7.6-1

Strassenreglement

Vom 26.01.2015 (Stand 14.04.2015)

Der Einwohnerrat,

gestützt auf § 7 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 19861 in Verbindung mit § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalt

Das Reglement enthält Bestimmungen über die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Finanzierung, die Verwaltung und Benützung der Verkehrsanlagen, über den Landerwerb sowie über die Beziehung zu den angrenzenden Grundstücken.

§ 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Neuanlage, für die Korrektion von Verkehrsanlagen sowie für den betrieblichen und baulichen Strassenunterhalt sämtlicher Verkehrsanlagen, die im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen oder über Dienstbarkeitsregelungen von der Öffentlichkeit benützt werden.

Innerhalb des Waldareals sind die kantonale Waldgesetzgebung sowie die Waldentwicklungsplanung für das Forstrevier ebenfalls zu beachten.

§ 3 Organisation

Das Strassenwesen untersteht dem Gemeinderat.

§ 4 Definitionen

Als Neuanlage gilt:

  1. die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss rechtskräftigem Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer (Oberbau und Unterbau zur Sicherung der Tragfähigkeit), Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung;

  2. der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen (z.B. Mergelwegen) zu Verkehrsanlagen gemäss rechtskräftigem Bau- und Strassenlinienplan.

Als Korrektionen gelten: Bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden Verkehrsanlagen gestützt auf einen bestehenden oder neuen Bau- und Strassenlinienplan. Es sind dies insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Vollausbau einer teilausgebauten Verkehrsanlage gemäss rechtskräftigem Bau- und Strassenlinienplan;

  2. Änderung / Optimierung der Linienführung der Strasse;

  3. Verbreiterung der Strasse bzw. bauliche Ergänzung des Strassenkörpers (z.B. mit neuem Wendeplatz) inkl. neue Randabschlüsse;

  4. Ergänzung bzw. Verbreiterung der Trottoiranlagen und Gehbereiche;

  5. bauliche Verbesserung der Anschlüsse der Anwänderparzellen an die Verkehrsanlage.

Als betrieblicher und baulicher Strassenunterhalt gelten:

  1. Die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades;

  2. bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technische Einrichtungen) gemäss dem letzten Ausbaugrad;

  3. Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (inkl. Reinigung und Winterdienst).

Als Verkehrsanlagen gelten: Als Verkehrsanlagen gelten alle Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes, die dem rollenden und ruhenden Fahrzeug- und Zweiradverkehr sowie dem Fussgängerverkehr dienen. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Trottoirs, Parkstreifen, Velo-, Fuss- und Wanderwege sowie öffentlich begeh- und befahrbare Feldwege; ebenso die Nebenanlagen wie öffentliche Parkplätze, Alleen, Grünstreifen, Plätze, Einmündungen, Wendeplätze.

2 Planung und Finanzierung

§ 5 Strassennetzplan

Der Strassennetzplan legt in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und hält die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Er bezeichnet die Funktion der Strassen und ist massgebend für die Bau- und Strassenlinienpläne.

Zweck, Inhalt, Rechtswirkungen und das Erlassverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

Kantonsstrassen oder kantonale Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind übersichts- und orientierungshalber in den Strassennetzplan aufzunehmen.

Der Strassennetzplan klassiert die kommunalen Strassen und Wege nach Typen und Funktionen und legt den jeweiligen Ausbaustandard fest.

§ 6 Bau- und Strassenlinienplan

Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im Weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben. Insbesondere werden festgelegt:

  • a. Die genaue Lage und Bezeichnung der bestehenden und der neu anzulegenden Strassen, Wege, Plätze, Parkierungsanlagen und Nebenanlagen;

  • b. in schwierigem Gelände die Höhenangaben der projektierten Verkehrsanlagen mindestens im Längenprofil, bei besonderen Verhältnissen auch im Querprofil (bei Erschliessungsstrassen und Erschliessungswegen grundsätzlich keine Längsneigungen über 12%);

  • c. auf die örtlichen Verhältnisse, das Ortsbild und die Erfordernisse des Verkehrs abgestimmte Bauabstände mit entsprechender Vermassung (Baulinien). Der Abstand der Baulinien von den Strassen- bzw. Trottoirlinien beträgt in der Regel:

  • 1. bei Sammelstrassen: 3.5 m–5.0 m

  • 2. bei Erschliessungsstrassen: 3.0 m–4.0 m

  • 3. bei Erschliessungswegen: 2.5 m–3.5 m

  • 4. bei Erschliessungen von besonderen Anlagen im Landschaftsgebiet: werden in der Regel keine Baulinien gelegt.

