5.1-1
Polizeireglement
Vom 18.06.2015 (Stand 01.01.2025)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf den § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die polizeilichen Aufgaben der Gemeinde. Es beschreibt kommunale Übertretungstatbestände, legt die Strafe fest und definiert die Zuständigkeiten und das Verfahren.
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Personen, die sich im Gemeindegebiet von Muttenz aufhalten.
§ 2 Grundsatz
Der Gemeinderat und die in seinem Auftrag handelnden polizeilichen Vollzugsorgane sorgen im Rahmen des Gesetzes sowie ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten dafür, dass:
die öffentliche Ordnung in der Gemeinde Muttenz nicht gestört wird
Personen in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden
der Schutz des öffentlichen Eigentums gewahrt bleibt
die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden
Sie garantieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten allen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, die persönliche Freiheit und unbeschränkte Nutzung ihres Eigentums, soweit dadurch nicht andere Personen in ihrer persönlichen Freiheit oder unbeschränkten Nutzung ihres Eigentums behindert oder eingeschränkt werden.
§ 3 Polizeiorgane
Oberstes Polizeiorgan ist der Gemeinderat. Er wird vertreten durch das zuständige Gemeinderatsmitglied.
Zur Wahrnehmung seiner polizeilichen Aufgaben stehen dem Gemeinderat die Gemeindepolizei sowie weitere von ihm bezeichnete Organe zur Verfügung.
§ 4 Gemeindepolizei
Die Gemeinde Muttenz führt eine eigene Gemeindepolizei.
Diese ist zuständig für die Aufgaben gemäss § 7f des Polizeigesetzes.
Die polizeilichen Kompetenzen ergeben sich aus § 7i des Polizeigesetzes und aus § 44 Abs. 3 des Gemeindegesetzes.
§ 5 Kostenersatz und Aufwandgebühr
Die Polizeieinsätze sind grundsätzlich unentgeltlich.
Kostenersatz für Einsätze der Gemeindepolizei kann verlangt werden, wenn dieses Reglement oder andere gesetzliche Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen.
Von der Verursacherin oder vom Verursacher folgender Polizeieinsätze wird ein Kostenersatz für Aufwendungen der Gemeindepolizei verlangt:
Zuführen entlaufener Hunde
Ruhestörung
Nachbarstreitigkeit
Unrechtmässige Abfallentsorgung
Wegfahrsperre von Fahrzeugen
Wegschaffung von Fahrzeugen
Fahrlässig verursachte Verkehrssicherheitsprobleme, welche einen Verkehrsdiensteinsatz zur Folge haben
Verursachende ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse erfolgt sind
Der Kostenersatz richtet sich nach Abs. 4 und 5.
Die Höhe des Kostenersatzes wird nach Aufwand berechnet. Für Gemeindeorgane gilt der Kostenersatz nach Tarifen der Gebührenordnung der Gemeinde Muttenz. Der Kostenersatz für Dritte wie beispielsweise Sicherheitsfirmen wird nach Aufwand berechnet.
Für Fahrzeugkosten gelten die Ansätze der Polizei Basel-Landschaft.
2 Öffentliche Ordnung
§ 6 Grundsatz
Wer jemanden wiederrechtlich unmittelbar gefährdet, wird bestraft.
Das Stören der öffentlichen Ordnung ist untersagt. Die Gemeindepolizei ist legitimiert, Personen, welche die öffentliche Ordnung stören, kurzzeitig wegzuweisen.
§ 7 Betret- und Verweilverbot
Zur Wahrung seiner Aufgaben ist der Gemeinderat ermächtigt, Verhaltensregeln und Verbote für genau definierte öffentliche Zonen auszusprechen, namentlich ein befristetes oder unbefristetes Konsumationsverbot von Alkohol bzw. ein Betret- oder Verweilverbot. Dabei ist insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen.
§ 8 Verbotenes und strafbares Verhalten
Verboten und strafbar sind:
Gefährdung der öffentlichen Ordnung
das Verschmutzen und Versprayen öffentlichen Grundes und öffentlicher Anlagen
das achtlose Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall (Littering)
das unbewilligte Campieren auf öffentlichem Grund
die Missachtung der Lärmschutzbestimmungen
das unbewilligte Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk
die unbewilligte Benutzung von Lautsprechern auf öffentlichem Grund
das unerlaubte Entsorgen von Abfällen
das unbewilligte oder vorschriftswidrige Anbringen von Plakaten und Ankündigungen
das Stören von öffentlichen Veranstaltungen
die Nichtbefolgung von polizeilichen Wegweisungen
die Teilnahme an nicht bewilligten Veranstaltungen
die Konsumation von Alkohol in Zonen mit entsprechendem Verbot sowie das Missachten von Verweil- und Betretverboten
das Spucken und das Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum des Siedlungsgebiets
§ 9 Verunreinigungen
Wer den öffentlichen Grund verschmutzt, hat ihn umgehend zu reinigen.
Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten für die Reinigung durch das Gemeindepersonal oder Dritte, welche die Reinigung auf Anordnung der Gemeinde ausführen.
§ 10 Bewilligungspflicht für die Benutzung von öffentlichem Grund und öffentlichen Anlagen
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung. Insbesondere bedürfen einer Bewilligung:
das Benützen des öffentlichen Grundes für kommerzielle Zwecke und Sammlungen
Demonstrationen und Kundgebungen aller Art innerhalb des Gemeindebannes
Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen gilt die entsprechende Benützungs- und Gebührenordnung.
Der Gemeinderat kann mit der Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. b und c den Zeitpunkt, die Dauer sowie eine bestimmte Route vorschreiben. Bietet der Veranstalter oder die Veranstalterin keine Gewähr für Ordnung, so kann der Gemeinderat die Veranstaltung untersagen oder abbrechen.
§ 11 Zahlenmässige Beschränkung
Zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Immissionen kann der Gemeinderat die öffentlichen Veranstaltungen zahlenmässig beschränken.
§ 12 Abbruch einer Veranstaltung
Die Veranstaltung kann abgebrochen werden, falls die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden.
Die dadurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Veranstaltenden.
§ 13 Hydranten und öffentliche Brunnen
Der Lauf öffentlicher Brunnen darf nicht umgeleitet werden.
Öffentliche Brunnen dürfen nicht verschmutzt werden.
Hydranten dürfen nur für Feuerlöschzwecke sowie die Wasserversorgung benützt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Wasserreglements.
§ 14 Campieren
Das Aufstellen insbesondere von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen zum Zweck des Campierens ist auf öffentlichem Grund, in Wald, Flur und Auen untersagt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderats.
§ 15 Feuerwerk und Himmelslaternen
Das Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk jeder Art ist verboten, ausgenommen anlässlich der Bundesfeier am 31. Juli und am 1. August jeweils von 18:00 bis 24:00 Uhr sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr von 18:00 bis 01:00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeit ist eine besondere Bewilligung der Abteilung Sicherheit erforderlich.
Die Verwendung von Himmelslaternen ist untersagt.
3 Öffentliche Sicherheit und Verkehr
§ 16 Grundsatz
Der Gemeinderat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeit die nötigen Massnahmen, damit sich alle Verkehrsteilnehmenden auf den Gemeindestrassen sicher fortbewegen können.
Bei Strassenarbeiten oder anderen Behinderungen des Verkehrs, bei besonderen Anlässen wie Umzügen, Strassenfesten, Kundgebungen oder Demonstrationen kann der Gemeinderat die gänzliche oder teilweise Freihaltung von Gemeindestrassen und ‑plätzen verfügen. Die Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer sind vorgängig in geeigneter Weise zu informieren.
§ 17 Fahrverbot und Verkehrsbeschränkungen
Auf Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat über Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sowie über das Anbringen von Signalen und Markierungen.
Kurzzeitige und vorübergehende verkehrspolizeiliche Massnahmen können durch die Abteilung Sicherheit oder Tiefbau angeordnet werden.
In jedem Fall ist die Polizei Basel-Landschaft zu orientieren.
Bei Massnahmen gemäss § 4 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft ist die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören.
§ 18 Abschleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr behindern oder gefährden oder die herrenlos sind, sind durch die zuständige Behörde zu entfernen, sofern die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht auffindbar ist oder der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt.
Schneeräumung behindernde Fahrzeuge werden abgeschleppt, wenn die Halterin oder der Halter nicht innert nützlicher Frist erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzuschaffen.
Die anfallenden Kosten werden der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter auferlegt.
§ 19 Reitverbot
Reiten ist auf befestigten Wegen gestattet, ausser auf solchen, die mit einem Reitverbot belegt sind.
§ 20 Äste und Hecken und Gefahrenabwehr
Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen behindern, sind zurückzuschneiden. Die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung sowie die Sicht auf Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern darf ferner nicht beeinträchtigt werden.
