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Ausführungsbestimmungen über die kantonalen Vorgaben zu den schulergänzenden Tagesstrukturen
vom 26.05.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 66a Absatz 5 und Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe a1 des Bildungsgesetzes vom 16. März 20061,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Vorgaben des Kantons für die schulergänzenden Tagesstrukturen der Einwohnergemeinden im Hinblick auf Kantonsbeiträge nach Art. 66a BiG.
Die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) zur Qualität und Finanzierung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung dienen als Grundlage und Umsetzungshilfe für die nachstehenden Vorgaben.
Art. 2 Personal
Als fachlich qualifizierte Betreuungspersonen gelten Personen:
mit einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung zur Fachperson Betreuung (FaBe mit EFZ) oder einer anderen abgeschlossenen, anerkannten pädagogischen, sozialpädagogischen oder fachverwandten Ausbildung;
mit einem durch die EDK anerkannten Lehrdiplom.
Als Betreuungsperson ohne Fachqualifikation gelten Personen:
die im dritten Lehrjahr die berufliche Grundbildung zur Fachperson Betreuung (FaBe mit EFZ) absolvieren und mindestens 18 Jahre alt sind;
mit einer fachfremden abgeschlossenen Ausbildung, die mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Kinderbetreuung oder eine fachliche Weiterbildung (Betreuungsperson für schulergänzende Tagesstrukturen) ausweisen.
Als Unterstützungspersonen gelten alle weiteren Personen, insbesondere Lernende bis zum dritten Lehrjahr, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zivildienstleistende.
Das Personal für die schulergänzenden Tagesstrukturen weist bei der Anstellung und später bei Bedarf auf eigene Kosten einen Sonderprivatauszug sowie einen Privatauszug aus dem Strafregister vor.
Die Aufgaben des Personals werden in Stellenbeschrieben festgelegt. Diese enthalten auch nicht unmittelbar pädagogische Arbeiten.
Art. 3 Infrastruktur
Die Räumlichkeiten sind für die Betreuung geeignet, insbesondere für Verpflegung, Rückzug, Bewegung und Lernbegleitung, und entsprechen den allgemeinen Anforderungen an Grösse, Licht, Sicherheit, Hygiene, Brandschutz usw.
Der Zugang zu einem Aussenraum ist gewährleistet.
II. Angebot der Schule
Art. 4 Allgemeines
Werden die schulergänzenden Tagesstrukturen als Teil der Schule angeboten, so richten sie sich grundsätzlich nach den für die Schule bzw. für die Einwohnergemeinde geltenden Regeln.
Art. 5 Gesamtkonzept
Die Einwohnergemeinde erstellt ein Gesamtkonzept, das sich aus einem betrieblichen und einem pädagogischen Konzept zusammensetzt.
Das betriebliche Konzept beinhaltet Prozesse, Zuständigkeiten sowie Tarifgestaltung und zeigt auf, wie die kantonalen Vorgaben eingehalten und die betriebliche Qualität sichergestellt werden.
Das pädagogische Konzept beinhaltet Grundsätze, nach welchen die Kinderbetreuung umgesetzt wird, und zeigt auf, wie die pädagogische Qualität sichergestellt wird.
Das Gesamtkonzept ist im Hinblick auf den erstmaligen Erhalt von Kantonsbeiträgen dem Amt für Volks- und Mittelschulen bis spätestens 1. November einzureichen. Gleiches gilt für Änderungen am eingereichten Gesamtkonzept.
Art. 6 Leitungsfunktion
Die Schulleitung stellt sicher, dass das Angebot der schulergänzenden Tagesstrukturen professionell geleitet wird. Pädagogische und betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind gewährleistet.
Art. 7 Betreuungsschlüssel
Der Betreuungsschlüssel definiert, wie viele Kinder von einer Betreuungsperson betreut werden.
Bei der Ausgestaltung des Betreuungsschlüssels sind die Verhältnisse wie Alter der Kinder, besonderer Unterstützungsbedarf usw. angemessen zu berücksichtigen. Eine Betreuungsperson betreut maximal 14 Kinder.
Es muss stets eine fachlich qualifizierte Betreuungsperson anwesend sein.
Art. 8 Zugänglichkeit
Das Angebot der schulergänzenden Tagesstrukturen ist für Schülerinnen und Schüler der Volksschule zugänglich.
Die Einwohnergemeinde bietet einen Sozialtarif an, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten richtet und negative Erwerbsanreize verhindert.
III. Angebot privater Institutionen
Art. 9 Allgemeines
Beauftragt die Einwohnergemeinde eine private Institution mit der Führung der schulergänzenden Tagesstrukturen, so schliesst sie eine Leistungsvereinbarung mit der Institution ab. Die nachfolgenden Bestimmungen stellen zusätzliche kantonale Vorgaben dar.
Die private Institution legt der Einwohnergemeinde ein Gesamtkonzept nach Massgabe von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen vor. Im Hinblick auf den erstmaligen Erhalt von Kantonsbeiträgen reicht die Einwohnergemeinde dieses Gesamtkonzept zusammen mit der Leistungsvereinbarung dem Amt für Volks- und Mittelschulen bis spätestens 1. November ein.