  • 5. bei Fusswegen und Wanderwegen: werden in der Regel keine Baulinien gelegt.

Weiteres wie insbesondere das Verfahren über den Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne richtet sich nach den Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

§ 7 Baubewilligungspflichtige Strassen

Einer Baubewilligung bedürfen Strassen, die sich nicht auf einen Bau- und Strassenlinienplan abzustützen vermögen und nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen.

§ 8 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung

Werden Bauzonen nicht fristgerecht erschlossen oder werden im Rahmen von Erschliessungsprogrammen Etappierungen vorgesehen, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Land nach eigenen Projekten, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind, selber erschliessen (Selbsterschliessung) oder die durch die Gemeinde erstellte Erschliessung bevorschussen (Vorfinanzierung).

§ 9 Kreditbeschluss

Der Kreditbeschluss unterliegt der Gemeindeordnung.

3 Projektrealisierung (Voraussetzungen)

3.1 Bauprojekt – Verfahrensarten – Information

§ 10 Bauprojekt

Das Bauprojekt basiert auf dem Bau- und Strassenlinienplan und legt für die projektierten Verkehrsanlagen die genaue Lage, Abmessungen und Höhenlage fest.

Es enthält Angaben zu Gefälle-Verhältnissen, zu Geländeanpassungen an angrenzende Grundstücke, zur Entwässerung, zur Beleuchtung, zu den Baumaterialien und der Belagsart, zum Umgang und zur Art von Gestaltungsmassnahmen, zu Verkehrsberuhigungsanlagen, zur Bepflanzung und zu Nebenanlagen.

Zum Bauprojekt gehören der Landerwerbsplan, der Kostenvoranschlag, der Beitragsperimeterplan und die Kostenverteiltabelle mit den provisorischen Beiträgen.

Bauprojekte mit Kreditvorlage sind vom Einwohnerrat zu beschliessen.

§ 11 Landerwerbsarten

Die für den Bau oder die Korrektion kommunaler Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen erforderlichen Landflächen und Rechte werden entweder mit freihändigem Landerwerb, im Landumlegungs-, Quartierplan- oder Enteignungsverfahren erworben.

§ 12 Orientierungsversammlung

Liegt das Bauprojekt vor, lädt der Gemeinderat die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu einer Versammlung ein, an der über die Landerwerbskosten, die voraussichtlichen Baukosten und Beitragshöhen orientiert wird.

3.2 Planauflageverfahren nach Enteignungsrecht

§ 13 Auflageverfahren / Abgekürztes Verfahren

Bei Projekten, welche durch die Einwohnergemeinde durchgeführt werden sollen, ist nach Anordnung des Gemeinderates entweder das Planauflageverfahren oder das abgekürzte Verfahren durchzuführen.

Darauf kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen schriftlich zustimmen.

§ 14 Plangenehmigung

Die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen können gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Nach Erledigung allfälliger Einsprachen oder bei einem Verzicht der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen auf die Durchführung des Auflageverfahrens erteilt der Gemeinderat die Plangenehmigung.

Dagegen können die Einsprechenden innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

3.3 Landerwerb – Entschädigung

§ 15 Regel und Ausnahme

Die Gemeinde hat für die Verkehrsanlagen die notwendigen Landflächen zu Eigentum zu erwerben.

Ausnahmsweise können die Rechte für die öffentliche Benützung von privatem Grundeigentum durch Dienstbarkeitseintragungen im Grundbuch geregelt werden.

§ 16 Freihändiger Landerwerb

Der freihändige Landerwerb ausserhalb des Enteignungsverfahrens bedarf der öffentlichen Beurkundung und eines entsprechenden Grundbucheintrages.

§ 17 Einleitung des Entschädigungsverfahrens

Kann das Land nicht freihändig erworben werden, leitet die Gemeinde beim Enteignungsgericht das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren ein.

