ZB.2026.8
Getrenntleben
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ENTSCHEID
vom 16. Juli 2026
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch MLaw Myriam Dannacher, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2025 (EA.2025.16195)
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Vater) und A____ (nachfolgend Mutter) sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...] 2022. Am 14. Dezember 2024 trennten sich die Eheleute. Nach der Trennung fanden mehrere unbegleitete Treffen zwischen dem Vater und beiden Töchtern statt, bis die Mutter mit ihnen in der zweiten Hälfte des Januar 2025 wegen des Todes des Vaters der Kindsmutter nach Pakistan reiste. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 erkannte das Zivilgericht unter anderem, dass den Ehegatten das seit dem 14. Dezember 2024 bestehende Getrenntleben bewilligt wird, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt, dass eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (nachfolgend KJD) zwecks einvernehmlicher Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern angeordnet wird, dass der KJD beauftragt wird, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, die beide Eltern bei der Betreuung der Kinder unterstützen soll, sowie dass während der Dauer der angeordneten Beratung anfangs Besuche im Umfang von rund zwei Stunden an einem neutralen Ort stattfinden sollen und die Besuche möglichst zeitnah unter Mitwirkung der Familienbegleitung ausgeweitet werden und bald auch in der Wohnung des Vaters stattfinden sollen. Seit Mitte Januar 2025 fanden keine Treffen zwischen C____ und dem Vater mehr statt, und spätestens seit Mitte Februar 2025 gab es zwischen ihnen auch keinen Kontakt mehr in der Form von Video-Calls. C____ lehnt derzeit jeglichen Kontakt zum Vater ab. Im Rahmen der angeordneten Beratung vereinbarten die Eheleute am 9. April 2025 Video-Calls zwischen dem Vater und den Kindern jeweils am Dienstag, Donnerstag und Sonntag um 17:30 Uhr. Am Beratungstermin vom 16. Mai 2025 vereinbarten die Eheleute Besuche jeweils mittwochs von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie an den Wochenenden am 25. und 31. Mai sowie 8. und 14. Juni 2025 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 erkannte das Zivilgericht unter anderem, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und D____ in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 17. Februar 2025 mit Wirkung ab sofort vorläufig dahingehend erweitert wird, dass der Vater D____ wöchentlich am Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreut, dass die von den Ehegatten in der angeordneten Beratung vereinbarten Video-Calls zwischen dem Vater und D____ weiterhin stattfinden, dass für C____ vorläufig keine Besuchszeiten festgesetzt werden, dass für C____ eine Kindsvertreterin eingesetzt wird und dass der Mutter unter Androhung der Ungehorsamsstrafe bis auf Weiteres untersagt wird, mit den gemeinsamen Kindern in die USA zu reisen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurde Advokatin lic. iur. Sarah Khan als Kindsvertreterin eingesetzt. Gemäss der Familienbegleiterin und dem Beistand wurde die Familienbegleitung per Ende März 2026 beendet, weil die Eheleute keine Aufträge hätten formulieren können, die im Rahmen einer Familienbegleitung umgesetzt werden könnten.
Mit Entscheid vom 18. November 2025 (nachfolgend angefochtener Entscheid) erkannte das Zivilgericht unter anderem, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und D____ in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 23. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Januar 2026 und vorläufig dahingehend erweitert wird, dass der Vater D____ weiterhin wöchentlich am Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreut sowie dass zusätzlich der Vater D____ jedes zweite Wochenende von Samstag ab 09:00 Uhr mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag bis Sonntag um 17:00 Uhr betreut und D____ beginnend ab den Fasnachts-Schulferien 2026 eine Woche Ferien mit dem Vater verbringt, dass die von den Ehegatten in der angeordneten Beratung vereinbarten Video-Calls zwischen dem Vater und D____ vorläufig aufgehoben werden (Ziff. 1), dass für C____ weiterhin vorläufig keine Besuchszeiten festgesetzt werden (Ziff. 2), dass im Sinn einer Kindesschutzmassnahme im Hinblick auf den Wiederaufbau des Kontakts zwischen dem Vater und C____ und die Ausgestaltung der Betreuung von C____ und D____ durch den Vater eine Multisystemische Therapie (nachfolgend MST) bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK) angeordnet wird (Ziff. 3), dass für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) angewiesen wird, eine entsprechende Beistandsperson zu ernennen (Ziff. 4), dass die angeordnete Beratung beim KJD bis zum Beginn der MST weitergeführt und nach deren Beginn ausgesetzt wird (Ziff. 5), dass für D____ Advokatin lic. iur. Sarah Khan als Kindsvertreterin eingesetzt wird (Ziff. 6) und dass beide Parteien verpflichtet werden, die Ferien mit ihren Kindern bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbringen und ihre Kinder nicht ins Ausland zu verbringen (Ziff. 7).
Mit Berufung vom 12. Februar 2026 beantragte die Mutter unter anderem, dass die Ziff. 1 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 dahingehend abzuändern seien, dass von Übernachtungen und Ferien von D____ beim Vater per sofort und bis auf Weiteres abzusehen sei und der Mutter zu gestatten sei, die Ferien mit den Kindern im Ausland zu verbringen bzw. diese (kurzzeitig) ins Ausland zu verbringen. Zudem beantragte sie unter anderem, dass ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt werde sowie die Kindsvertreterin von D____, Advokatin lic. iur. Sarah Khan, die Familienbegleiterin […] E____ und der Beistand F____ aufzufordern seien, Stellungnahmen zum Antrag der Mutter, von Übernachtungen und Ferien von D____ beim Vater per sofort und bis auf Weiteres abzusehen, einzureichen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 betreffend die Betreuung von D____ durch den Vater von Samstag 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr und die Ferien von D____ mit dem Vater superprovisorisch auf. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er den Antrag, der Berufung gegen Ziff. 1 und 7 des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Der Verfahrensleiter stellte die Berufung dem Vater zur Einreichung einer Berufungsantwort und der Kindsvertreterin zur Einreichung einer Stellungnahme zu und ersuchte die Familienbegleiterin und den Beistand um Einreichung von Berichten. Der Beistand reichte einen Bericht vom 23. Februar 2026 ein und die Familienbegleiterin einen Bericht vom 25. Februar 2026. Die Kindsvertreterin erklärte mit Stellungnahme vom 10. März 2026, dass sie die Berufung und den teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 unterstütze. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2026 beantragte der Vater unter anderem, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die der Berufung superprovisorisch zuerkannte aufschiebende Wirkung sei ihr per sofort wieder zu entziehen. Mit Verfügung vom 26. März 2026 schob der Verfahrensleiter die Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 betreffend die Betreuung von D____ durch den Vater von Samstag 17:00 Uhr bis Sonntag 09:00 Uhr und betreffend die Ferien von D____ mit dem Vater auf. Mit E-Mail vom 17. März 2026 teilte der Beistand dem Zivilgericht mit, dass die UPK die Durchführung einer MST im vorliegenden Fall ablehne. Das Zivilgericht verfügte am 24. März 2026, dass diese E-Mail dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werde.
Am 10. Juni 2026 fand vor dem Appellationsgericht in Anwesenheit der Mutter und ihrer Rechtsvertreterin, des Vaters und seiner Rechtsvertreterin, der Kindsvertreterin, des Beistands und einer Dolmetscherin eine Berufungsverhandlung statt. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten nach einer mündlichen Beratung anlässlich der Berufungsverhandlung auf dem Zirkulationsweg. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
Abgesehen von der nachstehenden Ausnahme sind die Berufungsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für ihre Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit ihrer Berufung beantragt die Mutter nicht bloss, dass die Verpflichtung beider Ehegatten, die Ferien mit den Töchtern bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbringen und die Töchter nicht ins Ausland zu verbringen, aufgehoben wird, sondern dass ihr gerichtlich gestattet wird, die Ferien mit den Töchtern im Ausland zu verbringen und diese (kurzzeitig) ins Ausland zu verbringen. Betreffend die gerichtliche Erlaubnis ist auf ihre Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kinds wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt. Selbst längere Ferienreisen mit dem Kind unter Beibehaltung des bisherigen Wohnorts stellen keinen Wechsel des Aufenthaltsorts im Sinn dieser Bestimmung dar und sind daher nicht zustimmungsbedürftig (Cantieni/Vetterli, in: Kurzkommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 301a N 2; vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 301a ZGB N 7). Der vorübergehende Aufenthaltsort des Kinds während der Betreuung durch einen Elternteil stellt eine alltägliche Angelegenheit dar, über die der Elternteil, der das Kind betreut, gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB grundsätzlich allein entscheiden kann (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022 [nachfolgend Büchler/Clausen, FamKomm], Art. 301a ZGB N 4). Dem anderen Elternteil steht damit kein Mitentscheidungsrecht zu, wenn es darum geht, wo der betreuende Elternteil mit dem Kind die Ferien verbringt oder welche Ausflüge er mit dem Kind während der jeweiligen Betreuungszeit unternimmt. Dies gilt auch für Ferien im Ausland und Ausflüge ins Ausland (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301a ZGB N 4). Weshalb die Mutter angesichts dieser Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass ihr das Gericht gestattet, die Ferien mit den Töchtern im Ausland zu verbringen bzw. diese (kurzfristig) ins Ausland zu verbringen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Mutter auch nicht dargelegt.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gelten für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 1.2.1). Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht aber unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht, in der Disposition der Parteien (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 1.4 mit Nachweisen). Der Gegenstand der Neubeurteilung durch die Berufungsinstanz wird auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes grundsätzlich durch die Berufungsanträge bestimmt (vgl. Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 296 ZPO N 38 und 40; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1632). Auch wenn das Berufungsgericht über die Zuteilung der Obhut und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 11.2). Neue Tatsachen und Beweismittel, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht in ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB verwiesen werden, sondern sind im Berufungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit es sich um im Berufungsverfahren zulässige Noven handelt (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Die Pflicht zur Prüfung und Berücksichtigung von Noven im Berufungsverfahren kann aber nur für Tatsachen und Beweismittel gelten, die den Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffen. Veränderungen der Verhältnisse, die einen durch den in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstinstanzlichen Entscheids geregelten Gegenstand betreffen, sind bei gegebenen Prozessvoraussetzungen vom erstinstanzlichen Gericht in einem Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZPO zu prüfen und zu berücksichtigen.
1.3.2
Die Berufung der Mutter richtet sich nur gegen Ziff. 1 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025. Der Vater hat keine Anschlussberufung erhoben. Die erwähnten Dispositivziffern betreffen die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit D____ respektive das Verbot, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Ziff. 1 ist untrennbar mit Ziff. 4 Abs. 2 lit. c des Dispositivs verbunden, weil es darin um die Förderung der in Ziff. 1 geregelten Kontakte zwischen dem Vater und D____ durch einen Beistand geht. Daher ist ausnahmsweise auch die nicht angefochtene Ziff. 4 Abs. 2 lit. c des Dispositivs nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.3.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 1668) und einer Abänderung durch das Berufungsgericht zugänglich. Mithin sind Ziff. 2–6 (ausgenommen Ziff. 4 lit. c) sowie 8–13 des Dispositivs in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
Die mit E-Mail des Beistands vom 17. März 2026 vorgebrachten neuen Tatsachen betreffen die MST. Diese bildet Gegenstand der in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Ziff. 3 und 4 Abs. 2 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 und nicht des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die behaupteten neuen Tatsachen sind daher vom Zivilgericht zu prüfen und zu berücksichtigen.
