Source: thun.ch

751.1

Wasserbaureglement

Wasserbaureglement

(Stadtratsbeschluss Nr. 43 vom 22. April 1994)

Der Stadtrat von Thun, gestÄtzt auf Art. 60 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 Äber GewÅsserunterhalt und Wasserbau (WBG)1 und Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 und 7 der Gemeindeordnung vom 27. September 19812,

beschliesst:

I Zweck, Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement ordnet den Vollzug der nach kantonalem Recht der Einwohnergemeinde Thun obliegenden Wasserbauaufgaben und die Erhebung von GrundeigentÄmerbeitrÅgen an die Kosten von GewÅsserverbauungen.

Art. 2 Betroffene GewÅsser

Diesem Reglement unterstehen unter Vorbehalt von Abs. 2 alle fliessenden GewÅsser auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Thun.

Soweit auf GewÅsserstrecken die Wasserbaupflicht dem Staat obliegt (Art. 9 Abs. 3 WBG) oder mittels Konzession (Art. 9 Abs. 4 WBG) oder Vertrag (Art. 10 Abs. 2 WBG) Dritten Äbertragen ist, findet dieses Reglement keine Anwendung.

Art. 3 Private Einrichtungen im GewÅsserbereich

Die Kosten fÄr Erstellung und Unterhalt von nicht wasserbaubedingten Bauten, Anlagen und Vorkehren Dritter (wie BrÄcken, Mauern, Leitungen, TerrainverÅnderungen, Bestockungen, usw.) im GewÅsserbereich sind vollumfÅnglich von den jeweiligen EigentÄmern und EigentÄmerinnen zu tragen.

Werden durch solche Einrichtungen Mehraufwendungen fÄr den GewÅsserunterhalt und Wasserbau verursacht, tragen die EigentÄmer und EigentÄmerinnen die Mehrkosten.

GefÅhrden unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder sonst wie ordnungswidrige private Einrichtungen die GewÅssersicherheit, veranlasst das Tiefbauamt der Stadt Thun die nÇtigen baupolizeilichen Schritte (Art. 45 ff. BauG3).

Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1

Art. 4 Meldepflicht

Die anstossenden GrundeigentÄmer und GrundeigentÄmerinnen sind verpflichtet, neu aufgetretene Gefahrenherde und SchÅden an GewÅssern sofort dem stÅdtischen Tiefbauamt zu melden. Dieses orientiert unverzÄglich den Oberingenieurkreis und das Regierungsstatthalteramt.

II GrundeigentÄmerbeitrÅge

Art. 5 Grundsatz

Die Gemeinde erhebt GrundeigentÄmerbeitrÅge von den GrundeigentÄmern und -eigentÄmerinnen bzw. Baurechtsinhabern und -inhaberinnen, denen aus Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes (wie Gerinneausbau, RÄckhaltemassnahmen, Ableitung von Hochwasserspitzen, Umleitung eines GewÅssers, Erneuerung oder Ersatz vorhandener Schutzbauten, Hangstabilisierungen; vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 WBG) ein besonderer Vorteil zukommt.

Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des GrundstÄcks selbst und der zu ihm fÄhrenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers.

Art. 6 Massgebende Kosten

Massgebend fÄr die Beitragsberechnung sind die gesamten Kosten fÄr die Projektierung, die Wasserbauplanung oder -bewilligung, die AusfÄhrung der aktiven Hochwasserschutzmassnahmen mit Bauleitung und Bauzinsen sowie fÄr den allfÅlligen Erwerb dinglicher Rechte inkl. Verschreibungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten. Subventionen und BeitrÅge Dritter sind abzuziehen.

Werden die Wasserbaumassnahmen auf dem Gebiet einer Ober- oder Unterliegergemeinde ausgefÄhrt, bildet der nach Art. 37 Abs. 4 WBG der Einwohnergemeinde Thun obliegende Kostenanteil Grundlage fÄr die Beitragsberechnung.

Art. 7 Kostenanteil der GrundeigentÄmer

Von den massgebenden Kosten gemÅss Art. 6 werden 80 % den Beitragspflichtigen auferlegt.

Das finanzkompetente Gemeindeorgan kann mit dem Kreditbeschluss einen abweichenden Kostenanteil festlegen:

  • bis 100 %, wenn die Hochwasserschutzmassnahmen praktisch ausschliesslich im Interesse der Beitragspflichtigen liegen;

  • bis 0 %, wenn die Hochwasserschutzmassnahmen in ausserordentlichem Mass der Allgemeinheit dienen oder wenn bei geringfÄgigen Vorhaben der Bezugsaufwand in keinem VerhÅltnis zur Gesamtsumme aller GrundeigentÄmerbeitrÅge steht. Ist kein Kreditbeschluss nÇtig, legt der Gemeinderat den abweichenden Kostenanteil fest.

BeschlÄsse Äber abweichende Kostenanteile sind zu verÇffentlichen. Gegen sie kann Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter gefÄhrt werden.

Art. 8 Bemessung

Die einzelnen GrundeigentÄmerbeitrÅge werden nach dem amtlichen Wert festgelegt.

Fehlt ein amtlicher Wert oder sind GrundstÄcke in der Bauzone nicht mindestens zur HÅlfte baulich genutzt, legt die Gemeindeschatzungskommission 1 einen Schatzungswert fest.

Art. 9 Anwendbarkeit des GrundeigentÄmerbeitragsdekrets

Das Beitragsverfahren richtet sich nach dem Dekret Äber die BeitrÅge der GrundeigentÄmer an Erschliessungsanlagen und an weitere Çffentliche Werke und Massnahmen (GrundeigentÄmerbeitragsdekret) 2, das auch im Ébrigen sinngemÅss anwendbar ist.

III ZustÅndigkeiten, Inkrafttreten

Art. 10 Vollzug, ZustÅndigkeiten

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist das Tiefbauamt der Stadt Thun fÄr die ErfÄllung der Wasserbaupflicht und den Vollzug dieses Reglements zustÅndig.

Die ZustÅndigkeit fÄr FinanzbeschlÄsse richtet sich nach der Gemeindeordnung3.

Éber WasserbauplÅne beschliesst der Stadtrat endgÄltig. Werden jedoch Wasserbaumassnahmen als Nebensache eines Vorhabens geplant, das anderem Recht untersteht, beschliesst das nach dem anderen Recht zustÅndige Organ auch Äber den Wasserbau.

GeringfÄgige Ñnderungen von WasserbauplÅnen beschliesst der Gemeinderat.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Thun, 22. April 1994 Namens des Stadtrates Der StadtratsprÅsident: Rupp Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Tiefbauamt des Kantons Bern am 12. April 1995 genehmigt.

Mit Aufhebung der Verordnung Äber die Organisation des Steuerwesens der Stadt Thun vom 21.9.2001 ist die Gemeindeschatzungskommission abgeschafft worden.

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