7.4.3-2

Abwasserreglement

Vom 16.06.1998 (Stand 01.07.2025)

Der Gemeinderat,

gestützt auf § 76 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180) und die Gemeindeordnung (SRS 1.1-1) sowie auf das Verwaltungs- und Organisationsreglement (SRS 1.1-2),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde Muttenz sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Privater mit Ausnahme der unter § 4 Abs. 3 aufgeführten Gebiete.

§ 2 Pflichten

Behörden, Verwaltung, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten folgende Sorgfaltspflichten:

  1. Sie vermeiden Abwasser, indem sie mit Wasser sparsam umgehen

  2. Sie leiten keine gefährliche Abwässer und Stoffe in die Abwasseranlagen ein

  3. Sie gehen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um

Behörden und Verwaltung fördern die Erhaltung und Schaffung von Gewässern als natürliche Lebensräume.

Die Gemeinde ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wo immer möglich abwasservermindernde Massnahmen zu treffen.

§ 3 Schadendienst

Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.

2 Abwasseranlagen der Gemeinde

§ 4 Genereller Kanalisations- und Entwässerungsplan

Die Gemeinde erstellt einen Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplan (GEP).

Der GEP wird von der Gemeindeversammlung beschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die kantonale Spezialzone Hafengebiet ist diesem Reglement nicht unterstellt. Die Erstellung des GEP für das Industriegebiet Schweizerhalle Nord und Süd ist den betroffenen Unternehmen übertragen. Die Aufsicht hat der Kanton. Das Gewerbegebiet Muttenz Ost (Lachmatt) ist an das Kanalisationsnetz der Gemeinde Pratteln und die Parzellen östlich des Burenweges, zwischen Finkenstrasse und Baugebietsperimeter, gemäss Vereinbarung über die Versorgung von Grenzgebieten (Freuler) zwischen den Gemeinden Muttenz und Birsfelden vom 24. Mai 1984 an dasjenige der Gemeinde Birsfelden angeschlossen. Die Planung wird durch diese Gemeinden wahrgenommen.

§ 5 Projektierung und Bau

Die Gemeinde erstellt ihre Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP.

Die Gemeindeversammlung entscheidet über die für die Projektrealisierung erforderlichen Kredite.

Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Ausgestaltung der Projekte für die Abwasseranlagen. Die Kanäle sollen in der Regel in Allmend zu liegen kommen. Muss Privatareal beansprucht und kann für dessen Benützung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet die Gemeindeversammlung über die Enteignung.

Die Bauprojekte werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Bekanntgabe erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Die Eigentümer und Eigentümerinnen der anstossenden Grundstücke mit Zustelldomizil in der Schweiz werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.

Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat einzureichen.

§ 6 Betrieb und Unterhalt

Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz ihrer Abwasseranlagen. Sie prüft diese Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

3 Private Abwasseranlagen

3.1 Verschmutztes Abwasser

§ 7 Anschlusspflicht

Alle Anlagen (Bauten, Plätze usw.), bei denen verschmutztes Abwasser anfällt und die sich im Baugebiet oder im Bereich der öffentlichen Kanalisation befinden, müssen an die Kanalisation angeschlossen werden.

Landwirtschaftsbetrieben (Haupterwerbsbetriebe) mit Nutztierhaltung kann der Kanton erlauben, das Abwasser gemäss Bundesgesetz über den Gewässerschutz landwirtschaftlich zu verwerten.

§ 8 Bewilligungspflicht

Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Baurechtsnehmer bzw. die Baurechtsnehmerin mit einem selbständigen und dauernden Baurecht eines Grundstücks, nachfolgend Liegenschaftseigentümer/in genannt, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden soll, muss beim Gemeinderat eine Bewilligung einholen. Für Erweiterungen, bauliche Änderungen der privaten Abwasseranlagen oder Änderungen der Entwässerungsart ist ebenfalls eine Bewilligung notwendig.

Soll das Abwasser eines Grundstücks gemäss GEP direkt in einen Sammelkanal des Kantons, eines Zweckverbandes oder in eine private Kanalisation geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers.

Der Gemeinderat regelt das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen und er legt die Projektierungsgrundsätze sowie die Modalitäten für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen in einer Verordnung fest.

