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Gemeindeordnung

Vom 12.10.1999 (Stand 01.07.2024)

Die Gemeindeversammlung,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),

beschliesst:

1 Allgemeines

§ 1 Grundsatz der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Muttenz basiert auf Leitgedanken und einem Beziehungsmodell, welche die Ausrichtung der Gemeinde und das Zusammenwirken von Bevölkerung und Behörden aufzeigen.

Leitgedanken, Beziehungsmodell und Gemeindeordnung bilden zusammen die Grundlage für eine kunden- und wirkungsorientierte Behörden- und Verwaltungsorganisation.

2 Organisation

§ 2 Organisationstyp

Die Einwohnergemeinde Muttenz hat die ordentliche Gemeindeorganisation.

§ 3 Behördenorganisation

Es bestehen die folgenden Behörden und ständigen Kommissionen:

  • a. Gemeinderat, 7 Mitglieder

  • b. Gemeindekommission, 21 Mitglieder

  • c. Schulrat Primarstufe, 7 Mitglieder

  • cbis. Sekundarschulrat

  • d. Musikschulrat, 5 Mitglieder

  • e. Sozialhilfebehörde, 7 Mitglieder

  • f. Bau- und Planungskommission, 9 Mitglieder

  • g. Kultur- und Sportkommission, 7 Mitglieder

  • h. Sicherheits- und Umweltkommission, 7 Mitglieder

  • i. Sozial- und Gesundheitskommission, 7 Mitglieder

  • j. Finanzkommission, 7 Mitglieder

Es besteht folgendes Kontrollorgan:

  1. Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) mit 11 Mitgliedern

Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) setzt sich zusammen aus mindestens 5 stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Mitglied der Gemeindekommission sind.

Es bestehen folgende Hilfsorgane:

  1. Mindestens 1 bis maximal 3 Wahlbüros, insgesamt mindestens 20 bis maximal 25 Mitglieder

Es können weitere ständige und nicht ständige Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

Aufgaben und Kompetenzen der Behörden und Kommissionen werden in einem Verwaltungs- und Organisationsreglement sowie in den entsprechenden Sachreglementen festgelegt.

§ 4 Verwaltungsorganisation

Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung werden in einem Verwaltungs- und Organisationsreglement geregelt.

§ 5 Gemeindepersonal

Die Anstellungsbedingungen für das Gemeindepersonal werden in einem Personalreglement festgelegt.

3 Wahlen und Initiativrecht

§ 6 Wahlorgane

An der Urne werden gewählt:

  • a. Gemeinderat

  • b. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

  • c. Gemeindekommission

  • d. Schulrat Primarstufe

  • dbis. Sekundarschulrat

  • e. Musikschulrat

  • f. Sozialhilfebehörde

Durch die Wahlbehörde, bestehend aus Gemeinderat und Gemeindekommission, werden gewählt:

  1. Bau- und Planungskommission

  2. Kultur- und Sportkommission

  3. Sicherheits- und Umweltkommission

  4. Sozial- und Gesundheitskommission

  5. Wahlbüros

  6. Finanzkommission

Die Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) werden von der Gemeindekommission gewählt.

Der Gemeinderat delegiert vorweg je ein Mitglied in den Schulrat Primarstufe, den Musikschulrat, die Sozialhilfebehörde, die Kultur- und Sportkommission, die Sicherheits- und Umweltkommission, die Sozial- und Gesundheitskommission, die Finanzkommission und zwei Mitglieder in die Bau- und Planungskommission.

§ 7 Verfahren bei Urnenwahl

Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt:

  1. Gemeinderat

  2. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

  3. Sozialhilfebehörde

  4. Schulrat Primarstufe

  5. Sekundarschulrat

  6. Musikschulrat

Nach dem Verhältniswahlverfahren werden gewählt:

  • a. Gemeindekommission

  • b.–c. …

§ 8 Stille Wahl

Die Stille Wahl ist bei allen Urnenwahlen möglich.

§ 8bis Initiative

500 Stimmberechtigte können:

  1. das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder Gemeindereglementsbestimmungen stellen

  2. das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung stellen, sofern der Gegenstand in deren Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist

Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.

Mit dem nichtformulierten Begehren wird der Gemeindeversammlung beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.

Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen die Gemeindeversammlung zustimmt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und fakultative Referendum.

Begehren, welche die Gemeindeversammlung in der Sache ablehnt, sind innert einem Jahr seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Die Gemeindeversammlung kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Haben die Stimmberechtigten an der Urne einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat die Gemeindeversammlung innert einem Jahr im Sinn des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.

4 Finanzzuständigkeiten

§ 9 Sondervorlagen

Unter Vorbehalt von Abs. 2 sind neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Voranschlages zu beschliessen.

Folgende neue Ausgaben dürfen im Voranschlag beschlossen werden:

  1. neue einmalige Ausgaben bis CHF 1'000'000.00

  2. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 300'000.00 pro Jahr

Nach dem Abschluss eines mittels einer Sondervorlage genehmigten Kredites ist der Gemeindeversammlung eine Abrechnung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Diese Abrechnung vergleicht in einer Übersicht die Kosten der in der Sondervorlage vorgesehenen Ausgaben mit den effektiv getätigten und beziffert die durch Abweichungen von der Sondervorlage entstandenen zusätzlichen Ausgaben oder Einsparungen.

§ 10 Finanzkompetenzen des Gemeinderates

Der Gemeinderat kann über die folgenden Beträge ausserhalb des Voranschlages oder einer Sondervorlage beschliessen:

  • a. neue Ausgaben:

  • 1. CHF 50'000.00 für die Einzelausgabe

  • 2. CHF 500'000.00 als gesamter jährlicher Höchstbetrag

  • b. Grundstücke:

  • 1. Erwerb von Grundstücken: CHF 3'000'000.00

  • 2. Verkauf von Grundstücken: CHF 2'000'000.00

  • 3. Tausch von Grundstücken: CHF 2'000'000.00 als gesamter jährlicher Höchstbetrag

  • c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zu Lasten der Gemeinde:

  • 1. CHF 3'000'000.00 als gesamter jährlicher Höchstbetrag (Verkehrswert)

§ 11 Finanzkompetenzen der Gemeindekommission

Die Gemeindekommission kann auf Antrag des Gemeinderates zusätzlich über die gleichen wie in § 10 genannten Beträge ausserhalb des Voranschlages oder einer Sondervorlage beschliessen.

§ 11bis Indexierung

Die in § 10 lit. a. genannten Geldbeträge sind einer Teilindexierung unterstellt. Sie werden jeweils nach Erreichen einer Teuerung von 10% (Basis Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 2020 = 100%, gerundet auf CHF 5'000.00, angepasst.

Anpassungen der Beträge werden jeweils amtlich publiziert.

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