§ 18 Entscheid des Enteignungsgerichts

Kann vor dem Enteignungsgericht keine Einigung erzielt werden, wird die Entschädigungshöhe gerichtlich festgelegt.

Der gerichtlich festgelegte Landerwerbspreis gilt bei gleicher Landqualität auch für diejenigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die ihr Land freihändig veräussert haben; jedoch nur, falls die gerichtlich bestimmte Entschädigung höher ist als die durch Vereinbarung festgelegte.

4 Bau, Ausbau und Korrektion

§ 19 Zuständigkeit

Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion öffentlicher Verkehrsanlagen ist die Gemeinde zuständig.

Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmündungen gehen zu Lasten der öffentlichen und privaten Verursacher.

§ 20 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn allfällige Einsprachen gegen das Projekt erledigt, der Landerwerb und allfällig vorübergehend zu beanspruchendes Areal sowie die Finanzierung gesichert sind.

§ 21 Werkleitungen

Die Werkleitungen sind zusammen mit dem Bau der Verkehrsanlagen zu erstellen oder zu verlegen.

Das Verlegen bzw. Erstellen von Werkleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung.

Die Gemeinde stellt sicher, dass die Einmessungen von Werkleitungen für den kommunalen Leitungskataster rechtzeitig und vorschriftsgemäss erfolgen.

§ 22 Anpassungsarbeiten / Instandstellung

Werden durch den Bau von öffentlichen Verkehrsanlagen angrenzende Parzellen in Mitleidenschaft gezogen, trägt die Gemeinde die Instandstellungskosten.

Einrichtungen wie Gartenzäune, Treppen, Vorplätze etc. sind in möglichst gleicher Güte zu ersetzen.

Verlangt die angrenzende Grundeigentümerschaft Verbesserungen, trägt sie die Mehrkosten.

5 Unterhalt und Winterdienst

§ 23 Zuständigkeit

Die Gemeinde sorgt für den baulichen und betrieblichen Unterhalt ihrer Verkehrsanlagen nach Massgabe der kantonalen Strassengesetzgebung.

§ 24 Winterdienst

Für den Winterdienst gelten die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung.

Innerhalb des Siedlungsgebietes wird in der Regel ein beschränkter Winterdienst durchgeführt.

Auf privaten Zufahrten, Zugängen und Plätzen sowie auf Privatstrassen ist der Winterdienst, soweit mit der Gemeinde nichts anderes vereinbart ist, Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

§ 25 Beleuchtung

Der Gemeinderat sorgt für Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen.

Die Kosten trägt die Gemeinde.

6 Vorteilsausgleich

§ 26 Kostentragung

Die Kosten einer öffentlichen Verkehrsanlage beinhalten alle Aufwendungen für Neuanlagen und Korrektionen und sind getrennt nach Landerwerbs- und Baukosten auszuweisen.

Sie sind von der Gemeinde und der betroffenen Grundeigentümerschaft, deren Grundstücke durch den Bau der Verkehrsanlage Vorteile erlangen, zu tragen.

Die Strassenunterhaltskosten werden alleine von der Gemeinde getragen. Sie beinhalten alle Aufwendungen für die dauernde Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit.

§ 27 Landerwerbskosten

Zu den Landerwerbskosten zählen die:

  1. Entschädigungen für den Landerwerb;

  2. Minderwert- und lnkonvenienzentschädigungen;

  3. Vermessungs- und Vermarkungskosten; sowie

  4. die Grundbuchgebühren und Enteignungskosten.

§ 28 Baukosten

Zu den Baukosten zählen die Aufwändungen für folgende Arbeiten und Bauteile:

  1. Bau- und Strassenlinienplan;

  2. Planung, Projektierung und Bauleitung;

  3. allgemeiner Strassenbau (Unter- und Oberbau, Strassenentwässerung, Drainagen, Verschleissschicht, Trottoir, Gehbereich, Radweg etc.);

  4. Kunstbauten (Brücken, Stützmauern, Befestigungen etc.);

  5. Verkehrsberuhigungs- und Gestaltungsmassnahmen;

  6. Lärmschutzmassnahmen bei Neuerschliessungen;

  7. Nebenanlagen sowie Anpassungen an Anwändergrundstücke (Grünstreifen, Rabatten, Gestaltungselemente, Beleuchtung sowie Ersatz von Gartenzäunen, Treppen, Einfahrten in gleicher Güte etc.);

  8. Signalisation, Markierung und Anlagen zur Verkehrsregelung;

  9. Kapitalkosten;

  10. Rückstellungen für später gemäss dem Bauprojekt auszuführende Arbeiten (Deckbelag etc.).

Die Kosten nachgängig auszuführender Arbeiten (Feinbelag etc.) sind in den Baukosten mitzuberücksichtigen. Sie sind in der Bauabrechnung zu erfassen, auszuweisen und über die Anwänderbeiträge vorauszubezahlen.

§ 29 Beitragsperimeterplan

Der Beitragsperimeterplan definiert die beitragspflichtigen Grundstücke unter Beachtung des ihnen erwachsenden Vorteils durch die Erstellung der Verkehrsanlage.

Die Beitragspflicht beschränkt sich auf Grundstücksflächen innerhalb der Bauzonen.

Die beitragspflichtigen Flächen werden folgendermassen ermittelt:

  1. Anwänder: Bis zu einer Bautiefe von 40 m (ab neuem Strassenrand) wird die Fläche ganz und ab 40 m zur Hälfte einbezogen;

  2. Hinterlieger: Die Fläche wird zur Hälfte einbezogen;

  3. Grundstücke mit besonderem Vorteil: Die Fläche wird nach Massgabe des Vorteils einbezogen.

Bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, ist eine doppelte Belastung auszuschliessen. Bereits vorhandene Perimeterpläne angrenzender Verkehrsanlagen sind zu berücksichtigen.

Kann nur an einer Seite der Verkehrsanlage gebaut werden, wird auf der unüberbaubaren Seite eine fiktive Bautiefe von 20 m in den Beitragsperimeter einbezogen. Der für diese Fläche ermittelte Betrag wird von der Gemeinde getragen.

Der Gemeinderat kann die Beitragsfläche in begründeten Fällen speziell festlegen. Dabei können ausnahmsweise auch Grundstücke mit besonderen Vorteilen einbezogen werden, die nicht direkt an die Verkehrsanlage anstossen oder ausserhalb des Bauzonenperimeters liegen.

§ 30 Verteilung Landerwerbskosten

Die Landerwerbskosten werden zwischen der beitragspflichtigen Grundeigentümerschaft und der Gemeinde folgendermassen aufgeteilt:

  1. für Sammelstrasse SS (inkl. Trottoirs, Parkierungsflächen und Nebenanlagen) 50% Grundeigentümer / 50% Gemeinde

  2. für Erschliessungsstrasse ES (inkl. Trottoirs, Parkierungsflächen und Nebenanlagen) 100% Grundeigentümer / 0% Gemeinde

  3. Erschliessungsweg EW (inkl. Parkierungsflächen und Nebenanlagen): 100% Grundeigentümer / 0% Gemeinde

  4. für Erschliessungsweg von besonderen Anlagen im Landschaftsgebiet: 100% Grundeigentümer / 0% Gemeinde

  5. für separat (nicht parallel zur Strassen) geführte Fuss- und Wanderwege: 0% Grundeigentümer / 100% Gemeinde

  6. für Fuss- und Wanderwege ausserhalb Bauzonen: 0% Grundeigentümer / 100% Gemeinde

§ 31 Verteilung Baukosten

Bei Neuanlagen werden die Baukosten zwischen den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern und der Gemeinde folgendermassen aufgeteilt.

  • a. Verkehrsflächen (inklusive Parkierungsflächen, Trottoirs und Gestaltungsmassnahmen) nach Funktion gemäss Strassennetzplan:

  • 1. Sammelstrasse SS : 60% Grundeigentümer / 40% Gemeinde

  • 2. Erschliessungsstrasse ES: 80% Grundeigentümer / 20% Gemeinde

  • 3. Erschliessungsweg EW: 90% Grundeigentümer / 10% Gemeinde

  • b. Erschliessung von besonderen Anlagen im Landschaftsgebiet: Festlegung Kostenteiler im Einzelfall durch Gemeinderat in Beachtung der zu erschliessenden Nutzungsart sowie der Netzfunktion der Strasse;

  • c. Separate Fusswege; Fusswegverbindungen ohne Trottoiranlagen und separate, nicht parallel zur Strasse geführte Wanderwege; Wanderwege sowie Radwege ohne Motorfahrzeugverkehr und ohne Erschliessungsfunktion:

