes Dienstleistungsunternehmen geführte Stadtverwaltung.
Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt. Die Realisierung ist laufend zu prüfen.
Art. 4 4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen
Die anvertrauten Mittel werden von Organen und Verwaltung wirkungsvoll eingesetzt. Zu diesem Zweck a achten sich die politischen und ausführenden Organe gegenseitig, nehmen die eigenen Zuständigkeiten wahr und respektieren diejenigen der anderen, b erbringen die Verwaltungseinheiten ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Organe selbstständig und eigenverantwortlich, c messen sie die erbrachten Leistungen und vergleichen sie mit vergleichbaren, d weisen sie die Art der Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der zu erbringenden Leistungen aus, e stützen sie sich auf die entsprechend geeigneten Steuerungsinstrumente und passen diese laufend den Anforderungen an, f setzen sie ihre Mittel gezielt, nachhaltig und wirksam ein, g verlangen sie für Leistungen zugunsten von Personen oder Körperschaften ausserhalb der Stadt einen angemessenen Preis.
Art. 5 5. Übertragung von Aufgaben an Dritte
Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen.
Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a ausreichende Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung, b rechtsgleicher Zugang zur Übernahme öffentlicher Aufgaben (periodische Neuausschreibung), c Sicherstellung von Rechtsschutz und Haftung, d Aufsicht der Stadt.
Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
In den übrigen Fällen genügt ein Vertrag, eine Verfügung oder eine Konzession, welche nach Massgabe der finanziellen Tragweite vom zuständigen Organ zu genehmigen ist.
II Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Art. 6 1. Informationsgrundsätze
Informationen der Behörden sollen Vertrauen bilden und Transparenz schaffen. Geeignete Kommunikationsmittel sollen den Zugang zu den Informationen erleichtern.
Die Bevölkerung wird informiert, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Die Rechte auf Einsichtnahme in Akten der Stadt sowie die Pflicht der städtischen Organe zur Geheimhaltung richten sich nach den kantonalen und kommunalen Erlassen über die Information der Bevölkerung sowie den Datenschutz.
Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt erscheinen im Thuner Amtsanzeiger.
Art. 7 2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe
Die Stadt führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen.
Sie führt ein öffentliches Verzeichnis über die städtischen Organe, unter Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie der Interessenbindungen.
Art. 8 3. Politische Meinungsbildung
Die Parteien sind Bindeglied zwischen Stadt und Bevölkerung bei der politischen Meinungs- und Willensbildung.
Die betroffene Bevölkerung wird zu bedeutenden Sachfragen in die Entscheidfindung der städtischen Organe einbezogen.
Wird ein Quartier oder Stadtteil speziell betroffen, können seine Bewohner und Bewohnerinnen sowie insbesondere die Quartierleiste und die Schulgemeinde Goldiwil mitwirken.
Art. 9 4. Petitionen
Jede Person hat das Recht, beim zuständigen Organ schriftlich Wünsche, Anregungen und Anliegen anzubringen. Sie sind innert drei Monaten zu prüfen und zu beantworten.
2. Teil Die Organe der Stadt
I Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 1. Organe
Organe der Stadt sind a die Stimmberechtigten, b der Stadtrat, c der Gemeinderat, d Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind, e die zur Vertretung der Stadt befugten Angestellten, f die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis, g das Rechnungsprüfungsorgan.
Art. 11 2. Wählbarkeit
Wählbar sind a in den Stadtrat, den Gemeinderat und in die Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in der Stadt Stimmberechtigten, b in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen, c als Angestellte mit Vertretungskompetenz für die Stadt alle handlungsfähigen Personen.
Erfüllt die Stadt eine Aufgabe zugleich für andere Gemeinden, so kann sie auch Stimmberechtigte dieser Gemeinden in eine für jene Aufgabe eingesetzte ständige Kommission wählen.
3. Wiederwählbarkeit
Art. 12 1
Die Mitglieder von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind wiederwählbar.
Art. 13 4. Amtsdauer
Die Amtsdauer von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen beträgt vier Jahre. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Ersatzwahlen in der Zwischenzeit werden für den Rest der laufenden Amtsdauer vorgenommen.
Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben Kommissionsmitglieder bis zur Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt.
Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Mitglieder und Delegierte in Organen von privat- oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen.
Fassung vom 1.4.2005
Art. 14 5. Ausstandspflicht
Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
Ebenfalls ausstandspflichtig sind a die Verwandten und Verschwägerten gemäss Gemeindegesetz, b die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertreterinnen und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden.
Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Verhandlungen des Stadtrates.
Art. 15 6. Unvereinbarkeiten
Die Mitglieder des Gemeinderates und Stadtangestellte der obersten Kaderstufe dürfen nicht dem Stadtrat angehören.
Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem übrigen städtischen Personal angehören.
Von der Stadt beschäftigte Personen dürfen dem Stadtrat, dem Gemeinderat oder einer Kommission mit Entscheidbefugnis nicht angehören, wenn sie diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und ihre Entschädigung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht.
Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
Art. 16 7. Beschlussfassung
Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los.
Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen.
Gemeinderat und Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
Art. 17 8. Sekretariat
Wer das Sekretariat führt, hat im Stadtrat, dem Gemeinderat und den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
Über die Verhandlungen der städtischen Organe ist Protokoll zu führen.
Art. 18 9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
Die städtischen Organe erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig.
Mit Ausnahme der Angestellten unterstehen sie den disziplinarischen Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
II Die Stimmberechtigten
Art. 19 1. Stimmrecht
Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen.
Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten die Art. 20 ff. sowie der 3. Teil der Stadtverfassung.
Art. 20 2. Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen a die Mitglieder des Stadtrates, b die Mitglieder des Gemeinderates, c den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin.
Art. 21 3. Obligatorische Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne a den Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung, b die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,1 c neue einmalige Ausgaben über Fr. 4’000'000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigen sie zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 1’000’000.–, e Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 10’000’000.– übersteigt, f über zustande gekommene Initiativen, sofern diese nicht vom Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen angenommen worden sind, g über Geschäfte des Stadtrates nach Art. 38 ff., die aufgrund eines zustande gekommenen Referendums vorgelegt werden, h über Verträge betreffend den Vollzug der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von städtischem Gebiet.
An Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Vorbehalten bleibt Art. 30.
Art. 22 4. Initiative a Grundsatz
Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt.
Die Initiative ist gültig, wenn sie a von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist, b entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist, c nicht mehr als einen Gegenstand umfasst, d nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und e eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.
Art. 23 b Vorprüfung und Sammelfrist
Initiativbegehren sind bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung.
Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert zwölf Monaten seit Eröffnung des Prüfungsergebnisses bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.
Art. 24 c Gültigkeit
Der Gemeinderat prüft die Gültigkeit der Initiative. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden.
Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 22, verfügt er die vollständige oder teilweise Ungültigkeit der Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an.
Gültige Initiativen unterbreitet er dem Stadtrat.
Art. 25 d Behandlungsfristen
Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung.
Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern.
Art. 26 e Gegenvorschlag, Einfache Anregung
Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Stimmt der Stadtrat einer Initiative in Form der einfachen Anregung zu, erarbeitet der Gemeinderat eine entsprechende Vorlage.
Art. 27 5. Fakultative Volksabstimmung
Geschäfte nach Art. 38 ff., die der Stadtrat unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung beschliesst, werden den Stimmberechtigten zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 800 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Stadtratsbeschlusses mit ihrer Unterschrift verlangen.
Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen fest.
Stellt der Gemeinderat das Zustandekommen des nötigen Quorums fest, arbeitet er die Abstimmungsbotschaft aus.
Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse rückwirkend auf das Datum ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern das Inkrafttreten nicht abweichend geregelt worden ist.
