4.2-1

Schulordnung

Vom 29.09.2016 (Stand 01.08.2026)

Das Stadtparlament,

in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, Art. 33 des Volksschulgesetzes und der Gemeindeordnung,

erlässt:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Schulordnung regelt die Führung und Organisation der städtischen Schulen und schulischen Einrichtungen, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

Art. 2 Schulische Führung und Entwicklung

Die Stadt sorgt mit Strategie- und Zielvorgaben sowie einem Controlling für ein leistungsorientiertes und vielfältiges Bildungsangebot in hoher Qualität. Es besteht eine kontinuierliche Entwicklung der öffentlichen Schulen.

Art. 3 Aufgabenerfüllung

Die Stadt erfüllt im Bereich des Schulwesens jene Aufgaben, die sie durch Verfassung und Gesetz zugewiesen erhält und Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.

2 Schulbetrieb

Art. 4 Angebot

Die Stadt führt folgende Schultypen und schulischen Einrichtungen:

  1. Regelklassen der Primarstufe einschliesslich Kindergarten;

  2. Regelklassen der Oberstufe ohne Niveaugruppen;

  3. Integrationsklassen, Kleinklassen und Fördermassnahmen gemäss Förderkonzept;

  4. Schulsozialarbeit gemäss Förderkonzept;

  5. Talentschule gemäss kantonalem „Konzept Hochbegabtenförderung“;

  6. Musikschule;

  7. Mittagstisch und Tagesstrukturen als schulergänzende Betreuungsangebote;

  8. logopädischer Dienst.

Art. 5 Kosten: Grundsatz

Der Unterricht an den städtischen Schulen ist für die in der Stadt wohnhaften Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

Schulgelder und Kostenbeiträge können erhoben werden für1

  1. besondere Unterrichtsveranstaltungen;

  2. Fächer und Kurse ausserhalb des obligatorischen Unterrichts oder mit besonderem Materialaufwand;

  3. den Unterricht an der Musikschule;

  4. die Aufgabenhilfe;

  5. Mittagstisch und Tagesstrukturen als schulergänzende Betreuungsangebote.

Der Stadtrat kann bei der Aufgabenhilfe gemäss Abs. 2 lit. d auf die Erhebung von Kostenbeiträgen verzichten, wenn diese sozial- und bildungspolitischen Zielen dienen.

Art. 5bis Kosten: Bemessungsgrundlagen

Gemessen an dem in der Rechnung ausgewiesenen Aufwand (Bruttoaufwand) deckt das Total der Gebühren maximal die folgenden prozentualen Anteile ab:

  1. Tagesstrukturen und Tagesschulen: 40%

  2. Aufgabenhilfe: 40%

  3. Freiwillige Schullager: 40%2

  4. Musikschule: 40%

Bei der Festsetzung der Gebühren beachtet der Stadtrat insbesondere folgende Kriterien:

  1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Musikschule

  2. Die sozial- und bildungspolitischen Ziele

  3. Bevorzugung von Nutzerinnen und Nutzer mit Wohnsitz in der Stadt Wil gegenüber auswärtigen Nutzerinnen und Nutzern

Art. 6 Schuleinheiten

Der städtische Schulbetrieb erfolgt in einzeln organisierten Schuleinheiten. Diese stehen unter Führung je einer Schulleitung.

3 Organisation

Art. 7 Organe

Strategische Organe sind:

  1. der Stadtrat

  2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Bildung und Sport

  3. …

Operative Organe sind:

  1. die Departementsleiterin oder der Departementsleiter Bildung und Sport

  2. die Leiterin oder der Leiter Bildung

  3. die Schulleitungskonferenz

  4. die Schulleitungen

Art. 8 Stadtrat: Zuständigkeit

Der Stadtrat nimmt als oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan die Steuerung und Aufsicht der Schulen wahr.

Art. 9 Stadtrat: Aufgaben und Kompetenzen

Der Stadtrat beschliesst insbesondere über:

  1. ausführende Reglemente im Bereich der städtischen Schulen und für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte;

  2. Strategien und Konzepte für die Schulen der Stadt Wil, insbesondere Führungs-, Qualitäts- und Förderkonzepte;

  3. Schulplanung und Schulraumplanung;

  4. Schulentwicklungsprojekte von grundsätzlicher Bedeutung;

  5. Festlegung von Tarifen und Erhebung von Kostenbeiträgen in den Schulen.

Der Stadtrat kann Aufgaben, die übertragbar sind, an das zuständige Departement und dessen Dienststellen sowie an die Schulleitungen delegieren.

Art. 10 Vorsteherin oder Vorsteher Departement Bildung und Sport

Die Vorsteherin oder der Vorsteher:

  • a) führt das Departement;

  • b)–c) …

  • d) vertritt die städtischen Schulen nach innen und aussen;

  • e) informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten der Schule.

Art. 10bis Departementsleiterin oder Departementsleiter Bildung und Sport

Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter ist zuständig für die operative Leitung des Departements Bildung und Sport. Sie oder er unterstützt und berät die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher in planerischen, rechtlichen sowie in politischen Belangen.

