7.4.3-1
Wasserreglement
Vom 15.06.1999 (Stand 01.01.2016)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde und von Privaten. Vorbehalten bleiben abweichende Gesetze und Vorschriften des Bundes und des Kantons.
§ 2 Grundlagen
Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Privaten sind nach dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Grundsätzlich sind Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) anzuwenden. Der Gemeinderat erlässt ergänzende Bestimmungen in einer Verordnung.
2 Wasserversorgung der Gemeinde
§ 3 Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP)
Die Gemeinde verfügt über ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP).
Im GWP ist die Versorgung aller im Gemeindebann gelegenen und an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen oder noch anzuschliessenden Bezüger oder Bezügerinnen dargestellt.
Das Recht der Versorgung mit Trinkwasser im Siedlungsgebiet steht grundsätzlich der Wasserversorgung Muttenz zu.
Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
§ 4 Bauprojekt
Die Gemeinde plant und erstellt die Wassergewinnungs- und ‑förderungsanlagen. Die Hauptwasserleitungen sind in der Regel in öffentliches Areal zu verlegen.
Die Grundeigentümer und ‑eigentümerinnen haben das Setzen von Schiebern, Hydranten und den dazugehörenden Tafeln usw. zu dulden. Die Massnahmen werden rechtzeitig angezeigt.
§ 5 Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen
Die Gemeinde unterhält und kontrolliert ihre Wasserversorgungsanlagen gemäss den Richtlinien des SVGW.
§ 6 Anschlusspflicht, Grundsatz
Sämtliche Liegenschaften im Baugebiet müssen an das Leitungsnetz der Wasserversorgung der Gemeinde Muttenz angeschlossen werden.
Ausgenommen sind das Gewerbegebiet östlich der Lachmatt, welches von der Gemeinde Pratteln und ein Teil des Freulergebietes, welches von der Gemeinde Birsfelden versorgt wird sowie Industriegebiete, welche aufgrund rechtskräftiger Bewilligungen über eigene Brauchwasserversorgungen verfügen.
3 Wasseranschlüsse für private Grundstücke
§ 7 Begriffe, Zuständigkeiten
Unter privaten Anschliessern und Anschliesserinnen werden Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen verstanden, die eine Liegenschaft an das Leitungsnetz der Wasserversorgung der Gemeinde anschliessen.
Private Hausanschlüsse sind durch die Anschliesser und Anschliesserinnen zu projektieren, zu erstellen und ab Strassenparzelle zu unterhalten. Der Anschluss an die Hauptleitung sowie die Installationen bis an die Parzellengrenze erfolgen durch die Wasserversorgung.
Es ist ohne Bewilligung der Gemeinde untersagt, von einem Grundstück aus ein weiteres Grundstück oder Dritte ganz oder teilweise mit Wasser zu versorgen.
Schäden an der Anschlussleitung sind der Gemeinde sofort mitzuteilen. Defekte Leitungen zwischen Hauptleitung und Wassermesser dürfen nur nach den Weisungen der Wasserversorgung repariert werden.
§ 8 Anschlussvoraussetzungen
Die Erstellung oder jede Änderung eines Anschlusses an das Leitungsnetz der Wasserversorgung ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat regelt die Details in einer Verordnung.
Anschlüsse an die Wasserversorgung der Gemeinde dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die von der Gemeinde autorisiert sind.
Für jeden Anschluss von Grossverbrauchern oder Grossverbraucherinnen oder Verbrauchern oder Verbraucherinnen mit hohen Verbrauchsspitzen, wie z.B. für Kühl-, Klima- oder Sprinkleranlagen usw. sowie für Bassins über 10 m³ ist der Gemeinderat berechtigt, an die Wasserabgabe besondere Auflagen zu knüpfen oder in Ausnahmefällen die Wasserabgabe zu verweigern.
Der Gemeinderat kann den Anschluss von Installationen und Apparaten verweigern bzw. deren Entfernung verfügen, wenn sie nicht den Vorschriften und Richtlinien des SVGW entsprechen.
§ 9 Bewilligung, Bewilligungsgebühren
Jeder Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat regelt die Details in einer Verordnung.