Art. 28 6. Varianten, Vorentscheid
Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten bei Sachgeschäften, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Variante zum Beschluss unterbreiten.
Er kann ihnen zudem vor dem Hauptgeschäft einzelne Teil-, Vor- oder Grundsatzfragen, allenfalls mit Varianten, zum verbindlichen Vorentscheid unterbreiten.
Art. 29 7. Volksvorschlag
800 Stimmberechtigte können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung eines Beschlusses, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, einen Volksvorschlag als ausformulierten Entwurf unterbreiten.
Der Volksvorschlag gilt als Referendum im Sinne von Art. 27.
Art. 30 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen
Bei Gegenvorschlägen zu Initiativen, bei Eventualvorschlägen und bei Volksvorschlägen können die Stimmberechtigten gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
Im Übrigen gilt das kantonale Recht über die politischen Rechte.
III Der Stadtrat
Art. 31 1. Mitgliederzahl
Der Stadtrat besteht aus 40 Mitgliedern.
Er wird gemäss dem Verfahren im 3. Teil der Stadtverfassung gewählt.
Art. 32 2. Aufgaben im Allgemeinen
Der Stadtrat a nimmt teil an der politischen Planung, b wählt, c setzt Recht, d entscheidet über bedeutende Ausgaben, e beaufsichtigt Gemeinderat und Stadtverwaltung. Es steht ihm dabei kein direktes Weisungsrecht zu.
Er behandelt alle den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Sachgeschäfte.
Er beschliesst über alle Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit des Gemeinderates übersteigen und nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten sind.
Art. 33 3. Geschäftsreglement
Der Stadtrat erlässt sein Geschäftsreglement.
Das Geschäftsreglement regelt insbesondere a die Einberufung der Sitzungen, b die Präsenz und Vertretung des Gemeinderates, c Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Amtsdauer und Aufgaben seiner ständigen und nichtständigen Kommissionen, d Aufgaben des Präsidiums und weiterer Organe, e die Bildung von Fraktionen, f die Verhandlungsordnung, g das Wahl- und Abstimmungsverfahren, h die parlamentarischen Rechte und Instrumente, i die Entschädigungen der Mitglieder, j das Sekretariat und die Protokollführung.
4. Ständige Kommissionen
Art. 34 1
Der Stadtrat wählt nach jeder Gesamterneuerung auf eine vierjährige Amtsdauer aus seiner Mitte seine ständigen Kommissionen.
Die ständigen Kommissionen sind vorberatende Kommissionen des Stadtrates und teilen sich in die politische Aufsicht über Gemeinderat und Verwaltung. Einzelheiten, insbesondere die Mitgliederzahl, regelt das Geschäftsreglement des Stadtrates.
Art. 35 5. Nichtständige
Kommissionen
Der Stadtrat kann bei Bedarf auch nichtständige Kommissionen einsetzen.2
Sie treten für den ihnen zugewiesenen Bereich an die Stelle der ständigen Kommissionen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind.
Art. 363 6. Politische Planung
Der Stadtrat a genehmigt Rechnung und Jahresbericht, b nimmt Kenntnis von der Sach- und Aufgabenplanung und den Legislaturzielen des Gemeinderates, c nimmt Kenntnis von den Prüfungsberichten seiner ständigen Kommissionen über den Stand der Umsetzung der politischen Planung, d kann den Gemeinderat beauftragen, auf bestimmten Gebieten eine Planung oder eine Bereichspolitik zu entwickeln.
Art. 37 7. Wahlen
Der Stadtrat wählt a seine Organe, b seine eigenen Kommissionen, c die Mitglieder der entscheidbefugten Kommissionen, d das Rechnungsprüfungsorgan.
Art. 38 8. Rechtsetzung
Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlässt der Stadtrat a alle Reglemente, die nicht nach besonderer Vorschrift ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind, b die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan), c Überbauungsordnungen, auch wenn sie in Art und Mass der Nutzung nicht von der Grundordnung abweichen, d sein Geschäftsreglement.
Art. 39 9. Finanzbeschlüsse a mit fakultativem Referendum
Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat über a die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern keine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,4 b die Festlegung der Nettokosten sowie die Umschreibung der übergeordneten Zielsetzungen der Produktegruppen in den Globalbudgets, c neue einmalige Ausgaben über Fr. 2’000'000.– bis Fr. 4’000’000.–.
Fassung vom 25.9.2005
Fassung vom 25.9.2005
Fassung vom 24.11.2013 Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt der Stadtrat zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 500’000.– bis Fr. 1’000’000.–, e Verpflichtungskredite über Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 5’000’000.–, nicht aber Fr. 10’000’000.– übersteigt, g Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 4’000’000.–, h Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt über Fr. 2’000’000.–.
Art. 40 10. Finanzbeschlüsse b endgültig
In endgültiger Zuständigkeit beschliesst der Stadtrat über a neue einmalige Ausgaben über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000’000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt, b neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100’000.– bis 500’000.–, c Verpflichtungskredite über Fr. 1’000’000.– bis Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, d Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.–, nicht aber Fr. 5’000’000.– übersteigt, e Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 200’000.– bis Fr. 4’000'000.–, f Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000'000.–, g Projektierungskredite, wenn das zu projektierende Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von mehr als Fr. 2’000’000.– erwarten lässt, h die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung über Fr. 2’500'000.– beträgt, i Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets über Fr. 100’000.– im Einzelfall.1
Art. 41 11. Weitere Beschlüsse
Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat über a den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband, b die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt, c die Stellungnahme der Gemeinde zu einem Beschluss des Grossen Rates über die Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt.
IV Der Gemeinderat
1. Zusammensetzung
Art. 42 1
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern unter der Leitung des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin.
Der Stadtrat regelt das Verfahren zur Bildung von Ressorts, zum Entscheid über die Pensen sowie die Entschädigungen in einem Reglement.
Art. 43 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht
Der Gemeinderat ist das führende, planende und vollziehende Organ der Stadt und entwickelt Strategien für die Zukunft.
Er vertritt und verpflichtet die Stadt nach aussen.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften von Stadt, Kanton oder Bund andern Organen übertragen sind.
Er kann seine Befugnisse durch Verordnung generell für bestimmte Bereiche oder durch Beschluss im Einzelfall einem Ausschuss des Gemeinderates, einer Direktion, einer dieser untergeordneten Stelle oder einer Kommission delegieren. Subdelegation auf die nächst untere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst.
In ausserordentlichen Lagen gelten die Zuständigkeiten der entsprechenden Erlasse.
Art. 44 3. Aufgabenund Finanzplanung, Legislaturziele
Der Gemeinderat erstellt jährlich eine rollende, mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung und gewährleistet eine Gesamtschau der entsprechenden Entwicklungen. Er beschliesst über die Legislaturziele.2
Er legt sie dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vor.
Art. 45 4. Wahlen und Anstellungen
Der Gemeinderat ist Wahl- und Anstellungsbehörde, sofern diese Aufgabe nicht einem andern Organ übertragen ist, insbesondere für a den Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin sowie die leitenden Angestellten der Stadtverwaltung, b die Mitglieder der Kommissionen ohne Entscheidbefugnis, c die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen, d die Vertretung der Stadt in Organen von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts.
Er beschliesst über die Entsendung von Delegierten in die Organe von Gemeindeverbänden und über die Art, wie die Stadt ihr Stimmrecht in Gemeindeverbänden ausübt. Der Minderheitenschutz findet keine
Anwendung.