  • 1. 0% Grundeigentümer / 100% Gemeinde

Bei Korrektionen werden die Baukosten zwischen den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern und der Gemeinde folgendermassen aufgeteilt:

  • a. Verkehrsflächen (inklusive Parkierungsflächen, Trottoirs und Gestaltungsmassnahmen nach Funktion gemäss Strassennetzplan):

  • 1. Sammelstrasse SS: 30% Grundeigentümer / 70% Gemeinde

  • 2. Erschliessungsstrasse ES: 40% Grundeigentümer / 60% Gemeinde

  • 3. Erschliessungsweg EW: 50% Grundeigentümer / 50% Gemeinde

  • b. Erschliessung von besonderen Anlagen im Landschaftsgebiet: Festlegung Kostenteiler im Einzelfall durch Gemeinderat in Beachtung der zu erschliessenden Nutzungsart sowie der Netzfunktion der Strasse;

  • c. Separate Fusswege; Fusswegverbindungen ohne Trottoiranlagen und separate, nicht parallel zur Strasse geführte Wanderwege; Wanderwege sowie Radwege ohne Motorfahrzeugverkehr und ohne Erschliessungsfunktion:

  • 1. 0% Grundeigentümer / 100% Gemeinde

Beim betrieblichen und baulichen Strassenunterhalt:

  1. 0% Grundeigentümer / 100% Gemeinde

Abweichungen / Besondere Erschliessung ausserhalb des Siedlungsgebietes: In ausserordentlichen und begründeten Fällen sowie bei besonderen Erschliessungen ausserhalb des Siedlungsgebietes kann der Verteiler zwischen den Grundeigentümern und dem Gemeinwesen abweichend festgelegt werden.

§ 32 Kostenverteiltabelle

Mit der Kostenverteiltabelle werden die Berechnungsgrundlagen für die Kostenverteilung festgelegt und alle beitragspflichtigen Grundstücke, die massgebenden Flächen und die entsprechenden Kostenbeiträge aufgelistet.

§ 33 Kostenverteilung

Nachdem die Gemeinde die notwendigen Projekt- und Kreditbeschlüsse getroffen hat, legt der Gemeinderat mit dem Bauprojekt die provisorische Kostenverteilung fest.

Dafür massgebend ist der Beitragsperimeterplan und die Kostenverteiltabelle.

In begründeten Fällen können mit dem Projektbeschluss besondere Kostenverteilungen getroffen werden.

§ 34 Beitragsverfügung

Liegen die Bauabrechnung und die definitive Kostenverteilung in Form der Kostenverteiltabelle vor, erlässt der Gemeinderat die Beitragsverfügung.

Guthaben aus Landabtretungen, Minderwerts- und lnkonvenienzentschädigungen werden mit den Vorteilsbeiträgen verrechnet.

Die Beiträge sind spätestens innerhalb dreier Monate nach Zustellung der Beitragsverfügung fällig. Die Zahlungsmodalitäten legt der Gemeinderat fest.

In Härtefällen kann der Gemeinderat eine ratenweise Zahlung gewähren.

§ 35 Rechtsmittel

Gegen die Beitragsverfügung kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Auf der Beitragsverfügung ist auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

7 Verwaltung und Benutzung der Strassen

§ 36 Zuständigkeit

Die Verwaltung der kommunalen Verkehrsanlagen – mitunter die Gewährleistung für einen bestimmungsgemässen Gebrauch – obliegt dem Gemeinderat.

§ 37 Gemeingebrauch

Verkehrsanlagen dürfen der Zweckbestimmung, dem Zustand sowie den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch jedermann und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benützt werden.

Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.

§ 38 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der Gemeinderat erteilt für jede Benutzung einer Verkehrsanlage, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (Bauinstallationen, Mulden, temporäre Verkaufsstellen etc.), eine Bewilligung gegen Gebühr.

Der Gebührenrahmen richtet sich je nach zeitlicher und flächenmässiger Beanspruchung des öffentlichen Areals und wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Petitionen auf öffentlichem Areal ist bewilligungs- und gebührenfrei; die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen ist gebührenfrei.