Die private Institution verfügt über ein internes Qualitätsmanagement.
Die Einwohnergemeinde trägt die Verantwortung gegenüber dem Kanton.
Die Einwohnergemeinde stellt sicher, dass die private Institution der Aufsichtsbehörde Zugang und Akteneinsicht gewährt.
Art. 10 Weiterbildung
Die private Institution stellt die regelmässige Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden sicher. Zu diesem Zweck wird bei der Berechnung des Stellenschlüssels Zeit vorgesehen, und es werden entsprechende Finanzen bereitgestellt.
Art. 11 Leitungsfunktion
Das Leitungspersonal verfügt über betriebswirtschaftliche und pädagogische Kompetenzen und eignet sich persönlich für die Führungsaufgabe.
Die betriebswirtschaftliche Leitung und die pädagogische Leitung können durch verschiedene Personen wahrgenommen werden. Die Stellvertretung ist gewährleistet.
Art. 12 Betreuungsschlüssel
Der Betreuungsschlüssel definiert, wie viele Kinder von einer Betreuungsperson betreut werden.
Bei der Ausgestaltung des Betreuungsschlüssels sind die Verhältnisse wie Alter der Kinder, besonderer Unterstützungsbedarf usw. angemessen zu berücksichtigen. Eine Betreuungsperson betreut maximal zwölf Kinder.
Mindestens 60 Prozent der Betreuungspersonen der privaten Institution müssen fachlich qualifizierte Betreuungspersonen sein. Es muss in jedem Fall eine fachlich qualifizierte Betreuungsperson anwesend sein.
Art. 13 Anstellungsbedingungen
Die private Institution gewährt branchenübliche Anstellungsbedingungen und bezahlt Löhne, die der Ausbildung, Qualifikation und Funktion entsprechen.
Art. 14 Zugänglichkeit
Das Angebot der schulergänzenden Tagesstrukturen ist für Schülerinnen und Schüler der Volksschule zugänglich.
Die Einwohnergemeinde gibt der privaten Institution einen Sozialtarif vor, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten richtet und negative Erwerbsanreize verhindert.
IV. Organisation und Verfahren
Art. 15 Zuständigkeiten
Die Schulleitung führt die schulergänzenden Tagesstrukturen als Teil der Schule, sofern die Einwohnergemeinde nicht eine private Institution damit beauftragt.
Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet über die Gewährung von Kantonsbeiträgen und beaufsichtigt die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
Art. 16 Gesuch um Kantonsbeiträge
Die Einwohnergemeinde stellt erstmals mit der Einreichung des Gesamtkonzepts das Gesuch um Kantonsbeiträge.
Das Amt für Volks- und Mittelschulen prüft zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements, ob das eingereichte Gesamtkonzept mit den Vorgaben des Kantons übereinstimmt. Sind diese eingehalten, so stellt es dem Bildungs- und Kulturdepartement Antrag auf Gewährung von Kantonsbeiträgen.
Das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt in seinem Entscheid die kantonale Finanzverwaltung mit der jährlichen Berechnung der Kantonsbeiträge.
Art. 17 Berechnung der Kantonsbeiträge
Die Einwohnergemeinde richtet sich bei der Rechnungslegung nach den Vorgaben im Anhang.
Die Einwohnergemeinde stellt der kantonalen Finanzverwaltung die revidierte Jahresrechnung zur Berechnung und Auszahlung der Kantonsbeiträge für das vergangene Jahr zu.
Die kantonale Finanzverwaltung kann Einsicht in die Kontodetails der Einwohnergemeinde nehmen.
Die kantonale Finanzverwaltung kann bei Nichteinhalten der Vorgaben zur Rechnungslegung eine Kürzung des Kantonsbeitrags vornehmen.
Art. 18 Aufsicht
Stellt das Amt für Volks- und Mittelschulen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit fest, dass die kantonalen Vorgaben nicht oder nicht mehr eingehalten werden, teilt es dies der Einwohnergemeinde mit und setzt eine Frist zur Behebung des Mangels.
Das Amt für Volks- und Mittelschulen beaufsichtigt die Behebung des Mangels und meldet dem Bildungs- und Kulturdepartement, falls der Mangel nicht oder unzureichend behoben wird.
Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, ob der Kantonsbeitrag nicht oder nur für eine gewisse Zeit gewährt wird. Die Finanzverwaltung wird entsprechend informiert.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Die Anforderungen an fachlich qualifizierte Betreuungspersonen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen müssen spätestens ab 1. August 2032 erfüllt sein. Bis dahin können auch Personen mit einer fachfremden abgeschlossenen Ausbildung und einer fachlichen Weiterbildung (Betreuungsperson für schulergänzende Tagesstrukturen) anstelle von fachlich qualifizierten Betreuungspersonen eingesetzt werden.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2026, 013 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2026
2026, 013