SR2 2025 48
Amtsmissbrauch etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Beschluss vom 1. Oktober 2026 mitgeteilt am 6. Oktober 2026
Referenz SR2 25 48
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung
Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand
Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 27. Juni 2025 (Proz. Nr.
Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 28. November 2023 erstatteten A._____ und B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen sechs Gemeindevorstandsmitglieder der Gemeinde O.1._____. Sie warfen diesen Amtsmissbrauch und arglistige Vermögensschädigung vor. Hintergrund der Anzeige bildete ein Gesuch um «Einleitung akzessorische Prüfung» etc. vom 29. September 2023 der Anzeigeerstatter an den Gemeindevorstand O.1._____ und dessen Behandlung durch die Gemeinde. Der Anzeige waren fünf Beilagen angefügt. Am 7. Dezember 2023 erklärten die Anzeigeerstatter den Rückzug der Strafanzeige, da sich der Sachverhalt verändert habe. Gleichzeitig führten sie aus, dass der Rückzug «zu Gunsten einer veränderten, neuen Strafanzeige auf Basis dieser veränderten Verhältnisse» erfolge. Die Kantonspolizei leitete die Eingabe am 8. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.
B.
Am 15. Dezember 2023 reichten A._____ und B._____ bei der Kantonspolizei erneut Strafanzeige gegen den Gemeindevorstand O.1._____ wegen Amtsmissbrauchs, vorsätzlicher Rechtsbeugung, versuchten Betrugs sowie arglistiger Vermögensschädigung ein. Anlass für die Strafanzeige bildete ein Gesuch betreffend akzessorische Prüfung der Nutzungsplanung und deren Umgang durch die Gemeinde. Die Kantonspolizei leitete die Eingabe am 19. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.
C.
Am 19. Dezember 2023 erreichte die Kantonspolizei eine undatierte, als «Begleitschreiben» betitelte Eingabe von A._____, mit welcher er die Kopie «der eingereichten Strafanzeige betreffend Gesuch C._____» zustellte. Es handelte sich um die Kopie der Strafanzeige vom 15. Dezember 2023; die Kopie war nicht unterschrieben und die darin aufgeführten Beilagen waren nicht mitgeschickt worden. Die Kantonspolizei überwies die Eingabe am 4. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 27. Juni 2025, nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden in Bezug auf die Strafanzeigen vom 28. November 2023 und 15. Dezember 2023 kein Verfahren an die Hand. Die Kosten auferlegte sie dem Staat.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Poststempel vom 17. Juli 2025) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der «Staatsanwaltschaft» des Kantons Graubünden
vom 26. Juni 2025 aufzuheben und diese zu verpflichten, das Strafverfahren wie gesetzlich vorgeschrieben, korrekt durchzuführen. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei mit der Weisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen, die Strafanzeige der vorliegenden WAHRHEIT ENTSPRECHEND vollständig und rechtsgenügend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröffnen und im Falle des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung diese auf Basis einer vollständigen der Erfassung des WAHRHEITSGEMÄSSEN Sachverhalts rechtsgenügend zu begründen. 3. Der Beschwerdeführer hat, da auf den Namen seiner natürlichen Person in der Schweiz keine Vermögenswerte und Einkünfte im Sinne von Einkommen erkennbar sind, Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, welche er hiermit beantragt. Die Klage ist zudem nicht aussichtslos. 4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Beschwerdeführer/Anzeigeerstatter mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. Der Staat hat die Kosten auf Staatsanwalt Passini privat abzuwälzen, da dieser vorsätzlich in rechtswidriger Schädigungsabsicht, vorsätzlich rechtsbeugend unter Missachtung des Gesetzes (Amtsmissbrauch) zum Nachteil der Anzeigeerstatter handelte. 5. Das Obergericht Graubünden hat seine Legitimation in Bezug auf die Verfassung nachzuweisen, insbesondere von wo es die Legitimation erhalten haben soll und von wo dieser jemand der die Legitimation ausstellte, die Legitimation gehabt haben soll. Die Legitimation wird bestritten. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
1.1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2025 erlassene und am 27. Juni 2025 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch
die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb sei der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2).
Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn die Nichtanhandnahmeverfügung erging, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hatte (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.w.H). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bislang keine Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Verfahrens erging und er daher noch nicht auf die Konstituierungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde kann zudem nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will, womit vorliegend die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 in fine).
1.3
Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
1.4
Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). Das entbindet die beschwerdeführende Partei
jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1 sowie SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1).
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2
Ein Fall von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigt, liegt u.a. bei Fehlen eines zureichenden Verdachts vor. Die in Frage stehenden Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Staatsanwaltschaft steht ein gewisser Spielraum zu bei der Frage, ob ein
sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2; vgl. mit Blick auf die Verfahrenseinstellung auch BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und 4.2 m.w.H.).
3.1
Zu Beginn der Nichtanhandnahmeverfügung fasst die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zusammen. Danach habe der Beschwerdeführer am 29. September 2023 beim Gemeindevorstand O.1._____ einen «Antrag auf akzessorische Prüfung des Nutzungsplanes» hinsichtlich der Landwirtschaftszone im Gebiet «D._____» eingereicht. «Über nach 1.5 Monate später» habe ihm die Gemeinde mitgeteilt, dass die Unterlagen an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden seien, die Gemeinde nicht zuständig sei und keine Schritte unternehmen werde. Nachdem das Verwaltungsgericht in der Folge aufgefordert worden sei, die Unterlagen an den Gemeindevorstand O.1._____ zurückzuschicken, habe das Gericht mitgeteilt, es wisse nicht, um welche Unterlagen es gehe und solche seien von der Gemeinde nicht eingereicht worden. Die Geschäftsprüfungskommission habe dem Beschwerdeführer auf dessen Intervention hin geantwortet, dass der Gemeindepräsident von einem Missverständnis ausgehe. Der Beschwerdeführer gehe hingegen davon aus, der Gemeindevorstand O.1._____ habe ihn angelogen. Zudem habe die Gemeinde keinen «konkreten, anfechtbaren Entscheid» erlassen, sondern die Unterlagen an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Damit habe die Gemeinde den Beschwerdeführer im «Glauben gelassen, dass eine Prüfung vom Verwaltungsgericht vorgenommen werde» und die Anzeigeerstatter «nun lediglich abwarten könnten» (vgl. act. E.1, E. 5).
3.2
Diesen Sachverhaltsvorwurf prüfte die Staatsanwaltschaft sodann auf eine – vom Beschwerdeführer geltend gemachte – mögliche Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich von Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug), Art. 151 StGB (arglistige Vermögensschädigung) sowie Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch). Hierzu hielt sie fest, dass es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, fehle. Es sei gestützt auf die eingereichten Strafanzeigen vom 28. November 2023 und 15. Dezember 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die beanzeigten Behörden respektive deren Vertreter einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Die Anzeigeerstatter würden zwar diverse Straftatbestände erwähnen, so etwa Betrug, arglistige Vermögensschädigung und Amtsmissbrauch. Sie würden es jedoch unterlassen, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die beanzeigten Personen und Behörden
erfüllt worden sein sollen. Bei der vorgeworfenen «Rechtsbeugung» handle es sich nicht um einen gesetzlich normierten Straftatbestand (act. E.1, E. 7).
3.3
Weiter führt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Behauptungen rechtlicher Natur und Verweisen des Beschwerdeführers auf Literatur und Judikatur aus, rechtliche Ausführungen alleine zum behaupteten Betrug und zur arglistigen Vermögensschädigung würden nicht genügen, um die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. Vielmehr müsste ein konkreter Sachverhalt in Bezug zu einer Strafnorm gesetzt werden und sich daraus ein hinreichender Tatverdacht ergeben. Solches habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Es fehle bereits daran, dass er nirgends genügend substantiiert beschrieben habe, inwiefern die Gemeinde O.1._____ oder deren Verantwortliche im Zusammenhang mit dem eingereichten Gesuch um Überprüfung des Nutzungsplanes arglistig versucht haben sollen, die Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 146 StGB oder Art. 151 StGB zu einer vermögensschädigenden Disposition zu veranlassen. Solches ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Ein Betrug oder arglistige Vermögensschädigung falle in objektiver Hinsicht eindeutig ausser Betracht (act. E.1, E. 7a).