Art. 46 5. Rechtsetzung
Der Gemeinderat regelt in Verordnungen a die Grundzüge der Strukturen und Prozesse der Direktionen und der Stadtverwaltung, b die Bezeichnung der Angestellten mit Verfügungsbefugnis, c die Einsetzung ständiger Kommissionen ohne Entscheidbefugnis, d seine Selbstorganisation, e die Erhebung von Kanzleigebühren und Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen wie die Überlassung von Räumen, Material und Dienstleistungen, f ausführendes Recht zu Erlassen von Stadtrat und Stimmberechtigten sowie des übergeordneten Rechts.
Art. 47 6. Finanzbeschlüsse
Der Gemeinderat beschliesst über a die Produkte sowie die operativen Ziele, Standards und Indikatoren der Produktegruppen, b gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Budgetkredite, entsprechende Nachkredite),1 c neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200’000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100’000.–, e Verpflichtungskredite bis Fr. 1’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte, f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.– nicht übersteigt, g Rechtsgeschäfte über Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken im Vermögen der Pensionskasse in unbegrenzter Höhe auf Antrag der Pensionskassenkommission. Der Gemeinderat kann diese Kompetenz an die Pensionskassenkommission delegieren, h Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, bis Fr. 200’000.–, i Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt bis Fr. 200’000.–, j Projektierungskredite bis Fr. 200’000.–, wenn das zu projektierende Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von nicht mehr als Fr. 2’000’000.– erwarten lässt, k die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung bis Fr. 2’500’000.– beträgt, l Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets bis Fr. 100’000.– im Einzelfall,1 m die Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel für den städtischen Finanzhaushalt, n Abrechnungen über die von ihm beschlossenen Verpflichtungskredite, o Abrechnungen über die vom Stadtrat oder den Stimmberechtigten beschlossenen Verpflichtungskredite, sofern der ursprüngliche Kredit eingehalten wurde und ausser der nachgewiesenen Teuerung keine Nachkredite notwendig sind.
Ist dies nicht der Fall, so ist die Abrechnung der Kontroll- und Planungskommission des Stadtrates zur Kenntnis zu bringen.
Art. 48 7. Weitere Beschlüsse
Der Gemeinderat beschliesst ferner über a die Zuteilung der Direktionen an seine Mitglieder, b Einzelheiten der Verwaltungsorganisation, c die Errichtung und Aufhebung von Stellen, d die Einleitung oder Beilegung von Prozessen ohne Rücksicht auf den Streitwert, e die Annahme von Schenkungen und Erbschaften, soweit allfällige Auflagen seine Ausgabenbefugnisse nicht überschreiten, f Einbürgerungen auf Antrag der Einbürgerungskommission, g Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen, h geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen, i Richtpläne, j Bussenverfügungen, soweit sie nicht durch Erlass an ein unteres Organ delegiert sind.
Art. 49 8. Stadtpräsidium
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin a leitet die Sitzungen des Gemeinderates, b sorgt für die zeitgerechte, adäquate und koordinierte Erledigung der Aufgaben des Gemeinderates, c stellt sicher, dass der Gemeinderat seine strategischen Aufgaben wahrnimmt, d kann Geschäfte, die primär andere oder mehrere Direktionen betreffen, aufgreifen, koordinieren und allenfalls dem Gemeinderat Antrag stellen, dass eine Direktion diesem ein bestimmtes Geschäft zum Beschluss vorlegt, e kann in dringenden Fällen Präsidialentscheide treffen, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss nicht möglich ist und die Entscheide an der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.
V Die Kommissionen
Art. 50 1. Ständige Kommissionen
Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.
Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
Die Erlasse regeln Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.
Art. 51 2. Nichtständige Kommissionen
Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich nichtständige Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist zeitlich befristet.
Der Einsetzungsbeschluss regelt Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren. Die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen sind sinngemäss anwendbar.
3. Teil Wahlen und Abstimmungen
Art. 52 1. Ausübung des Stimmrechts
Die Stadt Thun erleichtert die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
Der Gemeinderat bestimmt die Termine für Wahlen und Abstimmungen. Er ermöglicht, dass sie mit eidgenössischen oder kantonalen Terminen zusammenfallen.
Er bestimmt die Abstimmungslokale und deren Öffnungszeiten und ermöglicht den freien Zugang und die ungehinderte Stimmabgabe.
Art. 53 2. Ergänzendes Recht
Für Sachverhalte, die in der Stadtverfassung nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften über Wahlen und Abstimmungen.
Dies gilt insbesondere für die Regeln der Ausschreibung, der Bereitstellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials, der Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sowie für die Ausmittlung der Ergebnisse.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Darin setzt er insbesondere die bei der Vorbereitung zu beachtenden Fristen und Termine für die Gemeindewahlen fest.
Art. 54 3. Wahlkommission
Der Stadtrat wählt eine Wahlkommission mit mindestens 15 und höchstens 35 Mitgliedern. Der Gemeinderat ernennt jährlich das Präsidium.
Für jede Wahl oder Abstimmung bietet der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin weitere Stimmberechtigte auf, um die Aufsicht in den Stimmlokalen und die Ausmittlung zu gewährleisten.
Art. 55 4. Wahlen
Die Wahlen von Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium finden aufgrund von Wahlvorschlägen statt.
Weisen alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidierende auf, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als gewählt (stille Wahl). Dies gilt nur fürs Stadtpräsidium und bei Ergänzungswahlen im Verlauf einer Amtsperiode.1
Beim Fehlen von Wahlvorschlägen stellt der Gemeinderat fest, ob die Voraussetzungen für eine freie Wahl erfüllt sind. Dann richtet sich das Verfahren nach den für kantonale Wahlen geltenden Bestimmungen.
Art. 56 5. Wahl des Stadtrates
Die Wahl des Stadtrates findet im Proporzverfahren statt.
Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.
6. Wahl des Gemeinderates
Art. 57 2
Die Wahl des Gemeinderates findet im Proporzverfahren statt.
Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.
Art. 58 3
(Aufgehoben)
8. Wahl des Stadtpräsidiums
Art. 59 4
Gleichzeitig findet die Wahl des Stadtpräsidiums statt.
Gewählt ist, wer in den Gemeinderat gewählt wird und a im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, b im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht.
Art. 60 9. Gewählte
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Präsidium der Wahlkommission. Vorbehalten bleibt die Einigung unter den Betroffenen.
Sind Personen gewählt, die sich nach den Unvereinbarkeitsregeln gegenseitig ausschliessen, so gilt mangels freiwilliger Vereinbarung als gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat.
Fassung vom 25.9.2005
Fassung vom 25.9.2005
Wird eine Person sowohl in den Stadtrat als auch in den Gemeinderat gewählt, so hat sie sich innert drei Tagen für ein Amt zu entscheiden. Sonst gilt ihre Wahl für den Gemeinderat.
Art. 61 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl
Rücktritte sind schriftlich zu erklären.
Die nicht in den Stadtrat gewählten Personen sind Ersatzleute. Sie rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an die Stelle von ausscheidenden Personen.
Ein Nachrücken von Ersatzleuten findet auch bei Vakanzen im Gemeinderat, die bis zum 31. März des ersten Jahres der Amtsdauer eintreten, statt.1
Nach diesem Zeitpunkt finden bei Vakanzen im Gemeinderat Ergänzungswahlen im Majorzverfahren statt. Art. 59 ist sinngemäss anwendbar.2
Der Rücktritt vom Stadtpräsidium gilt gleichzeitig auch für den Gemeinderat.3
Art. 62 11. Kommissionen
Die Kommissionssitze werden nach den Ergebnissen der Stadtratswahl auf die Fraktionen verteilt, soweit nicht andere Bestimmungen anwendbar sind.
Massgebend für die Gesamterneuerung der Kommissionen ist die Fraktionsbildung. Verliert eine Fraktion während der Dauer der Legislaturperiode ihren Fraktionsstatus oder verändern sich die Fraktionsstärken, wird dies bei der Zuteilung der Sitze neuer Kommissionen oder bei Nachwahlen in Kommissionen berücksichtigt.4
Der Stadtrat beschliesst über die Vertretung der nicht fraktionsgebundenen Parteien in Kommissionen mit mehr als 10 Mitgliedern.
4. Teil Finanzhaushalt
Art. 63 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates
Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.
Er erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 64 2. Zuständigkeiten
Für Finanzgeschäfte und die Ermittlung der Zuständigkeit gelten die kantonalen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden,
Fassung vom 25.9.2005
Fassung vom 25.9.2005
soweit die Stadtverfassung nicht davon abweicht.
Art. 65 3. Beiträge Dritter
Für die Bestimmung der Zuständigkeit dürfen Beiträge Dritter in Abzug gebracht werden, wenn die Beiträge rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
Art. 66 4. Rahmenkredite
Für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen, können Rahmenkredite beschlossen werden. Im Kreditbeschluss ist zu bestimmen, welches Organ die Ausgaben für die einzelnen Vorhaben beschliesst.
Art. 67 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden
Bei Ausgabenbeschlüssen von Gemeindeverbänden bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Stadtanteil an der Gesamtausgabe.
Art. 68 6. Nachkredite
Das für einen Nachkredit zu einem Verpflichtungskredit zuständige Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet werden. Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist, höchstens jedoch der Stadtrat.
Beträgt der Nachkredit höchstens 10 Prozent des ursprünglichen Verpflichtungskredites oder ist er gebunden, beschliesst ihn immer der Gemeinderat.
Art. 69 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte bestimmt sich a nach dem Erwerbs- bzw. Veräusserungspreis, bei Veräusserungsgeschäften aber mindestens nach dem Verkehrswert, b bei beschränkten dinglichen Rechten nach dem zwanzigfachen Wert der jährlich wiederkehrenden Leistung, c bei Tauschgeschäften nach dem Wert des höher bewerteten Grundstücks.
Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen Vorhaben
Der Gemeinderat kann Vorhaben, für welche der Stadtrat oder die Stimmberechtigten eine entsprechende Ausgabe beschlossen haben, um höchstens vier Jahre seit der Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen.
Länger dauernden Verschiebungen muss der Stadtrat zustimmen. Verschiebungen von mehr als zwei Jahren Dauer bringt der Gemeinderat ihm zur Kenntnis. Die Aufgabe eines Vorhabens bedarf der Zustimmung des Stadtrats.
Art. 71 9. Gebundene Ausgaben
Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihres Umfangs, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Als gebunden gelten insbesondere a Ausgaben, die das übergeordnete Recht, ein Reglement, ein vom zuständigen Organ genehmigter Vertrag oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorschreiben, b Ausgaben, die zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten unaufschiebbaren Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich sind, c Ausgaben, von denen anzunehmen ist, das zuständige Organ habe mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.
Art. 72 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben
Gebundenen Ausgaben werden gleichgestellt: a Ausgaben für bauliche Massnahmen, die zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich sind, b Ausgaben, die zum Unterhalt und Ersatz bestehender, technisch überalterter oder defekter Einrichtungen, Anlagen und Geräte erforderlich sind, c Ausgaben für den Abschluss von Mietverträgen, die als Ersatz für weggefallene Mieträume der Verwaltung benötigt werden, d der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung bei bereits beschlossenen Verpflichtungskrediten.
Art. 731 11. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung ist durch eine externe oder verwaltungsunabhängige interne Revisionsstelle durchzuführen, welche die Voraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllt.
5. Teil Internes Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren2
Art. 74 1. Vorrang der Verfügung
Öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse sind durch die zuständigen städtischen Organe von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung zu regeln, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise auf den Klageweg.
Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Ver- 1 Fassung vom 24.11.2013
Titel Fassung vom 24.11.2013 fügung.
Alle Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 75 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie das stadtinterne Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie den nachstehenden Bestimmungen.
Art. 76 3. Stadtinterne Beschwerde a Grundsatz
Verfügungen der zuständigen städtischen Organe können mit Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden.
Die gemeindeinterne Beschwerde ist ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der behördlichen Einzelfallhilfe an Bedürftige sowie gegen den Einspracheentscheid, wenn das kantonale Recht eine Einsprachemöglichkeit vorschreibt.1
Vorbehalten bleiben ferner kommunale und kantonale Bestimmungen, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit an eine aussenstehende Instanz oder ein besonderes Verfahren vorsehen.2
Art. 773 b Beschwerdebefugnis
Zur Beschwerde ist befugt, wer a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat.
Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.
Art. 78 c Frist und Form der Beschwerde
Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung der Verfügung schriftlich bei der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates einzureichen.4
Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Art. 79 d Beschwerdeinstruktion
Das instruierende Organ stellt dem Gemeinderat Antrag und übt bis
Fassung vom 24.11.2013
Fassung vom 24.11.2013
zum Entscheid die dem Gemeinderat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.
Art. 80 e Verfahrenskosten
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Ausnahmsweise können einer Beschwerde führenden Partei Kosten auferlegt werden, wenn sich ihre Beschwerde als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich erweist oder durch die Beschwerde ausserordentliche Kosten verursacht werden (z. B. durch umfangreiche Beweismassnahmen).1
Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.2
Art. 813 4. Weiterer Beschwerdeweg
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates können mit Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin angefochten werden.
Art. 82 5. Aufsichtsrechtliche Anzeige
Tatsachen, die ein Einschreiten gegen das Verhalten von Angestellten oder anderen Organen erforderlich erscheinen lassen, können dem zuständigen Aufsichtsorgan angezeigt werden.
Wer anzeigt, hat keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm oder ihr Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird.
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 83 1. Inkrafttreten
Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das Inkrafttreten kann auch gestaffelt erfolgen.
Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben a die Gemeindeordnung der Stadt Thun vom 27. September 1981, b die Ordnung über die Gemeindewahlen und -abstimmungen in der Stadt Thun vom 5. März 1989.
Art. 84 2. Amtsdauer der bisherigen Organe
Die bisherigen städtischen Organe bleiben solange im Amt, bis sie gestützt auf die Stadtverfassung neu gewählt worden sind.
Fassung vom 24.11.2013 2
Art. 85 3. Anpassung von Erlassen
Der Erlass oder die Anpassung von ergänzendem Recht zur Stadtverfassung hat bis spätestens zwei Jahre nach ihrem vollständigen Inkrafttreten zu erfolgen.
Thun, 10. Mai 2001 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Straubhaar Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Kreis Oberland am 30. November 2001 ohne Vorbehalte genehmigt.
Die Revision vom 25. September 2005 ist vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 18. November 2005 genehmigt worden.
Die Revision vom 24. November 2013 ist vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 31. Januar 2014 ohne Vorbehalte genehmigt worden.
Inkrafttreten Die Stadtverfassung ist mit Beschluss Nr. 9 vom 11. Januar 2002 durch den Gemeinderat auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt worden.
Die Revision vom 25. September 2005 ist mit Beschluss Nr. 283 vom 12. Mai 2006 durch den Gemeinderat wie folgt in Kraft gesetzt worden:
Art. 42, 55, 57, 59 und 61 auf den 1. Juli 2006,
Art. 34 und 35 auf den 1. Januar 2007.
Die Revision vom 24. November 2013 ist mit Beschluss Nr. 116 vom 28. Februar 2014 durch den Gemeinderat auf den 1. März 2014 in Kraft gesetzt worden.