Die Gemeindepolizei und die Abteilung Betriebe kann nach Ansetzung einer angemessenen Frist und erfolgloser Aufforderung der Pflichtigen auf deren Kosten das Zurückschneiden der Äste vornehmen lassen.
Von privaten und öffentlichen Grundstücken, Anlagen und Bepflanzungen darf keine Gefahr für den Menschen ausgehen.
4 Schutz vor Immissionen
§ 21 Grundsatz
Sämtliche Personen sind gehalten, übermässige Immissionen (beispielsweise durch Lärm oder Licht) zu vermeiden.
§ 22 Nachtruhe, Haus- und Gartenarbeit, Apparate und Musikinstrumente
Als Nachtruhe gilt die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten, die Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt.
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Benützen von Hochdruckreinigern, maschinelles Häckseln etc. sind nur montags–freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 20:00 Uhr, samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet.
Industrie und Gewerbe haben eine Mittagsruhe von 12:00 bis 13:00 Uhr einzuhalten. Für Industrie‑ und Gewerbelärm gelten im Übrigen die Vorschriften des Bundesrechts (Lärmschutzverordnung).
Radio- und Fernsehapparate, Musikgeräte und anderweitige Lärmquellen dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken.
Die Benützung der gemeindeeigenen Entsorgungs-Sammelstellen ist ausschliesslich während der dafür vorgesehenen Zeiten erlaubt.
Bei der Benützung der öffentlichen Schul-, Freizeit- und Sportanlagen ist die jeweilige Benützungsordnung einzuhalten.
Für landwirtschaftliche Feldarbeiten in Hörweite des Siedlungsgebiets gilt die gleiche zeitliche Lärmbeschränkung wie unter Abs. 3. Wetterbedingt begründbare, kurzzeitige Ausnahmen sind gestattet.
§ 23 Tonverstärker
Tonverstärker dürfen bei öffentlichen Anlässen, in Sportanlagen, in Gartenwirtschaften, bei Ausstellungen und bei ähnlichen Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Abteilung Sicherheit und während der darin festgelegten Zeiten verwendet werden.
§ 24 Sirenen und Rufanlagen
Die Betätigung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist nur gestattet, wenn diese ausserhalb des vorgesehenen Wirkungskreises nicht störend wirken.
§ 25 Marschübungen
Vier Wochen vor der «Basler Fasnacht» sind Marschübungen mit Trommeln, Pfeifen und anderen Fasnachtsinstrumenten ausserhalb des Siedlungsgebietes von Montag bis Samstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 20:00 Uhr, am Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr gestattet. An den drei der «Basler Fasnacht» folgenden und festgelegten «Bummelsonntagen» ist das Musizieren mit Trommeln, Pfeifen und anderen Fasnachtsinstrumenten im Siedlungsgebiet von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr gestattet.
§ 26 Skybeamer und Laser
Skybeamer und Laser-Scheinwerfer dürfen nur mit der Bewilligung der Abteilung Sicherheit verwendet werden.
§ 27 Lichtimmissionen
Bei der Installation starker Lichtquellen ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Aussenbeleuchtungen müssen gegen oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und zeitlich begrenzt sein. Die Beleuchtung von Objekten hat zielgerichtet und lichteffizient zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Weihnachtsbeleuchtungen vom 20. November bis 6. Januar.
Massgebende Zeiten:
Zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ist es verboten, Gebäude von aussen und Schaufenster zu beleuchten oder äussere Beleuchtungsvorrichtungen brennen zu lassen
Ausgenommen hiervon sind Gewerbebetriebe mit längeren Öffnungszeiten. Bei diesen gilt das Verbot ab Betriebsende bis 06:00 Uhr
Weihnachtsbeleuchtungen in der Zeit vom 20. November bis 6. Januar sind in der Zeit von 00:30 bis 06:00 Uhr auszuschalten
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
5 Schutz von Flur, Wald und Auen
§ 28 Grundsatz
Wald und Erholungsgebiete stehen unter dem Schutz der Allgemeinheit. Alle Personen sind verpflichtet, diese sauber zu halten und zu ihrer Sicherung und Erhaltung beizutragen.
Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der zum Schutz der Natur erlassenen Bestimmungen.
Der Gemeinderat kann zum Schutz der Wasserfauna das Betreten bestimmter Ufergebiete untersagen. Ein Verbot nach Abs. 3 kann nur nach Massgabe der Umweltschutzgesetzgebung oder auf Grund von Zonenvorschriften (Schutzzone) ausgesprochen werden.
§ 29 Feld und Wald
In Feld und Wald ist das Weiden von Vieh jeglicher Art ausserhalb eingezäunter Plätze verboten.
Die Durchführung von Aktivitäten, die den Einsatz von Waffen und / oder waffenähnlichen Geräten beinhalten, mit denen Munition im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54), Farbbeutel oder andere Gegenstände abgefeuert werden können, ist auf öffentlichem Grund untersagt. Ausgenommen sind speziell dafür ausgeschiedene Einrichtungen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
§ 30 Schädlinge im Kulturland
Der Gemeinderat kann nach vorgängiger Absprache mit den Kantonalen Fachstellen die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zur Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge im Kulturland verpflichten.
Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Massnahmen durch das Gemeindepersonal oder beauftragte Dritte ersatzweise vorgenommen. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
Eigentümerschaft, Pächterin und Pächter sowie Bewirtschafterin und Bewirtschafter von Grund und Boden sind verpflichtet, beim Auftreten ansteckender und schädlicher Krankheiten von Pflanzen, Schädlingen usw. den durch den Gemeinderat erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
6 Vollzug und Verfahren
§ 31 Anzeige
Alle Personen sind berechtigt, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements bei der Gemeindepolizei anzuzeigen.
§ 32 Bewilligungen
Soweit dieses Reglement eine Bewilligung vorschreibt, ist für deren Erteilung der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle zuständig.
Anlässe auf öffentlichem Grund sowie jene nach Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft (SGS 540) sind grundsätzlich bewilligungs- und gebührenpflichtig. Ausgenommen sind gemeindeeigene Anlässe.
Die Gebührenhöhe wird nach Massgabe des Verwaltungsaufwands im Rahmen des sog. Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips bemessen.
Das Bewilligungsgesuch ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter mindestens 30 Tage vor dem Anlass bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Gegen Entscheide der Bewilligungsstelle kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
§ 33 Strafen im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren
Wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Anlass oder eine bewilligungspflichtige Aktion durchführt, hat die Gebühr nachträglich zu entrichten.
Zudem kann den Veranstaltenden sowie den Teilnehmenden eine Busse gemäss § 36 des Polizeireglements auferlegt werden.
§ 34 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements werden mit Verwarnung oder mit Strafen nach § 46a des Gemeindegesetzes geahndet.
Sind Bussen auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, beantragt der Gemeinderat dem Strafgerichtspräsidium gemäss § 83 des Gemeindegesetzes deren Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 35 Strafverfahren
Das Verfahren bei Verstössen gegen das Reglement richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements (SRS 1.1-2).
§ 36 Bussenliste
In Anhang 1 zu diesem Reglement werden diejenigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren gemäss § 81c des Gemeindegesetzes geahndet werden können, mit der entsprechenden Bussenhöhe aufgelistet.
Alle übrigen sowie qualifizierte Zuwiderhandlungen werden im ordentlichen Strafverfahren geahndet.
7 Schlussbestimmungen
§ 37 Verordnung zum Polizeireglement
Zuständigkeit und Vollzug regelt der Gemeinderat in der Verordnung zum Polizeireglement.