Art. 11–14 …

Art. 15 Departement Bildung und Sport

Das Departement Bildung und Sport, vertreten durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher sowie die Departementsleiterin oder den Departementsleiter:

  1. ist verantwortlich für die operative Gesamtleitung und Aufsicht der Schulen;

  2. erlässt Verfügungen im Bereich Schule, sofern keine andere Stelle zuständig ist;

  3. erlässt Weisungen über die Verfahrensabläufe im Rahmen der ihm zugeordneten Kompetenzen;

  4. legt den Pensenpool für die Schul- und Klassenorganisation der einzelnen Schuleinheiten gemäss Vorgaben des Stadtrates fest;

  5. beobachtet die gesellschafts- und bildungspolitischen Entwicklungen;

  6. ist zuständig für die Erstellung von Budget und Jahresrechnung in den Bereichen Bildung und Sport zuhanden des Stadtrats;

  7. leitet strategische gesamtschulische Projekte;

  8. ist zuständig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen in besonderen Fällen gemäss Art. 72 und Art. 73 des Volksschulgesetzes 3;

  9. ist zuständig für den Erlass von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c) und d) der Verordnung über den Volksschulunterricht 4;

  10. spricht Verwarnungen aus und verfügt Ordnungsbussen gemäss Art. 97 des Volksschulgesetzes;

  11. ist zuständig für weitere Aufgaben, die durch Gesetz, Verordnung, Reglemente oder Beschluss des Stadtrates übertragen sind.

Der Stadtrat regelt die Details in einem Funktionendiagramm.

Art. 15bis Leiterin oder Leiter Bildung

Die Leiterin oder der Leiter Bildung verantwortet die Führung der Schulen der Stadt Wil. Sie oder er ist der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter Bildung und Sport unterstellt.

Die Leiterin oder der Leiter Bildung

  1. ist verantwortlich für die gesamtstädtische Klassenbildung und bewilligt Klassenwechsel in eine andere Schuleinheit;

  2. bereitet Disziplinarverfahren gemäss Art. 13 Bst. c) und d) VVU zuhanden des Departements vor;

  3. steuert die Prozesse der Qualitätsentwicklung;

  4. entscheidet über Aufschub und Rückstellung der Schulpflicht, Schullaufbahnentscheide und die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht;

  5. verfügt sonderpädagogische Massnahmen gem. Art. 36 Abs. 1 Bst. a) VSG;

  6. erlässt Verfügungen betreffend Talentbeschulungen;

  7. ist unter Vorbehalt von Art. 15 Bst. h) zuständig für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der Schulleitungen sowie für die einvernehmliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gemäss Art. 74 Abs. 2 VSG;

  8. verfügt die Zuweisungen in die Kleinklasse Timeout gemäss Art. 13 Abs. 2 VVU;

  9. ordnet auswärtige Schulbesuche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VSG an.

Der Stadtrat regelt die Details in einem Funktionendiagramm.

Art. 15ter Absenzen, Urlaub und Dispensationen von Schülerinnen und Schülern

Absenzen, Urlaub und die Dispensation von Schülerinnen und Schülern werden in einem separaten Reglement geregelt.

Art. 16 Schulleitungskonferenz: Zusammensetzung

Die Schulleitungskonferenz besteht aus der Leiterin oder dem Leiter Bildung und allen Schulleitungen. Es können weitere Personen nach Bedarf beratend beigezogen werden. Die Leiterin oder der Leiter Bildung steht der Schulleitungskonferenz vor.

Art. 17 Schulleitungskonferenz: Aufgaben

Die Schulleitungskonferenz wirkt mit bei der:

  1. Erarbeitung von Schulordnung, Reglementen und Funktionendiagramm;

  2. Weiterentwicklung der städtischen Schulen, insbesondere bei Festlegung von Konzepten und Schulentwicklungsprojekten von grundsätzlicher Bedeutung;

  3. Abstimmung und Koordination von gemeinsamen Belangen.

Art. 18 Schulleitungen

Der Schulleitung obliegt die pädagogische, personelle und organisatorische Führung der einzelnen Schuleinheit. Sie ist der Leiterin oder dem Leiter Bildung unterstellt.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • a) Organisation und Leitung der Schuleinheit;

  • b) Sicherstellung einer guten Schulqualität und einer förderlichen Schulhauskultur;

  • c) Personalführung;

  • d) Umsetzung der städtischen Strategien und Konzepte im Bildungsbereich;

  • e) Zusammenarbeit mit Elternvereinigung;

  • f) Entscheide betreffend Schülerinnen und Schüler zu:

  • 1. Typenwechsel;

  • 2. Disziplinarmassnahmen gem. Art. 13 a) bis b bis) der Verordnung über den Volksschulunterricht 5;

  • 3. Klassenbildung und -wechsel innerhalb der Schuleinheit.

  • g) Kommunikation zur Schuleinheit gegen innen und aussen.

Der Stadtrat regelt die Details in einem Funktionendiagramm

Art. 19 Mitwirkung Lehrpersonen

Die Schulleitungen führen regelmässig Konvente durch, die der Information und Mitsprache der Lehrpersonen dienen.

Art. 20 Elternvereinigungen

Die Schulen der Stadt Wil arbeiten mit den Elternvereinigungen aktiv zusammen und gestalten entsprechend die Schnittstelle.

4 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Schulordnung der Stadt Wil vom 17. September 1991;

  2. Schulordnung der Gemeinde Bronschhofen vom 26. September 2008;

  3. Reglement für die Benützung von Schulanlagen und Schulsportanlagen durch Vereine, andere Organisationen und Privatpersonen vom 2. April 1998 und Gebührentarif für die Benützung von Schulanlagen und Schulsportanlagen vom 4. August 1998;

  4. Benützungsreglement für die Saal- und Sportanlagen Ebnet sowie Schul- und Freizeitanlagen vom 29. April 2011 sowie Benützungstarif für die Saal- und Sportanlagen Ebnet und Schul- und Freizeitanlagen vom 14. Dezember 2012

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