Für jede Bewilligung wird eine Gebühr erhoben. Der Gemeinderat regelt die Details in einer Verordnung.
§ 10 Baubeginn und Durchleitungsrechte
Bevor die Bewilligung erteilt ist, darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Die Bewilligung erlischt nach zwei Jahren, wenn inzwischen nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte für Hinterliegerparzellen oder ähnlichem durch Grundstücke Dritter für die Erstellung der Hausanschlussleitung ist Sache der Anschliesser und Anschliesserinnen.
§ 11 Bauaufsicht, Kontrollen
Vor dem Eindecken des Grabens ist die Hausanschlussleitung von der Gemeinde zu kontrollieren und einzumessen. Der Gemeinderat regelt die Details in einer Verordnung.
Nicht von der Wasserversorgung erstellte Hausanschlüsse werden auf Dichtigkeit und fachtechnisch richtige Verlegung überprüft. Es muss von der Bauherrschaft oder der verantwortlichen Unternehmerschaft oder den Planenden ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Mit der Kontrolle übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb.
§ 12 Anschluss
Grundsätzlich ist jede Liegenschaft separat anzuschliessen.
Jede Hausanschlussleitung umfasst:
a. Anlageteile der Gemeinde:
1. Wassermesser
b. Private Anlageteile:
1. Anschlussformstück an die Hauptleitung
2. Absperrschieber im Strassen- oder Privatareal und Zuleitung bis und mit Absperrhahn (vor Wassermesser)
3. Rückflussverhinderer
4. Druckreduzierventil (falls erforderlich)
5. Absperrhahn nach Rückflussverhinderer
Vor dem Wassermesser dürfen keinerlei Abzweigungen oder Auslaufarmaturen angebracht werden.
§ 13 Technische Vorschriften
Der Gemeinderat erlässt in einer Verordnung die Vorschriften zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und den Betrieb der Hausanschlussleitungen.
Die Erdung von Liegenschaften hat nach den Vorschriften des zuständigen Elektrizitätswerkes zu erfolgen und liegt in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer.
§ 14 Art und Standort der Wassermesser
Art, Grösse und Standort des Wassermessers werden von der Gemeinde bestimmt. Er ist frostsicher zu montieren und muss stets zugänglich sein.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen der Hausinstallationen haften für Beschädigungen des Wassermessers durch äussere Einflüsse wie Frost, Schläge und dergleichen.
§ 15 Wassermessungen
Wassermesser werden jährlich ohne Voranmeldung abgelesen. Den berechtigten Personen der Gemeinde ist der Zutritt zum Wassermesser jederzeit zu ermöglichen. Kann der Wassermesser nicht abgelesen werden, wird der oder die Verantwortliche aufgefordert, mittels Meldekarte innert zehn Tagen eine Selbstablesung durchzuführen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so wird der Wasserverbrauch auf der Basis der beiden Vorjahre eingeschätzt. Eine evtl. Korrektur erfolgt bei der nächsten ordentlichen Ablesung. Beschwerden im Einschätzungsverfahren sind kostenpflichtig.
Wird die Richtigkeit der Messung durch den Bezüger oder die Bezügerin bezweifelt, so kann dieser oder diese jederzeit eine Prüfung verlangen. Es wird eine SCS1 Kalibrierung von einer schweizerisch anerkannten Akkreditierungsstelle nach dem SVGW Regelwerk W/TWP 108 durchgeführt. Die Kosten der Prüfung einschliesslich der Wassermesserauswechslung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
Wird die Wasserbezugsmessung durch einen defekten Wassermesser oder durch Manipulationen verfälscht oder verunmöglicht, so wird der massgebende Bezug aufgrund der in den letzten zwei Jahren bezogenen Wassermenge berechnet.
§ 16 Kosten
Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin tragen sämtliche Kosten für die Erstellung und den Abbruch der Hausanschlussleitungen ab Hauptleitung der Wasserversorgung der Gemeinde inkl. allen Armaturen (exkl. Wassermesser) sowie diejenigen für den Betrieb, den Unterhalt, die Grabarbeiten und alle Wiederinstandstellungen in privaten Grundstücken.