3.4
In Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Vorgehen der Gemeinde O.1._____ rund um seinen Antrag auf Nutzungsplan-Überprüfung nicht einverstanden. Dass die Gemeinde gegen ihn Zwang ausgeübt oder unrechtmässig in seine Freiheitsrechte eingegriffen haben solle, habe er nicht geltend gemacht. Dies sei auch nicht ersichtlich. Vielmehr würde er der Gemeinde vorwerfen, es unterlassen zu haben, das Gesuch trotz Zuständigkeit zu behandeln und es stattdessen an das Verwaltungsgericht weitergeleitet zu haben, um den Beschwerdeführer im Glauben zu belassen, dass das Gesuch behandelt werde. Allerdings sei ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden könne. Sei ein Amtsträger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, und unterlasse er dies, könne gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB bejaht werden. Letzteres liege aber nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert und es gehe auch aus den Akten nicht hervor, inwiefern mit dem behaupteten Umstand, wonach mit seinem Gesuch anscheinend nicht korrekt umgegangen worden sein soll, gegen ihn Zwang ausgeübt worden wäre. Der Umstand, dass die Anzeigeerstatter mit dem Vorgehen der Gemeinde nicht einverstanden seien, begründe für sich alleine keinen ausreichenden Tatverdacht und reiche nicht aus, um unter dem Titel des Amtsmissbrauchs die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. Es genüge nicht, den angeblichen Verfahrensgang aus ihrer Sicht zu schildern und auf Mutmassungen basierende Vorwürfe, – dass nämlich die Mitteilung der Gemeinde, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, gelogen sei –, vorzutragen, ohne dies in Bezug zu allfälligen Tatbeständen zu setzen und sich mit deren Tatbestandsmerkmalen zu befassen. Jedenfalls lasse sich aus der Anzeige kein Sachverhalt eruieren, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen würde. Selbst wenn man objektiv einen Amtsmissbrauch annehmen wollte, liessen sich ausser den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mögliche Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht erkennen, wie dies der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlange. Es würden konkrete Anhaltspunkte
fehlen, dass die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen vorsätzlich pflichtwidrig sowie in der Absicht gehandelt hätten, sich einen Vorteil oder jemandem einen Nachteil zu verschaffen (act. E.1, E. 7b).
3.5
Zusammenfassend ergebe sich, so die Staatsanwaltschaft, dass es gegenüber der Gemeinde O.1._____ respektive deren Vertreter klar an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung im Sinne des StGB oder des Nebenstrafrechts fehle. Es sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme zu verfügen (act. E.1, E. 8).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren wie gesetzlich vorgeschrieben, korrekt durchzuführen (act. A.1, Begehren Ziffer 1). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, die Anzeige der vorliegenden Wahrheit entsprechend zu prüfen, ein Strafverfahren zu eröffnen, im Falle einer Nichtanhandnahme sei diese wahrheitsgemäss und rechtsgenügend zu begründen (act. A.1, Begehren Ziffer 2).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift ‒ wie bereits in zahlreichen früheren Verfahren des Beschwerdeführers vor Obergericht ‒ eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz weitgehend vermissen lässt. Der Beschwerdeführer erhebt eine Vielzahl von Rügen, die sich in weiten Teilen durch eine weitschweifige überspitzt formalistische Betrachtungsweise auszeichnen. Die Eingabe enthält ein Konglomerat an spitzfindigen Einwänden, wenig kontextualisierten sowie pauschalen rechtlichen Ausführungen und nicht hinreichend begründeten Schlussfolgerungen. Erneut spart der Beschwerdeführer zudem nicht mit unsachlicher Kritik an den Justizbehörden. Auf solche weitschweifige, querulatorische und mitunter ungebührliche Vorbringen wird nachfolgend nicht weiter eingegangen. Aus der Beschwerdeschrift geht immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer daran festhält, dem Gemeindevorstand bzw. dem Präsidenten der
Gemeinde O.1._____ namentlich Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Amtsmissbrauch sowie «Rechtsbeugung» vorzuwerfen. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen, wobei es angesichts der teilweise nur schwer nachvollziehbaren unstrukturierten Ausführungen und des wenig übersichtlichen Aufbaus der Beschwerde angezeigt erscheint, in allgemeiner Weise zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme erfüllt sind, zumal wie bereits ausgeführt das Gericht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf (BGE 148 III 30 E. 3.1).
