VR2 2026 20

Steuererlass

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 3. September 2026 mitgeteilt am 9. September 2026

Referenz VR2 26 20

Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung

Righetti, Vorsitz Gross, Aktuar

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

gegen

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Steuererlass

Erwägungen

- dass am 11. Mai 2026 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. April 2026 betreffend die Ablehnung des Steuererlassgesuches (Einkommenssteuer Bund 01.01.2024-31.12.2024 in Höhe von CHF 146.75; Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 01.01.2024- 31.12.2024 in Höhe von CHF 1'034.80; insgesamt demnach CHF 1’181.55) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) geführt hat,

- dass sich die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts aus Art. 139 Abs. 1 StG (BR 720.000) und Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100) ergibt,

- dass die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des besagten Ablehnungsentscheids gegeben ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde,

- dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG),

- dass Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 156 Abs. 1 StG; für die Ablehnungsgründe sh. Art, 167a DBG [SR 642.11]),

- dass den Erlassbehörden bei der Beurteilung von Steuererlassgesuchen ein weites Ermessen zukommt, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben,

- dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälligen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sogenannte Opfersymmetrie) gewährleistet ist (zum Ganzen sh. Urteil des Obergerichts Graubünden VR2 24 26 vom 27. Februar 2025 E. 3.1.5),

- dass der Nachweis dafür nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast der steuerpflichtigen Person obliegt (vgl. BGE 144 II 427 E. 8.3.1),

- dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Urteilsdatum keinen Verzicht auf die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (B._____ AG) in der Höhe von CHF 370.00 zu den Akten gelegt hat,

- dass im konkreten Fall die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen zwar nicht überschritten hat, indem sie einen Grund zur Ablehnung des Steuererlasses bejaht hat; dies allerdings nur in demjenigen Rahmen, in welchem auch die übrigen (nicht-privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen nicht verzichtet haben; im konkreten Fall beläuft sich dieser Betrag auf CHF 370.00,

- dass das Steuererlassgesuch somit nur hinsichtlich der Forderung in der Höhe von CHF 370.00 zu Recht abgewiesen worden ist,

- dass die Beschwerde nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin insofern aufzuheben ist, als dieser der Beschwerdeführerin den Steuererlass für den Steuerbetrag, welcher den Betrag von CHF 370.00 überschreitet, nicht gewährt hat,

- dass nach Art. 48 Abs. 1 VRG ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann,

- dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG),

- dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG),

- dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG),

- dass nach Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, wobei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 600.00 (inkl. Kanzleiauslagen) gerechtfertigt ist,

- dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, sodass die Beschwerdeführerin – als unterliegende Partei zu einem Drittel – die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.00 und die Beschwerdegegnerin – als unterliegende Partei zu zwei Dritteln – in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen hat,

- dass sich die Gerichtskosten auf CHF 1'200.00 erhöhen, sollte eine der Parteien ein vollständig begründetes Urteil verlangen,

- dass die Differenz (CHF 600.00) der antragsstellenden Partei zu überbinden wäre,

- dass dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen wird, falls er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 24. April 2026 insofern aufgehoben, als dieser den Steuererlass für den Steuerbetrag, welcher den Betrag von CHF 370.00 überschreitet, nicht gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 gehen zu einem Drittel zu Lasten von A._____ (CHF 200.00) und zu zwei Dritteln zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (CHF 400.00).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.