1.7-1
Personalreglement
Vom 16.06.2010 (Stand 01.07.2025)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Muttenz.
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
Enthält das kantonale Personalrecht keine entsprechende Regelung, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.
§ 2 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
In Abweichung dieses Grundsatzes werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privatrechtlich angestellt, wenn:
sie maximal auf ein Jahr befristet angestellt sind
sie sich in Ausbildung befinden
das Arbeitsverhältnis gemäss § 15 Abs. 2 dieses Reglements über die Altersgrenze hinaus verlängert wird
sie als Reinigungsangestellte beschäftigt werden
§ 3 Grundsätze der Personalpolitik
Die Personalpolitik stellt verbindliche Leitlinien für alle Massnahmen im Personalbereich dar. Sie soll:
den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen
die notwendigen Voraussetzungen schaffen, um die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten
die beruflichen Eignungen und Fähigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Stufen entwickeln und fördern
die Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleisten
die Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung ermöglichen
die Beschäftigung und Wiedereingliederung von Erwerbslosen anstreben
flexible Arbeitsformen und flexible Arbeitszeitmodelle ermöglichen
eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze sicherstellen
Der Gemeinderat schafft die Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik.
Die Geschäftsleitung setzt im Auftrag des Gemeinderats die Personalpolitik um und sorgt für eine einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 Stellenschaffung und ‑bewirtschaftung
Die Aufgaben und der damit verbundene Arbeitsaufwand bestimmen den Stellenplan.
Die Anstellung von befristeten Aushilfen und von Vertretungen längerfristig abwesender Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt ausserhalb des Stellenplans.
§ 5 Anstellungsbehörde
Zuständig für Stellenausschreibung, Anstellung und Kündigung sind:
der Gemeinderat und die Gemeindekommission (Wahlbehörde) für die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter
der Gemeinderat für die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vorbehältlich des nachstehenden Buchstaben c. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen des Schulrats und der Schulleitung gemäss kantonalem Recht. Die Anstellung von in der Sozialberatung tätigen Personen nimmt der Gemeinderat auf Antrag der Sozialhilfebehörde vor
die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit befristeter Anstellung bis zu einem Jahr sowie für die Reinigungsangestellten
…
Stellenausschreibungen für öffentlich-rechtlich anzustellende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in geeigneter Form öffentlich und geschlechtsneutral zu erfolgen.
§ 6 Personalakten
Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
Bei Nichtanstellung sind die Personendaten zurückzugeben oder zu vernichten.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat hinsichtlich ihrer oder seiner eigenen Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen des kantonalen Datenschutzgesetzes.
2 Das Arbeitsverhältnis
2.1 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 7 Entstehung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag; es ist in der Regel unbefristet.
§ 8 Probezeit
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Die Probezeit kann in begründeten Fällen auf drei Monate verkürzt oder um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Vor Ablauf der Probezeit ist in jedem Fall ein Mitarbeitergespräch zu führen.
Während der ersten drei Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund:
ordentlicher Kündigung
fristloser Kündigung
Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
Ablauf einer befristeten Anstellung
Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
Erreichen der Altersgrenze
Versetzung in den Ruhestand
Tod
§ 10 Kündigungsfristen, ‑termin und ‑form
Die Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt für beide Parteien drei Monate.
Für die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gilt nach beendeter Probezeit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Die Kündigung ist jeweils auf Ende eines Kalendermonats auszusprechen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Ordentliche Kündigung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe kündigen.
Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus wesentlichen Gründen kündigen.
Wesentliche Gründe liegen vor, wenn:
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist
die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz die Aufgaben nicht erfüllt oder ungenügende Leistungen erbringt
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist, oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Mobbing betreibt
Eine Kündigung nach Abs. 3 lit. c und d kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, wenn sie im Zusammenhang steht mit:
der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse
der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals
Bei einer Kündigung ohne wesentlichen Grund hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
§ 12 Fristlose Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Bei einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er bei Einhaltung der Kündigungsfrist oder nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit verdient hätte, sowie auf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Verlässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeitsstelle fristlos ohne wichtigen Grund oder tritt sie oder er die Stelle nicht an, so hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz des daraus resultierenden Schadens, höchstens aber auf zwei Monatslöhne.
§ 13 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung aufgelöst werden.
§ 14 Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis neu abzuschliessen.
§ 15 Erreichen der Altersgrenze
Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Altersgrenze gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung erreicht.
