7.4.5-1
Reglement über das Multimedianetz
(MMN)
Vom 16.03.2010 (Stand 01.07.2025)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualitativ hochstehenden Fernseh- und Radioempfangs sowie weiteren elektronischen Kabel-Kommunikationsdiensten (Internet, Telefonie etc.) und zum Schutz des Ortsbildes vor Verunstaltungen durch Einzelantennen stellt die Gemeinde Muttenz ein in ihrem Eigentum stehendes Multimedianetz (nachstehend «MMN» genannt) zur Verfügung.
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über das MMN obliegt dem Gemeinderat.
§ 3 Eigenwirtschaftlichkeit
Das MMN wird als Spezialfinanzierung gemäss Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden vom 24. November 1998 geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die einmaligen Anschlussbeiträge, die jährlichen Benutzungsgebühren sowie weitere Gebühren zu decken.
§ 4 Rechnungsführung
Das gesamte Rechnungswesen wird von der Verwaltung besorgt. Diese ist Ansprechstelle für alle Belange des MMN.
§ 5 Ordentlicher Ausbau innerhalb der Bauzone
Der Ausbau des Netzes erfolgt nach Massgabe der jeweiligen Finanzierungsmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Anlage sowie nach Massgabe der aktuellen technischen Entwicklungen. Der Gemeinderat entscheidet über die Ausbaufolge sowie über die Linienführung des Verteilnetzes und vergibt die Erstellungsaufträge.
In der Regel richtet sich die Ausbaufolge nach der Anzahl der Interessenten sowie der technischen Voraussetzung in einem bestimmten Gebiet.
§ 6 Ausserordentlicher Ausbau ausserhalb der Bauzone
Wenn ein Anschluss gewünscht wird, erfolgt die Zuleitung nur gegen Übernahme der Kosten ab bestehendem Netz. Neu hinzutretende Benutzer bzw. Benutzerinnen haben sich verhältnismässig an den Kosten zu beteiligen. Der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.
§ 7 Lichtwellenleiter (LWL)
Wenn ein Anschluss am Lichtwellennetz (ohne Kabel-Kommunikationsdienste) gewünscht wird, erfolgt dieser nur gegen Kostenbeteiligung des neu hinzutretenden Benutzers bzw. Benutzerin. Der Gemeinderat schliesst mit dem Benutzer bzw. der Benutzerin eine Vereinbarung bezüglich Anschlussbeitrag und Miete ab.
§ 8 Senderangebot
Die von Dritten frei zur Verfügung gestellten Fernseh- und Radiosender, inkl. HDTV, werden den Benutzern bzw. Benutzerinnen unverschlüsselt im Grundangebot übermittelt. Als frei gelten unverschlüsselte sowie verschlüsselt empfangene Sender, für welche die Berechtigung zur unverschlüsselten Weitergabe an die Benutzer bzw. Benutzerinnen vorliegt.
Der Gemeinderat legt das Senderangebot unter Berücksichtigung der Kundeninteressen fest.
§ 9 Anschluss von Nachbargemeinden oder Privaten aus Nachbargemeinden
Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder Privaten aus Nachbargemeinden den Anschluss an das MMN gegen Ersatz allfälliger Mehrkosten nach Abzug der Anschlussbeiträge gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
Die Zusammenarbeit mit den regionalen Anbietern und Netzen ist anzustreben.
§ 10 Anschlussbewilligung
Für den Anschluss einer Liegenschaft an das MMN ist eine Bewilligung der Gemeindeverwalterin bzw. des Gemeindeverwalters notwendig. Gesuchsformulare können bei der Abteilung «Bau, Planung, Umwelt» der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentümern bzw. Eigentümerinnen ist eine Person oder Verwaltung mit der Antragstellung zu beauftragen.
Mit dem Gesuch ist ein Installationsschema der internen Hausverteilung einzureichen.
In der Bewilligung werden die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen verbindlich festgelegt.
Vor Erhalt dieser Bewilligung dürfen keine Installationen ausgeführt werden.
