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Schulgesetz
Schulgesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 14. November 2013
I Schulführung
Art. 1 Zweck
Die Stadtschule sorgt für die Ausbildung an der Volksschule gemäss kantonalem Recht und den Stufenlehrplänen.
Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.
Art. 2 Schulstufen
Die Schulstufen richten sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 3 Schuljahr/Schuleinstellung
Der Kanton legt den Schuljahresbeginn sowie die Herbst- und Weihnachtsferien fest.
Die Bildungskommission legt die Sport-, Frühlings- und die Sommerferien fest und entscheidet über die schulfreien Tage.
Art. 4 Organisatorisches
Anmeldung und Einteilung der Schulpflichtigen sind in den Pflichtenheften der Schulinstanzen geregelt.
Art. 5 Schülerzahlen
Die Bildungskommission setzt die Schülerzahlen der Klassen und Abteilungen im Rahmen des kantonalen Rechts fest.
Art. 6 Schulsprache
Die Schulsprache ist Deutsch.
Art. 7 Zweisprachige Klassen
Die Stadtschule führt nach Bedarf zweisprachige Kindergarten- und Primarschulklassen sowie Klassen auf Sekundarstufe I mit Deutsch/Italienisch und Deutsch/Romanisch.
Die Bildungskommission legt die Zulassungsbedingungen zum zweisprachigen Unterricht fest. Massgebendes Kriterium für die Zulassung ist die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers.
II Volksschule
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Dauer der Schulpflicht
Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Eintritt und Austritt richten sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 9 Grundsatz der Unentgeltlichkeit, Beiträge
Für Kinder, die sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd in Chur aufhalten, ist der Unterricht in der Volksschule gemäss kantonalem Recht unentgeltlich.
Den Schulpflichtigen werden die Lehrmittel und das Verbrauchsmaterial für den Unterricht unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Von den Erziehungsberechtigten werden angemessene Beiträge insbesondere für spezielle Schulveranstaltungen, ausserordentliche Materialkosten oder Schulreisen erhoben.
Art. 101 Auswärtige Schülerinnen und Schüler
Die Stadtschule nimmt Schülerinnen und Schüler aus umliegenden Vertragsgemeinden auf. Der Entscheid bezüglich Infrastruktur und Lehrpersonal obliegt dem Stadtrat.
Andere auswärtige Schülerinnen und Schüler können aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Klassen gebildet werden müssen. Der Entscheid obliegt der Schuldirektion.
Der Stadtrat legt das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler in einem Reglement fest.
Art. 11 Religionsunterricht
Die Erteilung des Religionsunterrichtes ist Sache der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen. Die Stadt stellt die Schulräumlichkeiten für den Religionsunterricht gemäss Lehrplan unentgeltlich zur Verfügung.
Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 30. Januar 2025 (GRB.2025.15); vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden genehmigt am 16. April 2025 (DV 801); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 17.06.2025 (SRB.2025.452) auf den 1. August 2025 in Kraft gesetzt.
Art. 12 Kontakt mit den Erziehungsberechtigten
Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulbehörden, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten sind jährlich Schulbesuchstage, Sprechstunden, Elternabende und weitere kontaktfördernde Aktivitäten durchzuführen. Näheres dazu regelt die Bildungskommission.
B. Kindergartenstufe
Art. 13 Zweck
Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die häusliche Erziehung der Kinder. Er fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körperliche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung. Er bereichert die kindliche Erlebnis- und Erfahrungswelt und fördert das sprachliche Ausdrucksvermögen aller Kinder.
Im Hinblick auf den Schuleintritt werden Kinder mit sprachlichen Defiziten von Fachpersonen speziell gefördert.
Art. 141 Besuch
Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, können auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe eintreten.
Der Besuch des Kindergartens ist unter Vorbehalt von Abs. 3 freiwillig. Mit dem Eintritt des Kindes verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, dass ihr Kind den Kindergarten regelmässig besucht.
Der Kindergartenbesuch für fremdsprachige Kinder ist obligatorisch. Dasselbe gilt für den Besuch des Unterrichts „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ).