A1 Anhang 1: Bussenkatalog
§ A1-1 Öffentliche Ruhe und Ordnung
Bussen öffentliche Ruhe und Ordnung:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
1.01 | Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit § 7i Pol Gesetz | CHF 200.00 |
1.02 | Öffentliche Gefährdung und das Erregen öffentlichen Ärgernisses § 6 Pol Reglement | CHF 200.00 |
1.03 | Missachten von Verweilverboten, Betreten von verbotenen Orten § 7 Pol Reglement | CHF 200.00 |
1.04 | Nichtbefolgung von polizeilichen Wegweisungen § 6 Pol Reglement | CHF 100.00 |
1.05 | Spucken oder Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum des Siedlungsgebiets § 8 Pol Reglement | CHF 100.00 |
1.06 | Stören von öffentlichen Veranstaltungen § 8 Pol Reglement | CHF 200.00 |
1.07 | Konsumation von Alkohol in Zonen mit entsprechendem Verbot sowie Missachten von Verweil- und Betretverboten § 8 Pol Reglement | CHF 200.00 |
1.08 | Verschmutzen öffentlichen Grundes und öffentlicher Anlagen § 8 Pol Reglement | CHF 200.00 |
1.09 | Unbewilligtes Campieren auf öffentlichem Grund § 14 Pol Reglement | CHF 100.00 |
1.10 | Unbewilligtes Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk § 15 Pol Reglement | CHF 100.00 |
1.11 | Steigenlassen von Himmelslaternen § 15 Pol Reglement | CHF 100.00 |
§ A1-2 Öffentliche Sicherheit und Verkehr
Bussen Öffentliche Sicherheit und Verkehr:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
2.01 | Unterlassen der Beseitigung der Gefahr oder nicht zurückschneiden der Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken, welche den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen behindern, trotz schriftlicher Aufforderung § 20 Pol Reglement | CHF 100.00 |
§ A1-3 Bussen Schutz vor Immissionen
Bussen Schutz vor Immissionen:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
3.01 | Missachtung der Lärmschutzbestimmungen § 22, 23 und 24 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.02 | Benützen von Sammelstellen ausserhalb der Öffnungszeiten § 22 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.03 | Verursachen von Lärm in der Mittagsruhe 12:00–13:00 Uhr § 22 Pol Reglement | CHF 200.00 |
3.04 | Verursachen von Lärm an einem Sonn‑ oder Feiertag § 22 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.05 | Verursachen von Lärm durch Aktivitäten auf öffentlichen Plätzen, Spielwiesen, Hartplätzen, Schulhausplätzen und Parkanlagen ausserhalb der erlaubten Zeiten § 22 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.06 | Verursachen von Lärm durch Arbeiten in Haus, Hof und Garten ausserhalb der erlaubten Zeiten § 22 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.07 | Störung der Nachtruhe 22:00–06:00 Uhr § 22 Pol Reglement | CHF 200.00 |
3.08 | Benützung Lautsprechern / Tonverstärkern auf öffentlichem Grund oder an öffentlichen Veranstaltungen ohne Bewilligung § 23 Pol Reglement | CHF 100.00 |
3.09 | Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Lichtimmissionen § 27 Pol Reglement | CHF 100.00 |
§ A1-4 Bussen Schutz von Flur und Wald
Bussen Schutz von Flur und Wald:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
4.01 | Nichteinhalten von publizierten Feuerverboten § 28 Pol Reglement | CHF 200.00 |
4.02 | Spielen mit waffenähnlichen Gerätschaften mit Munition oder Farbbeuteln auf öffentlichem Grund § 29 Pol Reglement | CHF 100.00 |
4.03 | Befahren des Waldes abseits der erlaubten Waldstrassen mit einem Fahrrad § 10 Kantonales Waldgesetz SGS 570 | CHF 100.00 |
4.04 | Verstoss gegen die Schutzbestimmungen in den Naturschutzgebieten | CHF 100.00 |
§ A1-5 Bussen Plakatierwesen
Bussen Plakatierwesen:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
5.01 | Anbringen von Plakaten ohne Bewilligung § 8 Pol Reglement, Kantonale Verordnung Reklame SGS 481.12 | CHF 200.00 |
§ A1-6 Bussen Abfall
Bussen Abfall:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
6.01 | Achtloses Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall (Littering) (z.B. Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste) § 8 Pol Reglement | CHF 100.00 |
6.02 | Bereitstellen von Abfall ohne offizielle Gebührensäcke oder ohne Sperrgut‑Gebührenmarke der Gemeinde Muttenz § 9 Abfallreglement i.V.m. § 2 Vollzugsverordnung zum Abfallreglement | CHF 300.00 |
6.03 | Widerrechtliches Deponieren von Abfall, Entsorgen von Hauskehricht in öffentlichen Abfallkörben § 6 Abfallreglement | CHF 300.00 |
§ A1-7 Bussen Hundewesen
Bussen Hundewesen:
Nr. | Tatbestand | Busse |
|---|---|---|
7.01 | Unbeaufsichtigtes Laufenlassen eines Hundes § 3 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 100.00 |
7.02 | Gefährdung und Belästigung durch unsachgemässe Tierhaltung § 3 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 200.00 |
7.03 | Verstoss gegen die Leinenpflicht § 4 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 100.00 |
7.04 | Missachten des Zutrittsverbots für Hunde § 4 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 100.00 |
7.05 | Missachten eines signalisierten Hundeverbots § 4 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 200.00 |
7.06 | Missachten der Vorschriften über die Beseitigung von Hundekot § 5 Reglement über das Halten von Hunden | CHF 100.00 |
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