Die Gemeinde trägt die Kosten für alle Unterhaltsarbeiten der Leitungen im Strassenbereich sowie für die Lieferung und den Unterhalt der Wassermesser.
§ 17 Stilllegung
Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden durch die Gemeinde abgetrennt und im Strassenbereich zu Lasten des Eigentümers oder der Eigentümerin entfernt.
Der Gemeinderat kann unbenutzte Hausanschlussleitungen ab Hauptleitung, gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung, stilllegen.
§ 18 Hausinstallationen, Änderungen, Aufbereitungsanlagen
Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und für den Betrieb der Hausinstallationsanlagen sind die techn. Wegleitungen und Richtlinien des SVGW anzuwenden.
Es dürfen nur Trinkwassernachbehandlungsanlagen installiert werden, welche durch das Bundesamt für Gesundheitswesen geprüft und zugelassen werden. Der Anlagebesitzer, die Anlagebesitzerin ist verpflichtet die Trinkwassernachbehandlungsanlage gemäss der eidgenössischen Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser regelmässig zu kontrollieren und zu warten.
Die Gemeinde behält sich vor, Hausinstallationen und Aufbereitungsanlagen in der Projektphase zu prüfen und im Betrieb zu kontrollieren. Den Bewilligungsinstanzen sind die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und den Kontrollinstanzen ist nach Voranmeldung der Zutritt zu den Liegenschaften zu gewähren.
Bei Frostgefahr sind nicht frostsicher montierte Leitungen und Apparate zu entleeren.
Für Grau- und Regenwassernutzungsanlagen ist ein Leitungsschema mit der Netztrennung / Nachspeisung und den Messeinrichtungen zuhanden der Wasserversorgung zu erstellen.
§ 19 Haftung
Die Eigentümer oder Eigentümerinnen haften für alle Schäden, die an ihren Anlagen oder verursacht durch diese bei Dritten entstehen. Die Gemeinde haftet für die gleichen Schäden für den Leitungsbereich im Strassenareal.
Die Gemeinde haftet analog Abs. 1 für Schäden, die vom Leitungsbereich des Strassenareals ausgehen.
Für Kalk- oder Abriebablagerungen und Korrosionsschäden an Leitungen und Apparaten übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
4 Wasserabgabe
§ 20 Umfang und Garantie der Wasserlieferung
Die Gemeinde liefert in ihrem Versorgungsgebiet gemäss GWP und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Trinkwasser für den privaten Verbrauch, für Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Zwecke.
Die Gemeinde liefert qualitativ einwandfreies Trinkwasser. Sie gewährleistet die Wasserqualität gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. Sie erstellt und betreibt die dazu notwendigen Aufbereitungsanlagen.
Die Gemeinde fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser und ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende Massnahmen anzuwenden.
Die Wasserabgabe an Grossverbraucher und Grossverbraucherinnen oder an Verbraucher und Verbraucherinnen mit hohen Bezugsspitzen benötigen eine separate Vereinbarung mit der Gemeinde und eine entsprechende Messeinrichtung. Grossverbraucher und Grossverbraucherinnen sind Wasserbezüger, welche Wasser im erheblichen Ausmass für ein Gewerbe, die Fabrikation, Heizungs- oder Kühlzwecke verwenden.
Die Gemeinde kann bei Bedarf und wo möglich innerhalb ihres Versorgungsgebiets Grossverbraucher auch mit Rohwasser beliefern.
§ 21 Einschränkung der Wasserabgabe
Die Gemeinde kann aufgrund situativer Bedürfnisse die Wasserabgabe in folgenden Fällen einschränken oder zeitweise unterbrechen:
höhere Gewalt
bei Wasserknappheit
bei Betriebsstörungen
bei Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen
§ 22 Vorübergehender Wasserbezug
Der temporäre Bezug von Wasser bedarf einer schriftlichen Bewilligung. Der Wasserbezug ist zu messen und ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat regelt die Details in einer Verordnung.
