7.3-1
Immissionsschutzreglement
Vom 04.06.2015 (Stand 23.10.2019)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 25, 28 und 35 des Einführungsgesetzes zur Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1) vom 19. April 2011, Art. 3 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) vom 21. April 2009 sowie Art. 34 Abs. 1 der vorläufigen Gemeindeordnung vom 27. November 2011,
erlässt:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Vollzug der Vorschriften über den Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor übermässigen Immissionen, insbesondere durch Lärm, Rauch, Geruch, Staub und Licht.
Es ergänzt die Bestimmungen von Bund und Kanton.
Art. 2 Definitionen
Als werktags gelten die Tage von Montag bis und mit Samstag.
Soweit in diesem Reglement nicht anders geregelt, dauert:
die Ruhezeit an Werktagen von 12:00–13:00 Uhr; an öffentlichen Ruhetagen1 dauert sie von 07:00–22:00 Uhr
die Nachtzeit von 22:00–07:00 Uhr
2 Lärm
Art. 3 Aktivitäten im Freien
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind während der Nachtzeit und der Ruhezeit gemäss Art. 2 Abs. 2 Lärm verursachende Aktivitäten im Freien verboten.
Art. 4 Glassammelstellen
Die Benützung von Glassammelstellen ist werktags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
Art. 5 Gastwirtschaften
Für die Gastwirtschaften gelten das Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1) und das Gastwirtschaftsreglement.
Aussenanlagen, insbesondere Gartenwirtschaften, sind ab 22.00 Uhr so zu betreiben, dass Anwohnende nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden. Freitags und samstags, ausgenommen öffentliche Ruhetage, sowie an Vorabenden vor öffentlichen Ruhetagen gilt die Einschränkung erst ab 24.00 Uhr.
Art. 6 Gartenarbeit
Lärmige Gartenarbeiten mit Rasenmähern und dergleichen sind werktags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
Art. 7 Baustellenbetrieb
Lärmige Baustellenarbeiten sind werktags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet.
Art. 8 Landwirtschaftliche Tätigkeiten
Lärmige landwirtschaftliche Tätigkeiten ausserhalb des Hofbereichs sind werktags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
Das Befahren und Bewirtschaften von Wiesen und Ackerland ausserhalb dieser Zeiten ist auf dringende und wetterabhängige Arbeiten zu beschränken.
Für landwirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb des Hofbereichs gilt die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41).
Art. 9 Öffentliche Spielplätze und Spielwiesen
Öffentliche Spielplätze und Spielwiesen dürfen von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr benutzt werden.
Die Betriebszeiten für einzelne öffentliche Spielplätze und Spielwiesen können eingeschränkt werden, wenn die Rücksicht auf die Nachbarschaft dies erfordert.
Art. 10 Sport- und Freizeitanlagen im Freien
Sport- und Freizeitanlagen im Freien dürfen, soweit die Betriebszeiten nicht im Einzelfall festgesetzt wurden, von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr benutzt werden.
Auf Gesuch hin kann eine Verlängerung bis 22.30 Uhr bewilligt werden.
Art. 11 Tonwiedergabegeräte
Radio- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Verstärkeranlagen und dergleichen sind in Zimmerlautstärke zu benutzen. Sie dürfen bei offenen Fenstern oder Türen und im Freien nicht betrieben werden, wenn dadurch Drittpersonen gestört werden.
Das gewerbsmässige Benützen von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen sowie das gewerbsmässige Singen und Musizieren auf öffentlichem Grund ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse nicht dagegen spricht. Es bedarf einer Bewilligung2.
Art. 12 Veranstaltungen
Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Festwirtschaften hat die oder der Veranstaltende die Schalleinwirkungen so weit zu begrenzen, dass keine übermässigen Einwirkungen auf die Anwohnenden entstehen.
Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund werden die Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 13 Modellflugzeuge und Modellboote
Motorisierte Modellflugzeuge und ‑boote sowie mit Verbrennungsmotoren angetriebene Spielzeuge sind so zu betreiben, dass Drittpersonen nicht übermässig gestört werden. Namentlich dürfen motorisierte Modellflugzeuge nur mit Schalldämpfern betrieben werden.
Es können zeitliche und örtliche Einschränkungen festgelegt werden. Insbesondere auf öffentlichen Gewässern ist die Benutzung von motorisierten Modellbooten untersagt.
Art. 14 Motoren / Motorfahrzeuge
Unnötiges Laufenlassen von Motoren und jede andere vermeidbare Lärmerzeugung durch Motorfahrzeuge auf privatem Grund sind untersagt.
Art. 15 Feuerwerk
In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher Feuerwerkskörper verboten.
Im Übrigen bedarf das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen einer Bewilligung.
Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr.
Art. 16 Knallkörper
Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind folgende Zeiten:
...3
in der Nacht von Silvester auf Neujahr
anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag
Vorbehalten bleibt Art. 17.
Art. 17 Abwehrmassnahmen
Während der Erntezeit dürfen Tiere mit geeigneten akustischen Massnahmen verscheucht werden, um Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu verhindern.
Die akustischen Massnahmen dürfen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingesetzt werden.
Art. 18 Tiere
Tiere sind so zu halten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen können.
Herdengeläut ist während der Nacht- und Ruhezeit gemäss Art. 2 Abs. 2 erlaubt.
Art. 19 Kirchenglockengeläut
Die Einhaltung der Ruhe- und Nachtzeit gemäss Art. 2 Abs. 2 gilt nicht für das Kirchengeläut und die periodischen Glockenschläge.
3 Luftreinhaltung
Art. 20 Ausbringen von Hofdünger
Das Ausbringen von Hofdünger ist an Samstagen und Sonntagen sowie an öffentlichen Ruhetagen nicht zulässig.
Der Stadtrat kann das Ausbringen von Hofdünger am Samstagvormittag für gewisse, emissionsarme Ausbringtechniken zulassen4.
Art. 21 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
Im Siedlungsgebiet ist jegliches Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen untersagt.
4 Lichtimmissionen
Art. 22 Allgemein
Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen.
Der Einsatz von Skybeamer, Laser-Scheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle ist untersagt.
Art. 23 Sportplatzbeleuchtungen
Sportplatzbeleuchtungen dürfen nur von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Art. 10 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Ausnahmen
Auf Gesuch hin können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Art. 3 bis 23 bewilligt werden.
Die Erteilung von Ausnahmenbewilligungen sowie anderen Bewilligungen nach diesem Reglement wird vom zuständigen Departement zeitgerecht auf der Webseite der Stadt Wil veröffentlicht.
Art. 25 Zuständigkeiten
Der Stadtrat bestimmt die für den Vollzug dieses Reglements zuständigen Stellen5.
Art. 26 Gesuche
Für die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Reglement ist der zuständigen Stelle das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.
Art. 27 Strafen
Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) oder das Übertretungsstrafgesetz (sGS 921.1) zur Anwendung gelangen, werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement mit Busse bis CHF 5'000.00 bestraft.
Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft.
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