Bewilligungen für Kanalisationsanschlüsse in der Industriezone Schweizerhalle Nord und Süd müssen beim Kanton, diejenigen für das Gewerbegebiet Ost (Lachmatt) beim Gemeinderat Pratteln und diejenigen für die in § 4 Abs. 3 genannten Parzellen im Freulergebiet beim Gemeinderat Birsfelden eingeholt werden.

3.2 Nichtverschmutztes Abwasser

§ 9 Versickerung, Ableitung, Bewilligungsinstanz

Nichtverschmutztes Abwasser soll in erster Linie auf dem Grundstück selbst versickern. Ist dies nicht möglich, so wird im GEP festgelegt, ob es in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung eingeleitet werden soll.

Der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin muss im Kanalisationsgesuch darlegen, wo und wie nichtverschmutztes Abwasser versickert, in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung eingeleitet wird.

Der Gemeinderat entscheidet in der Kanalisationsbewilligung über die Versickerung des nichtverschmutzten Abwassers, die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung.

3.3 Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Haftung

§ 10 Anschluss, Kosten

Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeindeverwalterin bzw. der Gemeindeverwalter erteilt die Ausführungsbewilligung.

Der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde.

§ 11 Unterhaltspflicht

Der Gemeinderat kann von den Liegenschaftseigentümern bzw. Liegenschaftseigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen dicht sind.

Ungenügend unterhaltene oder schadhafte private Abwasseranlagen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen instandgestellt werden. Kommt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin einer Abwasseranlage der Aufforderung der Gemeinde zur Instandsetzung der schadhaften Anlage innert 6 Monaten nicht nach, steht der Gemeinde das Recht zur Ersatzvornahme zu.

§ 12 Haftung

Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin haftet für alle Schäden, die durch fehlerhafte Ausführung oder mangelnden Unterhalt der privaten Abwasseranlage verursacht werden. Er bzw. sie ist auch haftbar für Schäden, die durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verursacht werden. Die Anschlussbewilligung bzw. die Werkabnahme durch die Gemeinde entbindet ihn oder sie von dieser Haftpflicht nicht.

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung gegenüber Anschliessern und Dritten für Schäden, die durch höhere Gewalt (Unwetter, Erdbeben usw.) oder Rückstau entstehen, falls die Abwasserleitung gemäss GKP (Generelles Kanalisationsprojekt) oder GEP erstellt und vorschriftsgemäss unterhalten worden ist. Vorbehalten bleiben die Haftungsvorschriften gemäss Bundesrecht.

§ 13 Duldungs- und Auskunftspflicht

Die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen und die Inhaber und Inhaberinnen von privaten Abwasseranlagen müssen den Gemeindebehörden und den beauftragten Kontrollorganen den Zutritt für Kontrollzwecke gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen.

4 Finanzierung

4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Grundsätze

Das Kanalisationswesen der Gemeinde wird in einer besonderen Rechnung dargestellt.

Die Kosten der Gemeinde für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen werden den Liegenschaftseigentümern und Liegenschaftseigentümerinnen überbunden, und zwar:

  1. durch Vorteilsbeiträge für den Anschluss an die Abwasseranlagen

  2. durch jährliche Abwassergebühren, die sich nach dem Wasserverbrauch richten mit einer Ermässigung für privat erstellte Versickerungsanlagen oder private Leitungen direkt in ein offenes Gewässer

  3. durch Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen

§ 15 Festlegung der Beiträge und Gebühren

Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Vorteilsbeiträge im Anhang zu diesem Reglement fest. Die Ansätze werden indexiert.

Der Gemeinderat legt die jährlichen Abwassergebühren, die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen sowie den Gebührenabzug für privat erstellte Versickerungsanlagen und/oder Sauberwasserableitungen in einer Verordnung fest.

§ 16 Vorzeitige Erstellung

Ein Privater kann mit Bewilligung des Gemeinderates eine kommunale Abwasseranlage gemäss GEP vor der Genehmigung des entsprechenden Kredites durch die Gemeindeversammlung auf eigene Kosten erstellen.

Wollen Dritte, die von Privaten erstellten kommunalen Abwasseranlagen mitbenützen, so müssen sie vor der Erteilung der Kanalisationsanschlussbewilligung daran einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und erhebt ihn zuhanden der Berechtigten.

Hat die Gemeindeversammlung den entsprechenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung des geschuldeten Vorteilsbeitrages zinslos zurück.