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres verlängert werden.
§ 16 …
§ 17 Abgangsentschädigung
Die Anstellungsbehörde kann in Ausnahmefällen in der Höhe bis zu maximal einem halben Jahreslohn eine Entschädigung zusprechen, wenn:
ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird und dies im Interesse der Gemeinde liegt
die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gemäss § 11 Abs. 3 lit. b nicht möglich ist
Wird das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nach 20 oder mehr Dienstjahren gemäss § 11 und 12 durch die Gemeinde Muttenz aufgelöst, so wird eine Abgangsentschädigung von zwei Monatslöhnen ausbezahlt.
Stirbt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor Auszahlung des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung gemäss Abs. 1, so wird die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen ausgerichtet, denen gegenüber sie oder er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
§ 18 Kündigung zur Unzeit
Die Sperrfristen über die Kündigung zur Unzeit nach der Probezeit sind wirksam:
während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft
im Fall von Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst zwei Monate vor und nach entsprechender Dienstleistung
bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage
In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
§ 19 Arbeitszeugnis
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann jederzeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.
Auf Verlangen der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
3 Rechte und Pflichten
3.1 Rechte
§ 20 Ausbildung
Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit bei der Gemeinde.
Die Gemeinde stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.
§ 21 Fortbildung
Fortbildung ist die berufsbegleitende Fortsetzung der Ausbildung.
Sie soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, den ständig wechselnden Anforderungen, die an ihre Arbeit gestellt werden, zu genügen. Sie schafft keinen Anspruch auf Beförderung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Fortbildung verpflichtet. Diese kann von der vorgesetzten Stelle auch angeordnet werden.
Die Gemeinde fördert die Fortbildung.
§ 22 Weiterbildung
Unter Weiterbildung sind alle Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben.
Die Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags.
Die Gemeinde fördert die Weiterbildung im Rahmen ihrer Bedürfnisse.
§ 23 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
Mit der Bewilligung von Fort- und Weiterbildung können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur ganzen oder teilweisen Kostentragung verbunden werden.
§ 24 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch, mit der oder dem Vorgesetzten mindestens einmal pro Jahr ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch zu führen.
§ 25 Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses bedarf der Bewilligung des Gemeinderats.
Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn:
das Arbeitsverhältnis und die Erwerbstätigkeit ausserhalb desselben mehr als ein Vollpensum ergeben
die Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt
die Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft
§ 26 Öffentliche Ämter
Beabsichtigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich für ein öffentliches Amt zur Verfügung zu stellen, hat sie oder er den Gemeinderat vorgängig darüber zu informieren und eine Bewilligung einzuholen.
Für die Ausübung eines öffentlichen Amts wird ein bezahlter Kurzurlaub nach effektivem Bedarf gewährt, wobei in der Regel 15 Arbeitstage, in Abhängigkeit zum Beschäftigungsgrad, pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollen.
§ 27 Gesundheitsschutz
Die Gemeinde trifft zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und ‑krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
§ 28 Mitspracherecht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände, durch den Mitarbeiterrat oder persönlich wahr.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Mitspracherechts kein Nachteil erwachsen.
Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, des Mitarbeiterrats sowie der Personalverbände ist gewährleistet.
§ 29 Mitarbeiterrat
Für die Behandlung betrieblicher und organisatorischer Fragen, die für das Personal von wesentlicher Bedeutung sind, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen fünf- bis neunköpfigen Mitarbeiterrat wählen.
§ 30 Rechtsschutz
Die Gemeinde gewährt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechtsschutz, wenn gegen sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Gemeinde ein gerichtliches Verfahren angehoben wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde gerichtlich vorzugehen, können bei der Gemeinde um Rechtsschutz ersuchen.
Der Gemeinderat entscheidet über Art und Umfang des Rechtsschutzes.
Die Gemeinde kann von der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter je nach Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. diese nachträglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.
3.2 Pflichten
§ 31 Arbeitsleistung und Sorgfaltspflicht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und effizient auszuführen und dabei die Interessen der Gemeinde zu wahren.
§ 32 Pflicht zu ausserordentlichem Einsatz
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche oder vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert.
§ 33 Vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet werden, vorübergehend eine Arbeit zu übernehmen, auch wenn eine solche nicht zu ihren oder seinen unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsvertrag gehört.
§ 34 Ablehnung von Vorteilen
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen oder kulturellen Auszeichnungen.
