BK 2026 309
Ausstand (59)
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 309+310 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegner 1
Gesuchsgegnerin 2
Gegenstand
Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
Erwägungen
1.
Beim C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) ist unter der Verfahrensleitung von Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz hängig (PEN 25 292). Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 stellte der Gesuchsgegner 1 den Parteien die E- Mail der D.________ vom 27. Mai 2026 samt Anhang zur Kenntnisnahme zu (Ziff. 2) und informierte darüber, dass die auf den 4. Juni 2026, 08:30 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung neu um 14:00 Uhr stattfinden werde (Ziff. 3; Akten PEN 25 292 pag. 86 f.). Am 3. Juni 2026 stellte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Ausstandsgesuch und beantragte Folgendes:
1.
Richter B.________ wegen Befangenheit und des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO in den Ausstand zu versetzen;
2.
die für den 4. Juni 2026 angesetzte Hauptverhandlung unverzüglich auszusetzen;
3.
die vollständigen Verfahrensakten einzusehen und die geschilderten Vorgänge zu prüfen;
4.
das Verfahren dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu übertragen, da ich kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau habe.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren, verpflichtete den Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 zur Einreichung einer Stellungnahme und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus wies sie den Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf unverzügliche Absetzung der Verhandlung vom 4. Juni 2026 – soweit noch nicht obsolet geworden – ab. Am 8. Juni 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2026 beantragte der Gesuchsgegner 1, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen und die Kosten für das Ausstandsvefahren seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zudem reichte er die zwischenzeitlich aufgelaufenen Verfahrensakten im Verfahren PEN 25 292 inkl. einer Eingabe des Gesuchstellers, welche am 9. Juni 2026 bei der Gesuchsgegnerin 2 einging, nach. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin 2 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Am 19. Juni 2026 gingen bei der Beschwerdekammer undatierte Schlussbemerkungen des Gesuchstellers ein, wovon mit Verfügung vom 22. Juni 2026 Kenntnis gegeben wurde.
2.
2.1
Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Aus dem vorliegenden Ausstandsgesuch erhellt, dass der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners 1 in erster Linie aus einer unzureichenden Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung sowie aus der Ungleichbehandlung von Parteieingaben geltend macht (vgl. dazu auch E. 3.1 hiernach). Beide Aspekte wurden ihm mutmasslich durch die Verfügung vom 28. Mai 2026 bekannt, mit welcher der Termin für die Hauptverhandlung definitiv festgesetzt und zudem eine E-Mail-Eingabe der D.________ AG zu den Akten erkannt und den Parteien zugestellt wurde. Diese Verfügung wurde den Parteien lediglich per A-Post zugestellt, womit sich der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachweisen lässt. Gemäss dem Gesuchsteller ging ihm die genannte Verfügung am 29. Mai 2026 zu, womit das Ausstandsgesuch vom 3. Juni 2026 fristgerecht erfolgte. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 ist einzutreten.
2.2
In seinen undatierten Schlussbemerkungen (Eingang bei der Beschwerdekammer am 19. Juni 2026) bringt der Gesuchsteller neue Tatsachen gegen den Gesuchsgegner 1 vor, welche sich aus dem ihm am 16. Juni 2026 von der Beschwerdekammer zugestellten Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 ergeben sollen. Da dabei kein neuer Ausstandsgrund geltend gemacht wird, sich seine Ausführungen vielmehr auf die bereits zuvor beanstandete Befangenheit des Gesuchsgegners 1 aufgrund dessen prozessualen Verhaltens beziehen und er diese rechtzeitig nach Kenntnisnahme vorbringt, sind diese im vorliegenden Ausstandsverfahren zu berücksichtigen.
2.3
Das Rechtsbegehren Ziff. 4 des Ausstandsgesuchs, wonach das Verfahren an das Regionalgericht Bern-Mittelland zu übertragen sei, da der Gesuchsteller kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin 2 habe, ist als Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin 2 zu interpretieren. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind solche pauschalen Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Umstände vor, die auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Gesuchsgegnerin 2 schliessen lassen. Vielmehr behauptet er lediglich pauschal, das Vertrauen in die Gesuchsgegnerin 2 als Ganzes verloren zu haben, was als Begründung nicht ausreicht. Damit ist auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 nicht einzutreten.
3.