4.2 Vorteilsbeiträge

§ 17 Beitragspflicht

Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin muss der Gemeinde als Mehrwert, den eine Liegenschaft durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und/oder eine öffentliche Sauberwasserableitung erlangt, einen einmaligen Vorteilsbeitrag an die Erstellungskosten der öffentlichen Abwasseranlagen leisten, wenn das Grundstück oder ein Gebäude an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen wird.

Der Vorteilsbeitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche und dem Volumen des erstellten Gebäudes gemäss SIA.

Bei Um- und Erweiterungsbauten richtet sich der Vorteilsbeitrag nach der Vergrösserung des Volumens. Wird bei Umbauten das Volumen reduziert, erfolgt keine Rückerstattung früher geleisteter Vorteilsbeiträge.

§ 18 Eintritt der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht tritt mit dem Anschluss des Grundstückes an das öffentliche Abwassersystem ein.

Bei einem Um- oder Erweiterungsbau tritt die Beitragspflicht mit Erteilung der Baubewilligung ein.

§ 19 Zahlungsmodalitäten

Der Vorteilsbeitrag wird innert 60 Tagen zur Zahlung fällig.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung den Zinssatz.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Beitragsforderung stunden. Die geschuldeten Beiträge sind zu verzinsen. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. Für diese Schuld besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 100 Abs. 7 des Einführungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1944 zum ZGB.

§ 20 Ermässigungen für private Versickerungsanlagen

Wird bei einer erstmaligen Überbauung eines Grundstücks das Meteorwasser vollumfänglich über eine private Versickerungsanlage abgeleitet und besteht keine Verbindung zu den öffentlichen Abwasseranlagen, wird eine Ermässigung von 50% des Flächenbeitrages (§ 17 Abs. 2) gewährt.

Bei gleichzeitiger Erstellung einer privaten Versickerungsanlage bei Um- und Erweiterungsbauten, über welche das gesamte Meteorwasser des Grundstücks abgeleitet wird, wird die gleiche Ermässigung gemäss Ziff. 1 gewährt, maximal aber bis zur Höhe des neu geschuldeten Vorteilbeitrages.

Wird in einem späteren Zeitpunkt eine Versickerungsanlage oder eine private Ableitung für nichtverschmutztes Wasser ganz oder teilweise aufgehoben und das unverschmutzte Wasser einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, so muss die gewährte Ermässigung zurückerstattet werden. Die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen sind zur Meldung solcher Änderungen verpflichtet. Sie sind bewilligungspflichtig.

Wird eine gewährte Ermässigung zur Rückzahlung fällig, so tritt die Rückzahlungspflicht im Zeitpunkt der tatsächlichen vollständigen oder teilweisen Einleitung des nichtverschmutzten Abwassers in die öffentliche Abwasseranlagen ein. Rückzahlungen sind ab Eintritt der Rückzahlungspflicht zu verzinsen.

Werden auf Grundstücken private Versickerungsanlagen realisiert, ohne gleichzeitig Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten zu erstellen, so werden früher geleistete Vorteilsbeiträge nicht zurückerstattet. Werden später Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten auf diesem Grundstück erstellt, so kann die Ermässigung gemäss Abs. 2 gewährt werden.

4.3 Jährliche Abwassergebühren

§ 21 Gebührenpflicht

Der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin muss der Gemeinde jährlich eine Abwassergebühr auf der Basis des Wasserverbrauchs bezahlen.

Ist das Grundstück auf privater Basis im Trennsystem entwässert, so wird entsprechend des Anteils Misch- / Trennsystems eine Ermässigung gewährt. Die Ermässigung wird im Verhältnis der Kosten der privat erstellten Versickerungsanlagen zu den Einsparungen der Gemeinde abgestuft und beträgt maximal 30%. Der gewährte Abzug verfällt, wenn die sauberen Abwässer aus irgend einem Grunde wieder der Mischkanalisation oder einer Sauberwasserableitung der Gemeinde zugeführt werden.

Die Gebühr schuldet auch, wer Wasser aus privaten Anlagen bezieht. Der Bezüger bzw. die Bezügerin ist verpflichtet, den Wasserbezug mit anerkannten Wasseruhren zu messen sowie die Daten unentgeltlich und unaufgefordert jeweils per 31. Dezember der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine Wassermessung oder wird sie verspätet eingereicht, so erfolgt eine amtliche Einschätzung, die nur mittels eines anerkannten Nachweises korrigiert bzw. angepasst werden kann.

