Source: chur.ch

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Statuten Region Plessur

Beschlossen vom Gemeinderat am 11. Juni 2015

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

Die Region Plessur ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 71 der Verfassung des Kantons Graubünden.

Der Sitz der Region befindet sich in Chur.

Die Region ist auf unbeschränkte Dauer angelegt.

Art. 2 Regionsgemeinden

Regionsgemeinden sind die politischen Gemeinden gemäss kantonalem Einteilungsgesetz, nämlich Arosa, Chur, Churwalden, Haldenstein, Maladers, Tschiertschen-Praden.

Art. 3 Amtssprache

Amtssprache in der Region ist deutsch.

Art. 4 Gegenstand und Zweck

Die Statuten regeln im Wesentlichen und ihm Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Organisation der Region sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Regionsbehörden.

Sie bezwecken eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten sowie eine klare Regelung der Entscheidverfahren.

Art. 5 Aufgaben

a) Allgemeines

Die Region Plessur dient der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Regionsgemeinden und der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung in regionalen Angelegenheiten, die ihr der Kanton oder die Regionsgemeinden übertragen.

Keine Regionsgemeinde ist verpflichtet, eine nicht durch übergeordnetes Recht vorgeschriebene regionale Aufgabe der Region zur Erfüllung zu übertragen.

Art. 6

b) Im Einzelnen

Aufgrund des kantonalen Rechts sind folgende Aufgaben durch die Region wahrzunehmen: 1. Raumentwicklung (Regionale Richtplanung); 2. Berufsbeistandschaft (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht); 3. Zivilstandswesen (Zivilstandsamt); 4. Schuldbetreibungs- und Konkurswesen (Betreibungs- und Konkursamt); 5. Verwaltung der Kreisarchive gemäss Art. 3 des kantonalen Einteilungsgesetzes; 6. Weitere nach Massgabe der entsprechenden kantonalen Spezialgesetzgebung.

Die Regionsgemeinden können nachstehende kommunale Aufgaben als regionale Aufgaben beschliessen und die Region kann hierin potenziell tätig sein: 1. Wirtschaftsförderung; 2. Kultur und Sport; 3. Tourismus; 4. Verkehrsentwicklung; 5. Grundbuchwesen; 6. Langzeitpflege; 7. Spitalexterne Krankenpflege; 8. Sing- und Musikschule; 9. Sicherheit; 10. Ver- und Entsorgung.

Die Aufgabenübertragung erfolgt mittels Leistungsvereinbarungen. Sie verpflichtet ausschliesslich die betreffenden Gemeinden.

Die Zuständigkeit für den Beschluss zur Aufgabenübertragung richtet sich nach den jeweiligen Finanzkompetenzen in den einzelnen Gemeinden.

II Organe

1. Allgemeines

Art. 7 Organe

Die Organe der Region sind: 1. Gesamtheit der Stimmberechtigten der Regionsgemeinden; 2. Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz (PK); 3. Geschäftsprüfungskommission (GPK).

Art. 8 Ausschluss- und Ausstandsgründe

Die Ausschluss- und Ausstandsgründe richten sich sinngemäss nach dem kantonalen Gemeindegesetz.

Art. 9 Protokolle

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz und die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll.

Das Protokoll wird an der nächsten Sitzung genehmigt und von der vorsitzenden und von der protokollführenden Person unterzeichnet.

2. Zuständigkeiten

Art. 10 Stimmberechtigte der Regionsgemeinden

In den Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten der Regionsgemeinden fallen: 1. Erlass und Änderung der Statuten; 2. Entscheid über Vorlagen, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist; 3. Entscheid über Vorlagen und Geschäfte, welche die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz zum Entscheid vorgelegt hat; 4. Entscheid über Initiativen im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs; 5. Entscheid über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.– 6. Entscheid über neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.–.

Die Statuten können den Stimmberechtigten weitere Aufgaben zuweisen.

Statutenänderungen in Bezug auf den Regionszweck (Art. 4) und die Regionsaufgaben (Art. 6 Abs.2) bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Regionsgemeinden.