2.
2.1
Der Vater stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf gutachterliche Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter. Seinen Antrag begründet er damit, dass die Mutter versuche, Kontakte zwischen ihm und D____ zu unterbinden. Dies habe eine erhebliche psychische Belastung für D____ und eine akute Kindeswohlgefährdung zur Folge (Berufungsantwort Rz. 30).
2.2
Bindungstoleranz ist die Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt des Kinds zum anderen Elternteil zu tolerieren und nicht zu erschweren sowie aktiv zu fördern und zu unterstützen. Sie stellt einen Teilbereich der Erziehungsfähigkeit dar (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 222).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der persönliche Verkehr von D____ mit dem Vater und die Berechtigung der Eheleute, die Töchter ins Ausland zu verbringen. Für die Beurteilung dieser Regelungsgegenstände ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Mutter über ausreichende Bindungstoleranz verfügt. Insbesondere änderte auch eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit D____ über das vom Zivilgericht angeordnete Mass hinaus nichts daran, dass die Mutter die Tochter instrumentalisieren könnte und eine ungenügende Bindungstoleranz der Mutter negative Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr hätte. Die vom Vater erwähnte, aber nicht beantragte Umteilung der Obhut (Berufungsantwort Rz. 37) kommt zurzeit offensichtlich nicht in Betracht, weil aus den nachfolgend dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass momentan nicht einmal einzelne Übernachtungen von D____ beim Vater dem Kindeswohl entsprechen (vgl. unten E. 3). Folglich ist der Beweisantrag des Vaters auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter im vorliegenden Berufungsverfahren bereits mangels Entscheidwesentlichkeit der Tatsachen, die damit bewiesen werden sollen, abzuweisen. Im Übrigen ist nur eine vorübergehende Regelung für eine beschränkte Zeit Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. oben E. 1.3.1). Mit deren Beurteilung könnte nicht bis zum Vorliegen eines allfälligen Gutachtens zugewartet werden. Auch deshalb kommt die Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Betracht. Ob im Hinblick auf die künftige Überprüfung der Regelung der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange durch das Zivilgericht die Anordnung eines Gutachtens geboten ist, in dessen Rahmen unter anderem auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu beurteilen ist, hat das Zivilgericht zu entscheiden (vgl. oben E. 1 und 3.3.1).
3.
3.1
Im Kern der vorliegenden Streitsache liegt die Anordnung der Vorinstanz, wonach D____ jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag beim Vater übernachtet (Ziff. 1 des Dispositivs). Während die Mutter beantragt, es sei von Übernachtungen von D____ beim Vater sowie gemeinsamen Ferien mit diesem abzusehen (Berufungserklärung vom 12. Februar 2026 S. 2), verlangt der Vater, die im angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 getroffene Anordnung sei zu bestätigen (Berufungsantwort vom 20. März 2026 S. 2). Nachfolgend werden zunächst die Rechtsprechung und Erkenntnisse der Sozialwissenschaften zur Frage dargelegt, ob und ab welchem Alter Übernachtungen von Kindern beim nicht obhutsberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entsprechen (vgl. unten E. 3.2). Anschliessend wird auf die Verhältnisse des vorliegenden Falls eingegangen (vgl. unten E. 3.3).
3.2
3.2.1
Wenn es einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilt, hat das Gericht den persönlichen Verkehr des anderen Elternteils zu regeln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 10; vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 133 ZGB N 8 und Art. 298 ZGB N 11). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2,5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.3.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 5.1; Schlatter/Michel, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1, ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 2.4.1; vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b; Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10). Insbesondere die folgenden Umstände können für die Regelung des persönlichen Verkehrs relevant sein: Alter, Gesundheit, Persönlichkeit, Bedürfnisse und Wünsche des Kinds, Beziehung zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil, Beziehung zwischen den Eltern, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Geschwister, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil und Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern sowie Bedürfnisse und Interessen der Eltern (AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1; vgl. Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl.5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.2.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet (AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 2.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2).
3.2.2
In Rechtsprechung und Lehre findet sich die Feststellung, bei fehlender elterlicher Einigung seien in der deutschen Schweiz bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3.2; Breitschmid, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 273 N 5; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB N 23; vgl. Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020 S. 535 [nachfolgend Büchler/Clausen, FamPra.ch 2020], 541 und 550 mit kritischen Bemerkungen auf S. 563 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts stellt ein solches Besuchsrecht aber nicht den Normalfall, sondern ein Minimum dar. Ein so beschränktes Besuchsrecht muss sich folglich auf Grund der Umstände des konkreten Falls rechtfertigen (BGer 5A_290/2010 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 5.1.1; vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 5.5).
3.2.3
3.2.3.1
Aktuell liegt keine Studie vor, gemäss der Übernachtungen von Kindern im Alter bis vier Jahre beim nicht obhutsberechtigten Elternteil die Beziehung zwischen diesem und dem Kind verbessern. Daraus wird teilweise geschlossen, dass der Einbezug des weniger betreuenden Elternteils in diesem Alter nicht zwingend Übernachtungen erfordere (vgl. Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 198). Soweit sie das Kind nicht überfordern, ist aber davon auszugehen, dass Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig sind, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim nicht obhutsberechtigten Elternteil zuhause zu sein (AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 2.2.3; vgl. OGer TG KES.2017.8 vom 15. März 2017 E. 1e, in: RBOG 2017 S. 101, 104).
3.2.3.2
Aus kinderpsychologischer Sicht gibt es keine fixe Altersgrenze für die Annahme, Übernachtungen beim getrennt lebenden Elternteil seien (noch) nicht im Kindeswohl. Insbesondere lässt sich die Vorstellung, dass Kleinkinder nur während ganz weniger begrenzter Stunden von der Hauptbezugsperson getrennt werden dürfen, wissenschaftlich nicht belegen (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2020, S. 550; vgl. AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 2.2.3). Bis zum dritten Altersjahr werden Übernachtungen des Kinds beim getrennt lebenden Elternteil in der Regel aber nicht empfohlen (vgl. Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 231; Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Diss. Freiburg 2015, Zürich 2015, N 361). Gemäss Schreiner sind bei Kleinkindern von zwei bis drei Jahren aufgrund des Zeitempfindens und der Bindungsetablierung und -festigung mehrere mehrstündige/halbtätige/ganztätige Kontakte mit dem getrennt lebenden Elternteil innerhalb von zwei Wochen meist günstiger als zwölf Tage keine Kontakte und dann ein intensives Wochenende. Übernachtungen im Rahmen des Kontakts mit dem getrennt lebenden Elternteil seien in der Regel möglich, aber für eine gesunde kindliche Entwicklung nicht erforderlich (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 201).
3.2.3.3
Wenn die Beziehung zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil intakt ist, spricht ab dem vierten Lebensjahr in der Regel nichts gegen Übernachtungen beim getrennt lebenden Elternteil (vgl. Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 231). Gemäss Schreiner sind im Kindergartenalter (vier bis sechs Jahre) ganztätige oder zweitägige Kontakte mit Übernachtung in der Regel angemessen und sinnvoll. Da ein Kontaktunterbruch von zwölf Tagen von Kindern in diesem Alter noch als «ewig» erlebt werde, seien ein oder zwei zusätzliche Halbtage zwischen den Kontaktwochenenden im Normalfall empfehlenswert. Wenn die Übernachtungen von den Kindern als positiv erlebt werden und sich keine kindlichen Auffälligkeiten zeigen sowie das Konfliktniveau zwischen den Eltern moderat ist, spreche aus bindungstheoretischer Sicht in der Regel nichts gegen zwei Übernachtungen jedes zweite Wochenende und eine Übernachtung unter der Woche (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 203).
3.2.3.4
Gemäss mehreren Urteilen des Bundesgerichts sind bei Kleinkindern grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil das Besuchsrecht in der Regel sehr viel früher als mit dem Beginn der Schulpflicht auch Übernachtungen umfassen müsse (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.1 f. und 3.4.1). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des beurteilten Einzelfalls scheint es sogar Übernachtungen vor Vollendung des zweiten Altersjahrs befürwortet zu haben (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 Sachverhalt lit. A.b und B sowie E. 3.4.1). Im Kanton Basel-Stadt werden mit dem Beginn jedes Schuljahres grundsätzlich die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG 410.100]).
3.2.3.5
Gemäss dem Obergericht Thurgau werden ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Besuche mit Übernachtung angeordnet, wenn das Kind mit dem Aufenthaltsort schon vertraut ist, schon vorher ein regelmässiger Umgang zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil stattgefunden hat und die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil gut ist (vgl. OGer TG KES.2017.8 vom 15. März 2017 E. 1e, 2a und 2c f., in: RBOG 2017 S. 101, 104 ff.).
3.2.3.6
Zusammenfassend ist aufgrund der Erkenntnisse der Sozialwissenschaften und der Rechtsprechung davon auszugehen, dass Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil ab dem vierten Altersjahr des Kinds in der Regel dem Kindeswohl entsprechen, wenn schon vorher ein regelmässiger persönlicher Kontakt stattgefunden hat und die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil gut ist.
3.3
3.3.1
Gemäss der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 handelt es sich bei der teilweise angefochtenen Regelung des persönlichen Verkehrs von D____ mit dem Vater um eine vorläufige Erweiterung. Mit der nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 ordnete das Zivilgericht unter anderem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Betreuung von D____ eine MST bei den UPK an. Gemäss der ebenfalls unangefochtenen Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts werden die Parteien, die Kindsvertreterin und die zuständige Fachperson des KJD in eine weitere Eheschutzverhandlung geladen an der insbesondere die Sommerferien besprochen werden sollen. Damit ist aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 ersichtlich, dass es sich bei den von der Berufungsinstanz zu beurteilenden Anordnungen betreffend den persönlichen Verkehr von D____ mit dem Vater bloss um eine vorübergehende Regelung für eine beschränkte Zeit handelt, die vom Zivilgericht auf der Grundlage der weiteren Entwicklungen und Abklärungen ohnehin in absehbarer Zeit überprüft und nötigenfalls angepasst wird. Gemäss E-Mail des Beistands vom 17. März 2026 lehnen die UPK die Durchführung einer MST im vorliegenden Fall ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Stattdessen empfiehlt der Beistand die Einholung eines empfehlungs- und prozessorientierten Gutachtens der Fachstelle Familienrecht der UPK. Unter diesen Umständen wird das Zivilgericht seinen Entscheid betreffend Anordnung einer MST voraussichtlich abändern und möglicherweise ein Gutachten einholen. Zudem hat das Zivilgericht wegen des hängigen Berufungsverfahrens am 24. März 2026 verfügt, dass vorderhand auf die Durchführung der im angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 in Aussicht gestellten weiteren Verhandlung verzichtet wird. Beides ändert aber nichts daran, dass es sich bei den von der Berufungsinstanz zu beurteilenden Anordnungen betreffend den persönlichen Verkehr von D____ mit dem Vater bloss um eine vorübergehende Regelung für eine beschränkte Zeit handelt, die vom Zivilgericht auf der Grundlage der weiteren Entwicklungen und Abklärungen ohnehin in absehbarer Zeit überprüft und nötigenfalls angepasst wird.
3.3.2
D____ befindet sich seit dem 18. Oktober 2025 im vierten Lebensjahr. Schon vor der Anordnung von Übernachtungen beim Vater mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 hatten D____ und der Vater regelmässig persönlichen Kontakt. Die Beziehung zwischen D____ und dem Vater ist gut. Grundsätzlich wäre daher davon auszugehen, dass Übernachtungen von D____ beim Vater dem Kindeswohl entsprechen (vgl. oben E. 3.2.3.6). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls (insbesondere Elternkonflikt und Kindeswille) ist aus den nachstehenden Gründen aber davon auszugehen, dass dies vorübergehend noch nicht der Fall ist.
3.3.3
3.3.3.1
Gestützt auf den angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 betreute der Vater D____ im Januar 2026 zusätzlich zu den wöchentlichen Besuchen an zwei Wochenenden von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr mit Übernachtung (vgl. Berufung Rz. 13; Berufungsantwort Rz. 22; Bericht der Familienbegleiterin vom 25. Februar 2026 S. 1).
3.3.3.2
Die Mutter behauptet, nach diesen Besuchen habe D____ stark geweint und immer wieder nach ihr gerufen, auch wenn sie direkt neben ihr gestanden habe. Die Tochter habe grosse Mühe gehabt, sich zu beruhigen und ruhig zu schlafen, und darauf bestanden, mit der Mutter und C____ in einem Bett zu schlafen. Nach der zweiten Übernachtung habe D____ erzählt, dass sie vom Vater auf den Nacken geschlagen worden sei. Bei dieser Aussage habe sie stark geweint. Seit diesem Zeitpunkt wiederhole D____ stets, dass sie nicht mehr zum Vater wolle (Berufung Rz. 13; Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 2 f.).
3.3.3.3
3.3.3.3.1
Der Vater bestreitet die Darstellung der Mutter. Er behauptet, D____ renne vor Freude auf ihn zu, wenn sie ihn bei den Übergaben sehe, und jauchze, wenn sie wieder bei ihm sein dürfe. Dies sei noch mehr der Fall, seit die ersten Übernachtungen bei ihm stattgefunden haben. Seit der ersten Übernachtung beim Vater wolle D____ am Ende der Besuchszeit jeweils nicht mehr zur Mutter zurückkehren und sei sie gegen Ende der Besuchszeit genervt und wütend (Berufungsantwort Rz. 19, 21 f. und 26). Schliesslich behauptet der Vater, am 31. Januar 2026 habe ihm D____ in den ersten Minuten des Besuchs bei ihm erstmals gesagt, dass er sie auf den Nacken schlagen würde. Nachdem er nachgehakt und erwidert habe, dass er sie nie schlagen würde, habe sie gesagt, dass C____ oder jemand anderes sie geschlagen habe. Seither habe sich der Beginn der Besuche von D____ beim Vater oft folgendermassen abgespielt: D____ sei überglücklich in seine Hände gesprungen. Anschliessend habe sie gesagt, ihr Nacken schmerze, weil sie geschlagen worden sei. Auf seine Nachfrage habe sich der hiervor geschilderte Ablauf wiederholt. Zuweilen habe sie auch gesagt, dass nicht er, sondern jemand anders sie geschlagen habe. Anschliessend habe sie diese «Vorfälle» während der gesamten Besuche nicht mehr erwähnt und es genossen, beim Vater zu sein (Berufungsantwort Rz. 27 f.).
3.3.3.3.2
Der Vater offeriert als Beweismittel für seine Behauptungen betreffend das Verhalten von D____ Videos (Video zur Übergabe von D____ vom 28. Januar 2026, Video zur Übergabe von D____ vom 18. Februar 2026, Video vom 25. Januar 2026 «D____ will nicht zur Mutter», Video vom 25. Februar 2026 «D____ will nicht zur Mutter», Video zu Beginn des Besuchsrechts, wonach D____ geschlagen worden sei) und eine Tonaufnahme (Tonaufnahme vom 25. Februar 2026 zu Beginn des Besuchsrechts, wonach D____ vom Vater geschlagen worden sei) zur Edition (Berufungsantwort Rz. 21 f. und 28 f.). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ändert die Wahrunterstellung der Behauptungen des Vaters zum Verhalten von D____, das mit den Videos und der Tonaufnahme bewiesen werden könnte, nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens. Bereits aus diesem Grund sind die offerierten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen dürfte die Berücksichtigung von Videos oder Tonaufnahmen eines Kinds, die ein Elternteil als Beweismittel für einen Rechtsstreit um Kinderbelange anfertigt, höchstens dann in Betracht kommen, wenn das Interesse an der Klärung eines umstrittenen Sachverhalts das der Verwertung der Beweismittel entgegenstehende Interesse des Kinds ausnahmsweise überwiegt. Mit der unbeschränkten Zulassung solcher Beweismittel würden die Eltern motiviert, Verhalten des Kinds, das ihnen im Hinblick auf den Rechtsstreit nützlich erscheint, regelmässig aufzuzeichnen. Wenn das Kind realisiert, dass ein Elternteil Aufnahmen von ihm erstellt und im Streit mit dem anderen Elternteil verwendet, wird es in der Möglichkeit, sich unbeschwert und frei verhalten und äussern zu können, erheblich eingeschränkt. Dies ist dem Kindeswohl abträglich. Besonders problematisch sind entsprechende Aufnahmen, wenn sich das Kind wie im vorliegenden Fall in einem Loyalitätskonflikt befindet. Schliesslich hat der Vater mit den Videoaufnahmen von Übergaben seine vertraglichen Pflichten verletzt, weil die Eheleute im Rahmen der angeordneten Beratung am 15. April 2025 vereinbart haben, bei den Übergaben keine Videoaufnahmen zu machen (Bericht zur angeordneten Beratung vom 10. Juni 2025 S. 4).
3.3.3.4
3.3.3.4.1
Gemäss dem Bericht des KJD zur angeordneten Beratung vom 10. Juni 2025 (S. 5) kann davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder aufgrund des andauernden Konflikts zwischen den Ehegatten in einem Loyalitätskonflikt befinden. Seit der Verhandlung des Zivilgerichts vom 17. Juni 2025 führte der mit der angeordneten Beratung betraute Sozialarbeiter des KJD mit den Ehegatten keine gemeinsamen Gespräche mehr, sondern nur noch Einzelgespräche. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 10. November 2025 erklärte er, der Elternkonflikt sei sehr stark spürbar und die Fronten seien extrem verhärtet. Er sei überzeugt, dass dies negative Auswirkungen auf die Kinder habe. Die einzige mögliche Gefährdung des Kindeswohls sähen er und die Familienbegleiterin durch den Elternkonflikt (Verhandlungsprotokoll vom 10. November 2025 S. 3).
3.3.3.4.2
Gemäss dem Bericht der Familienbegleiterin vom 20. September 2025 nahm D____ die Besuche beim Vater gerne wahr und zeigte sie dabei positive Emotionen. Bei den Übergaben habe sie sich stabil und fröhlich gezeigt. Sie sei zum Vater gerannt und ebenso positiv zur Mutter zurückgekehrt. Nach Angaben der Mutter sei D____ nach den Besuchstagen zuhause teilweise aufgedreht und habe Mühe, in den Alltag zurückzufinden. Gemäss der Familienbegleiterin profitiert D____ von den regelmässigen Kontakten mit dem Vater und könnte eine schrittweise Heranführung an Übernachtungen sinnvoll sein, sobald D____ die nötige Stabilität zeigt. Gemäss dem Bericht der Familienbegleiterin vom 25. Februar 2026 wurden die durch die sozialpädagogische Familienbegleitung begleiteten Übergaben seit Dezember 2025 nicht mehr durchgeführt. Die Angaben in diesem Bericht beruhen daher auf Gesprächen mit der Mutter, auf dem dokumentierten organisatorischen Austausch im Gruppenchat und auf einzelnen persönlichen Kontakten mit D____. Im persönlichen Kontakt mit der Familienbegleiterin habe D____ in ruhiger Atmosphäre ausserhalb einer Übergabesituation zweimal verbal und nonverbal eine ablehnende Haltung gegenüber dem Vater geäussert, indem sie unter anderem «Abba nein», «Nicht Abba gehen» und «D____ Mama bleiben» gesagt und dabei mit den Händen wiederholt ein X-Zeichen gemacht habe. Gemäss den Angaben der Mutter zeige D____ nach Besuchen teilweise erhöhte Unruhe sowie Schwierigkeiten in der Selbstregulation. Aus fachlicher Sicht besteht gemäss der Familienbegleiterin weiterhin ein deutliches Vertrauens- und Kommunikationsproblem zwischen den Ehegatten und liegt das Hauptproblem im anhaltenden Elternkonflikt. Dieser verschärfe den Loyalitätskonflikt, in dem sich die Kinder befänden, erheblich. Ob Übernachtungen oder Ferienaufenthalte von D____ beim Vater dem Kindeswohl entsprechen, kann die Familienbegleiterin aus ihrer Rolle nicht abschliessend beurteilen. Die Familienbegleiterin führte nach ihrem Bericht vom 20. September 2025 mehrere Gespräche mit der Mutter und kein Gespräch mit dem Vater (vgl. Bericht vom 25. Februar 2026 S. 1). Angesichts dessen, dass die Familienbegleiterin gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2025 beide Eltern bei der Betreuung der Kinder unterstützten sollte, und sich die Familienbegleiterin nur dann ein vollständiges Bild der Situation hätte machen können, wenn sie sich auch die Darstellung des Vaters angehört hätte, ist es unverständlich, weshalb sie einseitig nur mit einer Konfliktpartei Gespräche geführt hat. Ihr Bericht ist deshalb mit grosser Zurückhaltung zu würdigen.
3.3.3.4.3
Gemäss dem Bericht des Beistands vom 23. Februar 2026 führte er zwei persönliche Gespräche mit beiden Elternteilen. Zumindest an einem davon nahm offensichtlich auch die Familienbegleiterin teil. Mit Eintreten der ersten Übernachtungen von D____ beim Vater habe die Mutter in den Gesprächen mit dem Beistand berichtet, dass D____ nach den Übernachtungen emotional reagiere und die Übergänge des Betreuungswechsels herausfordernd seien. Für den Beistand ist aufgrund der Gespräche mit den Ehegatten, der wahrgenommenen Kommunikation zwischen den Ehegatten und der Einschätzung der Familienbegleiterin ersichtlich, dass die Eheleute kein gegenseitiges Vertrauen aufbringen und der Elternkonflikt nach wie vor stark im Vordergrund steht. Beiden Ehegatten werde die Fähigkeit, die Kinder adäquat zu betreuen und zu begleiten, nicht abgesprochen. Der Konflikt der Eltern sei für die Kinder aber belastend. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation nicht ändere, wenn die Eheleute nicht grundlegend ihre Einstellung zueinander ändern. Derzeit scheine es so, dass die wöchentlichen Besuche von D____ beim Vater an den Nachmittagen das Maximum sind, das durch die Mutter emotional getragen werden kann. Diese Einschätzung könne nicht mit Fakten belegt werden. Erfahrungen im Bereich der Arbeit mit konflikthaften Eltern zeigten jedoch, dass der Aufbau von Kontakten und Besuchen unter Druck oft Gegenteiliges bewirke. Es bestehe seitens des Beistands die Sorge, dass D____ die Kontakte zum Vater ganz verweigern werde, wenn sie gegen ihren Willen oder gegen den Willen der Mutter beim Vater übernachten müsse. Es sei möglich, dass die wöchentlichen Kontakte ohne Übernachtung auch auf lange Sicht das Maximum der Kontakte zwischen dem Vater und D____ sein könnten. Nachhaltig Abhilfe könnten gemäss dem Beistand nur die Eheleute schaffen, indem sie ihren Konflikt auf Elternebene lösen und vollkommen hinter einer gemeinsamen Betreuungsvereinbarung stehen. Um einen möglichen Kontaktabbruch oder eine Verweigerung von D____ zu verhindern, empfiehlt der Beistand, die Situation weiterhin zu stabilisieren und keinen Druck auf D____ aufzubauen. Es könne keine Einschätzung abgegeben werden zu einer klaren Perspektive und ob Übernachtungen möglich und zu empfehlen sind, sofern der Konflikt der Eheleute die Zusammenarbeit weiterhin so stark beeinflusse.
Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der Beistand, dass die (Tages)besuche von D____ funktioniert hätten und ihm diesbezüglich keine Probleme bekannt seien (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 2). Betreffend das von der Mutter behauptete Nackenschlagen durch den Vater sagte er, er könne nicht abschliessend beurteilen, ob dies so stattgefunden habe oder nicht; jedenfalls habe er keine offensichtlichen Hinweise dafür gesehen, dass D____ Gewalt angetan werde (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 3). Weiter präzisierte der Beistand die Aussage aus seinem Bericht vom 23. Februar 2026, wonach es so scheine, dass die wöchentlichen Besuche am Nachmittag das Maximum seien, das von der Mutter getragen werden könne, dahingehend, dass er lediglich habe zum Ausdruck bringen wollen, dass Tagesbesuche das Maximum seien. Die Besuche am Samstag seien seiner Ansicht nach nicht «zu viel» (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 4). Bezüglich der Kommunikation zwischen den Elternteilen wiederholte er, dass diese mangelhaft sei, wobei er in seiner Rolle als Beistand nicht in der Lage sei, zu einer ausreichenden Verbesserung beizutragen (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 5).
3.3.3.4.4
Die Kindsvertreterin erklärte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 an das Zivilgericht, D____ habe ihr wiederholt mitgeteilt, dass sie sich fürchte und nicht mehr beim Vater schlafen möchte. Gemäss der Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 10. März 2026 äusserte D____ im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 angeordnete Ferienwoche mit dem Vater gegenüber der Kindsvertreterin wiederholt grosse Ängste vor Übernachtungen beim Vater.
An der Berufungsverhandlung äusserte sich die Kindsvertreterin zunächst zu den Gesprächen, die sie mit D____ durchgeführt hatte: Sie handhabe es so, dass die Kinder abwechselnd von den Eltern zu ihr gebracht würden. Dies sei im vorliegenden Fall wegen der Besuchstage etwas kompliziert gewesen, aber es habe funktioniert, dass auch der Vater D____ zu ihr gebracht habe. Sie habe gesehen, wie D____ mit ihrem Vater und ihrer Mutter umgehe und sie dabei nicht unterschiedlich erlebt. Auch habe sie gesehen, wie D____ sich verhalte, wenn die ältere Schwester C____ dabei sei. Die ältere Schwester sei sehr wichtig für D____ und sie sei ihr gegenüber stark loyal. Wenn die Mutter D____ zusammen mit ihrer älteren Schwester gebracht habe, sei sie eher zurückhaltend betreffend Besuche und Übernachtungen beim Vater gewesen. Wenn der Vater D____ gebracht habe, sei auch da eine Vertrautheit spürbar gewesen und sie sei fröhlich gewesen. D____ sei denn auch auf dem Schoss des Vaters eingeschlafen. Alles in allem bestehe der Eindruck, dass die Besuche am Tag in Ordnung für D____ seien (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 4).
In ihrem Plädoyer erklärte die Kindsvertreterin, dass sich der Elternkonflikt spürbar auf die beiden Mädchen auswirke, auch wenn beide Eltern ernsthaft um deren Wohl bemüht seien (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 13). Für die Kinder sei es aufgrund des Drucks, der auf ihnen laste, schwierig, sich frei zu äussern. Zu berücksichtigen sei auch die Beziehung zwischen den Geschwistern, die aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Besuchskontakte beschädigt sei. Die Kindsvertreterin erklärte weiter, sie habe mit D____ nicht darüber gesprochen, wie die Übernachtungen am Wochenende verlaufen seien. Sie hätten jedoch über die Aussicht auf gemeinsame Ferien mit dem Vater gesprochen. Dabei habe die Kindsvertreterin festgestellt, dass die Ängste sehr gross seien. D____ scheine noch nicht bereit dazu und möchte auch die Übernachtungen nicht angehen. Die Kindsvertreterin erklärte abschliessend, sie befürworte es, dass die Besuchstage, so wie sie jetzt seien, beibehalten würden (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 14).
3.3.3.5
3.3.3.5.1
Aufgrund der Angaben und Einschätzungen des mit der angeordneten Beratung betrauten Sozialarbeiters, der Familienbegleiterin, des Beistands und der Kindsvertreterin besteht kein Zweifel, dass sich D____ in einem starken Loyalitätskonflikt befindet. Mit diesem Begriff werden die Schwierigkeiten des Kinds umschrieben, sich im elterlichen Konflikt gegenüber beiden (geliebten) Elternteilen loyal verhalten zu wollen. Es möchte Mutter und Vater signalisieren, dass es beide (gleich) gerne hat und mit seinem Verhalten ausdrücken, dass es beiden in innerer Verbundenheit verpflichtet ist. Das Kind bemüht sich, sein Verhalten dieser Absicht anzupassen und leidet darunter, wenn ihm dies seiner Ansicht nach nicht ausreichend gelingt oder ein Elternteil ihm signalisiert, dass er sich vom Kind nicht ausreichend geschätzt fühlt (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych. N 54; AGE ZB.2025.43 vom 13. Januar 2026 E. 3.9). Eine mögliche Reaktion des Kinds auf einen Loyalitätskonflikt besteht in wechselnden Loyalitätsbekundungen. Dabei beweist das Kind beiden Elternteilen seine Loyalität, indem es ihren Erwartungen entspricht und sich entsprechend äussert (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 191; vgl. auch Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 153a).
3.3.3.5.2
Da sich D____ in einem starken Loyalitätskonflikt befindet, erscheint es gut möglich, dass sie das von den Ehegatten behauptete Verhalten tatsächlich gezeigt und die von den Ehegatten behaupteten Aussagen tatsächlich gemacht hat, und ist es naheliegend, dass die Widersprüche in ihrem Verhalten und ihren Aussagen zumindest teilweise darauf zurückzuführen sind, dass sie versucht, ihr Verhalten und ihre Aussagen den Erwartungen des jeweiligen Elternteils anzupassen, um ihm ihre Loyalität zu beweisen (vgl. zur Einordnung des behaupteten Nackenschlagens E. 4.2 unten). Im vorliegenden Fall kommt verkomplizierend hinzu, dass die ältere Schwester C____, die einen grossen Einfluss auf D____ ausübt, die Besuchskontakte zu ihrem Vater verweigert und diesen ablehnt, weshalb davon auszugehen ist, dass D____ versucht, auch sie mit ihrem Verhalten zufriedenzustellen. Aufgrund der naheliegenden Möglichkeit der wesentlichen Beeinflussung durch den starken Loyalitätskonflikt kann den Willensäusserungen von D____ gegenüber den Ehegatten höchstens ein geringes Gewicht beigemessen werden. D____ hat jedoch auch gegenüber der Kindsvertreterin erklärt, dass sie sich vor Übernachtungen beim Vater fürchte und solche nicht mehr wolle. Bei diesen Aussagen erscheint es weniger wahrscheinlich, dass sie durch den Loyalitätskonflikt beeinflusst sind. Daher muss mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet werden, dass Übernachtungen beim Vater zurzeit dem eigenen Willen von D____ widersprechen und sie sich zurzeit davor tatsächlich fürchtet. Dem Willen von D____ kann zwar nur ein beschränktes Gewicht beigemessen werden, weil sie erst rund dreieinhalb Jahre alt ist. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass Kinder bereits mit drei bis vier Jahren alle notwendigen psychischen Kompetenzen erwerben, um einen autonomen und stabilen Willen haben und äussern zu können (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 89; Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 137; AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 2.5.3), und dass der emotionale Stress eines über dreijährigen Kinds gesteigert werden kann, wenn sein Wille keine ausreichende Beachtung findet (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 195). Zudem ist zurzeit entsprechend der Einschätzung des Beistands davon auszugehen, dass die Gefahr besteht, dass D____ die Kontakte zum Vater ganz verweigern könnte, wenn sie gegen ihren Willen bei ihm übernachten müsste. Ein vollständiger Kontaktabbruch würde das Kindeswohl von D____ erheblich beeinträchtigen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass das Kindeswohl von D____ beeinträchtigt wird, wenn im aktuellen Zeitpunkt Übernachtungen von D____ beim Vater angeordnet werden. Dies gilt erst recht für Ferien mit dem Vater, die mit mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen verbunden wären.
3.3.3.6
3.3.3.6.1
Der Vater macht geltend, es sei dem Kindeswohl abträglich und es bestehe das konkrete Risiko einer weiteren Entfremdung, wenn D____ nicht jedes zweite Wochenende bei ihm übernachten und von allen Schulferien eine Woche mit ihm verbringen könne (vgl. Berufungsantwort Rz. 55). Es ist zwar davon auszugehen, dass Übernachtungen von D____ beim Vater und Ferien von D____ mit dem Vater positive Auswirkungen auf die Tochter haben könnten. Dass ihr Wohl gefährdet ist, wenn vorübergehend während einer beschränkten Zeit noch keine Übernachtungen beim Vater und Ferien mit dem Vater stattfinden, erscheint aber ausgeschlossen.
