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Taxigesetz
Taxigesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 6. Mai 2010
I Taxibegriff
Art. 1 Begriff
Dieses Gesetz regelt den gewerbsmässigen Personen- und Gepäcktransport mit Motorfahrzeugen ohne feste Route oder Fahrplan.
II Betriebsbewilligung
Art. 2 Bewilligungspflicht
Wer auf Stadtgebiet einen Taxibetrieb führen will, benötigt eine Betriebsbewilligung (Taxibewilligung), die auf schriftliches Gesuch hin vom Stadtrat erteilt wird.
Art. 3 Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen und die Inhaber mit den bei der Stadtpolizei registrierten Motorfahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten auszuführen.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Die Bewilligung kann zur Sicherstellung eines sicheren und einwandfreien Taxibetriebes mit Auflagen verbunden werden.
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen natürliche Personen
Betriebsbewilligungen werden an Bewerberinnen und Bewerber erteilt, die:
handlungsfähig sind;
den Geschäfts- oder Wohnsitz in der Schweiz besitzen;
fällige Steuerforderungen bezahlt haben;
in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strafrechts, der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt haben. 2 Mit dem Bewilligungsgesuch sind insbesondere die aktuellen Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister beizubringen.
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen juristische Personen
Betriebsbewilligungen an juristische Personen werden erteilt, sofern:
sie ihren statutarischen Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben;
sie fällige Steuerforderungen bezahlt haben;
die für ihren Taxibetrieb als verantwortlich bezeichnete Person sowie die für die juristische Person handelnden Geschäftsführenden die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllen.
Art. 6 Verantwortlichkeit
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind verpflichtet, für einen sicheren und einwandfreien Taxibetrieb und die Einhaltung der Vorschriften zum Taxiwesen zu sorgen.
Sie sind zudem dafür verantwortlich, dass in ihrem Betrieb nur Taxilenkerinnen oder Taxilenker beschäftigt werden, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Sie haben das Fahrpersonal über die gesetzlichen Rechte und Pflichten zu instruieren und die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.
Art. 7 Begrenzung Betriebsbewilligungen / Taxifahrzeuge
Der Stadtrat kann die Anzahl Betriebsbewilligungen und/oder die Anzahl Taxifahrzeuge je Betriebsbewilligung beschränken oder erteilte Bewilligungen entziehen, sofern öffentliche Interessen wie verkehrspolizeiliche Gründe oder ein geordneter Taxibetrieb dies erfordern.
Art. 8 Bewilligungsdauer
Die Betriebsbewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt.
Art. 9 Erlöschen der Bewilligung
Die Betriebsbewilligung erlischt:
durch Aufgabe des Taxibetriebes;
mit Verzicht;
drei Monate nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung;
mit Ablauf oder Entzug.
Art. 10 Entzug
Die Betriebsbewilligung wird vom Stadtrat vorübergehend oder dauernd entzogen, wenn die Inhaberinnen oder Inhaber:
die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 oder Art. 5 nicht mehr erfüllen;
die Gebühren gemäss diesem Gesetz trotz Mahnung nicht bezahlen oder
seit Erteilung der Betriebsbewilligung wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen kommunale Vorschriften zum Taxiwesen verstossen haben.
III Taxifahrzeuge
Art. 11 Zulassung
Als Taxi werden nur Motorfahrzeuge zugelassen, die vom kantonalen Strassenverkehrsamt als solche geprüft und abgenommen worden sind und über die nach städtischem Recht vorgeschriebene Ausrüstung verfügen.
Art. 12 Einlösungs- und Vorführpflicht
Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Motorfahrzeuge in der Schweiz auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung eingelöst werden.
Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor dem Einsatz zum gewerbsmässigen Personentransport zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorzuführen.
Die Stadtpolizei kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände und für einen begrenzten Zeitraum den Einsatz von Ersatzfahrzeugen zulassen, die nicht über die gemäss städtischem Recht vorgeschriebene Ausrüstung für Taxifahrzeuge verfügen.
Art. 13 Ausrüstung und Betriebsvorschriften
Der Gemeinderat regelt in der Verordnung insbesondere die Anforderungen an die Taxifahrzeuge betreffend Ausrüstung und Betriebsvorschriften.
Es ist verboten, in Taxifahrzeugen zu rauchen.
IV Taxilenkerinnen und Taxilenker
Art. 14 Führerausweis und Taxiausweis
Wer als Taxilenkerin oder Taxilenker tätig sein will, benötigt einen den eidgenössischen Vorschriften entsprechenden Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport und einen Taxiausweis der Stadtpolizei.
Art. 15 Voraussetzungen Taxiausweis
Ein Taxiausweis wird nur an Bewerberinnen und Bewerber erteilt, die:
handlungsfähig sind;
in der Schweiz über einen festen Wohnsitz verfügen;
in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strafrechts, der Ausländergesetzgebung oder des Strassenverkehrsrechts verletzt haben;
die Fachprüfung bestehen (Art. 16). 2 Mit dem Gesuch zur Erlangung eines Taxiausweises sind insbesondere die aktuellen Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister und aus dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) beizubringen.