Für andere Beschlüsse ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Art. 11 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

In den Zuständigkeitsbereich der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz fallen: 1. Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung; 2. Wahl der Geschäftsprüfungskommission; 3. Wahl der Geschäftsstellenleiterin oder des Geschäftsstellenleiters und des Geschäftsstellenpersonals - beziehungsweise im Mandatsfall der Geschäftsstelle; 4. Wahl von ständigen Kommission; 5. Wahl der Mitglieder von nichtständigen Kommissionen, Arbeits- oder Projektgruppen und dergleichen;

6. Wahl der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und Regelung der Stellvertretung; 7. Ernennung von Zivilstandsbeamtinnen und -beamten nach vorgängiger Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde; 8. Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten für das Betreibungs- und Konkurswesen sowie deren oder dessen Stellvertretung; 9. Auseinandersetzung mit möglichen Aufgaben von regionaler Bedeutung; 10. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Regionsgemeinden und mit Dritten; 11. Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben; 12. Genehmigung Jahresrechnungen, Budgets und Verpflichtungskredite sowie Kenntnisnahme des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission; 13. Bewirtschaftung des Vermögens; 14. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs; 15. Entscheid über einmalige Ausgaben bis Fr. 1'000'000.–, wobei Ausgaben über Fr. 200'000.– unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 25 Abs. 1 stehen; 16. Entscheid über neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 500'000.–, wobei Ausgaben über Fr. 100'000.– unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 25 Abs. 1 stehen; 17. Übertragung von Regionsaufgaben an Dritte; 18. Entscheid über Kooperationen mit anderen Regionen und Organisationen; 19. Gültigerklärung von Regionalinitiativen und Referenden; 20. Durchführung der Grossratswahlen und Anordnung sowie Durchführung der regionalen Abstimmungen; 21. Wahrnehmung der Interessen der Region nach innen und nach aussen; 22. Vertretung der Region nach aussen, soweit nicht delegiert; 23. Einreichung von Beitrags- und Subventionsgesuchen; 24. Entscheid über Prozessführungen, Schiedsvereinbarungen und Gerichtsvertretungen; 25. Entscheid über Klage zur Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach Art. 246 OR; 26. Delegation von Aufgaben an die Geschäftsstelle, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeit handelt.

Der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 12 Vorsitzende/r der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Die/Der Vorsitzende der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz leitet die Konferenz.

Die vorsitzende Person verantwortet die Umsetzung der Beschlüsse der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz und überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.

Die vorsitzende Person führt – zusammen mit der Leitung der Geschäftsstelle – Kollektivunterschrift zu Zweien. Bei ihrer Abwesenheit unterzeichnet die Stellvertretung.

Art. 13 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle erledigt die operativen Aufgaben der Region und führt insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen. Sie stellt zuhanden der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz und des Regionalausschusses Entscheidungsgrundlagen bereit und vollzieht Beschlüsse.

Gegen kostendeckendes Entgelt kann die Geschäftsstelle Aufträge von Regionsgemeinden oder von Dritten erfüllen, sofern sie fachlich und personell dazu in der Lage ist.

Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenzen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Die Leitung der Geschäftsstelle ist der vorsitzenden Person der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz direkt unterstellt.

Art. 14 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission prüft jährlich die Geschäfts- und Rechnungsführungen und erstattet zuhanden der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz schriftlich Bericht. Der Prüfungsbericht ist in den Regionsgemeinden in angemessener Weise zu veröffentlichen.

III Abstimmungen in den Regionsgemeinden

Art. 15 Massgebendes Recht

Das Stimmrecht der Einwohnerinnen und Einwohner in den Regionsgemeinden richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Wohnsitzgemeinde.

Art. 16 Verfahren

Sachvorlagen werden in jeder Regionsgemeinde am gleichen Termin zur Abstimmung gebracht. Es kann brieflich und/oder an der Urne abgestimmt werden.

Die Region stellt den Regionsgemeinden die Botschaft, die Stimmzettel und allfällige ergänzende Unterlagen mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin zu.

Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, richtet sich das Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Subsidiär gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden mit den entsprechenden Ausführungserlassen.

Die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach der entsprechenden kantonalen Regelung für Urnengänge auf Gemeindeebene.

IV Zusammensetzung und Organisation der Regionsbehörden

1. Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Art. 17 Zusammensetzung

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz besteht aus den Gemeindepräsidentinnen und den -präsidenten. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gemeindevorstandes vertreten werden.

Art. 18 Einberufung

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz tritt auf Einladung der vorsitzenden Person zusammen.