5.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Bei näherer Betrachtung betreffen seine Vorbringen jedoch weitgehend Fragen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Würdigung des von ihm behaupteten Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Straftatbestände. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine konkrete unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet, erweist sich einzig der Vorwurf als hinreichend nachvollziehbar, wonach die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde ihn wahrheitswidrig darüber informiert habe, sein Gesuch an das Verwaltungsgericht weitergeleitet zu haben (vgl. act. A.1, Ziff. 9 ff.). Mit diesem Vorbringen hat sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt (vgl. act. E.1, E. 7). Sie führte insbesondere aus, blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde ihn angelogen habe, vermöchten die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zu rechtfertigen (vgl. act. E.1, E. 7b). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen würden, die Gemeinde habe ihn bewusst wahrheitswidrig über die Weiterleitung des Gesuchs informiert. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft zu verstehen, wonach sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde bzw. deren Vertreter in arglistiger Weise (eben ohne Lüge etc.) versucht hätten, den Beschwerdeführer zu vermögensschädigenden Dispositionen zu veranlassen (vgl. act. E.1, E. 7a). Mit anderen Worten hat die Staatsanwaltschaft das Vorbringen gewürdigt, es indessen als nicht erstellt erachtet. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung eines gezielten und bewussten Fehlverhaltens der Gemeinde, ohne dass hierfür konkrete objektive Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Eine solche Schlussfolgerung findet in den Akten keine hinreichende Grundlage. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Vielzahl von Eingaben an die Gemeinde sowie der verschiedenen pendenten bzw. hängigen Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren erscheint vielmehr naheliegend, dass seitens der Gemeinde ein Missverständnis oder eine anderweitige Unstimmigkeit unterlaufen ist. Für eine solche Erklärung spricht denn auch die Rückmeldung gemäss E-Mail von E._____ vom 6. Dezember 2023 (vgl. StA-act. 1.2.6), welche nach ihrem Inhalt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine bewusst wahrheitswidrige Information erkennen lässt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 15. November 2023 nicht explizit erwähnte, selbst die Akten weitergeleitet zu haben (StA-act. 1.2.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches nachvollziehbare Motiv die Gemeinde gehabt haben sollte, den Beschwerdeführer bewusst über die Weiterleitung seines Gesuchs zu täuschen. Den Behördenvertretern musste vielmehr bewusst sein, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit weiterverfolgen würde und sich eine allfällige unrichtige Auskunft bei einer entsprechenden Nachfrage ohne Weiteres hätte aufklären lassen. Für ein gezieltes bewusstes Vorgehen der Gemeinde gibt es unter diesen Umständen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die entsprechende Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet.
6.
Offensichtlich unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme ausführlich und nachvollziehbar, sodass diese ohne Weiteres sachgerecht angefochten werden kann.
7.1
Der Beschwerdeführer erblickt im Verhalten der Gemeinde einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist fehlt. Den Akten lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Ausführungen – davon ausgegangen würde, die Gemeinde habe den Beschwerdeführer mit der Mitteilung, die Angelegenheit sei an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden, getäuscht, wäre darin keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu erblicken. Bei einer einfachen Lüge ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Arglist gegeben. Eine solche kann aufgrund einer einfachen Lüge nur ausnahmsweise vorliegen, wenn die falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden können, die Überprüfung nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält oder aufgrund der konkreten Umstände voraussieht, dass dieser die Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2; MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 109 ff.). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Wie bereits dargelegt, war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich,
sich beim Verwaltungsgericht nach dem Stand des angeblich weitergeleiteten Verfahrens zu erkundigen. Eine Überprüfung der entsprechenden Angaben war damit weder mit besonderer Mühe verbunden noch unzumutbar. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer von einer Überprüfung abgehalten hätte. Schliesslich ist auch kein besonderes Vertrauensverhältnis ersichtlich, aufgrund dessen die Gemeinde hätte damit rechnen dürfen, dass der Beschwerdeführer auf eine Überprüfung seiner Angaben verzichten würde. Damit fehlt es an der Arglist und folglich bereits an einem objektiven Tatbestandsmerkmal des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB. Auch dieser Tatbestand setzt eine arglistige Täuschung voraus. Nachdem es vorliegend bereits an der Arglist fehlt, scheidet auch eine Strafbarkeit nach Art. 151 StGB aus.
7.2
Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die Gemeinde habe mit der dem Beschwerdeführer angeblich erteilten unzutreffenden Auskunft in Bereicherungsabsicht gehandelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde durch die behauptete Täuschung eine unrechtmässige Bereicherung für sich oder einen Dritten hätte anstreben wollen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Bei diesen dürfte es sich vielmehr um Mutmassungen des Beschwerdeführers handeln, die aus einem allgemeinen Misstrauen gegenüber den Vertretern der Gemeinde resultieren, jedoch in den Akten keinerlei Stütze finden.
8.1
Schliesslich geht aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass er im Vorgehen der Gemeinde O.1._____ rund um seinen Antrag auf Nutzungsplan- Überprüfung nicht einverstanden ist. Konkret scheint er der Gemeinde vor allem vorzuwerfen, es unterlassen zu haben, das Gesuch trotz Zuständigkeit zu behandeln. Stattdessen habe die Gemeinde behauptet, das Gesuch an das Verwaltungsgericht weitergeleitet zu haben, um ihn im Glauben zu belassen, dass das Gesuch behandelt werde. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB. Diesen Tatbestand erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (BGE 127 IV 209 E. 1a.aa). Ob und allenfalls inwieweit ein Missbrauch der Amtsgewalt auch durch Unterlassung möglich ist, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (vgl. HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 18 m.w.H.). Eine formelle Rechtsverweigerung erfüllt den Straftatbestand jedenfalls allein noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 3.4 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual- )Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn das Behördenmitglied im Glauben handelt, es übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.).
8.2
Wie erwähnt, lässt sich eine bewusste Täuschung seitens der Gemeinde nicht erstellen. Es bleibt einzig das Vorbringen, mit welchem mutmassliche formelle Rechtsverweigerungstatbestände gelten gemacht werden. Die Gemeinde verneinte mit Schreiben vom 15. November 2023 ihre Zuständigkeit und eröffnete diesen Entscheid dem Beschwerdeführer, wenn auch nicht im üblichen formellen Kleid einer Verfügung. Darin ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB zu erblicken. Bereits in objektiver Hinsicht fehlt es somit an einem tatbestandsmässigen Verhalten. Daran vermögen auch die weitläufigen und teilweise kaum nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es trifft etwa nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Gemeinde O.1._____ angewiesen hätte, in der Sache (betreffend akzessorische Prüfung) zu entscheiden. Die angefragte Instruktionsrichterin verwies lediglich mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 darauf, dass kein entsprechendes Verfahren hängig sei (vgl. StA-act. 1.2.4). Die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen auf ein angeblich böswilliges oder gegen ihn gerichtetes Verhalten der Gemeindevertreter finden in den Akten keine Stütze. Es handelt sich vielmehr um Mutmassungen, die sich nicht durch konkrete Tatsachen erhärten lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindevertreter in Schädigungsabsicht oder zumindest mit Eventualabsicht gehandelt hätten.
9.
Zusammenfassend bestehen weder aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte noch gestützt auf die Akten hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Gemeindevertretern. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind damit nicht erfüllt. Die verfügte Nichtanhandnahme ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10.
Auf das als trölerisch zu qualifizierende Begehren Ziffer 5 ist nicht einzutreten. Die Zuständigkeit der hiesigen Beschwerdekammer wurde soweit notwendig in Erwägung 1.1 dargetan.
11.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. A.1, Begehren Ziffer 3).
11.2
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richten sich nach Art. 136 StPO. Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dabei bleibt indes als allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung in einem Beschwerdeverfahren, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). Ein Verfahren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. etwa BGE 122 I 267 E. 2b).
11.3
Aufgrund des vorliegenden Beschwerdeausganges muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt.
12.2
Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten
4.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung an:]