BK 2026 170
Einstellung; Beschwerdefrist
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 170 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Gefährdung des Lebens
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 2. März 2026 (BA 25 2609)
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 2. März 2026 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren (BA 25 2609) wegen Gefährdung des Lebens und Amtsmissbrauchs, angeblich begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, am 26. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 2. März 2026 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung BA 25 2609 gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern). Im Übrigen stellte er die folgenden prozessualen Anträge:
1.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bzw. Privatklägers im vorliegenden Verfahren einzusetzen.
2.
Es seien sämtlich[e] Akten im Strafverfahren mit der Untersuchungs-Nr. BA 25 2609 beizuziehen und dem Beschwerdeführer zur Einsicht und zur Wahrnehmung des Replikrechts zukommen zu lassen.
Am 14. April 2026 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2026 weiter. Mit Verfügung vom 20. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab von der Beschwerde und dem Fristwiederherstellungsgesuch Kenntnis und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gutgeheissen und Rechtsanwalt D.________ dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Weiter wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen. Mit Verfügung vom 29. April 2026 hiess die Verfahrensleitung auch das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten vom 24. April 2026 gut. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2026 beantragte der Beschuldigte, das Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Von diesen Stellungnahmen gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. Mai 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, wovon mit Verfügung vom 17. Juni 2026 Kenntnis gegeben wurde.
2.
2.1
Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2
Näherer Betrachtung bedarf die Frage, ob die Beschwerde vom 26. März 2026 fristgerecht erfolgte.
2.2.1
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen – wie bspw. einer Einstellungsverfügung – erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO).
2.2.2
Der französischsprachige Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die deutschsprachige Einstellungsverfügung vom 2. März 2026 ohne Übersetzung der wesentlichen Teile und der Rechtsmittelbelehrung per Post ins Gefängnis zugestellt worden, womit er keine Möglichkeit gehabt habe, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Indem die Staatsanwaltschaft trotz Wissens um seine Sprachkenntnisse diese Eröffnungsmodalitäten gewählt habe, sei sie ihrer ex-officio-Verfahrenspflicht zur Sicherstellung der Übersetzung nach Art. 68 Abs. 1 StPO nicht nachgekommen. Hinzu komme, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Durchsetzung seiner Interessen im Strafverfahren bestellt und er bezüglich seiner Rechte ungenügend belehrt worden sei. Er habe sich infolgedessen nicht mit einem Rechtsbeistand über die Bedeutung der Einstellungsverfügung vom 2. März 2026 austauschen können. Zudem habe in genau dieser Zeit ein Wechsel seiner amtlichen Verteidigung im parallel von der Staatsanwaltschaft Zürich gegen ihn geführten Strafverfahren stattgefunden, sodass sein neuer amtlicher Verteidiger (Anmerkung der Kammer: welcher ebenfalls sein unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist) erst am 20. März 2026 Kenntnis von der angefochtenen Einstellungsverfügung erlangt habe. Erst anlässlich der Besprechung vom 23. März 2026 mit seinem Anwalt habe der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Einstellungsverfügung nehmen können, womit diese erst in diesem Zeitpunkt als zugestellt i.S.v. Art. 84 StPO betrachtet werden dürfe.
