BK 2026 194
Amtliche Verteidigung
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 194 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2026
Besetzung
Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. März 2026 (EO 25 533)
Erwägungen
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren (EO 25 533) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Mit Verfügung vom 19. März 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2026 um Anordnung der amtlichen Verteidigung für die Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. März 2026 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren EO 25 533 die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es sei ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen und es sei ihr der Unterzeichnende (Rechtsanwalt B.________) als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Verfügung vom 17. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Anordnung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Davon gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Mai 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
3.2
Art. 132 StPO nimmt die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdrohung eine amtliche Verteidigung grundsätzlich nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person selbst nicht gewachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), als geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes «namentlich» in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1;1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 sowie 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3
Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.4
Nach der Lehre und Rechtsprechung kann die Beachtung der Waffengleichheit gegebenenfalls eine unentgeltliche Verteidigung erfordern, wenn beispielsweise die Privatklägerschaft oder geschädigte Person anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 132 StPO). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht absolut: Das Bundesgericht ist in zwei Fällen mit Verweis auf die konkreten Umstände zum Schluss gekommen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Strafantragsteller bzw. die Privatklägerin durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft hätten, der
erheischen würde, dem Beschuldigten zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2;1B_219/2016 vom 1. September 2016 E. 2.4).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Anordnung der amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Falls die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ist die amtliche Verteidigung auch in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Von einem Bagatellfall ist gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO dann nicht mehr auszugehen, wenn die zu erwartende Strafe mehr als 4 Monate Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätze Geldstrafe beträgt.
Am 04.03.2026 wurde gegen die Beschuldigte ein Strafbefehl erlassen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Dabei wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 verurteilt. Die Beschuldigte hat fristgerecht gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben.
Somit ist im vorliegenden Verfahren ein Vergehen zu beurteilen. Das Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Zudem ist auch nach der Überweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht nicht mit einer Strafe von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe zu rechnen. Folglich liegt klar ein Bagatellfall vor.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, sie sei unstreitig mittellos; jedenfalls ergebe sich nichts anderes aus der angefochtenen Verfügung (Rz. 13). Zur Frage des Vorliegens eines Bagatellfalles bringt sie weiter vor, die hier zu erwartende Freiheitsstrafe von 120 Tagen übersteige die Grenze nach Art. 132 Abs. 3 StPO zwar nicht, jedoch sei in einer derartigen Konstellation trotzdem die Verneinung eines Bagatellfalles möglich (Rz. 14). Die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung ergebe sich vorliegend bereits aus Gründen der Waffengleichheit, da die Privatklägerin seit Beginn des Strafverfahrens anwaltlich vertreten sei. Zudem habe der bisherige Verfahrensablauf gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Sie und die Strafverfolgungsbehörden würden vom Vertreter der Privatklägerin regelmässig unter Druck gesetzt. Aus diesem Grund seien Termine wiederholt nicht wahrgenommen worden, weil die Beschwerdeführerin ihren Anwalt an die Verhandlung nicht habe mitnehmen können und deshalb Nachteile befürchte (Rz. 16). Entgegen der Staatsanwaltschaft sei das Strafverfahren sodann sehr wohl komplex, weil parallel zum Strafverfahren mehrere Zivilverfahren hängig seien, welche wechselseitig Auswirkungen aufeinander hätten. Im Zivilverfahren stünde die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft bevor, wobei der Beschwerdeführerin Nachteile betreffend Kindsbelange drohten. Dieser Umstand rechtfertige gemäss Bundesgericht selbst in Bagatellfällen eine amtliche Verteidigung (Rz. 17).
4.3
Die Generalstaatsanwaltschaft räumt ihrerseits mit Stellungnahme vom 1. Mai 2026 ein, dass vorliegend das Strafmass des Strafbefehls vom 4. März 2026 (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und Verbindungsbusse in der Höhe von entsprechend 30 Tagessätzen) denjenigen Bereich, in welchem noch von einer Bagatelle gesprochen werden kann, übersteige. Sodann führt die Generalstaatsanwaltschaft das Urteil 1B_219/2016 vom 1. September 2016 an, in welchem das Bundesgericht festhalte, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwar rechtfertigen könne, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei, dieser Anspruch allerdings nicht absolut gelte. Vorliegend sei – wie im angegebenen Urteil – nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin im Strafverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig sei, durch den Beizug eines Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft haben soll. Die Beschwerdeführerin führe insbesondere nicht aus, inwiefern sie von der Privatklägerin unter Druck gesetzt worden sein und dieser Umstand zur mehrfachen Absetzung der Vergleichsverhandlungen geführt haben soll. Den Akten sei vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Vergleichsbereitschaft aufgezeigt habe und von ihrem Aussageverweigerungsrecht habe Gebrauch machen wollen. Der Umstand, dass parallel Zivilverfahren hängig gewesen seien, führe nicht automatisch dazu, ein Verfahren als komplex einstufen zu müssen. Die Beschwerdeführerin begnüge sich damit, pauschal zu behaupten, ihr würden betreffend Kindsbelange Nachteile drohen.
