ZK 2012 606

Appellation Kreisgericht

Rubrum

ZK 12 606, publiziert März 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 02. Februar 2013

Besetzung

Oberrichter Bähler, Oberrichterin Grütter und Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Peng

Verfahrensbeteiligte

A

Beklagte/Beschwerdeführerin

und

B

vertreten durch Rechtsanwältin X Gegenpartei im Hauptverfahren

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 01. Oktober 2012

Regeste:

– Art. 117 ZPO

– Sind Kinderbelange Prozessgegenstand, so dienen die Kinderunterhaltsbeiträge, soweit sie für Prozesskosten eingesetzt werden (müssen), den Interessen der Kinder und werden nicht für Belange des sorgeberechtigten Elternteils zweckentfremdet, weshalb eine Gesamt­rechnung angebracht ist.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Angefochten war ein teilweise gutheissender uR-Entscheid in einem Verfahren um Herab­setzung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Erweiterung des Besuchsrechts. Bei der Be­rechnung der Prozessarmut der Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz im Sinne einer Ge­samt­rechnung die Einnahmen und Ausgaben der ganzen Familie, bestehend aus der Beschwerdeführerin und zwei Kindern. Dabei wurden die vom Vater geleisteten Unterhalts­beiträge für die beiden Kinder in die Rechnung eingesetzt.

Erwägungen

(...)

IV.

4.

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen stellt sich zunächst die Frage, ob es korrekt ist, dass die Vorinstanz eine Gesamtrechnung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorgenommen hat. Gemäss BGE 115 Ia 325 sind nämlich Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen bei der Bestimmung der Bedürftigkeit eines Elternteils nicht zum Einkommen hinzuzuzählen. Es handelt sich bei diesen Beiträgen um gebundene Mittel, welche dem sorgeberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu erhöhen. Im Gegenzug sind bei der Bestimmung des Zwangsbedarfs die Kinderzuschläge und weitere kinderbezogene Kosten, einschliesslich eines Anteils an den Wohnkosten, ausser Acht zu lassen. Eine Aufteilung der Beträge ist dann überflüssig, wenn auch bei einer Gesamtrechnung eine Unterdeckung resultiert (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern 3C 12 1 vom 14. Februar 2012), was vorliegend nicht der Fall ist. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es hier um einen Streit über Kinderunterhaltsbeiträge geht, die den Kindern zustehen und dass die Beschwerdeführerin lediglich als Prozessstandschafterin für die Kinder auftritt (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der beantragten Erweiterung des Besuchsrechts sind ebenfalls Kinderbelange betroffen. Soweit Kinderunterhaltsbeiträge in einem solchen Fall für Prozesskosten eingesetzt werden (müssen), dienen sie den Interessen der Kinder und werden nicht für Belange des sorgeberechtigten Elternteils zweckentfremdet. In einem Fall wie dem vorliegenden ist somit eine Gesamtrechnung angebracht.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 12 606

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.