Anhang Überblick über die Finanzkompetenzen Art der Kompetenz Gemeinderat Stadtrat Stadtrat Volk mit fak. Referendum Budget wenn Steueransatz nicht wenn Steueransatz verändert wird verändert wird Gebundene Ausgaben unbeschränkt Neue einmalige Ausgaben bis 200’000 200’001 bis 2’000’000 2’000’001 bis 4’000’000 über 4’000’000 Neue wiederkehrende Ausgaben bis 100’000 100’001 bis 500’000 500’001 bis 1’000’000 über 1’000’000 Verpflichtungskredite gebühren- bis 1’000’000 1’000’001 bis 4’000’000 über 4’000’000 finanzierte Infrastrukturprojekte Rechtsgeschäfte an Grundstücken des bis 2’500’000, Grund- 2’500’001 bis 5’000’000 5’000’001 bis 10’000’000 über 10’000’000 Finanzvermögens stücke der Pensionskasse unbeschränkt Darlehen und finanzielle Beteiligungen bis 200’000 200’001 bis 4’000’000 über 4’000’000 für öffentliche Aufgaben Bürgschaften und ähnliche Sicher- bis 200’000 200’001 bis 2’000’000 über 2’000’000 heitsleistungen Projektierungskredite bis 200’000, wenn Vor- wenn Vorhaben neue haben neue Ausgaben bis Ausgaben über 2’000’000 2’000’000 erwarten lässt erwarten lässt Überführung von Verwaltungsvermögen sofern Verkehrswert bis sofern Verkehrswert über ins Finanzvermögen 2’500’000 beträgt 2’500’000 beträgt Art der Kompetenz Gemeinderat Stadtrat Stadtrat Volk mit fak.
Referendum Nachkredite zu neuen Ausgaben bis 100’000 im Einzelfall über 100’000 im Einzelfall des Budgets Nachkredit zu neuem Verpflichtungs- Gesamtkredit bis 200‘000 Gesamtkredit über kredit oder Nachkredit bis 10 % 200'000 und Nachkredit des ursprünglichen Kre- über 10 % des ursprünglidits chen Kredits Nachkredit zu gebundenen Krediten unbeschränkt Kenntnisnahme von Kredit- eigene Kredite und Krediabrechnungen te des Stadtrats oder der Stimmberechtigten, Nachkredite vorbehalten Beschaffung Fremdmittel unbeschränkt Einleitung und Beilegung von unbeschränkt Prozessen Stichwortverzeichnis
A | Artikel |
|---|---|
Abgaben | 5 |
Abrechnungen über Verpflichtungskredite | 47 |
Abstimmung
- geheime | 16 |
- offene | 16 |
Abstimmungen
- Mehr | 16 |
- Rechtsmittel | 81 |
- Termine | 52 |
Abstimmungs- und Wahlmaterial | 53 |
Abstimmungs- und Wahlverfahren | 19 |
Abstimmungsbotschaft | 27 |
Abstimmungslokale | 52 |
Akteneinsichtnahme, Recht auf | 6 |
Amtsanzeiger | 6 |
Amtsdauer
- allgemeine für Organe | 13 |
- bisheriger Organe | 84 |
- der Kommissionen | 13 |
- der stadträtlichen Kommissionen | 33 |
- der ständigen Kommissionen des Stadtrates | 34 |
- des Gemeinderates | 13 |
- des Stadtrates | 13 |
- von Mitgliedern und Delegierten in Organen von Körperschaften und Organisationen 13 Angestellte
- mit Verfügungsbefugnis, Bezeichnung | 46 |
- als Organ | 10 |
- aufsichtsrechtliches Einschreiten | 82 |
- Disziplinarrecht | 18 |
- Unvereinbarkeiten | 15 |
- Wählbarkeit | 11 |
Anlagen | 21, 39, 40, 47 |
Anliegen, der Bevölkerung | 9 |
Anpassung von ergänzendem Recht | 85 |
Anregung, einfache, bei der Initiative | 22 |
Anregungen, der Bevölkerung | 9 |
Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, Fest-
setzung bei Veränderung | 21 |
Anstellungen | 45 |
Arbeitsplätze | 3 |
Aufgabe eines beschlossenen Vorhabens | 70 |
Aufgaben | 1, 2, 5 |
- des Gemeinderates | 49 |
- der Legislatur | 3 |
- der stadträtlichen Kommissionen | 33 |
- Erfüllung für andere Gemeinden | 11 |
Aufgaben
- öffentliche | 39, 40 |
- Übertragung an Dritte | 5 |
Aufgaben- und Finanzplanung | 44 |
Aufhebung bisherigen Rechts | 83 |
Aufsicht
- des Stadtrates | 32 |
- politische | 34 |
Aufsichtsorgan, bei aufsichtsrechtlicher Anzeige | 82 |
Aufsichtsrechtliche Anzeige | 82 |
Aus- und Weiterbildung | 3 |
Ausgaben
- bedeutende | 32 |
- gebundene | 47 |
- gebundene, Definition | 71 |
- neue einmalige | 21, 39, 40, 47 |
- neue wiederkehrende | 21, 39, 40, 47 |
Ausserordentliche Lagen, Zuständigkeiten | 43 |
Ausstandspflicht | 14 |
- und Anwesenheit | 16 |
B
Baurechtliche Grundordnung, Erlass | 38 |
Baureglement, Erlass | 38 |
Bauten | 21, 39, 40, 47 |
Behandlungsfristen, von Initiativen, Verlängerung
durch den Stadtrat | 25 |
Beiträge Dritter | 65 |
Bekanntmachungen, amtliche | 6 |
Bereichspolitik, Entwicklung durch den Gemeinderat | 36 |
Beschlüsse der städtischen Organe, subsidiäres
Rechtsmittel | 81 |
Beschlussfähigkeit | 16 |
Beschlussfassung, der Organe | 16 |
Beschränkte dingliche Rechte, Rechtsgeschäfte,
Bestimmung der Zuständigkeit | 69 |
Beschwerde | 76 |
- Form | 78 |
- Frist | 78 |
- Instruktion | 79 |
- Verfahrenskosten | 80 |
Beschwerdebefugnis | 77 |
Beschwerdeentscheid | 81 |
Beschwerdeverfahren, internes | 75 ff. |
Beteiligungen, finanzielle | 39, 40, 47 |
Bevölkerung | 8 |
- Bedürfnisse | 5 |
- Einbezug in die Entscheidfindung | 8 |
- Information | 6 |
Beweismittel, bei der Beschwerde | 78 |
Budget
- Festsetzung bei Änderung der Steueransätze | 21 |
- Festsetzung ohne Änderung der Steueransätze | 39 |
Budgetkredite | 47 |
Bund | 2 |
Bürgschaften | 39, 40, 47 |
Bussenverfügungen | 48 |
D
Darlehen | 39, 40 47 |
Datenschutz | 6 |
Delegation, von Aufgaben | 43 |
Delegationsrecht | 43 |
Delegierte, in Organen von privat- und öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Organisationen | 13 |
Detailerschliessungsanlagen | 48 |
Dienstleistungsunternehmen | 3, 4 |
Direktion | 43, 46, 49 |
Direktionen, Zuteilung an die Mitglieder des Ge-
meinderates | 48 |
Disziplinarrecht | 18 |
E Eigentum und beschränkte dingliche Rechte, Bestimmungsregeln für die Zuständigkeit bei
Rechtsgeschäften | 69 |
Einbürgerungen | 48 |
Einbürgerungskommission | 48 |
Einheit der Materie, bei Initiativen | 22 |
Einrichtungen für Erholung und Freizeit | 3 |
Einwohnergemeinde | 1 |