Die Gebührenpflicht tritt auch für diejenige Wassermenge ein, die z.B. als Meteorwasser gesammelt und über ein hauseigenes Brauchwassersystem den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Das Verfahren richtet sich nach Abs. 3.

§ 22 Eintritt der Gebührenpflicht

Die Abwassergebühr wird von dem Tag an erhoben, an dem die Liegenschaft an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen ist.

§ 23 Zahlungsmodalitäten

Die Abwassergebühr ist innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat legt in einer Verordnung den Zinssatz fest.

4.4 Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen

§ 24 Grundsatz

Für die Erteilung der Kanalisationsbewilligungen, Kontrollen sowie besondere Dienstleistungen wird eine Gebühr erhoben.

Die Gebühr für Kanalisationsbewilligungen beträgt ein Drittel der Baubewilligungsgebühr. Darin enthalten sind die ordentlichen Kontrollen gemäss Gesetz und Reglementen. Bei ausserordentlichen Kontrollen und in Fällen ohne Baubewilligungsverfahren wird die Gebühr nach dem Kostendeckungsprinzip festgelegt.

5 Schlussbestimmungen

§ 25 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Gegen die Verfügung betreffend Vorteilsbeiträge kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 26 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 1'000.00 bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts1

§ 28 Übergangsbestimmungen

Für Grundstücke mit Bauten, für welche nach bisherigem Recht Vorteilsbeiträge geleistet wurden und die keine Änderung erfahren, werden keine weiteren Vorteilsbeiträge erhoben.

Wurde für ein unüberbautes Grundstück nachweisbar ein Flächenbeitrag nach bisherigem Recht geleistet, so gilt der Flächenbeitrag nach neuem Recht als abgegolten. Der Nachweis ist durch den Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zu erbringen.

Werden auf einem Grundstück, welches bereits an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen war, eine oder mehrere Bauten abgebrochen und Neubauten erstellt, so werden für letztere die Vorteilsbeiträge inkl. Flächenbeitrag nach diesem Reglement berechnet. Nachweislich bereits geleistete Vorteilsbeiträge nach früherem Recht werden in Abzug gebracht. Die Nachweispflicht obliegt dem Liegenschaftseigentümer bzw. der Liegenschaftseigentümerin.

Der Gemeinderat kann auf der Grundlage des GEP die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen verpflichten, vor der Erneuerung der kommunalen Abwasseranlagen:

  1. eine private Sauberwasserleitung bis zu einem Schacht an der Parzellengrenze (Strassenlinie) zu erstellen

  2. abzuklären, ob eine Versickerung des nichtverschmutzten Abwassers möglich ist und diese gegebenenfalls vorzunehmen

  3. nichtverschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer abzuleiten

Die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen müssen nichtverschmutztes Abwasser spätestens bei der Erneuerung der bestehenden privaten und kommunalen Abwasseranlagen sowie bei Neuerschliessungen im Sinne des kantonalen Gewässerschutzgesetzes beseitigen.

Diejenigen Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits einen bewilligten Anschluss besitzen, müssen bei der Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen keine Vorteilsbeiträge mehr leisten.

A1 Anhang 1: Vorteilsbeiträge

§ A1-1

Gemäss §§ 15 und 17 bis 20 des Abwasserreglements gelten folgende Ansätze für Vorteilsbeiträge an die Abwasseranlagen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten:

  1. CHF 4.20 pro m² der massgeblichen Grundstücksfläche

  2. CHF 11.00 pro m³ Gebäudevolumen nach SIA für Bauten in den Wohn-, den Wohn- und Geschäftszonen sowie der Kernzone

  3. CHF 9.00 pro m³ Gebäudevolumen nach SIA für Bauten in den Gewerbe- und Industriezonen sowie den Zonen für öffentliche Werke und Anlagen. Für reine Wohnbauten oder Wohnungen in Bauten in der Gewerbe- oder Industriezone gelten die Ansätze gemäss lit. b

  4. Für Bauten ausserhalb Baugebiet oder in Teilzonenplänen, die nicht eindeutig einer Zonenkategorie zugeordnet werden können, legt der Gemeinderat die entsprechenden Gebühren fest

Die Ansätze sind indexiert. Als Basis dient der Zürcher-Baukostenindex, Stand 1. Oktober 1997: 845 Indexpunkte (Basis 1939). Die Anpassung erfolgt bei Änderungen des Indexes um mindestens 20 Punkte durch den Gemeinderat.

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