§ 35 Schweigepflicht
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
§ 36 Ausstandspflicht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie:
in der Sache ein persönliches Interesse haben
aus andern Gründen befangen sein könnten
§ 37 Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
4 Lohn und andere geldwerte Leistungen
4.1 Lohnsystem
§ 38 Lohngleichheit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
§ 39 Einreihungsplan
Der Einreihungsplan bildet als Anhang einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.
Der Einreihungsplan listet die einzelnen Funktionen nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet auf.
§ 40 Modellumschreibungen
Die Modellumschreibungen dienen der Einreihung einer Funktion in eine bestimmte Lohnklasse.
Der Gemeinderat erlässt die Modellumschreibungen zu den einzelnen Funktionen.
Er passt die Modellumschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Funktionen.
§ 41 Lohnklassen
Für die Einreihung der Funktionen stehen 28 Lohnklassen zur Verfügung.
Jede Lohnklasse gliedert sich in drei Anlaufstufen und 27 Erfahrungsstufen.
Die Lohnansätze richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personaldekrets.
§ 42 Einreihungskompetenz
Die Anstellungsbehörde reiht auf Antrag der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in eine Lohnklasse ein und weist ihnen eine Anlauf- oder Erfahrungsstufe zu.
§ 43 Einreihung in eine Lohnklasse
Die Einreihung in eine Lohnklasse basiert auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und der Stellenbeschreibung.
Sind die zur Ausübung der Funktion gestellten formellen Ausbildungsanforderungen zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt, kann der Lohn tiefer festgelegt werden, als es für die betreffende Funktion vorgesehen ist.
Sobald die formellen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in die für die Funktion vorgesehene Lohnklasse eingereiht.
§ 44 Zuweisung einer Anlauf- oder Erfahrungsstufe
Bei der Zuweisung einer Anlauf- oder Erfahrungsstufe ist der beruflich wie auch der ausserberuflich erworbenen Erfahrung angemessen Rechnung zu tragen.
Die Zuweisung einer Anlaufstufe kann nur erfolgen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die an ihre oder seine Funktion gestellten Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung noch nicht erfüllt.
§ 45 Ordentlicher Stufenanstieg
Bei guter Leistung erfolgt der Anstieg in den Anlauf- oder Erfahrungsstufen jährlich per 1. Januar.
Beginnt ein Arbeitsverhältnis vor dem 2. Juli eines Jahres, gilt das betreffende Kalenderjahr als anrechenbares Erfahrungsjahr.
Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als sechs Monaten Dauer ist der ordentliche Stufenanstieg zu überprüfen.
§ 46 Beschleunigter und nicht gewährter Stufenanstieg
Bei nachgewiesener ausserordentlich guter Leistung kann der Stufenanstieg beschleunigt erfolgen. Bei nachgewiesener ungenügender Leistung muss der Stufenanstieg nicht gewährt werden.
§ 47 Funktionsänderung
Ändert die Funktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, erfolgt eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Lohnklasseneinreihung und der Erfahrungsstufenzuweisung.
§ 48 Lohnanspruch
Der Anspruch auf Lohn entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und erlischt am Tag seiner Beendigung.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die Bestimmungen der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall vorbehalten.
§ 49 Ausrichtung des Lohns
Je ein Dreizehntel des Jahreslohns wird in der Regel am 25. jeden Monats bezahlt.
Der 13. Monatslohn wird im Dezember bzw. bei Austritt pro rata mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt.
§ 50 Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeitenden wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
4.2 Zulagen, Prämien, Auslagen und Spesen sowie Abgeltung von besonderen Arbeitsleistungen
§ 51 Familienzulagen
Der Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) und die Höhe der monatlichen Familienzulagen richten sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7.5.2009.
§ 52 Erziehungszulage
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben Anspruch auf eine Erziehungszulage, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über Familienzulagen vom 24.3.2006 besteht.
Der Anspruch der Erziehungszulage besteht unabhängig davon, ob die Gemeinde Muttenz oder ein anderer Arbeitgeber die Familienzulagen ausrichtet.
Richtet ein anderer Arbeitgeber als die Gemeinde Muttenz eine Erziehungs- oder eine dem gleichen Zweck dienende Zulage für denselben Haushalt aus, so entfällt der Anspruch gegenüber der Gemeinde Muttenz. Fällt jedoch die Erziehungszulage des anderen Arbeitgebers tiefer aus, gleicht die Gemeinde Muttenz diese Differenz aus. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann höchstens eine Erziehungszulage beziehen.