§ 11 Anschlussstelle
Die Gemeinde erstellt die Hauszuleitung (Rohre und Kabel) vom öffentlichen Verteilnetz bis zur Signalübergabestelle des anzuschliessenden Gebäudes zu ihren Lasten. Die Signalübergabestelle ist in der Regel in der Aussenmauer oder Hausanschlusssäule zu realisieren und zugänglich zu halten. Ausgenommen hievon ist Abs. 4.
Die Leitungsführung wird mit dem bewilligten Anschlussgesuch festgelegt.
Ist der Anschluss nur über Nachbargrundstücke möglich, die der Gemeinde nicht zugänglich sind, so hat der Interessent bzw. die Interessentin für das Durchleitungsrecht zu sorgen.
Die Kosten für die Arbeiten auf dem Privatareal sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Liegenschaft zu übernehmen (Grabarbeiten, Mauerdurchbrüche, allfällige Durchleitungsrechte etc.).
Wird infolge baulicher Änderungen der Liegenschaft die Verlegung der Hauszuleitungen erforderlich, so gehen die Kosten zu Lasten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
§ 12 Hausinstallation
Die Installationen ab der Signalübergabestelle sind Sache des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft.
Spätestens 30 Tage nach erfolgter Installation ist der Abteilung «Bau, Planung, Umwelt» der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragten ein Prinzipschema inklusive allen dazugehörenden Werten und Messprotokollen zu übergeben. Formulare können bei der Abteilung «Bau, Planung, Umwelt» der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Nach Ablauf dieser Frist sowie einer kurzen Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme kann die Gemeinde diese Unterlagen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft durch eine Fachperson erstellen lassen.
§ 13 Erweiterung oder Änderungen an der bestehenden Hausinstallation
Für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen an der bestehenden Hausinstallation gelten die §§ 10 bis 12 sinngemäss. Bei geringfügigen Änderungen genügt die Abgabe des Installationsschemas. Die Einzelheiten sind in der Verordnung zu diesem Reglement geregelt.
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft haftet für allen Schaden, der durch fehlerhafte Ausführung oder mangelnden Unterhalt der Hausinstallation verursacht wird.
§ 14 Durchleitungsrecht
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft räumen der Gemeinde die für den Ausbau des Verteilnetzes benötigten Durchleitungsrechte auf unbestimmte Zeit kostenlos ein und ermächtigen sie zum Eintrag im Grundbuch. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach den vorgenommenen Grabarbeiten sowie die Kosten für den Grundbucheintrag übernimmt die Gemeinde.
Ändern sich die baulichen Verhältnisse, so kann der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft eine kostenlose, seinen bzw. ihren Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
§ 15 Duldung von Installationen
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft hat an einer zugänglichen Stelle Verstärkerkabinen und ähnliche, für den Betrieb des MMN erforderlichen Installationen sowie deren Wartung, entschädigungslos zu dulden. Der Standort für solche Einrichtungen wird gemeinsam festgelegt.
Verlegungen von Installationen des MMN, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen innerhalb der Liegenschaft erforderlich werden, erfolgen zu Lasten der Gemeinde.
Wird durch bauliche Massnahmen auf dem Grundstück die Verlegung der eigenen Hauszuleitung erforderlich, so gehen diese Kosten zu Lasten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Liegenschaft.
§ 16 Plomben
Eigentümer bzw. Eigentümerinnen der Liegenschaft sowie Wohnungsmieter bzw. Wohnungsmieterinnen können den Anschluss bei Nichtbenützung plombieren lassen. Gesuchsformulare können bei der Abteilung «Bau, Planung, Umwelt» der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Plomben, welche zur Sicherung von Anlageteilen angebracht werden, gelten als öffentliche Siegel und dürfen nicht geöffnet werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 ausgesprochen, die Gebühren seit Plombierung nachgefordert und der Zusatzaufwand kostenpflichtig verrechnet.
§ 17 Plombierung / Entplombierung von Wohnungsanschlüssen
Plomben dürfen durch die Gemeinde oder deren Beauftragte angebracht und entfernt werden.
Plombierungen bzw. Entplombierungen müssen der Gemeinde oder deren Beauftragten angemeldet werden. Das Datum der tatsächlichen Plombierung / Entplombierung gilt als Datum für die Berechnung der Gebühren.