2.2.3
Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es sei nicht zu beanstanden, wenn eine in Deutsch verfasste Einstellungsverfügung einem französischsprachigen Strafkläger eröffnet werde. Weder aus Art. 68 Abs. 1 StPO noch aus der EMRK lasse sich ein Anspruch auf Übersetzung eines staatsanwaltschaftlichen
Entscheids ableiten. Art. 68 Abs. 2 StPO gelte seinem Wortlaut nach nur für beschuldigte Personen und sei damit vorliegend nicht anwendbar. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Art. 68 Abs. 1 StPO eingehalten, wenn sie den Beschwerdeführer am 29. Dezember 2025 mit einer französischsprachigen Übersetzung einvernommen habe. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die Generalstaatsanwaltschaft weiter aus, von einer verfahrensbeteiligten Person, die eine behördliche Sendung sprachlich nicht verstehe, dürfe verlangt werden, dass sie ihren Übersetzungsbedarf signalisiere oder sich nach dem Inhalt und den Fristen erkundige. Diese für die beschuldigte Person geltende Rechtsprechung müsse erst recht für den Strafkläger gelten. Die Eröffnung sei ein formalisierter Zustellvorgang, sie setze die Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus, nicht jedoch den Nachweis, dass die Partei den Entscheid subjektiv verstanden habe. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers spiele unter diesem Gesichtspunkt keine Rolle; die Verfügung sei an den bekannten Aufenthaltsort im Gefängnis Zürich zugestellt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren amtlich verteidigt gewesen, was als ergänzender Gesichtspunkt gegen die Darstellung spreche, der Beschwerdeführer sei wegen der Haft und der fehlenden Übersetzung faktisch rechtsschutzlos gewesen. Im Ergebnis habe die Beschwerdefrist damit mit der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer am 6. März 2026 begonnen und nicht erst mit der Besprechung vom 23. März 2026, womit die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde vom 26. März 2026 verspätet sei.
2.2.4
Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. Aus den Verfahrensakten BA 25 2609 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Einstellungsverfügung am 6. März 2026 im Gefängnis Zürich zugestellt wurde. Im Grundsatz bestreitet dies der Beschwerdeführer auch nicht. Er bringt lediglich vor, dass die Zustellung aus verschiedenen Gründen mangelhaft gewesen sei, womit die Beschwerdefrist nicht zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Dem kann so nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorab moniert, dass ihm mindestens die wesentlichen Inhalte der Einstellungsverfügung (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung) hätten übersetzt werden müssen, so würde sich eine entsprechende Pflicht der Staatsanwaltschaft aus Art. 68 Abs. 2 StPO, wenn überhaupt, nur gegenüber einer beschuldigten Person ergeben. Die Pflicht zum Beizug einer Übersetzerin bzw. eines Übersetzers nach Art. 68 Abs. 1 StPO gilt lediglich für mündliche Verfahrenshandlungen (UR- WYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 68; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3.3). Entsprechend hat die Beschwerdekammer bereits in einem früheren Beschluss explizit festgehalten, dass ein Strafkläger als Beschwerdeführer weder gestützt auf die Strafprozessordnung noch auf übergeordnetes Recht einen Anspruch auf amtliche Übersetzung der Einstellungsverfügung oder anderer Dokumente hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 463 vom 6. Mai 2022 E. 5, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Daran ändert auch nichts, dass der Staatsanwaltschaft die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nach seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2025 bekannt waren.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einem entsprechenden Gesuch abhängig (Art. 136 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2025 in Anwesenheit einer Übersetzung umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren belehrt wurde und ihm ein entsprechendes Merkblatt in französischer Sprache ausgehändigt wurde, dessen Verständnis der Beschwerdeführer explizit bejahte. Eine ausdrückliche Frage danach, ob er von seinem Recht auf Beantragung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands Gebrauch machen wolle, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Schliesslich vermag weder die Inhaftierung des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass es im Zeitraum der laufenden Beschwerdefrist nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung im von der Staatsanwaltschaft Zürich gegen ihn geführten Strafverfahren kam, am Beginn der Beschwerdefrist am 7. März 2026 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) etwas zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, darf von einer verfahrensbeteiligten Person, die eine behördliche Sendung erhält, deren Inhalt sie in sprachlicher Hinsicht nicht versteht, verlangt werden, dass sie ihren Übersetzungsbedarf signalisiert bzw. sich nach dem Inhalt und allfälligen Fristen erkundigt (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2b. betreffend Beschuldigte, was somit umso mehr für den Beschwerdeführer als Strafkläger gelten muss). Zugegebenermassen stehen einem Inhaftierten nicht dieselben Möglichkeiten zur Kenntnisnahme einer Mitteilung in einer Fremdsprache wie einer sich in Freiheit befindenden Person zur Verfügung. Nichtsdestotrotz hätte der Beschwerdeführer im Gefängnis problemlos die notwendige Hilfe etwa von Aufsichtspersonal zum Verständnis der Verfügung erhalten, hätte er aktiv darum ersucht. Zudem ist daran zu erinnern, dass er im gegen ihn geführten Strafverfahren amtlich verteidigt war und somit sowohl bei seinem damaligen amtlichen Verteidiger als auch bei dessen designierten Nachfolger – das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde offenbar am 4. März
2026 eingereicht – im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren um rechtliche Unterstützung hätte ersuchen können.