3.1
Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. f StPO und macht geltend, der Gesuchsgegner 1 habe seine Rechte im gegen ihn geführten Verfahren erheblich beeinträchtigt. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ihm seien nach Erhalt wesentlicher Beweismittel lediglich drei Arbeitstage zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung eingeräumt worden. Zudem sei sein Antrag, dass ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an der Hauptverhandlung teilnehmen soll, abgelehnt worden. Weiter habe der Gesuchsgegner 1 eine verspätete und formungültige (per E-Mail eingereichte) Eingabe der D.________ AG akzeptiert, während die Eingaben per E-Mail des Gesuchstellers mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, diese seien rechtlich nicht gültig, was eine Ungleichbehandlung der Parteien darstelle. In seinen Schlussbemerkungen bemängelt der Gesuchsteller den Ablauf der Hauptverhandlung bzw. dessen Protokollierung in diverser Hinsicht. Zusammengefasst macht er geltend, die Audioaufnahme sei zu spät gestartet, das Protokoll nicht verlesen, ihm keine Gelegenheit für Korrekturen gegeben, die Zeitpunkte des Verhandlungsbeginns bzw. der Pause sowie Beginn und Ende der Audioaufnahme und ein Einwand seinerseits nach dem Verlesen der Personalien gar nicht bzw. ungenau protokolliert worden. Darüber hinaus kritisiert er die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 (vgl. E. 3.2 sogleich) dahingehend, dass dieser in Verkennung seines Gesundheitszustandes ihn als «Arbeitslosen, der Zeit hat» bezeichne, was die Voreingenommenheit ihm gegenüber bestätige.
3.2
Der Gesuchsgegner 1 entgegnet in seiner Stellungnahme zur angeblichen Ungleichbehandlung der Parteien, zwar sei der Umstand, dass die D.________ AG nach der telefonischen Nachfrage die verlangten Informationen per gewöhnlicher E-Mail eingereicht habe, prozessrechtlich problematisch, führe aber nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Informationen. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller die von ihm verlangten Informationen zu seiner Verteidigung unbedingt benötige und deshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung, nur um die gleichen Unterlagen auf dem postalischen Weg einzuholen, nicht im Interesse des Gesuchstellers sei. Zur angeblich ungenügenden Vorbereitungszeit bringt er vor, es gehe hier um eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 wegen einer angeblichen Zugfahrt ohne gültiges Ticket und damit um einen einfachen Bagatellfall. Bei den bei der D.________ AG eingeholten Informationen handle es sich um eine E-Mailnachricht mit drei Zeilen, die das konkret angeklagte Datum beträfen, und Listen im Anhang, die zwar nicht in jedem Detail selbsterklärend seien, aus denen sich aber allenfalls ableiten lasse, dass am Automaten in der fraglichen Zeit Tickets gelöst worden seien. Dem Gesuchsteller hätten mindestens fünfeinhalb Kalendertage bzw. dreieinhalb Werktage zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden. Diese Zeitspanne erscheine unter den gegebenen Umständen als ausreichend, zumal der Gesuchsteller nicht arbeitstätig sei. Abschliessend weist der Gesuchsgegner 1 darauf hin, dass er die Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026
nach der Einvernahme des Gesuchstellers abgebrochen habe, damit er die Informationen der D.________ AG noch rechtsgültig edieren lassen könne. Anschliessend werde er die Parteien (inkl. D.________ AG) zu einer Fortsetzungsverhandlung vorladen.
4.
4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2, 140 I 240 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3).
4.2
Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) befangen sein könnte. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind entgegen seiner Auffassung nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 als verfahrensleitender Gerichtspräsident entstehen zu lassen.
5.2
Zur angeblich ungenügenden Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht um eine komplizierte Angelegenheit (Zugfahrt ohne gültiges Ticket) handelt und damit einzig für das Studium der von der D.________ AG eingereichten Unterlagen eine Vorbereitungszeit von fünfeinhalb Tagen bzw. dreieinhalb Werktagen (30. Mai 2026 bis 4. Juni 2026 mittags) mehr als ausreichend erscheint (vgl. BGE 131 I 185 E. 2.3.3, wonach eine Vorbereitungszeit von drei Werktagen für die Berufungsverhandlung im dortigen Straffall als knapp aber ausreichend qualifiziert wurde, wobei es um zwei verschiedene Lebenssachverhalte [Verkehrsunfälle] bzw. um mehrere Straftatbestände gegangen ist). Im Übrigen wurde zur Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 bereits am 11. März 2026 vorgeladen (Akten PEN 25 292 pag. 30), was dem Gesuchsteller spätestens seit dem 30. März 2026 bekannt war (vgl. Empfangsbestätigung Akten PEN 25 292 pag. 37). Der Gesuchsteller hatte damit grundsätzlich über zwei Monate Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Lediglich hinsichtlich der nachgereichten Unterlagen der D.________ AG blieben ihm nur wenige Tage. Daraus, dass sich der Gesuchsgegner 1 nach Eingang der Unterlagen der D.________ AG gegen eine Verschiebung der Verhandlung entschied, kann jedenfalls kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.