Die Gemeinde kann Stichproben von plombierten Anschlüssen nach Voranmeldung kurzfristig durchführen.
§ 18 Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsrecht
Die Beauftragten der Gemeinde sind nach Voranmeldung berechtigt, Räume mit Fernseh- und Radioanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- oder Installationsarbeiten vorzunehmen, sowie das Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben.
Den Beauftragten ist wahrheitsgetreu Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangsgeräte zu erteilen. Die Kontrolle erfolgt in der Regel nach Bedarf.
2 Beiträge und Gebühren
§ 19 Festlegung des Anschlussbeitrags und der Gebühren
Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Anschlussbeiträge im Anhang zu diesem Reglement fest.
Der Gemeinderat legt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen sowie die Benutzungsgebühren in einer Verordnung zu diesem Reglement fest.
§ 20 Anschlussbeitrag
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat für den Anschluss der Liegenschaft an das MMN einen einmaligen Anschlussbeitrag gemäss Anhang zu diesem Reglement zu entrichten.
Dieser wird mit dem Anschluss an das MMN fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.
Wird ein Anschluss aufgehoben, kann der Anschlussbeitrag weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden.
§ 21 Benützungsgebühr
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft hat eine Benutzungsgebühr für die jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung, Verwaltung und Amortisation des MMN gemäss Verordnung zu diesem Reglement zu entrichten.
In der Benutzungsgebühr ist der Empfang des Radio- und TV-Grundangebots inkl. Urheberrechtsgebühr enthalten.
Diese ist auch zu bezahlen, wenn kein Medium benutzt wird.
Für die plombierten Anschlüsse wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Die Entplombierung erfolgt gebührenfrei.
Angebrochene Monate werden ganz verrechnet.
Die Gebühr wird jährlich erhoben und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
3 Schlussbestimmungen
§ 22 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.
§ 23 Entzug des Anschlusses
In besonderen Fällen (Nichtbezahlung des Anschlussbeitrags oder der Benützungsgebühren sowie Stören des Netzbetriebs) kann der Gemeinderat den Entzug des Anschlusses verfügen und in jedem Falle die Beseitigung des mit dem Reglement in Widerspruch stehenden Zustandes anordnen. Sofern diesen Anordnungen nicht innert angesetzter Frist Folge geleistet wird, ordnet der Gemeinderat auf Kosten des Fehlbaren eine Ersatzvornahme an.
§ 24 Hinterzogene Gebühren
Hinterzogene Gebühren werden nachgefordert.
§ 25 Schadenersatz
Die Benutzer bzw. die Benutzerinnen haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen in der Versorgung durch die Anlage erwachsen.
§ 26 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen betreffend die Anschlussbeiträge kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen Rechnungen für die Benutzungsgebühren kann innert 10 Tagen nach deren Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
Gegen Verfügungen der Gemeindeverwalterin bzw. des Gemeindeverwalters kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 27 Vollzug
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
A1 Anhang: Ansätze für die Anschlussbeiträge
§ A1-1
Der Anschlussbeitrag für ein Gebäude bzw. die erste Wohnung inkl. 1 Dose beträgt CHF 2'000.00.
Der Anschlussbeitrag kostet für jede weitere Wohnung inkl. 1 Dose CHF 550.00 sowie für jede zusätzliche Anschlussdose CHF 150.00.
Bei Mulitmediasystemen wird der Anschlussbeitrag für eine Dose erhoben, sofern der MMN-Signalpegel für eine Wohneinheit ausreicht. Wird ein höherer MMN-Signalpegel benötigt, wird er analog zu den Mehrdosen erhoben.
Bei Firmen, Schulen und Hotels wird für 4 Dosen eine Wohnung analog der Parameter gemäss Abs. 2 berechnet.
Die Beiträge sind indexiert. Als Basis dient der Schweizerische Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik, Tiefbau Stand April 2009, 126.6 Punkte (Basis Oktober 1998). Die Anpassung erfolgt bei Änderungen des Indexes um mindestens 3 Punkte.
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
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