Die Einladung erfolgt – schriftlich oder elektronisch – mindestens sieben Tage im Voraus und informiert wenigstens über Ort, Zeit und Traktanden.

Es finden jährlich mindestens zwei Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenzen statt.

Die vorsitzende Person ruft bei Bedarf weitere Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenzen ein. Sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens drei Gemeinden oder Mitglieder der Konferenz dies verlangen.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht

Jede Regionsgemeinde verfügt bis 1’000 Einwohnerinnen und Einwohner über eine Stimme. Pro weitere 1’000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einem Bruchteil davon erhält die Regionsgemeinde eine zusätzliche Stimme. Eine einzelne Gemeinde darf nicht über mehr Stimmen verfügen als die Gesamtheit der übrigen Regionsgemeinden.

Die Gewichtung der vertretenen Gemeindestimmen erfolgt anhand der Einwohnerzahl gemäss jeweils letztverfügbarer amtlicher Volkszählung (STATPOP).

Art. 20 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig.

Es wird in der Regel offen abgestimmt.

Drei Mitglieder der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz können geheime (schriftliche) Abstimmung verlangen.

Es entscheidet das einfache Mehr der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Sachvorlage als abgelehnt.

An der Beschlussfassung nehmen nur jene Gemeindevertreterinnen und -vertreter teil, deren Gemeinden der betreffenden Aufgabeübertragung zugestimmt haben.

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz kann auch Zirkularbeschlüsse fassen. Der Zirkularbeschluss muss einstimmig sein. Er wird im nächsten Sitzungsprotokoll festgehalten.

Art. 21 Wahlen

Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz ist wahlfähig.

Es wird in der Regel offen gewählt.

Stehen bei Gesamtwahlen nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten als Sitze zur Verfügung, kann die Wahl auf Antrag der vorsitzenden Person in globo erfolgen.

Drei Mitglieder der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz können geheime (schriftliche) Wahl verlangen. Es entscheidet in jedem Fall das einfache Mehr der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Geschäftsprüfungskommission

Art. 22 Zusammensetzung, Amtsdauer, Delegation an Dritte

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) besteht aus drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der Regionsgemeinden, wobei nicht mehr als ein Mitglied derselben Geschäftsprüfungskommission angehören darf.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre.

Scheidet ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission während einer Amtsperiode aus, trifft die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz eine Ersatzwahl. Das neu gewählte GPK-Mitglied tritt in die Amtsperiode des austretenden Mitglieds ein.

Die Geschäftsprüfungskommission kann die Rechnungsprüfung im engeren Sinne im Einvernehmen mit der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz an Dritte delegieren.

3. Ständige Kommissionen

Art. 23 Zusammensetzung, Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen

Die Zusammensetzung von ständigen Kommissionen sowie deren Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen werden im Rahmen besonderer Reglemente beziehungsweise eines Beschlusses der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz festgelegt.

V Politische Rechte

Art. 24 Initiativrecht

Den Stimmberechtigten aller Regionsgemeinden steht das Initiativrecht zu. Eine Initiative muss von wenigstens 1’200 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Für dieselben Geschäfte kann die Initiative auch von mindestens einer Gemeinde ergriffen werden.

Art. 25 Referendumsrecht

Beschlüsse der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz betreffend einmalige und wiederkehrende Ausgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 Ziff. 15 und 16 unterstehen dem fakultativen Referendum. Diese Beschlüsse sind den Regionsgemeinden zur Kenntnis zu bringen.

Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden in den amtlichen Publikationsorganen der Regionsgemeinden unter Hinweis auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist öffentlich bekannt gemacht.

Die Referendumsfrist dauert 90 Tage, gerechnet vom Tage der Veröffentlichung des Beschlusses an.

Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn es von 800 stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Regionsgemeinden unterzeichnet worden ist.

VI Personal- und Vorsorgerecht

Art. 26 Personal- und Vorsorgerecht

Wo die Region keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelangt das Personal- und Vorsorgerecht der Stadt Chur zur Anwendung.