5.3
Zur angeblichen Ungleichbehandlung von Parteieingaben räumt der Gesuchsgegner 1 ein, dass die Zulassung der verspätet und nicht formgültig eingereichten Unterlagen der D.________ AG prozessrechtlich problematisch sei, führt aber gleichzeitig glaubhaft aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, die Erkennung dieser Unterlagen zu den Akten läge im Interesse des Gesuchstellers. Diese Annahme ist bereits deshalb berechtigt, als diese Unterlagen aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags des Gesuchstellers überhaupt erst ediert wurden (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 7. April 2026 und Verfügung vom 20. April 2026 Ziff. 3 [Akten PEN 25 292 pag. 47 und 50]). Selbst wenn man dies als Verfahrensfehler des Gesuchgegners 1 anschauen wollte, bleibt zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen des Verfahrensleiters darstellen, einen Verdacht der Befangenheit erwecken können (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 56 StPO). Ein solcher besonders krasser Verfahrensfehler liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich zu erwähnen, dass der Gesuchsgegner 1 die Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 nach der Einvernahme des Beschuldigten abgebrochen hat, um die von der D.________ AG eingereichten Informationen noch formgültig einzuholen. Wenn der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang weiter moniert, ihm sei aufgrund seiner E-Mail-Eingaben mitgeteilt worden, dass solche nicht rechtgültig seien, und er sei auf den Postweg verwiesen worden, so ist zu beachten, dass die entsprechende Auskunft von der Gerichtssekretärin (E-Mail vom 2. Juni 2026, Akten PEN 25 292 pag. 111) aufgrund eines angekündigten Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers getätigt wurde. Daraus erhellt, dass E-Mail-Eingaben des Gesuchstellers vom Gesuchsgegner 1 nicht kategorisch abgelehnt wurden, sondern der Gesuchsteller lediglich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er ein rechtsgültiges Ausstandsgesuch nur schriftlich per Post stellen könne. Nach dem Gesagten kann nicht von einer Ungleichbehandlung der Parteien betreffend Modalitäten der Eingaben ausgegangen werden.
5.4
Auch was der Gesuchsteller ansonsten zur Begründung des Anscheins der Befangenheit des Gesuchsgegners 1 vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Staatsanwaltschaft die Anklage an der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 nicht persönlich vertreten hat, ist mit Blick auf das Strafmass des Strafbefehls vom 5. September 2025 – welcher als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) – nicht zu beanstanden (Art. 337 Abs. 3 StPO). Die zahlreichen Einwände, die der Gesuchsteller gegen die konkrete Durchführung der Hauptverhandlung bzw. die Protokollführung vorbringt, sind entweder klar aktenwidrig (so geht bspw. aus dem Protokoll hervor, dass lediglich die Einvernahme des Beschuldigten per Audioaufnahme aufgezeichnet wurde) oder aber so marginal (bspw. Ende der Verhandlungspause um 16:30 Uhr protokolliert, obwohl bereits um 16:26 tatsächlich beendet), dass sie, selbst wenn man den Vorbringen des Gesuchstellers folgen wollte, keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners 1 zu begründen vermögen. Schliesslich ist auch die Ausführung des Gesuchsgegners 1 in seiner Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens, wonach der Gesuchsteller nicht arbeitstätig sei, weder beleidigend noch sonst in irgendeiner Weise problematisch. Es handelt sich dabei bloss um ein neutral formuliertes Begründungselement, inwiefern die vorliegende Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung aus Sicht des Gesuchsgegners 1 ausreichend war. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht auf eine Voreingenommenheit ihm gegenüber schliessen.
5.5
Zu guter Letzt spricht die Tatsache, dass der Gesuchsgegner 1 die Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 nach Kenntnisnahme darüber, dass der Gesuchsteller mit den per E-Mail eingegangen Informationen der D.________ AG nicht einverstanden war, abgebrochen und angekündigt hat, dieselben noch schriftlich zu edieren und anschliessend eine Fortsetzungsverhandlung anzusetzen, zu welcher auch die D.________ AG vorgeladen würde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 S. 11), gerade für die Ergebnisoffenheit des Strafverfahrens.
5.6
Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners 1 hindeuten.
6.
Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 ist damit als unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang (Nichteintreten auf das Ausstandsgesuchs gegen die Gesuchsgegnerin 2 [Kosten: CHF 300.00]; Abweisung des Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 [Kosten: CHF 1'200.00]) sind die Kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen.
2.
Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 2, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
6.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben)
der Gesuchsgegnerin 2 (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin (EO 25 199 – per B-Post)
Bern, 3. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Rubli i.V. Gerichtsschreiber Emch
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.