§ 23 Unberechtigter Wasserbezug
Wasserbezug ohne Bewilligung ist verboten. Zu Unrecht bezogenes Wasser wird inkl. Zins in Rechnung gestellt, ebenso der tatsächliche Aufwand und die Verwaltungskosten.
§ 24 Kündigung des Wasserbezuges
Die Kündigung der Wasserbezugsberechtigung durch die Gemeinde ist nur durch eine Verfügung, unter Beachtung des entsprechenden Rechtsweges möglich.
Die Kündigung des Wasserbezuges durch die Bezüger hat in schriftlicher Form unter Beachtung einer Kündigungszeit von zwei Monaten zu erfolgen.
5 Löschwesen
§ 25 Hydrantenanlagen und Sprinkleranlagen
Die Gemeinde sorgt für das erforderliche Hydrantennetz; ausgenommen sind private Hydranten auf Privatareal. Für die Installation von privaten Hydranten auf Privatareal sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen verantwortlich.
Die Gemeinde erstellt, kontrolliert und unterhält die Hydranten. Für die Kontrolle und den Unterhalt von privaten Hydranten auf Privatareal sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen verantwortlich.
Die Hydranten bzw. die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Sicherheitsdienste zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat den Sicherheitsdiensten zur Verfügung.
Die Bedienung der Hydranten ist ausschliesslich den von der Gemeinde Beauftragten, den Sicherheitsdiensten sowie den Berechtigten mit schriftlicher Bewilligung erlaubt. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Der Gemeinderat ordnet die Details in einer Verordnung.
Private Löschwasserleitungen und Sprinkleranlagen müssen vorschriftsgemäss und nach den Richtlinien des SVGW vom Trinkwassernetz getrennt werden.
6 Finanzierung
6.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 26 Grundsatz
Die Kosten und Erträge der Wasserversorgung der Gemeinde werden als Spezialfinanzierung in der Rechnung der Einwohnergemeinde dargestellt. Die Rechnung der Spezialfinanzierung der Wasserversorgung muss langfristig ausgeglichen gestaltet werden.
Die Kosten der Gemeinde für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgung werden den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. den Bezügern und Bezügerinnen überbunden, und zwar in der Form:
von Vorteilsbeiträgen für den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde
von einer jährlichen Grundgebühr pro Wasseranschluss mit Messung (Hausanschluss), die sich nach der normierten Durchflussmenge (Q3) richtet
von jährlichen Wasserbezugsgebühren, die sich nach dem Wasserverbrauch richten
von Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen
§ 27 Festlegung der Beiträge und Gebühren
Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Vorteilsbeiträge im Anhang zu diesem Reglement fest.
Der Gemeinderat legt die Grundgebühren und die Gebühren für den Wasserbezug, die Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen in einer Verordnung fest. Die Gebühren sind so festzulegen, dass die laufenden Kosten sowie die Investitionen gedeckt werden können.
6.2 Vorteilsbeitrag
§ 28 Beitragspflicht
Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin muss der Gemeinde einen Vorteilsbeitrag leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen wird.
Der Vorteilsbeitrag richtet sich nach dem Volumen der erstellten Gebäude (Haupt- und Nebenbauten) gemäss SIA, bei Schwimmbädern nach dem Fassungsvermögen.
Bei Um- und Erweiterungsbauten richtet sich der Vorteilsbeitrag nach der Vergrösserung des Volumens. Wird bei Um- oder Erweiterungsbauten das Volumen reduziert, erfolgt keine Rückerstattung früher geleisteter Vorteilsbeiträge. Wird später das reduzierte Volumen wieder erstellt, so wird für diesen Teil kein Vorteilsbeitrag mehr erhoben.
Wird ein Anschluss für ein unbebautes Grundstück im Baugebiet verlangt, so berechnet sich der Vorteilsbeitrag aufgrund der Parzellenfläche.
§ 29 Eintritt der Beitragspflicht und Zahlungsmodalitäten
Die Beitragspflicht tritt mit der Einrichtung eines provisorischen oder definitiven Anschlusses des Grundstückes an das Wasserversorgungsnetz ein.
Bei einem Um- oder Erweiterungsbau tritt die Beitragspflicht mit Erteilung der Baubewilligung ein.