VII Leistungsvereinbarungen, Finanzen, Reporting und Haftung

Art. 27 Leistungsvereinbarungen

Die Dauer einer Leistungsvereinbarung liegt in der Regel zwischen minimal vier und maximal sieben Jahren. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der Dauer der Leistungsvereinbarung wird über den Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung oder eine Verlängerung der bisherigen verhandelt. Eine befristete Leistungsvereinbarung kann auch mit einer automatischen Verlängerung um eine nämliche oder kürzere Dauer verbunden werden, die zum Tragen kommt, sofern keine Partei (Regionsgemeinde oder Region) unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der Befristung kündigt.

Eine Leistungsvereinbarung kann auch unbefristet vereinbart werden. Sie kann in der Regel frühestens nach Ablauf von vier Jahren mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten von jeder Regionsgemeinde auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Kündigt eine Regionsgemeinde, hat die Region ihrerseits das Recht, innert 30 Tagen die für die nämliche Aufgabe mit anderen Regionsgemeinden abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen zu kündigen.

Art. 28 Rechnungsjahr, Rechnungslegung

Das Rechnungs-/Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Rechnungslegung richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Finanzhaushaltgesetz.

Art. 29 Budget, Finanzplan

Die Geschäftsstelle legt der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz jährlich ein Budget über das kommende Jahr und einen Finanzplan für die kommenden zwei Jahre vor.

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz genehmigt das Budget bis Ende Dezember des Vorjahres und nimmt den Finanzplan zur Kenntnis.

Art. 30 Jahresrechnung, Geschäftsbericht

Die Geschäftsstelle legt der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz spätestens bis Ende Juni die Jahresrechnung und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission vor.

In einem öffentlich zugänglichen Geschäftsbericht legt die Geschäftsstelle bis spätestens Ende Juni Rechenschaft über die Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Jahr ab.

Art. 31 Finanzierung

Die Region finanziert sich durch 1. Gemeinde-, Kantons- und Bundesbeiträge; 2. Gebühren und andere Erträge; 3. Beiträge der Regionsgemeinden; 4. Honorare aus Auftragstätigkeit.

Die Honorare aus Auftragstätigkeit entsprechen üblichen privatwirtschaftlichen Ansätzen. Dasselbe gilt für Gebühren und andere Erträge (z.B. Mietzinseinnahmen).

Art. 32 Gemeindebeiträge

Die Regionsgemeinden leisten an die direkten Aufwendungen der Region eine Grundgebühr, welche sich nach der Einwohnerzahl aufgrund der letzten Volkszählung (STATPOP) bemisst.

Weist die Jahresrechnung ein Defizit aus, das aus dem Vermögen der Region nicht abgedeckt werden kann, gleichen die Regionsgemeinden das Defizit aus. Es gilt der Verteilschlüssel gemäss Absatz 1. Sollte Vermögen zurückerstattet werden, gilt der Verteilschlüssel gemäss Abs. 1.

Aufgabenbereiche gemäss Art. 6 mit eigener Rechnung werden von den beteiligten Gemeinden durch einen von diesen zu bestimmenden Verteilschlüssel direkt finanziert.

Haben nicht alle Regionsgemeinden der Region eine Aufgabe übertragen, hat die Region dafür zu sorgen, dass nur die Regionsgemeinden finanziell belastet werden, für welche sie die Aufgabe erfüllt.

Für den laufenden Betrieb kann die Region bei den Gemeinden Vorauszahlungen einfordern.

Art. 33 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Region haftet in erster Linie das Regionsvermögen. Sekundär gilt Quotenhaftung der Regionsgemeinden. Es gilt der Verteilschlüssel gemäss Art. 32 Abs. 1.

VIII Staatsaufsicht und Rechtsmittel

Art. 34 Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht über die Region richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 35 Rechtsmittel

Bei Streitigkeiten zwischen Region und Regionsgemeinden, Regionsgemeinden unter sich in Angelegenheiten der Region sowie Region und Einwohnerinnen und Einwohnern der Regionsgemeinden gelten die ordentlichen Rechtsmittel gemäss kantonalem Recht.

IX Statutenrevision

Art. 36 Statutenrevision

Diese Statuten können jederzeit teilweise oder ganz revidiert werden.

Statutenänderungen sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

X Schlussbestimmungen

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Statuten sind von allen Regionsgemeinden beschlossen und von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt worden.1 Sie treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Statuten sind angenommen, wenn die Mehrheit der Regionsgemeinden ihnen zugestimmt hat. Von der Regierung genehmigt am 24. November 2015 (Protokoll Nr. 970)