5.
Die Beschwerdekammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat.
5.1
Mit Strafbefehl vom 4. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00, entsprechend 30 Tagessätzen verurteilt (Akten EO 25 533), wobei die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens droht ihr eine vergleichbare Sanktion, wie im Strafbefehl ausgefällt wurde, womit die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht feststellte, dass hier nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden kann (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die gesetzlich definierte «Bagatellgrenze» vorliegend lediglich um die ausgefällte Verbindungsbusse und damit nur knapp überschritten wurde. Mit Verweis auf die umgekehrte Proportionalität zwischen Eingriffsschwere der Sanktion und tatsächlichen/rechtlichen Schwierigkeiten des Falles (vgl. E. 3.2 oben), reichen vorliegend nur überschaubare Schwierigkeiten des Straffalles nichts aus, um die Erforderlichkeit einer Verteidigung zu bejahen.
5.2
Worin die vorliegende Strafuntersuchung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würde, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre, ist nicht ersichtlich und vermag die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufzuzeigen. Aus der Strafanzeige vom 15. Januar 2025 geht der Standpunkt der Privatklägerin klar hervor, zudem ergibt sich spätestens seit dem Strafbefehl vom 4. März 2026, welches strafrechtlich relevante Verhalten die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vorwirft, namentlich dass
sie ihre richterlich festgelegten Unterhaltspflichten vorsätzlich missachtet habe, obwohl sie über die entsprechenden Mittel dazu verfügt habe oder hätte verfügen können. Inwiefern dieser Sachverhalt eine Komplexität aufweisen würde, der die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre, ist nicht ersichtlich. Die blosse Tatsache, dass derzeit noch Zivilverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das Strafverfahren betreffend laufen, vermag für sich noch keine besondere Komplexität des Strafverfahrens zu begründen, zumal die von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachteile betreffend Kindsbelange sich auf das Zivil- und nicht das Strafverfahren beziehen. Ebenso geht der Hinweis auf die fehlende Waffengleichheit im Verfahren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Privatklägerin anwaltlich vertreten sei, ins Leere. Wie bereits erwogen (E. 3.4 oben), kann aus einer anwaltlichen Verbeiständung der Gegenpartei nicht automatisch ein eigener Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung abgeleitet werden, insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die anwaltliche Vertretung der einen Seite zu einem erheblichen Vorteil im Verfahren führen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt der bisherige Verfahrensablauf nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage sei, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Die Beschwerdeführerin hat bisher konsequent ihre Mitwirkung im Strafverfahren verweigert, weshalb Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien bzw. eine Einvernahme der Beschwerdeführerin bis anhin nicht haben stattfinden können. Als beschuldigte Person ist dies zwar ihr prozessuales Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), allerdings lässt sich daraus keine Überforderung ableiten. Vielmehr liesse sich das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin auch dahingehend interpretieren, dass sie offenbar über Kenntnis ihrer Rechte als beschuldigte Person verfügt. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv von der anwaltlich vertretenen Privatklägerin unter Druck gesetzt fühlt, reicht hier jedenfalls noch nicht aus, um die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung zu begründen. Konkrete Umstände, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Strafverfahren überfordert wäre, sind weder ersichtlich noch werden solche in der Beschwerde aufgezeigt.
Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall vor, in welcher die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten wäre.
5.3
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass als kumulative Voraussetzung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO die Mittellosigkeit der beschuldigten Person hinzukommt. Hier begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, dass diese – da nichts anderes aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe – unstreitig gegeben sei. Zwar ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Mittellosigkeit nicht geprüft hat (und aufgrund der Verneinung tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Strafverfahrens auch nicht prüfen musste). Da es sich hierbei allerdings um eine zwingende Voraussetzung der Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO handelt, wäre es mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Mittellosigkeit auch im Beschwerdeverfahren zu substantiieren und zu belegen. Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, lässt sich dieses Kriterium im Beschwerdeverfahren nicht überprüfen, was allerdings aufgrund der fehlenden Gebotenheit der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin ohnehin keine Rolle spielt.
6.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung den Antrag um amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen: schreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.