C. Primarstufe
Art. 15 Aufbau
Die Primarstufe umfasst sechs aufeinanderfolgende Klassen.
Art. 16 Zweck
Die Primarschule vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.
Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.26); vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden genehmigt am 23. November 2023 (DV 2046); vom Stadtrat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 (SRB.2023.1031) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt D. Sekundarstufe I
Art. 17 Aufbau
Die Sekundarstufe I umfasst drei aufeinanderfolgende Klassen und gliedert sich in die Real- und in die Sekundarschule.
Die Zusammenarbeit der Real- und Sekundarschule richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Näheres bestimmt die Bildungskommission.
Art. 18 Zweck
Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.
Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor.
E. Besondere Schulungsformen
Art. 19 Integrierte Förderung und Sonderschulung
Die sonderpädagogischen Massnahmen richten sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 20 Sprachliche Integration
Um die Integration von fremdsprachigen Kindern auf der Primar- und Sekundarstufe I zu unterstützen, sind Sprachintegrationsklassen zu bilden.
Art. 21 Timeout-Klassen
Verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler können vorübergehend in Timeout-Klassen beschult und gefördert werden.
Art. 22 Begabtenförderung
Kinder mit besonderen Begabungen werden in der Regel integrativ in der Regelklasse gefördert.
Auf der Sekundarstufe I können Talentklassen für sportlich und/oder kulturell begabte Kinder gebildet werden.
Art. 22a1 Aufnahme in die Talentklassen
Das Aufnahmeverfahren (Zulassungsvoraussetzungen, Aufnahmeprüfung) und der Rechtsschutz richten sich nach dem kantonalen Recht.
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich, wobei mindestens ein Viertel der verfügbaren Plätze für den Talentbereich Musik reserviert ist.
Überschreitet die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten die verfügbaren Plätze, richtet sich die Aufnahme insbesondere nach den erbrachten Prüfungsleistungen. Im Talentbereich Sport ist zudem die vorhandene Infrastruktur und die Nachwuchsförderung vor Ort zu berücksichtigen.
Zuständig für den Aufnahmeentscheid ist die Schuldirektion. Die Bildungskommission erlässt hierzu ein Reglement.
Art. 23 Prüfungsvorbereitungskurse
Die Stadtschule kann Prüfungsvorbereitungskurse für weiterführende Schulen anbieten. Die Bildungskommission legt die Zulassungsbedingungen fest.
III Schulaufsicht und Schulleitung
Art. 24 Organisation
Die Führung der Stadtschule nehmen wahr:
die Bildungskommission;
die Schuldirektion;
die Schulleitungen.
A. Bildungskommission
Art. 25 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer; Einsitz
Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer der Bildungskommission richten sich nach der Verfassung der Stadt Chur.
In der Regel nehmen das mit der Leitung des Bildungswesens betraute Mitglied des Stadtrates, ein Mitglied der Schuldirektion und eine vom zuständigen Berufsverband delegierte Lehrperson mit beratender Stimme in der Bildungskommission Einsitz. Die Vertretung des Stadtrates kann zudem Anträge stellen.
Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. November 2015 (GRB.2015.31); vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden genehmigt am 23. Dezember 2015 (DV 3436); vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (SRB.2016.68) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt
Art. 26 Aufgaben, Delegation und Antragsrecht
Der Bildungskommission kommen folgende Aufgaben zu:
Festlegung Leitbild, Legislaturziele und Organigramm der Stadtschule;
Leitung, Beaufsichtigung und Qualitätssicherung der Stadtschule;
Rechtsmittelinstanz. 2 Die Bildungskommission kann Kompetenzen, die ihr gemäss kantonalem Recht oder diesem Gesetz zugewiesen sind, an das zuständige Departement oder an die Schuldirektion delegieren. Davon ausgenommen sind die in Abs. 1 lit. a-c erwähnten Aufgaben. 3 Die Bildungskommission kann dem Gemeinderat Anträge stellen.