3.3.3.6.2
Falls vorerst keine Übernachtungen und keine Ferien angeordnet werden, wird D____ abgesehen von der Zeit, in der sie mit der Mutter in den Urlaub fährt, jede Woche am Donnerstagnachmittag (vgl. unten E. 3.3.5) und am Samstag vom Morgen bis am Abend sowie jede zweite Woche am Sonntag vom Morgen bis am Abend vom Vater betreut werden. Angesichts dieses regelmässigen umfangreichen persönlichen Kontakts zwischen D____ und dem Vater erscheint es ausgeschlossen, dass der einstweilige Verzicht auf Übernachtungen und Ferien die Bindung von D____ zum Vater oder ihre Entwicklung in einem relevanten Mass negativ beeinflusst oder gar eine Entfremdung zur Folge hat.
3.3.3.7
3.3.3.7.1
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands zurzeit der Gefahr, dass sich Übernachtungen von D____ beim Vater und Ferien von D____ mit dem Vater negativ auf das Kindeswohl auswirken, mehr Gewicht beizumessen als der Chance, dass Übernachtungen und/oder Ferien einen positiven Effekt auf die Tochter und/oder ihre Beziehung zum Vater haben. Daher ist die Anordnung von Übernachtungen und Ferien zurzeit als nicht dem Kindeswohl entsprechend abzulehnen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass sich Übernachtungen von D____ beim Vater und Ferien mit dem Vater aufgrund der weiteren Entwicklungen und Abklärungen bei der künftigen Überprüfung der vorübergehenden Regelung des persönlichen Verkehrs durch das Zivilgericht nicht als dem Kindeswohl entsprechend und geboten erweisen können. Die diesbezügliche Prüfung kann von der Berufungsinstanz zurzeit nicht vorweggenommen werden. Im Hinblick auf die künftige Prüfung durch das Zivilgericht drängen sich aber die folgenden Bemerkungen zum Bericht des Beistands vom 23. Februar 2026 auf.
3.3.3.7.2
Bereits mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hat das Zivilgericht erkannt, dass der Vater D____ jede Woche nicht nur an einem Nachmittag (Mittwoch 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr), sondern auch während eines ganzen Tages (Samstag 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr) betreut. Diese Besuche fanden auch tatsächlich statt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2; Plädoyernotizen für die Verhandlung vom 10. November 2025 S. 3) und die Mutter macht nicht geltend, diese sollten unterbleiben bzw. reduziert werden. Somit sind sowohl D____ als auch die Mutter in der Lage, die derzeitigen halb- sowie ganztägigen Besuche beim Vater emotional zu tragen. Der Bericht des Beistands vom 23. Februar 2026 erweckt den Eindruck, dass seiner Einschätzung nach auch längerfristig keine Übernachtungen von D____ beim Vater angeordnet werden sollen, solange D____ oder die Mutter solche ablehnen oder solche die Mutter emotional überfordern. Damit würde dem Willen von D____ sowie dem Willen und dem Befinden der Mutter eine Bedeutung beigemessen, die ihnen gestützt auf den derzeitigen Kenntnisstand nicht zugesprochen werden kann. Von einer Mutter kann erwartet werden, dass sie Übernachtungen einer rund dreieinhalb Jahre alten Tochter beim Vater emotional tragen kann, wenn sich solche bei objektiver Betrachtung als dem Kindeswohl zuträglich erweisen. Der obhutsberechtigte Elternteil hat den persönlichen Verkehr des Kinds mit dem anderen Elternteil zu dulden, zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 7 und Art. 274 N 1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Zudem hat er eine allfällige eigene negative Stimmungslage zu bekämpfen (Breitschmid, a.a.O., Art. 274 N 1). Auf das Ziel, dass D____ beim Vater übernachtet und mit diesem Ferien, die Übernachtungen beinhalten, verbringt, gilt es hinzuarbeiten, weshalb der Auftrag an den Beistand insofern zu konkretisieren ist, als dieser die Eltern bei der Erweiterung des Besuchsrechts unter Einschluss der Einführung von Übernachtungen beim Vater und Ferienaufenthalten mit dem Vater zu unterstützen hat. Falls D____ Übernachtungen beim Vater trotzdem auch längerfristig ablehnen sollte, wäre den Ursachen für die Ablehnung nachzugehen (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 11). Je nachdem, worin die Gründe für die Ablehnung bestehen und wie sie sich ausgewirkt haben, wäre auf Übernachtungen zu verzichten oder wären solche auch gegen den Willen der Tochter anzuordnen (vgl. zur Thematik Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 98–101 und 195; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 11).
3.3.4
Für den Fall, dass zurzeit keine herkömmlichen Ferien von D____ mit dem Vater vorgesehen werden, macht dieser sinngemäss geltend, D____ und er seien zumindest zu berechtigen, beginnend mit den Osterferien in jeden Schulferien während sieben Tagen «Tagesferien» von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr miteinander verbringen zu dürfen (vgl. Berufungsantwort Rz. 55). Diese Forderung ist unbegründet. Tagesferien wurden zwar in der Eingabe der Kindsvertreterin an das Zivilgericht vom 16. Februar 2026 als Alternativmöglichkeit ins Spiel gebracht und vom Zivilgericht mit einer am 18. Februar 2026 widerrufenen Verfügung vom 17. Februar 2026 für fünf Tage der Fasnachtsferien 2026 angeordnet. Der erst rund dreieinhalb Jahre alten D____ ist es aber nicht zumutbar, während einer ganzen Woche jeden Tag zwischen der Mutter und dem Vater hin und her zu wechseln und sich während vielen aufeinanderfolgenden Tagen jeden Tag zweimal wieder auf eine andere Betreuungsperson einzustellen. Tagesferien wären daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Dementsprechend ist es auch nicht gerichtsüblich, Tagesferien anzuordnen, solange Übernachtungen des Kinds beim nicht hauptbetreuenden Elternteil mit dem Kindeswohl noch nicht vereinbar sind.
3.3.5
Raum für Anpassungen besteht hingegen bei der Ausgestaltung der konkreten Besuchszeiten. Sowohl die Mutter als auch die Kindsvertreterin machen geltend, es sei der Beziehung zwischen den Schwestern abträglich, dass sie fast nichts miteinander unternehmen könnten. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sich beide Eltern bereit, dass zur Ermöglichung weiterer Kontakte zwischen D____ und C____, D____ neu am Donnerstag von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr vom Vater betreut werden soll statt wie bisher am Mittwoch von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 15). Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend abzuändern, zumal sich dadurch nichts am Umfang der Betreuung von D____ durch den Vater ändert.
3.3.6
Im angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht, dass die Übergaben weiterhin mit der Familienbegleitung der […] organisiert werden und weiterhin jeweils auf dem […]-Parkplatz in der Nähe der Wohnung der Mutter stattfinden sollen. Gemäss dem Bericht der Familienbegleiterin vom 25. Februar 2026 wurden die durch die Familienbegleitung begleiteten Übergaben seit Dezember 2025 nicht mehr durchgeführt und wurde die Familienbegleitung per Ende März 2026 beendet. In der Berufungsverhandlung bedauerten die Rechtsvertreterin der Mutter und die Kindsvertreterin zwar, dass die Familienbegleitung beendet wurde. Darin, dass die Familienbegleitung für die Übergaben von D____ nicht mehr erforderlich ist, waren sich die Beteiligten aber einig. Unter diesen Umständen ist die Anordnung, dass die Übergaben mit der Familienbegleitung der […] organisiert werden, ersatzlos zu streichen.
4.
4.1
Die Mutter macht keine Einwände gegen die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs von D____ mit dem Vater auf jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr geltend, sodass im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 verwiesen werden kann (insb. E. 2.4.1 f.), wonach eine solche Erweiterung dem Kindeswohl entspricht. Ergänzend ist auf die Behauptungen, der Vater habe D____ auf den Nacken geschlagen (E. 4.2) und er gehöre einer streng muslimischen Glaubensrichtung an (E. 4.3) einzugehen. Am Rande ist schliesslich auf den Vorwurf des Vaters einzugehen, die Mutter würde die ältere Schwester C____ aus religiösen Gründen zum Fasten anhalten (E. 4.4).
4.2
Es bestehen keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass D____ den behaupteten Schlag des Vaters tatsächlich erlebt hat. Da Kinder im vierten und fünften Lebensjahr nach wie vor dazu neigen, Fantasie und Realität zu vermischen (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 203), ist es ohne Weiteres möglich, dass der Schlag der Fantasie von D____ entsprungen ist. Dies dürfte auch der Einschätzung des Beistands und der Kindsvertreterin entsprechen (Verhandlungsprotokoll S. 4, 13 f.; vgl. oben E. 3.3.3.4.3). Dasselbe gilt für die Familienbegleiterin, die in ihrem Bericht vom 25. Februar 2026 erklärte, Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung während der Besuche von D____ beim Vater lägen ihr nicht vor.
4.3
Die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ), welcher der Vater gemäss der Mutter angehört, ist in mehreren deutschen Bundesländern als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft anerkannt (https://de.wikipedia.org/wiki/Ahmadiyya_Muslim_Jamaat). Aus der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft allein könnte daher offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die Betreuung der Töchter durch den Vater dem Kindeswohl abträglich sei. Die kritische Meinungsäusserung einer Soziologin in einem von der Mutter eingereichten Artikel (ZivGer act. 193/3) ändert daran nichts. Massgebend erscheint zudem weniger die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft an sich, sondern vielmehr die Frage, ob aufgrund des Glaubens des Vaters die Freiheit von D____ in einem Mass eingeschränkt wird, das dem Kindeswohl abträglich ist. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. So soll der Vater es C____ noch verboten haben, in einem offenen Bereich zu schwimmen und ihr für den Schwimmkurs, der im Rahmen des obligatorischen Schwimmunterrichts stattfand, einen Burkini gekauft haben (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 9). Demgegenüber ist unbestritten und durch Bilder belegt, dass der Vater mit D____ schwimmen geht. Die Mutter sagt denn auch auf diesen Umstand angesprochen, alles habe sich verändert, seit der Vater gegangen sei, «[d]as was vorher gemacht wurde, hat sich geändert» (Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 10). Auch ansonsten werden keine konkreten Einschränkungen geltend gemacht, die D____ aufgrund des Glaubens ihres Vaters habe erdulden müssen. Damit steht fest, dass der Vater in seinen Überzeugungen hinreichend flexibel ist, um diese hinter das Wohl von D____ zu stellen.
4.4
Gemäss der Darstellung des Vaters fragte ihn D____ während des Besuchs vom 11. oder 14. März 2026, ob er faste. Nachdem er dies bejaht habe, habe ihm D____ erzählt, dass die Mutter und C____ auch fasteten (E-Mail vom 16. März 2026 [Berufungsantwortbeilage 8]; Berufungsantwort Rz. 18). Falls die Mutter C____ zum Fasten motiviert hätte, hätte sie aus religiösen Gründen ein kindeswohlgefährdendes Verhalten gefördert, da ganztägiges Fasten, insbesondere der Verzicht auf Flüssigkeit an warmen Tagen, die schulische Leistung von Kindern beeinträchtigen und deren Gesundheit schädigen kann (vgl. Pressemeldung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. vom 13. Mai 2018 [Berufungsantwortbeilage 9]). Die Mutter legte anlässlich der Berufungsverhandlung dar, dass C____ nie gefastet habe und dies bei Kindern in ihrer Religion nicht vorgesehen sei. Diese Aussage erscheint glaubhaft, zumal keinerlei Hinweise z.B. seitens der Schule von C____ darauf bestehen, dass diese fastet. Somit wird weder aufgrund der religiösen Überzeugungen des Vaters (vgl. oben E. 4.3) noch jener der Mutter das Wohl der Kinder gefährdet.
5.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es für Übernachtungen von D____ beim Vater und Ferien von D____ mit dem Vater aufgrund des ausgeprägten Elternkonflikts und dem damit einhergehenden Loyalitätskonflikt, unter dem D____ spürbar leidet, derzeit noch als zu früh erscheint. Die Ehegatten werden angehalten, zum Wohl ihrer Kinder die Kommunikation untereinander zu verbessern und eine unterstützende Haltung betreffend Kontakten der Kinder mit dem anderen Elternteil einzunehmen. Bei der Umsetzung des Besuchsrechts sollen die Ehegatten – wie bereits im angefochtenen Entscheid vom 18. November 2025 in Ziff. 4 lit. c des Dispositivs festgehalten wurde – vom Beistand unterstützt werden. Dessen Auftrag ist zudem insofern zu konkretisieren, als dieser mit seiner Unterstützung darauf hinwirken soll, dass Übernachtungen von D____ beim Vater sowie Ferien von D____ mit dem Vater künftig durchgeführt werden können, sobald sie mit dem Kindeswohl vereinbar sind.
6.
6.1
Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob die der Mutter betreffend USA-Reisen auferlegte Reisebeschränkung aufzuheben ist (vgl. unten E. 6.2). Anschliessend geht es um die Frage, ob beiden Elternteilen Auslandsreisen mit ihren Kindern generell zu verbieten sind (vgl. unten E. 6.3).
6.2
6.2.1
Mit Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2025 untersagte das Zivilgericht der Mutter unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres, mit den Töchtern in die USA zu reisen. Dieser Entscheid wurde auf Antrag der Mutter schriftlich begründet und ist in Rechtskraft erwachsen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IV). Mit Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 verpflichtete das Zivilgericht beide Ehegatten, die Ferien mit ihren Töchtern bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbringen und ihre Töchter nicht ins Ausland zu verbringen. Eine Aufhebung des Verbots gemäss dem Entscheid vom 23. Juni 2025 wurde im erstinstanzlichen Verfahren weder von der Mutter noch von der Kindsvertreterin beantragt und das Zivilgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 zu diesem Verbot nicht weiter geäussert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das die Mutter betreffende Verbot, mit den Töchtern in die USA zu reisen, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 bildet und dass das Zivilgericht die an beide Ehegatten gerichtete Weisung, die Ferien mit den Töchtern in der Schweiz zu verbringen, nicht anstelle des an die Mutter gerichteten Verbots, sondern als Ergänzung dazu angeordnet hat. Folglich änderte die Aufhebung von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 nichts daran, dass es der Mutter gestützt auf den Entscheid vom 23. Juni 2025 bis auf Weiteres untersagt ist, mit den Töchtern in die USA zu reisen. Da die Frage der Berechtigung der Mutter, Ferien mit den Töchtern in den USA zu verbringen, aufgrund der Anfechtung von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet und diesbezüglich der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), hat das Appellationsgericht trotzdem zu prüfen, ob das an die Mutter gerichtete Verbot, in die USA zu reisen, aufzuheben ist. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 erfüllt wären.
6.2.2
Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1.1; Fankhauser/Buser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 179 N 3). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 N 2a f.). Die vorstehend erwähnten Voraussetzungen gelten auch für Kinderbelange. Bei solchen ist zusätzlich erforderlich, dass die Abänderung zum Wohl des Kinds geboten ist (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 8, 11 und 16 f.; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 134 N 2 f. und 5; Gassner/Freiburghaus, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 134 N 12).
6.2.3
Das Zivilgericht hat das an die Mutter gerichtete Verbot, mit den Töchtern in die USA zu reisen, damit begründet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten schwer gestört sei und sorgfältig wiederaufgebaut werden müsse. Für C____ werde eine Kindsvertreterin eingesetzt, damit zumindest eine unabhängige Person Kontakt mit ihr pflegen sowie ihre Beobachtungen in den Prozess einbringen und Empfehlungen zum Aufbau des persönlichen Verkehrs und allfälligen Kindesschutzmassnahmen abgeben könne. Auch der persönliche Verkehr des Vaters mit D____ befinde sich mit regelmässigen Treffen erst wieder im Aufbau. Diese Vorgänge sollten nicht durch Ferien in den USA unterbrochen werden. Soweit sich die Familienverhältnisse im Verlauf der nächsten Monate wieder stabilisierten und entspannten, könnten und sollten die Ferien wieder ins Auge gefasst werden (Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 E. 3.4). Dass seit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 eine für die Frage des Verbots, mit den Töchtern in die USA zu reisen, wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten wäre, hat die Mutter nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Verhältnisse haben sich zwar insoweit etwas verändert, als die mit dem Entscheid vom 23. Juni 2025 angeordnete vorläufige Erweiterung des persönlichen Verkehrs zwischen D____ und dem Vater inzwischen seit bald einem Jahr gelebt wird. Es ist aber davon auszugehen, dass der Umstand, dass sich der persönliche Verkehr des Vaters mit D____ erst wieder im Aufbau befand, für das Zivilgericht keine notwendige Voraussetzung für die Anordnung des Verbots dargestellt hat. Im Übrigen befindet sich der persönliche Verkehr zwischen D____ und dem Vater weiterhin erst im Aufbau, weil er mit dem vorliegenden Entscheid vorläufig auf jeden zweiten Sonntag erweitert wird. Massgebend waren für das Zivilgericht offensichtlich die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Ehegatten und die angespannten Familienverhältnisse. Davon, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten inzwischen verbessert oder die Familienverhältnisse entspannt hätten, kann angesichts der Vorbringen der Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren und im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rede sein. Die Mutter hat auch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine für die Frage des Verbots, mit den Töchtern in die USA zu reisen, wesentliche tatsächliche Feststellung, die dem Entscheid vom 23. Juni 2025 zugrunde lag, nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorhergesehen verwirklicht hätte, oder dass dem Zivilgericht bei seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 eine für das erwähnte Verbot wesentliche Tatsache nicht bekannt gewesen wäre. Damit sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Entscheids vom 23. Juni 2025 nicht erfüllt. Folglich ist es der Mutter gemäss Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 bis auf Weiteres weiterhin untersagt, mit den Töchtern in die USA zu reisen.
6.3
6.3.1
Bei der Verpflichtung der Ehegatten gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025, die Ferien mit ihren Töchtern bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbringen und ihre Töchter nicht ins Ausland zu verbringen, handelt es sich um eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie betreffend den Vater auch gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB. Diese Weisung ist als Kindesschutzmassnahme zu qualifizieren. Unabhängig davon, ob sie auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB oder Art. 273 Abs. 2 ZGB gestützt wird, setzt die Erteilung einer Weisung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss die Weisung verhältnismässig sein (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.3; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 8.1; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Vor Art. 307–317 N 1, 4 und 7). Zur Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls bedarf es der einigermassen konkreten und ernstlichen Möglichkeit einer ernstlichen Beeinträchtigung des Kindeswohls (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 8.1; vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.3; Biderbost, in: Arnet et al. [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 307 ZGB N 9 f.; Cottier, a.a.O., Vor Art. 307–317 N 4). Die Verhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist und dass die Massnahme der betroffenen Person zumutbar ist beziehungsweise die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.3; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 3.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 8.1; Cottier, a.a.O., Vor Art. 307–317 N 7). Insbesondere genügt eine bloss abstrakte Gefahr einer Entführung des Kinds nicht für die Erteilung einer Weisung (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 40; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 24). Die Gefahr der Entführung mag zwar bei einem Elternteil, der einem anderen Rechts- und Kulturkreis angehört und sich als Folge der Trennung besonders isoliert fühlen kann, eher bestehen als bei einer Person, bei der solche Umstände nicht gegeben sind. Entsprechende Umstände begründen aber bloss eine abstrakte Entführungsgefahr, die für die Anordnung eines Verbots von Ferien im Ausland nicht genügt (vgl. BGE 122 III 404 E. 4c.aa).
6.3.2
6.3.2.1
Das Zivilgericht begründete seine Weisung zunächst damit, dass dadurch die Situation beruhigt werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.6). Inwiefern im vorliegenden Fall das Kindeswohl einer Tochter gefährdende Unruhe bestehen soll, hat das Zivilgericht aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das Zivilgericht mit diesem Begriff den Elternkonflikt meinen sollte, gefährdet dieser zwar das Kindeswohl der Töchter. Es ist aber nicht ersichtlich, wie das Verbot, die Töchter ins Ausland zu verbringen, geeignet sein sollte, den Elternkonflikt in relevantem Umfang positiv zu beeinflussen.
6.3.2.2
Weiter begründete das Zivilgericht seine Weisung damit, dass damit die ungestörte Durchführung der angeordneten Massnahmen ermöglicht werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.6). Als Massnahme, die durch Ferien im Ausland beeinträchtigt werden könnte, kommt im vorliegenden Fall höchstens die MST bei den UPK in Betracht. Aufgrund der E-Mail des Beistands vom 17. März 2026 ist davon auszugehen, dass die MST jedenfalls bei den UPK nicht durchgeführt werden kann und dass das Zivilgericht den Entscheid betreffend die MST voraussichtlich abändern wird (vgl. oben E. 3.3.1). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine MST durch Ferien im Ausland von einigen Wochen in relevantem Umfang beeinträchtigt werden sollte, wie die Mutter zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 22). Während der Sommerferien ist auch aufgrund von Ferienabwesenheiten der zuständigen Fachpersonen ohnehin mit Unterbrüchen von einigen Wochen zu rechnen. Auch die Erstellung eines Gutachtens, die möglicherweise vom Zivilgericht angeordnet werden wird, würde durch Ferien im Ausland von einigen Wochen nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt. Damit ist die Weisung, die das Zivilgericht dem Ehegatten erteilt hat, zum Erreichen des angestrebten Ziels nicht erforderlich. Im Übrigen ist sie dazu auch nicht geeignet. Der obhutsberechtigte Elternteil ist grundsätzlich berechtigt, Ferien mit dem Kind zu verbringen, auch wenn dadurch die Ausübung des persönlichen Verkehrs des Kinds mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil während der Ferien verhindert wird (vgl. BGer 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010 E. 5.3.3 f.). Selbst wenn die Mutter verpflichtet würde, die Ferien mit den Töchtern in der Schweiz zu verbringen, stünde es ihr damit grundsätzlich frei, innerhalb der Schweiz mit den Töchtern mehrere Wochen in den Urlaub zu fahren. Während dieser Zeit wären die Mutter und die Töchter in Basel auch nicht erreichbar.
6.3.2.3
6.3.2.3.1
Der Vater behauptet, die Mutter unterlasse nichts, um den Kontakt zwischen ihm und den Töchtern zu verhindern (Berufungsantwort Rz. 45). Sie habe bis heute keinen einzigen Ersatztag für die ausgefallenen Besuche von D____ beim Vater akzeptiert (Berufungsantwort Rz. 47). Die Video-Calls zwischen D____ und dem Vater seien vom Zivilgericht aufgegeben worden, weil sie von der Mutter torpediert worden seien (Berufungsantwort Rz. 47). Die Mutter versuche mit jeglichen Mitteln, die Töchter vom Vater zu entfremden (Berufungsantwort Rz. 46). Die Mutter berichte dem Vater nur selten über die wesentlichen Kinderbelange betreffend Airah und D____ wie Ausbildung oder gesundheitliche Belange. Der Vater müsse die Informationen zu den Kindern jeweils selbst bei den verantwortlichen Personen einholen. Er habe auch direkt von einer Spielgruppe erfahren, dass die Mutter D____ offenbar für eine Spielgruppe angemeldet habe (Berufungsantwort Rz. 47). Aus den vorstehenden Gründen ginge ein mehrwöchiger Auslandaufenthalt der Mutter mit den Töchtern nach Ansicht des Vaters zulasten des Kontakts zwischen ihm und D____.
6.3.2.3.2
Diese Argumentation des Vaters basiert zu einem Grossteil auf unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen. Die Mutter mag zwar einzelne Besuche von D____ beim Vater vereitelt haben. Die Behauptung des Vaters, die Mutter unterlasse nichts, um den Kontakt zwischen ihm und den Töchtern zu verhindern, ist aber übertrieben.
Es ist unbestritten, dass die mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 angeordnete Betreuung von D____ durch den Vater am Mittwoch von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zumindest in der Regel stattgefunden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2; Plädoyernotizen für die Verhandlung vom 10. November 2025 S. 3; Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 2 f.). Dies war nur möglich, weil die Mutter bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs grundsätzlich kooperiert hat.
Im Rahmen der angeordneten Beratung vereinbarten die Eheleute am 9. April 2025, dass am Dienstag, Donnerstag und Sonntag um 17:30 Uhr Video-Calls zwischen dem Vater und den Töchtern stattfinden, und am 15. April 2025, dass die Video-Calls während der Ferien an den gleichen Tagen zur gleichen Zeit stattfinden (Bericht vom 10. Juni 2025 S. 4). Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 erkannte das Zivilgericht unter anderem, dass die von den Ehegatten in der angeordneten Beratung vereinbarten Video-Calls zwischen dem Vater und D____ weiterhin stattfinden. Der Vater behauptete, die Video-Calls hätten häufig nicht stattgefunden. Von 61 hätten 40 nicht stattgefunden, hätten fünf unter normalen Umständen stattgefunden und sei D____ bei den anderen abgelenkt gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 10. November 2025 S. 4). Die Video-Calls seien grösstenteils durch das Verhalten der Mutter verunmöglicht worden (Verhandlungsprotokoll vom 10. November 2025 S. 5). Die Mutter behauptete, die Video-Calls hätten stattgefunden. D____ sei dafür aber zu klein gewesen (Plädoyernotizen für die Verhandlung vom 10. November 2025 S. 5). Gemäss dem Bericht des mit der angeordneten Beratung betrauten Sozialarbeiters vom 10. Juni 2025 (S. 3) funktionierte die Umsetzung der Einigung betreffend die Video-Calls nur teilweise. Der Vater habe verpasste Termine und unpassende Orte beschrieben. Gemäss dem Bericht der Familienbegleiterin vom 20. September 2025 (S. 3) lassen sich die Videoanrufe nur schwer umsetzen. D____ habe in ihrem Alter wenig Verständnis für Telefon- und Videogespräche gezeigt, habe schnell das Interesse verloren und sei weggelaufen. Dies habe dazu geführt, dass die Anrufe kaum stattgefunden hätten. Die Familienbegleiterin empfahl daher in ihrem Bericht vom 20. September 2025 (S. 4), zu prüfen, ob Videoanrufe im Alter von D____ tatsächlich sinnvoll und praktikabel sind. Das Zivilgericht begründete die vorläufige Aufhebung der Video-Calls zwischen dem Vater und D____ damit, dass sie sich gemäss dem Bericht der Familienbegleiterin nicht bewährt hätten und dass verpasste Video-Calls Anlass zu Beschwerden des Vaters gegeben und damit den Konflikt zwischen den Eltern verstärkt hätten (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Video-Calls von der Mutter nur teilweise nicht umgesetzt worden sind und dass das Verhalten der Mutter nur einen von mehreren Gründen für den vorläufigen Verzicht auf weitere Video-Calls dargestellt hat.
Dass die Mutter dem Vater für einen ausgefallenen Betreuungstag keinen Ersatztermin angeboten hat, ist bloss für einen einzigen Tag belegt (ZivGer act. 194). Im Übrigen besteht ohnehin keine unbeschränkte Pflicht der Mutter, dem Vater für ausgefallene Betreuungstage Ersatztermine anzubieten. Ausgefallene Besuchstermine sind nicht buchhalterisch auszugleichen, sondern es ist ein angemessener Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind zu gewährleisten (vgl. BGer 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.2,5A_381/2010 vom 21. Juli 2010 E. 5.4.2). Ausgefallene Besuchstermine sind bloss nachzuholen, wenn dies im Interesse des Kinds liegt (vgl. Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 32; Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 16; vgl. ferner BGer 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.2). Insbesondere bei einem ausgedehnten Besuchsrecht kann es zulässig sein, vom Nachholen ausgefallener Besuchstage abzusehen (vgl. Schlatter/Michel, a.a.O., Art. 273 N 16). Im vorliegenden Fall besteht ein ausgedehntes Besuchsrecht. Einzelne ausgefallene Besuchstermine brauchen daher nicht unbedingt nachgeholt zu werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Relativierungen ist das Verhalten der Mutter nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Weisung zu begründen, die Ferien mit den Töchtern in der Schweiz zu verbringen und die Töchter nicht ins Ausland zu verbringen.
6.3.2.4
6.3.2.4.1
Weiter macht der Vater geltend, dass bei einem derart jungen Kind wie D____ Kontakte zum Vater in kurzen Intervallen sehr wichtig seien und eine wochenlange Abwesenheit dem Kontakt zwischen ihm und D____ erheblichen Schaden zufügen würde (Berufungsantwort Rz. 47). Bei Kleinkindern sind zwar in der Regel kurze Kontakte mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil in kleinen Abständen ideal (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3,5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 14). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Zeit der Trennung von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3,5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28). Dies bedeutet aber keineswegs, dass von einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen oder eine Beeinträchtigung der Beziehung oder Bindung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu befürchten ist, wenn sie während der Ferien gelegentlich ausnahmsweise mehr als zwei Wochen keinen Kontakt miteinander haben. Im Übrigen ist die am 18. Oktober 2022 geborene D____ spätestens im Herbst 2026 dem Kleinkindalter ohnehin entwachsen. Aus den vorstehenden Gründen lässt sich die Weisung, die Ferien mit den Töchtern in der Schweiz zu verbringen, auch nicht mit dem Alter von D____ begründen.
6.3.2.4.2
Zur Gewährleistung eines regelmässigen Kontakts zwischen D____ und dem Vater in kurzen Abständen ist es aber angezeigt, der Mutter die Weisung zu erteilen, während Ferien von einer Dauer von mehr als einer Woche, in denen die Betreuung von D____ durch den Vater ausfällt, mindestens einmal pro Woche einen Video-Call zwischen D____ und dem Vater zu ermöglichen. Der Umstand, dass sich die Video-Calls bisher nicht bewährt haben, spricht nicht gegen die Eignung einer solchen Weisung, weil D____ inzwischen rund ein halbes Jahr älter ist als im Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Video-Calls und diese neu nur noch als Ersatzlösung für die Dauer der Ferien angeordnet werden.
6.3.2.5
6.3.2.5.1
Der Vater behauptete in seiner Eingabe vom 5. Juni 2025 an das Zivilgericht (Rz. 41), die Mutter der Kindsmutter und ein grosser Teil der weiteren Familie der Kindsmutter wohne in den USA. Die Mutter habe ihm mehrmals erklärt, dass es ihr in der Schweiz nicht mehr gefalle und sie zu ihrer Mutter in die USA ziehen wolle. Dies wäre nach Ansicht des Vaters problemlos möglich, weil die beiden Töchter auch über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügten. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 17. Juni 2025 behauptete der Vater, die Mutter sei hier unglücklich gewesen, als sie in die Schweiz zog. Sie habe gewollt, dass sie in die USA ziehen. Er habe gehofft, dass sie sich in der Schweiz integriere. Im November/Dezember habe er aber herausgefunden, dass andere Pläne bestanden hätten. Die Mutter und die Schwester der Kindsmutter seien in den USA und der Bruder der Kindsmutter plane, dorthin zu ziehen (Vater Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2025 S. 7). Die Mutter wandte dagegen ein, sie wolle nicht in den USA bleiben. Sie sehe ihre eigene Zukunft und diejenige der Töchter in der Schweiz. Im Übrigen könnte sie ihrer Ansicht nach auch nicht in den USA bleiben und dort Wohnsitz nehmen, weil sie nicht über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfüge (Rechtsvertreterin Mutter Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2025 S. 5 f.). Auch in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 10. November 2025 erklärte die Mutter, sie sehe ihre Zukunft gemeinsam mit den beiden Töchtern in der Schweiz. C____ sei sehr gut integriert in der Schule und die Familie schätze ihr Leben in der Schweiz sehr (Plädoyernotizen zur Verhandlung vom 10. November 2025 S. 5). Dass die Mutter nicht US-amerikanische Staatsbürgerin ist, hat der Vater anerkannt (Rechtsvertreterin Vater Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2025 S. 5). In ihrer Berufung (Rz. 23) macht die Mutter geltend, es gebe keinen Anhaltspunkt, dass sie nach einer Auslandreise mit den Töchtern nicht wieder in die Schweiz zurückkehren würde. Sie plane, langfristig hierzubleiben, C____ weiterhin hier beschulen zu lassen und dasselbe mit D____ zu tun. Der Vater behauptet in seiner Berufungsantwort (Rz. 48), während des Zusammenlebens habe ihm die Mutter erklärt, dass es ihr in der Schweiz nicht mehr gefalle und sie in die USA oder nach Schweden ziehen wolle. Später habe sie ihm berichtet, dass sie dieses Thema mit ihrer Ärztin besprochen habe. Aufgrund des wohlhabenden Hintergrunds der Mutter sei ein solches Vorhaben für sie problemlos finanzierbar. Damit sei eine ernsthafte Gefahr, dass die Mutter mit den Töchtern die Schweiz endgültig verlasse, erstellt. Zum Beweis beantragt er eine amtliche Erkundigung bei der Ärztin der Mutter oder deren Einvernahme als Zeugin. Auf die Frage, ob ihm die Mutter gesagt habe, sie ziehe ernsthaft in Betracht, aus der Schweiz wegzuziehen, wurde eine entsprechende konkrete Aussage der Mutter vom Vater allerdings nicht einmal behauptet. Die Mutter erklärte auf entsprechende Frage, auch als der Konflikt zwischen den Eheleuten im Jahr 2024 sehr intensiv gewesen sei, sei Auswandern für sie kein Thema gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2026 S. 7 f.).
6.3.2.5.2
Selbst wenn sich die Mutter entgegen ihrer Darstellung in der Schweiz nicht wohlfühlte und sie aufgrund der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft der Töchter Aussicht auf eine Aufenthaltsberechtigung für die USA hätte, könnten diese Umstände zusammen mit der Tatsache, dass die Töchter über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügen und nahe Verwandte der Mutter in den USA leben, höchstens eine abstrakte Entführungsgefahr begründen. Eine einigermassen konkrete Möglichkeit, dass die Mutter nach einer Auslandreise mit den Töchtern nicht in die Schweiz zurückkehrt, könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn sie während des Zusammenlebens dem Vater erklärt hätte, sie wolle in die USA oder nach Schweden ziehen, und dieses Thema mit ihrer Ärztin besprochen hätte. Da die Ehegatten seit dem 14. Dezember 2024 getrennt leben, wären entsprechende Äusserungen vor mindestens rund eineinhalb Jahren erfolgt. Zudem haben sich die persönlichen Umstände der Mutter seither aufgrund der Trennung der Ehegatten grundlegend verändert. Deshalb könnte aus den vom Vater behaupteten früheren Äusserungen der Mutter nicht auf ihre aktuellen Wünsche geschlossen werden. Der Beweisantrag des Vaters auf eine amtliche Erkundigung bei der Ärztin der Mutter oder deren Einvernahme als Zeugin ist daher mangels Rechtserheblichkeit der Tatsache, die er damit beweisen will, abzuweisen. Im Übrigen könnte die Ärztin unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer Geheimhaltungspflicht die Mitwirkung ohnehin verweigern (vgl. Art. 166 Abs. 1 lit. b. ZPO). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer einigermassen konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden, wie sie für die Rechtfertigung einer Einschränkung des Rechts der Mutter, mit den Töchtern ins Ausland zu reisen, erforderlich wäre. Im Übrigen hat bereits das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 (E. 3.4) festgestellt, es seien zumindest keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Mutter plane, mit den Töchtern in den USA zu bleiben und nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren.
6.3.2.6
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verpflichtung der Ehegatten, die Ferien mit ihren Töchtern bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbringen und ihre Töchter nicht ins Ausland zu verbringen, zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich ist. Daher ist die betreffende Weisung aufzuheben.
7.
7.1
Aus dem vorstehend Erwogenen folgt, dass der Antrag der Mutter auf Abänderung der Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 betreffend Übernachtungen von D____ beim Vater und Ferien von D____ mit dem Vater vollumfänglich gutgeheissen wird. Weiter wird der Antrag der Mutter auf Aufhebung von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. November 2025 insoweit gutgeheissen, als die Verpflichtung, die Ferien mit den Töchtern in der Schweiz zu verbringen und sie nicht ins Ausland zu verbringen, für beide Ehegatten aufgehoben wird. Soweit die Mutter über die Aufhebung dieser Verpflichtung hinaus beantragt, dass ihr gerichtlich gestattet wird, die Ferien mit den Töchtern im Ausland zu verbringen und sie (kurzzeitig) ins Ausland zu verbringen, wird auf ihre Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Demnach ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Mutter auszugehen. Grundsätzlich hätte daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Vater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz aber abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall erschien die Durchführung von Übernachtungen von D____ beim Vater zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als dem Kindeswohl entsprechend, also ex ante betrachtet als richtig. Aufgrund des Elternkonflikts, an dem beide Eheleute beteiligt sind, hat sich jedoch gezeigt, dass sich D____ in einem starken Loyalitätskonflikt befindet, der es ihr derzeit verunmöglicht, sich auf die Übernachtungen beim Vater einzulassen. Vor diesem Hintergrund wurde der Entscheid getroffen, dass es für Übernachtungen von D____ beim Vater noch zu früh ist. Damit ist evident, dass die Mutter zwar prozessual obsiegt, sie aber an den Ursachen für das Scheitern der Übernachtungen von D____ beim Vater als Teil des Familiensystems ebenso verantwortlich ist wie der Vater. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Prozesskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen.
7.2
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens umfassen die Entscheidgebühr, die Kosten für die Übersetzung und die Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 2, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Die Kosten der Übersetzung betragen CHF 350.–. Das Honorar der Kindsvertreterin bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 7.3). Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Die Kindsvertreterin macht für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 10. Juni 2026 einen Zeitaufwand von 670 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Dieser Aufwand ist grundsätzlich angemessen. Da die Kindsvertreterin für die Berufungsverhandlung nur 60 Minuten berücksichtigt hat und die Verhandlung tatsächlich 225 Minuten gedauert hat, sind dafür zusätzlich 165 Minuten zu berücksichtigen. Zudem werden 30 Minuten als pauschale Entschädigung für die Reisezeit (vgl. § 22 Abs. 2 HoR) entschädigt. Damit beträgt das Honorar CHF 2'883.35. Zusätzlich sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 13.80 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zu berücksichtigen (vgl. § 24 HoR). Damit beläuft sich die Entschädigung der Kindsvertreterin auf CHF 3'131.80. Insgesamt betragen die Gerichtskosten CHF 4'081.80.
7.3
Mit Verfügung vom 16. April 2026 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Vaters, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren, ab. Dies begründete er damit, dass der Vater über einen Überschuss von CHF 676.– pro Monat verfüge und ihm dieser ermögliche, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens innert einem Jahr zu tilgen sowie einen allfälligen Anwaltskostenvorschuss innert absehbarer Zeit zu leisten. In der Berufungsverhandlung machte der Vater geltend, dass es ihm mit dem vom Verfahrensleiter festgestellten Überschuss nicht möglich sei, zusätzlich zu den eigenen Anwaltskosten auch noch die Kosten der Kindesvertretung zu bezahlen, und beantragte er deshalb zumindest diesbezüglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das vorliegende Berufungsverfahren ist als weniger aufwändiger Prozess zu qualifizieren. Daher ist bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit des Vaters nur sein Überschuss für ein Jahr zu berücksichtigen. Dieser beträgt CHF 8'112.–. Die eigenen Anwaltskosten des Vaters für das Berufungsverfahren belaufen sich gemäss der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2026 unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.– auf CHF 9'441.90. Zusätzlich sind 3 Stunden und 45 Minuten für die Berufungsverhandlung und eine einer halben Stunde entsprechende pauschale Entschädigung für die Reisezeit (vgl. § 22 Abs. 2 HoR) zu berücksichtigen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.– einem zusätzlichen Honorar von CHF 1'062.50. Daraus resultiert eine zusätzliche Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) von CHF 31.90. Die zusätzliche Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem zusätzlichen Honorar und der zusätzlichen Auslagenpauschale beträgt CHF 88.65. Insgesamt belaufen sich die Anwaltskosten des Vaters damit unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.– auf CHF 10'624.95. Unter Berücksichtigung dieser Anwaltskosten ist der Vater mit seinem Überschuss von CHF 8'112.– nicht in der Lage, die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Folglich ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit einem Selbstbehalt von CHF 8'112.–. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin des Vaters nur mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (vgl. 20 Abs. 2 HoR). Multipliziert mit diesem Stundenansatz ergeben der Zeitaufwand gemäss Honorarnote vom 10. Juni 2026 von 33,92 Stunden und der Zeitaufwand von 4,25 Stunden für die Berufungsverhandlung einschliesslich Wegpauschale CHF 7'634.–. Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale von 3 % entsprechend CHF 229.– und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenpauschale von 8.1 % entsprechend CHF 636.90 zu berücksichtigen. Für ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Vaters von insgesamt CHF 8'499.90 wird die Rechtsvertreterin des Vaters im Umfang von CHF 8'112.– auf den Selbstbehalt des Vaters verwiesen. Die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Selbstbehalt von CHF 387.90 ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Vaters aus der Gerichtskasse auszurichten.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Die Ziffern 2, 3, 4 (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b, d), 5 und 6 sowie 8–13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. November 2025 (EA.2025.16195) sind in Rechtskraft erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. November 2025 (EA.2025.16195) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«1. In teilweiser Abänderung des Entscheides vom 23. Juni 2025 wird der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und der Tochter D____, geb. 18. Oktober 2022, vorläufig wie folgt erweitert:
Der Vater betreut D____ wöchentlich am Donnerstagnachmittag (15:30 bis 18:30 Uhr) und am Samstag (09:00 bis 17:00 Uhr). Ausserdem betreut der Vater D____ jeden zweiten Sonntag (09:00 bis 17:00 Uhr).
Die Übergaben sollen weiterhin jeweils auf dem […]-Parkplatz in der Nähe der Wohnung der Ehefrau stattfinden.
Wenn die Betreuung von D____ durch den Vater während den Ferien von D____ mit der Mutter während mindestens einer Woche ausfällt, hat die Mutter mindestens einen Video-Call des Vaters mit D____ pro Woche zu ermöglichen. Im Übrigen werden die von den Eltern in der angeordneten Beratung vereinbarten Video-Calls zwischen dem Vater und D____ mit Wirkung ab sofort vorläufig aufgehoben.»
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. November 2025 (EA.2025.16195) ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es wird festgestellt, dass das Verbot gemäss Ziffer. 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 (EA.2025.16195) mit dem folgenden Wortlaut weiterhin gilt:
«Der Ehefrau wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.00) mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres untersagt, mit den gemeinsamen Kindern D____, geb. 18. Oktober 2022, und C____, geb. 31. Juli 2017, in die USA zu reisen.»
Buchstabe c von Absatz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 18. November 2025 (EA.2025.16195) wird ergänzt und wie folgt neu gefasst:
«c) Die Einhaltung des in diesem Entscheid festgesetzten Besuchsrechts in regelmässigen Abständen zu überwachen und, sofern notwendig, die Ehegatten bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie dessen Erweiterung, unter Einschluss der Einführung von Übernachtungen beim Vater und Ferien mit dem Vater, zu unterstützen;»
Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin lic. iur. Claudia Stehli als unentgeltlicher Rechtsbeiständin und einem Selbstbehalt von CHF 8'112.–.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 4'081.80 (Gebühr von CHF 600.–, Kosten der Übersetzung von CHF 350.– und Kosten der Kindesvertretung von CHF 3'131.80) werden der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 2'040.90 und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2'040.90 auferlegt. Der dem Berufungsbeklagten auferlegte Anteil der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten, Advokatin lic. iur. Claudia Stehli, wird auf CHF 7'863.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 636.90, insgesamt somit CHF 8'499.90, festgesetzt. Im Umfang von CHF 8'112.– wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten auf den diesem auferlegten Kostenvorschuss verwiesen. Der Restbetrag von CHF 387.90 wird ihr aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Kindsvertreterin, Advokatin lic. iur. Sarah Khan, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'897.15, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 234.65, insgesamt somit CHF 3'131.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Kindsvertreterin
- Beistand F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.