Entgelte für nichthoheitliche Leistungen, Festlegung | 46 |
Entschädigungen, des Stadtrates | 33 |
Entscheidbefugnis | 10, 15 |
Entscheidbefugte Kommissionen, Wahl der Mitglie-
der | 37 |
Erbschaften, Annahme | 48 |
Erfüllung öffentlicher Aufgaben | 47 |
Ergänzendes Recht, Anpassungsfrist | 85 |
Ergänzungswahlen, für den Gemeinderat | 61 |
Erholung | 3 |
Erneuerungswahl, der Kommissionen | 13 |
Ersatzleute, Nachrücken im Stadtrat | 61 |
Ersatzwahlen, für den Gemeinderat im Verlauf der | 13 |
Amtsperiode | 61 |
Eventualvorschlag, zu Initiativen | 30 |
F
Fakultative Volksabstimmung | 39 |
Fakultatives Referendum | 39, 41 |
Finanzbeschlüsse
- des Gemeinderates | 47 |
- des Stadtrates | 39 |
- der Stimmberechtigten | 21 |
Finanzhaushalt | 63 ff. |
- Verantwortlichkeit des Gemeinderates | 63 |
Finanzhaushalt
- Fremdmittelbeschaffung | 47 |
- Weisungen | 63 |
Finanzierung, der Legislaturmassnahmen | 3 |
Finanzvermögen | 21, 40, 47 |
Fraktionen | 62 |
- Bildung | 33 |
- Fraktionsstärke als Kriterium für die Zuteilung von
Kommissionssitzen | 62 |
Freizeit | 3 |
Fremdmittelbeschaffung für den Finanzhaushalt | 47 |
G Gebiet
der Einwohnergemeinde 1
städtisches; Bildung, Veränderung oder Aufhebung 21 Gebietsveränderungen
- Einleitung des Verfahrens
41
- Stellungnahme zu einem Grossratsbeschluss
41
Gebundene Ausgaben
71
- Definition
71
- gebundenen gleichgestellte Ausgaben
72
Gegenvorschlag zu Initiative
26, 30
Geheimhaltung, der Organe
6
Gemeindebeschwerde
81
Gemeindegesetz
14, 15, 18
Gemeindeordnung vom 27. September 1981
83
Gemeinderat | 44 ff. |
- allgemeine Zuständigkeit | 43 |
- als Beschwerdeinstanz | 76, 79 |
- als Organ | 10 |
- Amtsdauer | 13 |
- Aufgabenerledigung | 49 |
- Aufsicht durch den Stadtrat | 32 |
- Ausarbeitung einer Vorlage zu einer Initiative
in Form der einfachen Anregung | 26 |
- Aufgaben- und Finanzplanung | 44 |
- Ausschüsse | 43 |
- beratende Stimme und Antragsrecht des Sekreta-
riats | 17 |
- Beschlussfassung | 16 |
Delegation von Geschäften an die Pensionskassenkommission 47
Delegationsrecht 43
Einsetzung von nichtständigen Kommissionen 51
Entschädigungen 42
Entwicklung einer Bereichspolitik 36
Finanzbeschlüsse 47
gleichzeitige Wahl in den Stadtrat 44 ff.
Inkraftsetzung der Stadtverfassung 60
Legislaturziele 83
Nachkredite 36
Pensum 68
Präsenz im Stadtrat 42
Rechtsetzung 33
Rücktritt 46
Sach- und Aufgabenplanung 61
Selbstorganisation 36
Unvereinbarkeiten 46
Verantwortung für den Finanzhaushalt 15
Vorprüfung von Initiativen 63
Wahl 24
Wahlen und Anstellungen 55, 57
Wahlkommission, Ernennung 45
weitere Beschlüsse 54
Wiederwählbarkeit 48
Zirkulationsbeschluss 12
Zurückstellung von beschlossenen Vorhaben 16
Zusammensetzung 70
42 Gemeinderatssitzungen, Leitung
49
Gemeindeverband, Ein- und Austritt
41
Gemeindeverbände
Ausübung des Stimmrechts von Delegierten 45
Bestimmung der Zuständigkeit bei Ausgaben-
beschlüssen
67
- Delegierte
45
Gesamtausgabe
67
Gesamtkredit
68
Geschäftsreglement, des Stadtrates
34
- Erlass
38
- Inhalt
33
Globalbudget
39
Grundrechte, Einschränkung
5
Grundstücke, Rechtsgeschäfte an
21
H Haftung, bei Übertragung von Aufgaben 5 I
Indikatoren der Produktegruppen | 47 |
Information | 6 ff. |
- der Behörden | 6 |
- der Bevölkerung | 6 ff. |
Information
- Zweck der | 6 |
- Zugang | 6 |
Infrastrukturprojekte, gebührenfinanzierte, Ausgabenbewilligung 39, 40, 47 Initiative
- Verlängerung der Behandlungsfristen | 25 |
- als ausgearbeiteter Entwurf | 22 |
- als einfache Anregung | 22 |
- Behandlung durch den Stadtrat | 25 |
- Behandlungsfrist | 25 |
- Beschluss über | 21 |
- einfache Anregung, Ausarbeitung der Vorlage | 26 |
- Einheit der Materie | 22 |
- Einreichung | 23 |
- Gegenvorschlag | 26 |
- Grundsatz | 22 |
- gültige, Unterbreitung | 24 |
- Gültigkeit | 22 |
- Prüfung der Gültigkeit | 24 |
- Rechtswidrigkeit | 22 |
- Rückzugsklausel | 22 |
- Sammelfrist | 23 |
- Ungültigkeit | 24 |
- Unterbreitung an die Stimmberechtigten | 25 |
- Voraussetzungen der Gültigkeit | 24 |
- Vorprüfung | 23, 24 |
Initiativkomitee, von Initiativen | 24 |
Inkrafttreten der Stadtverfassung | 83 |
Inkrafttreten, von Beschlüssen, die der fakultativen
Volksabstimmung unterlegen haben | 27 |
Interessen, öffentliche | 6 |
Interessen, persönliche | 14 |
Interessen, private | 6 |
Interessenbindung | 14 |
- der Organe | 7 |
J Jahresbericht, Genehmigung durch den Stadtrat 36 K
Kader | 15 |
Kanton | 2 |
Kantonsverfassung | 1 |
Kanzleigebühren, Festlegung | 46 |
Klageweg, und Verfügung | 74 |
Kommission, ständige | 34, 50 |
Kommission, nichtständige | 35, 51 |
Kommissionen | 50 f. |
- als Organ | 10 |
- Amtsdauer | 13 |
Kommissionen - beratende Stimme und Antragsrecht des Sekreta-
riats | 17 |
- Beschlussfassung | 16 |
- Delegation von Aufgaben an eine Kommission | 43 |
- Gesamterneuerung | 62 |
- mit Entscheidbefugnis | 10 |
- ohne Entscheidbefugnis, Wahl | 45 |
- Unvereinbarkeiten | 15 |
- Verteilung der Sitze | 62 |
- Wählbarkeit | 11 |
- Wiederwählbarkeit | 12 |
- Zirkulationsbeschluss | 16 |
Kommissionsmitglied | 13 |
Kommunikationsmittel | 6 |
Konzession, zur Übertragung von Aufgaben | 5 |
Koordination von Geschäften | 49 |
Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts 45 Kreditabrechnungen 47 L
Lebensgrundlagen | 3 |
Legislatur | 3 |
Legislaturziele, Kenntnisnahme durch den Stadtrat | 36, 44 |
Legislaturziele, Erlass | 44 |
Leistungen | 4 |
- Tragbarkeit der | 4 |
- Erbringen der | 4 |
- Finanzierung der | 4 |
- Folgekosten der | 5 |
- für Aufgabenübertragung | 4 |
- Messung der | 4 |
- Preis für erbrachte | 4 |
- Vergleichen der Leitende Angestellte, Wahl 45 Los
- bei Stimmengleichheit | 16 |