Art. 27 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bildungskommission gegen aussen, bereitet die Geschäfte der Bildungskommission vor und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
In dringenden Fällen, die in den Kompetenzbereich der Bildungskommission fallen, trifft das Präsidium die erforderlichen Massnahmen und setzt umgehend das zuständige Departement darüber in Kenntnis. Die Bildungskommission wird in der Regel an der nächstmöglichen Sitzung darüber informiert.
Art. 28 Geschäftsordnung
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Organisation der Bildungskommission (Geschäftsordnung).
B. Schuldirektion und Schulleitungen
Art. 29 Anstellung, Pflichtenheft
Die Anstellung der Schuldirektion und der Schulleitungen richtet sich nach dem städtischen Personalrecht.
Die Bildungskommission erlässt Pflichtenhefte für die Schuldirektion und die Schulleitungen.
Art. 30 Schuldirektion
Der Schuldirektion obliegt die operative Führungsverantwortung. Sie vollzieht die kantonalen und kommunalen Erlasse sowie alle Beschlüsse, sofern nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist.
Art. 31 Schulleitungen
Jede Schuleinheit wird durch eine Schulleitung geführt.
Art. 32 Weitere Reglemente
Die Schuldirektion erlässt eine Disziplinarordnung sowie ein Reglement über Schulabsenzen. Sie kann weitere Reglemente erlassen.
IV Lehrpersonen
Art. 33 Lehrpersonen
Der Begriff Lehrpersonen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 34 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen werden durch das kantonale Recht, das städtische Personalrecht sowie durch die von der Bildungskommission erlassenen Pflichtenhefte geregelt.
Art. 351
Art. 36 Weiterbildung
Die Schuldirektion bestimmt den Umfang und die Rahmenbedingungen für die Weiterbildung der Lehrpersonen.
V Ergänzende Angebote
Art. 37 Tagesstruktur
Die Stadt bietet eine betreute Tagesstruktur in Form von Kindertagesstätten an.
Näheres regelt das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur.
Art. 38 Schulsozialarbeit
Die Stadt kann in allen Schuleinheiten der Stadtschule Schulsozialarbeit anbieten.
Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17. November 2022 (GRB.2022.56); vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden genehmigt am 12. März 2025 (DV 556); vom Stadtrat mit Beschluss vom 5. November 2024 (SRB.2024.998) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den
1. August 2024 in Kraft gesetzt
Art. 39 Förderung Spracherwerb vor der Einschulung
Verfügt ein Kind im Vorschulalter im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten nicht über genügend Deutschkenntnisse, so können die Erziehungsberechtigten vom Angebot der Sprachförderung Gebrauch machen. Die Stadt kann die Erziehungsberechtigten auch zu einer sprachfördernden Massnahme für das Kind verpflichten.
Die Stadt sorgt in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten für die Ermittlung der Kinder mit Förderbedarf. Sie informiert und unterstützt die Erziehungsberechtigten und sichert die Qualität des Förderangebots.
Die Erziehungsberechtigten, die für ihr Kind vom Angebot der Sprachförderung Gebrauch machen bzw. dazu verpflichtet werden, haben angemessene Beiträge zu entrichten.
Der Stadtrat erlässt ein Reglement und regelt insbesondere die Zuständigkeiten. Er legt zudem den Tarif für die von den Erziehungsberechtigten zu bezahlenden Beiträge fest.
VI Rechtsmittel
Art. 40 Rechtsweg
Verfügungen und Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung, der Schuldirektion und des Präsidiums der Bildungskommission in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an die Bildungskommission weitergezogen werden.
Verfügungen und Entscheide der Bildungskommission in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das zuständige kantonale Departement weitergezogen werden, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion bzw. Promotion können innert zehn Tagen an das zuständige kantonale Amt weitergezogen werden.
Art. 41 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Präsidium der Bildungskommission kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilen.
VII Schlussbestimmungen
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten das Schulgesetz vom 24. Oktober 2004 (RB 711) und der Erlass über generell schulfreie Samstage an der Stadtschule Chur (RB 718) als aufgehoben.
Art. 431 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und allfälliger Teilrevisionen nach der Genehmigung durch das zuständige kantonale Departement.
Fassung Schulgesetz gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42); vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden genehmigt am 28. Februar 2014 (DV 248); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt