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Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek

vom 01.07.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 2 des Kulturgesetzes vom 10. März 20161,

beschliesst:

Art. 1 Aufgaben

Die Kantonsbibliothek

  1. ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek, die der Bildung, der Forschung und dem gesellschaftlichen Austausch dient;

  2. sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt Publikationen, die den Kanton Obwalden thematisieren und/oder die von Personen oder Institutionen aus Obwalden geschaffen wurden (Obwaldensia);

  3. stellt ein Raum- und Infrastukturangebot bereit, das für das Lesen und Schreiben, das Studium, die Recherche sowie den gemeinsamen Austausch und Aufenthalt geeignet ist;

  4. berät bei der Mediennutzung und Recherche;

  5. ist die Gemeinde- und Schulbibliothek der Einwohnergemeinde Sarnen.

Art. 2 Tätigkeitsbereich

Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch:

  1. Ausleihe ihres Medienbestands;

  2. Einrichtung und Unterhalt des Raum- und Infrastrukturangebots;

  3. Führung digitaler Kataloge;

  4. Durchführung von Publikumsveranstaltungen und Einführungen in die Bibliotheksnutzung;

  5. Zusammenarbeit mit der Schule der Einwohnergemeinde Sarnen;

  6. Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Schulbibliotheken.

Art. 3 Kantonsbibliothekarin oder Kantonsbibliothekar

Die Kantonsbibliothekarin oder der Kantonsbibliothekar ist verantwortlich für die operative Führung und die fachliche Weiterentwicklung der Kantonsbibliothek. Sie oder er erlässt eine Benutzungsordnung.

Art. 4 Bibliotheksausweis

Die Ausleihberechtigung sowie die Zutrittsberechtigung ausserhalb des bedienten Ausleihbetriebs setzt eine persönliche Einschreibung und einen gültigen Bibliotheksausweis voraus.

Mit der persönlichen Einschreibung erklären sich die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich mit der Benutzungsordnung einverstanden.

Nutzerinnen und Nutzer bis zum vollendeten 16. Altersjahr benötigen die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

Die Kantonsbibliothek stellt eingeschriebenen Nutzerinnen und Nutzern einen Bibliotheksausweis aus. Dieser ist persönlich und nicht übertragbar.

Änderungen von Personalien sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek unverzüglich zu melden.

Art. 5 Ausleihe

Die Kantonsbibliothek führt einen bedienten und unbedienten Ausleihbetrieb.

Der bediente und unbediente Ausleihbetrieb erfolgt in der Regel an sechs Tagen pro Woche.

Die Kantonsbibliothekarin oder der Kantonsbibliothekar legt Ausleihbeschränkungen, die Anzahl möglicher Ausleihen pro Person sowie die Ausleihfrist fest.

Die Ausleihfrist kann verlängert werden, sofern keine Reservation für das entsprechende Medium vorliegt. Bereits ausgeliehene Medien können reserviert werden.

Der Medienbestand für Erwachsene darf nur an Personen ab 12 Jahren ausgeliehen werden. Bei der Ausleihe von Medien, deren Inhalte dem Jugendschutz unterliegen, gilt die offizielle Altersfreigabe. Vorbehalten bleiben Ausleihen an Kinder unter 12 Jahren in Begleitung der Eltern.

Titel aus dem Medienbestand ausserhalb des Freihandbereichs (Magazin) können bestellt und in der Kantonsbibliothek abgeholt werden.

Art. 6 Interbibliothekarischer Leihverkehr

Medien, die in der Kantonsbibliothek nicht geführt werden, können gegen Gebühr im In- oder Ausland über den interbibliothekarischen Leihverkehr bestellt werden.

Art. 7 Videoüberwachung

Zum Schutz vor Diebstahl, Sachbeschädigung, Belästigung und Verunreinigung werden Eingang und Räumlichkeiten der Kantonsbibliothek während des unbedienten Ausleihbetriebs mit einer Videoanlage überwacht.

Die Kantonsbibliothek informiert die Nutzerinnen und Nutzer angemessen über die Videoüberwachung während des unbedienten Ausleihbetriebs.

Der Betrieb, die Wartung und die Bearbeitung der Daten der Videoüberwachung obliegen der Kantonsbibliothekarin, dem Kantonsbibliothekar oder ihrer Stellvertretung.

Art. 8 Gebühren

Die Kantonsbibliothek erhebt folgende Gebühren:

  • a. Einschreibegebühr inklusive Bibliotheksausweis (einmalig): Fr. 5.–;

  • b. Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises: Fr. 10.–;

  • c. Jahresgebühren für Erwachsene:

  • 1. Fr. 30.– für die Ausleihe von analogen Medien sowie die Nutzung der Open Library,

  • 2. Fr. 20.– für die Nutzung des digitalen Medienangebots;

  • d. Ausleihe von Video-Spielen: Fr. 5.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr);

  • e. Ausleihe von DVDs: Fr. 2.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr);

  • f. Mahnung von Medien, welche die Ausleihfrist überschritten haben:

  • 1. erste Mahnung (zwei Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 5.–,

  • 2. zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 15.–,

  • 3. dritte Mahnung (25 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 20.–;

  • g. nicht zurückgebrachte oder beschädigte Medien: Fr. 15.– sowie der Neupreis des Mediums;

  • h. Reservation ausgeliehener Medien: Fr. 2.–;

  • i. interbibliothekarischer Leihverkehr:

  • 1. Inland: Fr. 12.– pro Medium sowie allfällige weitere Gebühren der ausleihenden Bibliothek,

  • 2. Ausland: Die effektiven Kosten der ausleihenden Bibliothek, mindestens aber Fr. 20.–,

  • 3. Fr. 5.– pro 20 Seiten bei Kopienbestellungen für Medien fremder Bibliotheken;

  • j. Fotokopien bei Selbstkopieren:

  • 1. Schwarz-Weiss-Kopien pro Seite: A4 Fr. –.20, A3 Fr. –.40,

  • 2. Farbkopien pro Seite: A4 Fr. –.50, A3 Fr. 1.–;

  • k. Kopieraufträge: Fr. 10.– und Betrag pro Seite gemäss Buchstabe j.

Unentgeltlich ist die Nutzung analoger Medien innerhalb der Bibliothek. Ebenfalls unentgeltlich ist die Ausleihe von Medien für:

  1. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr;

  2. den amtlichen Gebrauch in der kantonalen Verwaltung (inkl. Lehrpersonen der kantonalen Schulen);

  3. die Schule der Einwohnergemeinde Sarnen.

In Härtefällen können Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c teilweise oder ganz erlassen werden.

Art. 9 Publikumsveranstaltungen

Die Kantonsbibliothek organisiert regelmässig öffentliche Veranstaltungen in verschiedenen Formaten für unterschiedliche Zielgruppen.

Bei der Planung und Durchführung der Veranstaltungen wird die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Partnerinnen und Partnern angestrebt.

Für den Zugang zu Publikumsveranstaltungen können Eintrittspreise erhoben werden.

Art. 10 Ausschluss

Wer die Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verletzt, kann befristet oder ganz von der Nutzung der Kantonsbibliothek ausgeschlossen werden.

Art. 11 Öffnungszeiten

Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Öffnungszeiten fest.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2026, 021 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2026 Aufgehobener Erlass: AB über die Kantonsbibliothek vom 27. Oktober 2009 (OGS 2009, 49, OGS 2016 21)

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