2.2.5
Nach dem Gesagten begann die Beschwerdefrist am 7. März 2026 zu laufen und lief damit am 16. März 2026 ab. Die Beschwerde vom 26. März 2026 erfolgte damit verspätet.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob die verpasste Beschwerdefrist – wie vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 26. März 2026 beantragt – wiederherzustellen ist.
3.1
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). In Lehre und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus, wobei beim Verpassen gesetzlicher Fristen strengere Anforderungen zu stellen sind (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3).
3.2
Zunächst ist vorausgesetzt, dass der betroffenen Person durch das Verpassen einer Frist ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Verpassen der zehntägigen Beschwerdefrist gegen eine Einstellungsverfügung führt dazu, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, womit der Strafkläger die Möglichkeit verliert, den fraglichen strafrechtlichen Vorwurf in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben.
3.3
Was das Kriterium des fehlenden Verschuldens an der Säumnis betrifft, so kann hierzu auf das bereits unter E. 2.2.4 Erwogene verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung korrekt zugestellt, womit das Verpassen der Frist der Untätigkeit des Beschwerdeführers nach Erhalt der Verfügung zuzurechnen ist. Nach der Lehre und Rechtsprechung stellen weder eine blosse Inhaftierung, ohne dass die Haftbedingungen die Fristwahrung gänzlich verunmöglichen würden, noch mangelnde Sprachkenntnisse ausreichende Gründe für die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist dar (RIEDO, a.a.O., N. 38 zu Art. 94 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 94 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2014 vom 3. April 2014 E. 2;1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3). Nach dem Gesagten trifft den Beschwerdeführer vorliegend ein Verschulden an der Säumnis.
3.4
Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen.
4.
Nachdem die Beschwerdefrist verpasst wurde und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung derselben nicht gegeben sind, ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
5.2
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41
Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
5.3
Wie bereits gesagt, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichem Rechtsbeistand gewährt. Mit Kostennote vom 20. August 2026 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 4'456.55 (Aufwand 18.25 Stunden zu CHF 220.00, Auslagen CHF 107.60, MWSt CHF 333.95) geltend. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Damit ist die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ entsprechend den im Kanton Bern geltenden Stundenansatz von CHF 200.00 für amtlich bestellte Anwälte zu berechnen. Abgesehen davon, dass sich die Kostennote am obersten Rand befindet, gibt sie zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt D.________ ist damit eine Entschädigung von CHF 4'061.95 (Honorar CHF 3'650.00 [18.25 Stunden zu CHF 200.00], Auslagen CHF 107.60, MWSt CHF 304.35) auszurichten. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
5.4
Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 bzw. 432 Abs. 2 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre – im Falle eines Eintretens auf die Beschwerde – die Rechtmässigkeit der Einstellung betreffend Offizialdelikte (Gefährdung des Lebens nach Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB) zu beurteilen gewesen. Entsprechend ist die Entschädigung für den Rechtsanwalt des Beschuldigten durch den Kanton Bern zu tragen. Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 27. August 2026 einen Aufwand von CHF 3'256.80 (inkl. Auslagenpauschale und MWSt) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren wird entsprechend auf CHF 3'256.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist vom Kanton Bern unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt Kernen auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. Die Rückzahlungspflicht entfällt.
4.
Rechtsanwalt D.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 4'061.95 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht entfällt.
5.
Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'256.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
6.
Zu eröffnen: (per Einschreiben)
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 2. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.