§ 39 Parkierungsgebühren

Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten unter anderem auch

  1. das nächtliche Dauerparkieren; und

  2. das temporäre Parkieren.

Der Einwohnerrat kann ein entsprechendes Reglement beschliessen.

§ 40 Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen, Verkehrsunterbrechung, Entwässerung

Bei Verkehrsanlagen gelten für Verschmutzungen, Beschädigungen, Ablagerungen, Verkehrsunterbrechungen und Entwässerungen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung.

8 Beziehung der angrenzenden Grundstücke zu den Verkehrsflächen

§ 41 Stützmauern und Einfriedigungen

Bezüglich Stützmauern und Einfriedigungen gelten die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie die Bestimmungen der Zonenvorschriften Siedlung.

Türen und Tore von Einfriedigungen und Gebäuden sowie Storen, Fenster, Läden und dgl. dürfen nur dann gegen die Strasse hinaufgehen, wenn sie in geöffnetem Zustand nicht in das Strassenprofil hineinragen.

§ 42 Gartenanlagen und Sitzplätze

Das Lichtraumprofil der Verkehrsanlage, die Strassenbeleuchtung und die notwendigen Sichtfelder bei Strasseneinmündungen und Privateinfahrten dürfen nicht durch Bepflanzungen und Gartenanlagen beeinträchtigt werden.

Wird ein zu diesen Vorschriften im Widerspruch stehender Zustand auf Anweisung des Gemeinderates nicht beseitigt, kann dieser die Beseitigung zu Lasten des Fehlbaren selbst anordnen.

§ 43 Öffentliche Einrichtungen, Ausfahrten, Reklamen

Für das Dulden öffentlicher Einrichtungen auf privaten Parzellen sowie für Ausfahrten und Reklameeinrichtungen gelten die Bestimmungen der Raumplanungs- und Bau- sowie der Strassengesetzgebung.

§ 44 Strassennamen, Gebäudenummern

Der Gemeinderat benennt die Strassen, Wege und Plätze.

Er ist zuständig für die Nummerierung der Hochbauten.

9 Rechtspflege, Strafen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 Rechtspflege

In Bezug auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden und das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.

§ 46 Strafen

Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft.

§ 47 Übergangsbestimmungen

Grundeigentümerbeiträge für beschlossene, noch nicht abgerechnete Bauwerke werden nach der alten Regelung erhoben.

A1 Anhang 1: Ausbaustandard der Strassen und Wege

§ A1-1 Sammelstrasse (SS)

Strassentyp und Charakteristik:

  1. Trennung Fussgängerverkehr und motorisierter Fahrverkehr.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Sammeln / Durchleiten;

  2. Nebenfunktion: Erschliessung der Anwänderparzellen.

Ausbaustandard (Richtwerte2):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf Kreuzungsereignis LKW / LKW):

  • 1. Fahrbahn: 5.5 m–6.5 m

  • 2. In G-Zonen: 6.0 m–8.0 m

  • 3. Trottoir: ca. 2.0 m

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: mind. einseitiges Trottoir und verkehrsberuhigende Massnahmen.

§ A1-2 Erschliessungsstrasse (ES)

Strassentyp und Charakteristik:

  1. Trennung Fussgängerverkehr und motorisierter Fahrverkehr oder Mischverkehr mit verkehrsberuhigenden Massnahmen;

  2. niedrige Geschwindigkeit des Motorfahrzeugsverkehrs i.d.R. T30-Zone.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Erschliessung der Anwänderparzellen;

  2. Nebenfunktion: Sammeln / Durchleiten.

Ausbaustandard (Richtwerte3):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf Kreuzungsereignis auf LKW / PW, in G-Zonen auf LKW / LKW):

  • 1. Fahrbahn: 5.0 m–6.0 m

  • 2. In G-Zonen: 5.5 m–7.0 m

  • 3. Trottoir: ca. 2.0 m

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: in der Regel einseitiges Trottoir oder verkehrsberuhigende Massnahmen.

§ A1-3 Erschliessungsweg (EW)

Strassentyp und Charakteristik:

  1. beschränkter Fahrverkehr (Mischverkehr);

  2. niedrige Geschwindigkeit des Motorfahrzeugverkehrs;

  3. hohe Sicherheit für Fussgänger.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Erschliessung der Anwänderparzellen mit teilweiser Beschränkung des Fahrverkehrs;

  2. Stichstrassenerschliessung für wenige Anwänderparzellen.

Ausbaustandard (Richtwerte4):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf Kreuzungsereignis auf PW / PW):

  • 1. 3.5 m–5.0 m

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: keine, allenfalls verkehrsberuhigender Ausbau.

§ A1-4 Erschliessung von besonderen Anlagen
im Landschaftsgebiet

Strassentyp und Charakteristik:

  1. Erschliessung von besonderen Anlagen im Landschaftsgebiet.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Erschliessung besonderer Nutzungen ausserhalb des Siedlungsgebietes mit teilweiser Beschränkung des Fahrverkehrs.

Ausbaustandard (Richtwerte5):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf landwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. Kreuzungsereignis auf LKW / PW):

  • 1. 3.5 m–5.0 m

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: keine

§ A1-5 Fussweg (FW)

Strassentyp und Charakteristik:

  1. Keine Zulassung für motorisierter Fahrverkehr.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Verbindungen für Fussgänger und teilweise weitere Langsamverkehrsteilnehmer.

Ausbaustandard (Richtwerte6):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf Kreuzungsereignis LKW / LKW):

  • 1. mind. 2.0 m

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: FW bzw. Trottoir (mind. 2.0 m breit) mit Langsamverkehr kombiniert mind. 3.5 m.

§ A1-6 Wanderweg (WW)

Strassentyp und Charakteristik:

  1. Keine Zulassung für motorisierter Fahrverkehr.

Strassenfunktion (Haupt- und Nebenfunktion):

  1. Verbindung des übergeordneten Wanderwegnetzes gemäss kantonalem Richtplan (KRIP).

Ausbaustandard (Richtwerte7):

  • a. Ausbaubreite Fahrbahn bzw. Gehbereich (i.d.R. Dimensionierung auf Kreuzungsereignis LKW / LKW):

  • 1. ausserhalb Baugebiet Ausbaubreite variabel, ohne Hartbelag und möglichst ohne Motorfahrzeugverkehr.

  • b. Fussgängersichernde Massnahmen: FW bzw. Trottoir innerhalb Baugebiet (mind. 2.0 m breit) mit Langsamverkehr kombiniert mind. 3.5 m.

A2 Anhang 2: Prinzipskizze für Beitragsperimeterplan

§ A2-1

Grundlage für den Einbezug der beitragspflichtigen Flächen für die Berechnung der Anwänder- und Hinterliegerbeiträge an Stras-sen, gestützt auf § 29 des Strassenreglementes.

Prinzipskizze

A3 Anhang 3: Plan Neuanlagen und Korrektionen der Strasse und Wege

§ A3-1

Plan:

Plan Neuanlagen und Korrektionen der Strasse und Wege

A4 Anhang 4: Massnahmenkatalog zum Plan Neuanlagen und Korrektionen der Strassen und Wege (vgl. Anhang 3)

§ A4-1

Massnahmenkatalog, Neuanlagen:

Strasse / Fussweg

Massnahmen

Areal Brühl

Neuanlage sämtlicher Strassen und Wege im Zusammenhang mit der Gebietsentwicklung «Brühl»

Bündtenweg

Neuanlage im Zusammenhang mit der Gebietsentwicklung «Brühl»

Fusswege ohne Bezeichnung

Neuanlagen

Kremerswägli

Neuanlage im Rahmen der Quartierplanung «Oerin»

Neptunweg

Neuanlage im Rahmen der Quartierplanungen «Jupiterstrasse II» und «Merkurstrasse»

Rainmattweg

Neuanlage im Zusammenhang mit der Gebietsentwicklung «Brühl»

Massnahmenkatalog, Korrektionen:

Strasse / Fussweg

Massnahmen

Alemannenstrasse

Neues Trottoir

Austrasse

Neues Trottoir Südseite

Jupiterstrasse

Neues Trottoir im Rahmen der Quartierplanung «Jupiterstrasse II»

Stockackerstrasse

Neues Trottoir Ostseite im Bereich der ZQP «Jupiterstrasse II» / «Merkurstrasse» im Rahmen der Überbauung

Untere Rainmatt

Strassenausbau im Zusammenhang mit der Gebietsentwicklung «Brühl»

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