- bei Stimmengleichheit in der Gemeinderatswahl | 60 |
M Majorzverfahren, bei der Ergänzungswahl in den
Gemeinderat | 61 |
Massnahmen, der Legislatur | 3 |
Mehr
- absolutes | 16 |
- bei der Wahl des Stadtpräsidiums | 59 |
- der Stimmenden | 16 |
- relatives | 16 |
Meinungsbildung, politische | 8 |
Mietverträge, und gebundene Ausgaben | 72 |
Minderheitenschutz, bei der Wahl von Verbands--
delegierten | 45 |
Mitglied des Gemeinderats, als Organ | 10 |
Mitglieder, in Organen von privat- und öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Organisationen | 13 |
Mitteleinsatz | 4 |
Mitwirkung, der Bevölkerung | 6 ff. |
N Nachkredite
- zu gebundenen Krediten | 47 |
- zu gebundenen Verpflichtungskrediten | 47 |
- zu gebundenen Budgetkrediten | 47 |
- zu neuen Ausgaben des Budgets | 40, 47 |
- Zuständigkeit bei Verpflichtungskrediten | 68 |
Nationalratsproporz | 56 |
Nettoprinzip, bei Verpflichtungskrediten | 65 |
Neue Ausgaben, des Budgets, Nachkredite | 47 |
Nichtständige Kommissionen
- Aufgaben | 51 |
- Auftrag | 51 |
- des Gemeinderats, Wahl der Mitglieder | 45 |
- Einsetzung | 51 |
- Mitgliederzahl | 51 |
- Organisation | 51 |
- Zuständigkeit | 51 |
Nutzungspläne, geringfügige Änderungen | 48 |
O
Öffnungszeiten, der Stimmlokale | 52 |
Organ | 4, 5, 8, 43 |
Organe | 10 ff. |
- Amtsdauer | 13, 33, 34, 84 |
- Protokoll | 17 |
- Sorgfaltspflicht | 18 |
- Unvereinbarkeiten | 15 |
- Verantwortlichkeit | 18 |
- und Verfügung | 74 |
Organe
- Verzeichnis der | 7 |
- Wahl durch den Stadtrat | 37 |
- Wählbarkeit | 11 |
- Wiederwählbarkeit | 12 |
P
Parlamentarische Rechte und Instrumente | 33 |
Parteien | 8 |
Parteirechte, im aufsichtsrechtlichen Verfahren | 82 |
Pensionskasse, Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte 47 Pensionskassenkommission, Delegation von Ge-
schäften | 47 |
Personal, Unvereinbarkeiten | 15 |
Petition | 9 |
Planung | 3 |
Politische Planung, des Stadtrates | 32, 36 |
Politische Planung, Standberichte | 36 |
Präsidialentscheide | 49 |
Präsidium des Stadtrates | 33 |
Präsidium der Wahlkommission, Losziehung bei
Stimmengleichheit | 60 |
Produkte, Beschluss durch den Gemeinderat | 47 |
Produktegruppen | 39 |
Projekt, als Teil des Verpflichtungskredites | 21, 39, 40, 47 |
Projektierungskredite | 40, 47 |
Proporzverfahren | 56 |
Protokoll über die Verhandlungen der Organe | 17 |
Prozesse, Einleitung oder Beilegung | 48 |
Prüfungsberichte der ständigen Kommissionen | 36 |
Q Quartier 1, 8 R
Rahmenkredite | 66 |
Realisierung, der Legislaturmassnahmen | 3 |
Rechnung, Genehmigung durch den Stadtrat | 36 |
Rechnungsprüfung | 10, 73 |
Rechnungsprüfungsorgan
- als Organ | 10 |
- Wahl durch den Stadtrat | 37 |
- Unvereinbarkeit | 15 |
Recht, auf Akteneinsicht | 6 |
Recht, ausführendes, Erlass durch den Gemeinde-
rat | 46 |
Rechtserlasse, Sammlung der | 7 |
Rechtsetzung
- durch den Gemeinderat | 46 |
- durch den Stadtrat | 32, 38 |
Rechtsgeschäfte betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte 69 Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanz-
vermögens | 21, 39, 40, 47 |
- Bestimmungsregeln für die Zuständigkeit | 69 |
- an Grundstücken der Pensionskasse | 47 |
Rechtsgleichheit | 5 |
Rechtsmittelbelehrung | 74 |
Rechtsschutz, bei Übertragung von Aufgaben | 5 |
Rechtsverweigerung | 74 |
Rechtsverzögerung 74 Referendum
Abstimmung über zustande gekommene
fakultatives
Rückzug 21 38, 39 41 27 Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterin,
als Beschwerdeinstanz
81
Reglement
5, 16, 38, 42, 50,
71 Ressourcen
3
Revisionsstelle
73
Richtpläne
48
Rücktritt
- aus dem Gemeinderat | 61 |
- aus dem Stadtrat | 61 |
- Form der Erklärung | 61 |
- vom Stadtpräsidium | 61 |
Rückzugsklausel | 22 |
S Sach- und Aufgabenplanung, Kenntnisnahme
durch den Stadtrat | 36 |
Sammlung, der Rechtserlasse | 7 |
Schenkungen, Annahme | 48 |
Sekretariat, beratende Stimme und Antragsrecht
in Organen | 17 |
Sekretariat des Stadtrates | 33 |
Sicherheit | 3 |
Sicherheitsleistungen | 39, 40, 47 |
Sitzverteilung für die Kommissionen | 62 |
Solidarität | 3 |
Sorgfaltspflicht, der Organe | 18 |
Subdelegation, von Aufgaben | 43 |
St
Stadt Thun | 1 |
Stadtinternes Beschwerdeverfahren | 76 ff. |
Stadtkanzlei | 23, 78 |
Stadtpräsident und Stadtpräsidentin | 42, 49 |
Stadtpräsidium, Wahl | 55, 59 |
Stadtrat | 31 ff. |
- als Organ | 10 |
- Amtsdauer | 13 |
- Aufgaben im Allgemeinen | 32 |
- Aufgaben- und Finanzplanung | 44 |
- Aufträge an den Gemeinderat in der politischen
Planung | 36 |
- ausführendes Recht zu seinen Erlassen | 46 |
- Behandlung von Initiativen | 26 |
Stadtrat - beratende Stimme und Antragsrecht des Sekreta-
riats | 17 |
- Beschlussfassung | 16 |
- Empfehlungen zu Initiative | 26 |
- Entschädigungen der Mitglieder | 33 |
- Finanzbeschlüsse, endgültig | 40 |
- Finanzbeschlüsse, mit fakultativem Referendum | 39 |
- Fraktionen | 33 |
- Geschäftsreglement | 33, 34 |
- gleichzeitige Wahl in den Gemeinderat | 60 |
- Initiativen | 21 |
- Kommissionswahlen- und -sitze | 54, 62 |
- Mitgliederzahl | 31 |
- Nachkredite | 68 |
- Nachrücken der Ersatzleute | 61 |
- Nichtständige Kommissionen | 35 |
- Parlamentarische Rechte und Instrumente | 33 |
- Politische Planung | 36 |
- Präsenz des Gemeinderates | 33 |
- Rechtsetzung | 38, 42 |
- Rücktritt | 61 |
- Sekretariat | 33 |
- Sitzungen | 33 |
- Ständige Kommissionen | 34, 35 |
- und Initiative | 22 |
- und fakultatives Referendum | 27 |
- und Varianten | 28 |
- Unvereinbarkeit | 15 |
- Verhandlungsordnung | 33 |
- Verpflichtungskredite, Abrechnung | 47 |
- Wahl | 31, 55, 56 |
- Wahl- und Abstimmungsverfahren | 33 |
- Wahlgeschäfte | 37 |