Der Vorteilsbeitrag wird innert 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung den Zinssatz.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Beitragsforderung stunden. Die geschuldeten Beiträge sind zu verzinsen. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. Für diese Schuld besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 100 Abs. 7 des Einführungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1944 zum ZGB.
6.3 Jährliche Gebühren
§ 30 Grund- und Bezugsgebühren
Für die Förderungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden jährlich Grundgebühren und eine Wasserbezugsgebühr erhoben. Die Details regelt der Gemeinderat in einer Verordnung.
§ 31 Abgeltung betriebsfremder Leistungen
Zur Abgeltung betriebsfremder Leistungen wie z.B. für das Löschwesen, öffentliche Brunnen, Strassenspülungen, Kanalreinigungen usw. entrichtet die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag, der jährlich an der Gemeindeversammlung festgelegt wird.
§ 32 Gebühren für Kontrollen, Bewilligungen und besondere Dienstleistungen
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss Gemeinderatsverordnung erhoben.
§ 33 Gebührenpflicht und Zahlungsmodalitäten
Die Gebührenpflicht tritt mit dem Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung ein.
Die Zahlung wird innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung den Zinssatz.
§ 34 Grundpfandrecht
Für die Vorteilsbeiträge und die jährlichen Gebühren steht der Gemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 100 EG zum ZGB) zu, das allen anderen Pfandrechten vorgeht.
7 Schlussbestimmungen
§ 35 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen betreffend Vorteilsbeiträge, Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 36 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft.
Das Strafverfahren vor dem Gemeinderat richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Gemeinde Muttenz (SRS 1.1-2).
Die Bestrafung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht bleibt vorbehalten.
§ 37 Übergangsbestimmungen
Für Grundstücke mit Bauten, für welche nach bisherigem Recht Vorteilsbeiträge geleistet wurden und die keine Änderung erfahren, werden keine weiteren Vorteilsbeiträge erhoben.
Werden auf einem Grundstück, welches bereits an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen war, eine oder mehrere Bauten abgebrochen und Neubauten erstellt, so werden für letztere die Vorteilsbeiträge nach diesem Reglement berechnet. Nachweislich bereits geleistete Vorteilsbeiträge nach früherem Recht werden in Abzug gebracht. Die Nachweispflicht obliegt dem Liegenschaftseigentümer bzw. der Liegenschaftseigentümerin.
Vorteilsbeiträge für Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes bewilligt worden sind und für die noch keine Brandlagerschatzung vorliegt, werden ab Inkrafttreten nach den Bestimmungen dieses Reglementes behandelt.
A1 Anhang: Vorteilsbeiträge
§ A1-1
Gemäss § 27 des Wasserreglements gelten folgende Ansätze für die Vorteilsbeiträge an die Wasserversorgung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten:
CHF 2.90 pro m³ Gebäudevolumen nach SIA für Bauten in den Wohn-, den Wohn- und Geschäftszonen sowie der Kernzone
CHF 2.25 pro m³ Gebäudevolumen nach SIA für Bauten in den Gewerbe- und Industriezonen sowie den Zonen für öffentliche Werke und Anlagen. Für reine Wohnbauten oder Wohnungen in Bauten in der Gewerbe- oder Industriezone gelten die Ansätze gemäss lit. a
Für Bauten ausserhalb Baugebiet oder in Teilzonenplänen, die nicht eindeutig einer Zonenkategorie zugeordnet werden können, beträgt der Vorteilsbeitrag je nach Gebäudetyp zwischen CHF 2.25 und CHF 2.90 pro m³ Gebäudevolumen
CHF 12.55 pro m³ Fassungsvermögen für Schwimmbäder
CHF 0.25 pro m² für unbebaute Grundstücke, mindestens aber CHF 62.70
Die Ansätze sind indexiert. Als Basis dient der Schweizerische Baukostenindex, Tiefbau, Stand April 2014, 134.6 Indexpunkte (Basis Oktober 1998). Die Anpassung erfolgt bei Änderungen des Indexes um mindestens 20 Punkte durch den Gemeinderat.
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