Source: gdb.ow.ch

412.11

Volksschulverordnung

vom 16.03.2006 (Stand 01.08.2026)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 20061,

beschliesst:

1. Stufenübergreifende Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Ausbildung in der Volksschule.

Art. 2 Unterrichtszeiten und Lektionsdauer

Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Halbtage fest.

Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klassen.

Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.

Art. 3 Blockzeiten

Die Blockzeiten umfassen den Zeitrahmen von vier Lektionen an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarschule.

Für kurzfristige Schulausfälle und ordentliche unterrichtsfreie Zeiten innerhalb der Blockzeiten ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.

Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt weitere Ausnahmen und Einzelheiten.

Art. 4 …

Art. 5 Stundenplan

Die Lehrpersonen gestalten den Stundenplan im Rahmen der Vorgaben zu den Blockzeiten gemäss Art. 3 dieser Verordnung, der kantonalen Stundentafel und der von der Schulleitung festgelegten täglichen Unterrichtszeiten.

Die Schulleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

In begründeten Fällen kann das Amt für Volks- und Mittelschulen auf Antrag der Schulleitung Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.

Art. 6 Klassengrössen

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt höchstens:

  1. Kindergarten 22

  2. Primarschule 24

  3. Orientierungsschule 24

  4. …

Bei besonderen pädagogischen oder schulorganisatorischen Bedürfnissen vermindert der Schulrat die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse angemessen und beachtet dabei allfällige Vorgaben in Ausführungsbestimmungen.

Art. 7 Abweichungen in den Klassengrössen

Die Höchstbestände gemäss Art. 6 dieser Verordnung können um höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, sofern diese Abweichung voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauert. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bildungs- und Kulturdepartements.

Art. 8 Promotion und Übertritt

Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, so wiederholen oder überspringen Schülerinnen und Schüler der Volksschule im Rahmen der Promotionsbestimmungen eine Klasse.

Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I sowie die Promotionsbestimmungen in Ausführungsbestimmungen.

Cité dans

Art. 9 Förderangebote
a. Integrative Förderung

Für die integrative Förderung werden ausreichend qualifizierte Fachpersonen eingesetzt.

…

Cité dans

Art. 10 …

Art. 11 c. Verfahren

Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Klassenlehrperson und der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die geeigneten Fördermassnahmen im Einzelfall.

Sind die Beteiligten mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so entscheidet der Schulrat nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes.

2. Bestimmungen für einzelne Stufen

Art. 12 Kindergarteneintritt

Der Stichtag für den Eintritt in den freiwilligen Kindergarten oder in den obligatorischen Kindergarten ist Ende Februar.2

Ein früherer Kindergarteneintritt ist möglich.

Zur Sicherstellung der Elterninformation erfolgen entsprechende Meldungen der Einwohnergemeinde an die Schulleitungen.

Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt weitere Einzelheiten zum Kindergarteneintritt, insbesondere den früheren Kindergarteneintritt.

Art. 12a …

Art. 13 Übertritt in die Primarschule

Kinder, die den obligatorischen Kindergarten besuchen, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in die Primarschule ein.

…

Die Schulleitung kann auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder der Kindergartenlehrperson noch nicht schulfähige Kinder um höchstens ein Jahr vom Eintritt in die Primarschule zurückstellen. Die Beteiligten sind vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 14 Organisationsform der Orientierungsschule
a. Allgemeines

Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der beiden in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen.

Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das Bildungs- und Kulturdepartement.

Art. 15 b. Kooperative Orientierungsschule

Die kooperative Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen; beide werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

Das Bildungs- und Kulturdepartement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Stammklassen in Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 c. Integrierte Orientierungsschule

Die integrierte Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen. Die Stammklassen bestehen aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Anforderungsstufen. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

Das Bildungs- und Kulturdepartement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in Stammklassen unterrichtet.

3. Kantonsbeiträge

Art. 17 …

4. Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsfristen:

  1. Art. 3 bis zu Beginn des Schuljahres 2007/08;

  2. Art. 12 gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09;

  3. Art. 14 bis 16 Einführung bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10.

…

Art. 18a Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023

Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Art. 12 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2024/2025 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2025/2026;

  2. …

Für Kinder, die im Zeitpunkt der Änderung eines Stichtags bereits in den freiwilligen Kindergarten eingetreten sind, finden die neuen Stichtage keine Anwendung.

Art. 18b Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 22. Mai 2025

Art. 6 Abs. 1 gilt für alle Klassen, welche ab Inkrafttreten gebildet oder vergrössert werden. Bereits bestehende Klassen, deren Grösse über dem neuen Maximum liegt, können maximal zwei Jahre so weitergeführt werden, bis sie der neuen Maximalgrösse entsprechen müssen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. ...3

  2. die Richtlinien des Erziehungsdepartements betreffend die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule vom 19. Januar 19944;

  3. ...5

...6

Art. 20 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.7

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2006 (OGS 2006, 46) geändert durch - Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 17., OGS 2010, 41), - Nachtrag vom 30. Mai 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (OGS 2012, 38), - Nachtrag vom 14. April 2016, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 1. März 2016, Kantonsratsprotokoll vom 14. April 2016 (23.16.01), in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 25), - Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25. Mai und 29. Juni 2018 ((23.18.03), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS 2018, 29), samt Berichtigung durch die Redaktionskommission vom 10. Juni 2020 (OGS 2020, 25), - Nachtrag vom 26. Januar 2023, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 8. November 2022, Kantonsratsprotokoll vom 26. Januar 2023 (23.22.02), in Kraft seit 1. August 2023 (OGS 2023, 3), - Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025 (OGS 2025, 7), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Dezember 2024, Kantonsratssitzungen vom 20. März und 22. Mai 2025 (22.24.08), angenommen an der Volksabstimmung vom 30. November 2025, in Kraft seit 1. August 2026 (ABl vom 2. April 2026).

OGS 2006, 95