- weitere Beschlüsse | 41 |
- Wiederwählbarkeit | 12 |
- Wiederwählbarkeit | 70 |
Stadträtliche Kommissionen | 34 f. |
- Regelung | 33 |
- Wahl der Mitglieder | 37 |
Stadtratsverhandlungen, Ausstandspflicht | 14 |
Stadtschreiber und Stadtschreiberin
- Aufbieten von Stimmberechtigten | 54 |
- Wahl | 45 |
Stadtteil | 8 |
Stadtverfassung, Erlass und Abänderung | 21 |
Stadtverwaltung
- Aufsicht durch den Stadtrat | 32 |
- als Dienstleistungsunternehmen | 3, 4 |
- Strukturen und Prozesse | 46 |
Standards der Produktegruppen | 47 |
Standberichte der Umsetzung der politischen Planung 36 Ständige Kommissionen
- des Stadtrates, Aufgaben | 50, 51 |
- mit Entscheidbefugnis | 34, 50 |
- ohne Entscheidbefugnis | 50 |
- ohne Entscheidbefugnis, Einsetzung | 46 |
- Aufgaben | 50 |
- Mitgliederzahl | 50 |
- Organisation und Verfahren | 50 |
- Zuständigkeiten | 50 |
Stellen, Errichtung und Aufhebung | 48 |
Steueransätze, Festlegung | 21, 39 |
Steuerungsinstrumente | 4 |
Stichentscheid, der Vorsitzenden | 16 |
Stille Wahl
- bei Ergänzungswahlen | 55 |
- des Gemeinderats | 55 |
- des Stadtpräsidiums | 55 |
Stimmabgabe | 52 |
Stimmberechtigte | 19, 20, 21, 22, |
25, 26, 27, 28,
32 - Ausführendes Recht zu ihren Erlassen | 46 |
- als Organ | 10 |
- Aufsicht in den Stimmlokalen | 54 |
- Ausmittlung der Wahl- und Abstimmungs-
ergebnisse | 54 |
- und Volksvorschlag | 29 |
- Variantenabstimmung | 30 |
- Verpflichtungskredite, Abrechnung | 47 |
- Wahlen | 20 |
- Zurückstellung von beschlossenen Vorhaben der Stimmberechtigten 70 Stimmengleichheit
- Vorgehen bei Stimmengleichheit | 16 |
- bei der Wahl des Gemeinderats | 60 |
- bei Urnenabstimmungen | 21 |
Stimmenzahl | 59, 61 |
Stimmrecht
- Ausübung | 52 |
- bei Urnenabstimmungen | 19 |
Strategien | 43 |
T Tauschgeschäfte, Bestimmungsregeln für die Zu-
ständigkeit bei Rechtsgeschäften | 69 |
Teuerung, und gebundene Ausgaben | 72 |
U Überbauungsordnungen
Erlass 38
für Detailerschliessungsanlagen 48 Überbauungsordnungen
in Zone mit Planungspflicht 48 Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanz-
vermögen
40, 47
Übergangs- und Schlussbestimmungen
83
Unterschriftensammlung, Beginn bei Initiativen
23
Unvereinbarkeiten
15
Unvereinbarkeitsregeln bei der Gemeinderatswahl
60
Urne
14, 21
Urnenabstimmungen, Mehrheit
21
V
Varianten, zu Volksabstimmungsgeschäften | 28 |
Variantenabstimmungen, Verfahren | 30 |
Verantwortlichkeit, vermögensrechtliche, der Organe 18 Verfahrenskosten, bei der gemeindeinternen Beschwerde 80 Verfügung - im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren 74, 75, 76, 77, 78, 81
- bei Vorprüfung von Initiativen | 23 |
- zur Übertragung von Aufgaben | 5 |
Verkehrswert, bei Rechtsgeschäften betreffend Ei-
gentum und beschränkte dingliche Rechte | 69 |
Verordnung | 50 |
Verpflichtungskredite
- Abrechnungen | 47 |
- für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte | 39, 40, 47 |
- und Nachkredit | 68 |
- Zuständigkeiten | 39, 40, 47 |
Vertrag, zur Übertragung von Aufgaben | 5 |
Vertreter und Vertreterinnen, Ausstandspflicht | 14 |
Vertretung in Organen von Körperschaften, Wahl | 45 |
Verwaltung | 4 |
Verwaltungsaufgabe | 71 |
Verwaltungsorganisation | 48 |
Verwaltungsrechtspflegegesetz | 75 |
Verwaltungsverfahren | 74 f. |
Verwaltungsvermögen | 40, 47 |
Verwaltungsbeschwerde | 81 |
Verwandte und Verschwägerte, Ausstandspflicht | 14 |
Verwandtenausschluss | 15 |
Verzeichnis der Organe | 7 |
Vielfalt, kulturelle | 3 |
Volksabstimmung, fakultative - Ausarbeitung der Abstimmungsbotschaft durch
den Gemeinderat | 27 |
- Prüfung durch den Gemeinderat | 27 |
- unterliegende Geschäfte | 27, 28, 29, 38, |
39, 41 Volksabstimmung, fakultative
- Unterschriftenzahl | 27 |
Volksabstimmung, obligatorische | 21 |
Volksabstimmung, Varianten | 28 |
Volksvorschlag
- als Referendum | 29 |
- Verfahren bei Varianten | 30 |
- Voraussetzungen | 29 |
Vorentscheid, der Stimmberechtigten zu einem
Hauptgeschäft | 28 |
Vorsitzende, Stimmrecht | 16 |
W
Wahl- und Abstimmungsverfahren, des Stadtrates | 33 |
Wahl- und Anstellungsbehörde | 45 |
Wahl, der stadträtlichen Kommissionen | 33 |
Wahl
- des Gemeinderates | 20, 56 |
- des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin | 20, 59 |
- des Stadtrates | 20, 56 |
Wählbarkeit
- als Angestellte mit Vertretungskompetenz | 11 |
- in den Gemeinderat | 11 |
- in den Stadtrat | 11 |
- in Kommissionen mit Entscheidbefugnis | 11 |
- in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis | 11 |
Wahlen | 20, 55 |
Wahlen und Abstimmungen | 52 ff. |
- Abstimmungs- und Wahlmaterial | 53 |
- Ausmittlung der Ergebnisse | 53 |
- Ausschreibung | 53 |
- ergänzendes Recht | 53 |
Wahlen
- durch den Stadtrat | 37 |
- geheime | 16 |
- Mehr | 16 |
- Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge | 53 |
- Rechtsmittel | 81 |
- Termine | 52 |
Wahlgang | 16 |
- erster, beim Stadtpräsidium | 59 |
- zweiter, beim Stadtpräsidium | 59 |
Wahlkommission | 54, 60 |
Wahlvorschläge | 53, 55 |
Weisungen, für den Finanzhaushalt | 63 |
Wiederwählbarkeit
- als Gemeinderat | 12 |
- als Stadtrat | 12 |
- in Kommissionen | 12 |
Willensbildung, politische | 8 |
Wirtschaft | 3 |
Wohnbevölkerung | 1 |
Wünsche, der Bevölkerung | 9 |
Z
Zeichnungsberechtigung, der Organe | 7 |
Ziele, operative, der Produktegruppen | 47 |
Zielsetzungen, langfristige | 3 |
Zirkulationsbeschluss | 16, 49 |
Zone mit Planungspflicht | 48 |
Zonenplan, Erlass | 38 |
Zusammenarbeit | 2 |
Zusammenleben der Bewohner und Bewohnerinnen | 3 |
Zuständigkeit
- Achtung der | 4 |
- bei Beiträgen Dritter | 65 |
- Ermittlung bei Finanzgeschäften | 64 |
- für Finanzgeschäfte | 64 |