Art. 16 Fachprüfung
Der Taxiausweis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich in einer Fachprüfung über:
gute Ortskenntnisse,
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, und
Kenntnis der Vorschriften über das Taxiwesen ausweist. 2 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung und führt diese durch.
Art. 17 Gültigkeitsdauer und Entzug des Taxiausweises
Der Taxiausweis wird unbefristet erteilt. Der Ausweis ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. Der Ausweis ist auf allen Fahrten mitzuführen.
Der Taxiausweis wird entzogen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen gemäss Art. 15 nicht mehr erfüllt.
Art. 18 Beförderungspflicht
Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben Fahraufträge auszuführen, es sei denn, die Fahrt kann ihnen aus Sicherheits- oder Hygienegründen nicht zugemutet werden.
Die Mitnahme eines Führ- und Assistenzhundes, der dem Fahrgast gehört, ist zumutbar und darf insbesondere nicht mit dem Hinweis auf Hygienegründe abgelehnt werden.
Der Transport von Kindern darf infolge fehlender Kinderrückhaltevorrichtungen nicht abgelehnt werden. Für das Bereitstellen von Kinderrückhaltevorrichtungen (mit Ausnahme von Sitzerhöhern) dürfen Zuschläge von max. Fr. 10.-- pro Fahrt erhoben werden.
V Benützung des öffentlichen Grundes
Art. 19
Standplätze
Der Stadtrat legt Ort und Anzahl der dauernden öffentlichen Standplätze fest. Er berücksichtigt dabei, ob ein öffentliches Bedürfnis besteht, geeignete Standflächen vorhanden sind, die Verkehrsverhältnisse es gestatten und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Stadtpolizei kann eine Benützungsordnung für die öffentlichen Standplätze erlassen.
Für die Dauer von Festanlässen, Ausstellungen, Bauarbeiten und dergleichen kann die Stadtpolizei bestehende Standplätze vorübergehend aufheben, verlegen oder zusätzliche Standplätze bestimmen.
VI Gebühren
Art. 20
Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
für die Erteilung, Übertragung, Änderung und den Entzug der Betriebsbewilligung bis Fr. 500.–;
pro Taxifahrzeug eine jährliche Grundgebühr inkl. Vorführung bis Fr. 400.–;
für Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 800.–;
zum Erwerb des Taxiausweises bis Fr. 400.–; 2 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. 3 Bei Taxifahrzeugen mit einer behindertengerechten Ausrüstung ist die jährliche Grundgebühr um mindestens Fr. 100.– pro Taxifahrzeug zu reduzieren. 4 Für emissionsarme Taxifahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird die jährliche Grundgebühr um 60 bis 80 Prozent ermässigt. Die Reduktion der Gebühr erfolgt im gleichen Umfang, wie dies die jeweils geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Ermässigung der Verkehrssteuer festlegen.1
Art. 13 Abs. 2 und 3 EGzSVG, BR 870.100; Art. 15 RVVzEGzSVG, BR 870.110
VII Schlussbestimmungen
Art. 21 Strafbestimmungen, Massnahmen und Rechtsmittel
Bei Übertretungen gegen dieses Gesetz und die Verordnung finden die Strafbestimmungen, die Zuständigkeiten, die Rechtsmittel und das Verfahren gemäss dem jeweils geltenden Polizeigesetz der Stadt1 Anwendung.
Massnahmen wie der vorübergehende oder dauernde Entzug der Betriebsbewilligung oder die Festlegung von Auflagen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
Art. 22 Vollzug, Sofortmassnahmen
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung.
Der Stadtrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnung verantwortlich und kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Die Stadtpolizei sorgt für die Durchsetzung der Vorschriften zum Taxiwesen. Sie ist berechtigt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Sofortmassnahmen sind nachträglich vom zuständigen Departement zu genehmigen.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht erteilten Taxibewilligungen bleiben während einer Übergangsfrist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig und fallen in der Folge entschädigungslos dahin. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich für diese Bewilligungen nach bisherigem Recht.
Bestehende A- und B-Bewilligungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und für die Dauer der Übergangsfrist in die gleiche Anzahl Betriebsbewilligungen nach Art. 3 umgewandelt.
Taxilenkerinnen und Taxilenker, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen oder weiter ausüben wollen, haben im Rahmen einer Fachprüfung einen Taxiausweis zu erwerben. Davon ausgenommen sind diejenigen Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweislich mindestens 12 Monate in Chur als Taxilenkerinnen oder Taxilenker tätig waren. Diesen Personen wird der Taxiausweis ohne Fachprüfung kostenlos ausgestellt.
Art. 24 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2
Vgl. Art. 46 ff. Polizeigesetz der Stadt Chur, PG; RB 411
Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. August 2010 (SRB 385) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt