1.6-3
Behördenreglement
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2017)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Umfang der Vergütungen, welche an Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen in nebenamtlicher Funktion ausgerichtet werden.
2 Vergütungen
§ 2 Vergütungsgrundsätze
Die Inhaberinnen und Inhaber von nebenamtlichen Funktionen erhalten in der Regel eine Vergütung.
Mit dieser Vergütung sind auch Leistungen der Gemeinde bei Ferien, Feiertagen, Schwangerschaft und Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst abgegolten.
Die vom Gemeinderat eingesetzten Fachleute und Experten erhalten eine angemessene Vergütung für ihren Zeitaufwand.
2.1 Jahresvergütungen
§ 3 Grundsatz
Mit der Jahresgrundvergütung werden folgende ordentlichen Beanspruchungen abgedeckt:
die Vorbereitung und Bearbeitung der Geschäfte
die Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen
die Teilnahme an der Gemeindeversammlung
die Kontrolle der in den Zuständigkeitsbereich fallenden Rechnungen
die regelmässigen Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde
Die Jahresgrundvergütungen beziehen sich jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr. Beginnt oder endet die Tätigkeit während eines Kalenderjahres, so wird die Jahresgrundvergütung anteilmässig entrichtet.
§ 4 Anspruch
Gemeinderat:
Präsidium: CHF 70'000.00
Vizepräsidium: CHF 30'000.00
übrige Mitglieder: CHF 25'000.00
Kindergarten- und Primarschulrat:
Präsidium: CHF 6'000.00
Vizepräsidium: CHF 2'000.00
Aktuariat: CHF 1'000.00
Musikschulrat:
Präsidium: CHF 4'600.00
Sozialhilfebehörde:
Präsidium: CHF 12'000.00
Vizepräsidium: CHF 2'000.00
Kommissionen:
a. Präsidium Gemeindekommission: CHF 1'500.00
abis. Präsidium Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission: CHF 1'500.00
b.–c. …
d. Präsidium Bau- und Planungskommission: CHF 1'500.00
e. Präsidium Kultur- und Sportkommission: CHF 1'500.00
f. Präsidium Sicherheits- und Umweltkommission: CHF 1'500.00
g. Präsidium Sozial- und Gesundheitskommission: CHF 1'500.00
h. Präsidium Finanzkommission: CHF 1'500.00
Wahlbüro:
Präsidium: CHF 1'500.00
Pilzkontrolleur:
Pilzkontrolleur: CHF 6'300.00
2.2 Vergütungen nach Aufwand
§ 5 Grundsatz
Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen beziehen zusätzlich zu einer allfälligen Jahresgrundvergütung für ihre Behördensitzungen ein ordentliches Sitzungsgeld.
Sitzungsgelder werden nur für Sitzungen mit offizieller Einladung, Traktandenliste und Protokollführung ausgerichtet. Als Sitzungen gelten Zusammenkünfte von Behörden, Kommissionen oder übrigen Organen der Gemeinde zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben, sofern das Präsidium oder eine von ihm beauftragte Stelle dazu eingeladen hat.
Für die Sitzungsleitung sowie für die Protokollführung wird ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet. Zusätzlich erhält die Sitzungsleitung für die Ausarbeitung des Kommissionsberichts ein doppeltes Sitzungsgeld.
Für die Mitarbeit als Mitglied einer Kommission bezieht das Behördenmitglied die gleiche Vergütung wie ein ordentliches Kommissionsmitglied.
Mitglieder von Behörden, die in Vertretung des Präsidiums eine spezielle Aufgabe wahrnehmen, beziehen ein ordentliches Sitzungsgeld.
Die Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen erhalten bei ausserordentlichen Beanspruchungen zusätzlich zur Jahresgrundvergütung und zum Sitzungsgeld eine Vergütung nach Stunden oder einen Pauschalbetrag. Als ausserordentliche Beanspruchungen gelten insbesondere:
die Erfüllung von Repräsentationspflichten
die Mitarbeit in Arbeits- oder Projektgruppen
die Teilnahme an Sitzungen mit externen Personen als Delegation oder von Amtes wegen
§ 6 Anspruch
Gemeinderat:
erste Stunde: CHF 55.00
jede weitere Stunde: CHF 45.00
Übrige Behörden und Kommissionen:
erste Stunde: CHF 45.00
jede weitere Stunde: CHF 35.00
Wahlbüro:
an Sonntagen pro Stunde: CHF 50.00
an übrigen Tagen erste Stunde: CHF 45.00
jede weitere Stunde: CHF 35.00
2.3 Übrige Bestimmungen
§ 7 Ersatz der Auslagen und Spesen
Für den Ersatz von Auslagen und Spesen werden die Bestimmungen der Personalverordnung sinngemäss angewendet.
§ 8 Berufliche Vorsorge
Behördenmitglieder, deren AHV-pflichtige Vergütung den vollen Koordinationsabzug gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) übersteigt, werden bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie nicht bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Behördenmitglieder, deren AHV-pflichtige Vergütung den vollen Koordinationsabzug gemäss BVG übersteigt und die nicht bei der Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde versichert werden können, erhalten einen zweckgebundenen Beitrag an ihre berufliche Vorsorge.
Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach dem Betrag, den die Gemeinde bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu leisten hätte.
Der Beitrag wird längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde ausgerichtet.
Der Beitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
§ 9 Vergütungsansätze und Teuerung
Die hier aufgeführten Vergütungsansätze basieren auf dem Stand der Teuerung des Kantons Basel-Landschaft vom 1.1.2011.
Die Vergütungen gemäss diesem Reglement werden automatisch an die Teuerung angepasst. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach der Gewährung von Teuerungszulagen für die kantonalen Besoldungen.
§ 10 Auszahlung
Die Auszahlung der Jahresgrundvergütungen für den Gemeinderat erfolgt vierteljährlich auf Ende eines jeden Quartals.
Die übrigen Vergütungen werden halbjährlich per Ende Juni und Ende Dezember ausbezahlt.
§ 11 Rechtsschutz
Die Gemeinde gewährt Mitgliedern von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen in nebenamtlicher Funktion Rechtsschutz, wenn gegen sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Gemeinde ein gerichtliches Verfahren angehoben wird.
Mitgliedern von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen in nebenamtlicher Funktion, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde gerichtlich vorzugehen, können bei der Gemeinde um Rechtsschutz ersuchen.
Die Wahlbehörde (Gemeindekommission und Gemeinderat) entscheidet über Art und Umfang des Rechtsschutzes.
Die Wahlbehörde kann vom betroffenen Mitglied je nach Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. diese nachträglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.
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