Die Höhe der Erziehungszulage richtet sich nach dem Anhang 2 des kantonalen Personaldekrets vom 8.6.2000.
Teilzeitarbeitende erhalten die Erziehungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
§ 53 Persönliche Zulage
Zur Gewinnung oder Erhaltung einer besonders qualifizierten Mitarbeiterin oder eines besonders qualifizierten Mitarbeiters kann ihr oder ihm eine einmalige oder befristete Zulage von bis zu 10% des Jahreslohnes zugesprochen werden.
§ 54 Funktionszulage
Werden einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Arbeiten übertragen, die nicht in der Funktion gemäss Stellenbeschreibung enthalten sind, so kann ihr oder ihm eine Funktionszulage zugesprochen werden.
Die Höhe der Zulage wird durch Wert und Qualität der zusätzlichen Arbeit sowie durch die zeitliche Mehrbelastung bestimmt.
§ 55 Leistungsprämie
Zur Belohnung einmaliger, besonders qualifizierter Leistungen kann einer Einzelperson oder einem Team eine einmalige Prämie von maximal CHF 5'000.00 pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zugesprochen werden. Die Prämie muss vom Gemeinderat bewilligt werden.
§ 56 Treueprämie
Die Treueprämie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung nach:
10 Arbeitsjahren: CHF 1'500.00
15 Arbeitsjahren: CHF 2'000.00
20 Arbeitsjahren: CHF 3'000.00
25 Arbeitsjahren: CHF 4'000.00
30, 35, 40 und 45 Arbeitsjahren: CHF 5'000.00
Der Umfang der Treueprämie richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der angerechneten Arbeitsjahre. Für die Berechnung zählen die auf der Gemeinde ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre. Lehr- und Praktikumszeit werden nicht mitgezählt.
§ 57 Abgeltung von Auslagen und Spesen sowie von besonderen Arbeitsleistungen
Der Gemeinderat regelt die Abgeltung von Auslagen und Spesen sowie von besonderen Arbeitsleistungen.
§ 58 Besondere Entschädigungen
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird bei einer Arbeitsverpflichtung, die mit einem Wohnungszwang verbunden ist, eine Inkonvenienzentschädigung gewährt.
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird für den Bereitschaftsdienst eine Entschädigung gewährt.
§ 59 Verwirkung
Die Verwirkung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personaldekrets.
4.3 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 60 Krankheit und Unfall
Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.
Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit durch die Handlung oder Unterlassung einer Handlung von Drittpersonen einen Unfall, wird in jedem Fall während 24 Monaten der volle Lohn ausbezahlt.
Wird durch ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten festgestellt, dass die erkrankte oder verunfallte Mitarbeiterin oder der erkrankte oder verunfallte Mitarbeiter dauernd arbeitsunfähig ist, wird das Verfahren für die Ausrichtung einer Invalidenrente eingeleitet.
Die Lohnzahlung endet in jedem Falle mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Lohnersatz durch die Gemeinde gemäss Abs. 1 oder auf Versicherungsleistungen.
§ 61 Zusammenhängende Krankheit oder Unfallfolgen
Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als neunzig Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
§ 62 Taggeldentschädigung und Renten
Entschädigungen und Renten aus Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie aus Krankentaggeldversicherungen, für welche die Gemeinde Prämien bezahlt hat, fallen während der Zeit, in welcher Lohn ausgerichtet wird, bis zur Höhe dieser Lohnzahlung an die Gemeinde.
§ 63 Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall
Die Anstellungsbehörde kann Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:
absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit
pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit
absichtlich verspätetem Arztbesuch
selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufs
Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftspflicht
Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.3.1981 (UVG) gekürzt oder nicht erbracht, so kann der Gemeinderat die Lohnfortzahlung entsprechend reduzieren.
§ 64 Haftung Dritter
Haftet ein Dritter für die durch Krankheit und Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, werden die Leistungen der Gemeinde soweit gekürzt, als sie zusammen mit den Schadenersatzleistungen für Lohnausfall den vollen Lohn übersteigen.
§ 65 Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst
Während der Dauer von Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst wird folgender Lohn ausgerichtet:
für die Rekrutenschule: 100% zuzüglich volle Sozialzulage
für übrigen obligatorischen Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst: 100% zuzüglich volle Sozialzulage
Beförderungsdienst: 100% zuzüglich volle Sozialzulage
für freiwilligen Militär- und Zivilschutzdienst: nach Absprache mit dem Gemeinderat
Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnfortzahlung an die Gemeinde.
§ 66 Todesfall
Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters haben die Angehörigen deren Versorgerin oder Versorger die oder der Verstorbene war, Anspruch auf deren oder dessen Lohn inkl. Zulagen für den laufenden Monat und zwei weitere Monate.
5 Arbeitszeit
§ 67 Arbeitszeit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
Die Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden netto pro Woche.
Individuelle und flexible Arbeitsformen sind möglich.
6 Ferien und Urlaub
§ 68 Ferien und arbeitsfreie Tage
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage und Ferien.
Der Ferienanspruch beträgt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Er erhöht sich im Jahr des 50. Geburtstags auf 30 Arbeitstage.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf maximal zehn bezahlte Feiertage.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahrs, werden die Ferien anteilsmässig berechnet.
§ 69 Urlaub
Urlaub ist bezahlte oder unbezahlte arbeitsfreie Zeit, die zusätzlich zu den Ferien, den gesetzlichen Feiertagen sowie den bezahlten arbeitsfreien Tagen gewährt werden kann.
Sofern der ordentliche Betrieb sichergestellt ist, kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird der Ferienanspruch gekürzt.
§ 70 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Der Mitarbeiterin steht im Zusammenhang mit der Geburt ein 16-wöchiger bezahlter Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub zu, der frühestens zwei Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft beginnt. Bei Verzicht auf einen Schwangerschaftsurlaub vor der Geburt, wird eine gesundheitsbedingte Absenz in den letzten zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin an den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub angerechnet.
Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin gleichzeitig mit der Niederkunft bzw. bei Antritt des Schwangerschaftsurlaubs aufgelöst, so hat die Mitarbeiterin Anspruch auf die vollständige Auszahlung des 16-wöchigen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs.
§ 71 Vaterschaftsurlaub
Dem Vater wird während des ersten Lebensjahres seines Kindes ein bezahlter Vaterschaftsurlaub von einer Woche gewährt.
§ 72 Elternurlaub
Auf Gesuch hin wird der Mutter im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ein unbezahlter Elternurlaub von höchstens zwölf Monaten gewährt.
Auf Gesuch hin wird dem Vater während der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes ein unbezahlter Elternurlaub von höchstens zwölf Monaten gewährt.
Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird der Ferienanspruch gekürzt.
§ 73 Arbeitsplatzzusicherung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält für die Zeit nach dem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bzw. nach dem Elternurlaub nach Möglichkeit die gleiche oder ähnliche Funktion mit gleichem Pensum zugewiesen.
7 Versicherung und Haftung
§ 74 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinde als Arbeitgeberin werden vom Gemeinderat wahrgenommen.
§ 75 …
§ 76 Unfallversicherung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Die Prämien werden vollumfänglich von der Gemeinde übernommen.
Zur Absicherung der Lohnfortzahlung kann eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung abgeschlossen werden. Die Prämien werden vollumfänglich von der Gemeinde übernommen.
§ 77 Krankentaggeldversicherung
Zur Absicherung der Lohnfortzahlung muss eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden. Die Prämien werden vollumfänglich von der Gemeinde übernommen.
§ 78 Haftpflichtversicherung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegen Schadenersatzforderungen von Dritten durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert.
8 Rechtspflege
§ 79 Dienstweg
In anstellungsrechtlichen Belangen kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Ausschöpfung des Dienstwegs an den Gemeinderat gelangen.
§ 80 Anhörung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
Bei einer Anhörung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Vertretung des Mitarbeiterrats oder eine Person ihres oder seines Vertrauens beiziehen.
Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.
§ 81 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann innert 10 Tagen bei dieser Behörde Einsprache erhoben werden.
Einsprache- und Beschwerdeentscheide des Gemeinderats können innert 10 Tagen beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden.
9 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 83 Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge
Die bestehenden Arbeitsverträge werden gemäss den vom Gemeinderat verfügten Lohneinreihungen angepasst.
§ 84 Besitzstandgarantie
In der Höhe des bisher geschuldeten Jahreslohns bleibt der Besitzstand – entsprechend dem bisherigen Beschäftigungsgrad – aller im Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewahrt.
A1 Anhang 1: Einreihungsplan gemäss § 39
§ A1-1
Einreihungsplan:
-