9.5-3
Marktreglement
Vom 24.03.2026 (Stand 01.04.2026)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c der Bundesverordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 (SR 943.11), Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung vom 4. Februar 2003 (sGS 552.21), Art. 21 ff. des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1) sowie Art. 18 des Polizeireglements vom 2. Juni 2016 (SRS 5.1-4)
erlässt:
1 Organisation
Art. 1 Grundsatz
Dieses Reglement bestimmt die Organisation und die Durchführung der Märkte auf dem Gebiet der Stadt Wil.
Art. 2 Zuständige Stelle
Die Fachstelle Kundenservice, Gewerbe und Markt (KGM) ist zuständig für den Marktbereich. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Märkte;
die Beratung bzw. Behandlung von Themen im Bereich des Markts;
die Förderung bzw. Weiterentwicklung des Marktwesens.
Die Leiterin bzw. Leiter der Fachstelle KGM bestimmt eine Marktchefin bzw. einen Marktchef.
Die Marktchefin bzw. der Marktchef ist insbesondere zuständig für:
die Überwachung der Märkte;
die Zuteilung der Stände und Plätze an die Marktteilnehmenden;
die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Vorschriften;
den Vollzug der verkehrspolizeilichen Anordnungen;
das Einziehen der Marktgebühren.
2 Märkte
Art. 3 Wochenmarkt
Der Wochenmarkt (Samstagsmarkt) findet ganzjährig in der Regel jeden Samstag statt.
Der Wochenmarkt findet grundsätzlich auf dem Hofplatz statt.
Art. 4 Jahrmärkte
Es finden jährlich folgende Jahrmärkte statt:
der Maimarkt jeweils am ersten Dienstag im Mai;
der Othmarsmarkt am 16. November (Othmarstag), sofern dieser auf einen Dienstag fällt (andernfalls am ersten Dienstag nach dem 16. November).
Der Maimarkt und der Othmarsmarkt werden grundsätzlich in der Altstadt (inkl. Fussgängerzone) durchgeführt.
Die Jahrmärkte umfassen grundsätzlich folgende Marktbereiche:
Viehmarkt: dieser findet auf dem Viehmarktplatz statt;
Warenmarkt: dieser befindet sich in der Altstadt;
Budenstadt (Chilbi): diese findet auf dem Bleicheplatz statt;
Imbiss- und Verpflegungsareale: diese befinden sich in den Bereichen des Warenmarkts und des Bleicheplatzes.
Art. 5 Weihnachtsmarkt
Der Weihnachtsmarkt findet einmal jährlich am zweiten Adventswochenende statt.
Art. 6 Marktgebiet
Die Fachstelle KGM bestimmt die öffentlichen Plätze, Strassen und Anlagen, auf denen die verschiedenen Märkte durchgeführt werden dürfen. Dabei werden die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Zugänglichkeit und der Verkehrsführung berücksichtigt.
Die Fachstelle KGM kann die Nutzung einzelner Flächen einschränken oder ausschliessen, sofern dies aus betrieblichen, sicherheitsrelevanten oder städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
Bei der Platzierung der Marktstände ist auf Liegenschafts- und Ladenzugänge Rücksicht zu nehmen.
Art. 7 Vorbehalt von Änderungen
Die Fachstelle KGM kann aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen Änderungen oder Absagen der Märkte beschliessen. Ein Anspruch auf Durchführung oder Ersatz besteht nicht.
Art. 8 Durchführung durch Dritte
Die Fachstelle KGM kann die Organisation und Durchführung von Märkten privaten Dritten übertragen.
Art. 9 Ausserordentliche Märkte
Über die Durchführung von ausserordentlichen Märkten entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Fachstelle KGM. Soweit keine Sonderregelungen festgelegt werden, gelangen die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss zur Anwendung.
Der Stadtrat kann die Organisation und Durchführung von ausserordentlichen Märkten privaten Dritten übertragen.
3 Marktteilnahme
Art. 10 Standplatzbestätigung
Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine Standplatzbestätigung der Fachstelle KGM.
Art. 11 Anmeldung
Anmeldungen für die Teilnahme an einem Markt müssen bei der Fachstelle KGM eingereicht werden. Die Fachstelle legt die Fristen fest. Dem Gesuch sind beizulegen:
Angaben über Verkaufsartikel und Standgrösse;
Ausweis über den Wohnsitz der verantwortlichen Person;
Fremdenpolizeiliche Bewilligung, soweit die verantwortliche Person einer solchen bedarf (Arbeitsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung B oder C)
Die Fachstelle KGM kann auf die Beilagen nach lit. b und c ganz oder teilweise verzichten, wenn sie die gesuchstellende Person kennt und diese für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Gewähr bietet.
Art. 12 Erteilung und Verweigerung von Standplatzbestätigungen
Bei der Erteilung und Verweigerung von Standplatzbestätigungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Warenangebot zu achten. Bei überdimensionierten Marktständen kann eine Reduktion verlangt werden. Standplatzbestätigungen können insbesondere verweigert werden, wenn:
das Marktgebiet für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht;
oder die gesuchstellende Person keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet.
Regelmässig teilnehmende Marktbetreibende erhalten nach Möglichkeit denselben Standplatz.
Art. 13 Standplatzgrösse und Sortiment
Die Marktteilnehmenden haben folgende Vorgaben einzuhalten:
Die von der Fachstelle KGM bestätigte Meterzahl für den Standplatz sowie die zugewiesene Platzierung sind verbindlich;
Das bestätigte Sortiment ist einzuhalten und darf nur in Rücksprache mit dem Marktchef geändert oder ergänzt werden.
Art. 14 Nichtbezug von Standplätzen und Fernbleiben
Über bestätigte Standplätze, die bis zum von der Fachstelle KGM festgelegten Zeitpunkt am Markttag nicht belegt sind, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung anderweitig verfügt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird ein Unkostenbeitrag gemäss Gebührentarif erhoben.
Art. 15 Abtreten an Dritte
Standplätze und Parkkarten dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
Art. 16 Vereine, Institutionen und Schulklassen
Politische Parteien und Gruppierungen, Vereine, kulturelle oder gemeinnützige Institutionen sowie Schulklassen können am Markt zugelassen werden.
Die Zahl solcher Standplätze kann durch die Fachstelle KGM im Interesse der Wahrung eines ausgewogenen und authentischen Marktcharakters beschränkt werden.
Die Märkte sind politisch neutral umzusetzen. Parteipolitische Werbung oder öffentliche Meinungsäusserungen dürfen den ordentlichen Marktverkehr nicht beeinträchtigen.
4 Gebühren
Art. 17 Standplatz- und Standgebühren
Für die Teilnahme an den Märkten sind Standplatz- und Standgebühren zu entrichten.
Die Gebühren werden in einem separaten Gebührentarif festgelegt, welcher vom Stadtrat auf Antrag der Fachstelle KGM erlassen wird.
Die Fachstelle KGM kann ausnahmsweise Schulen sowie kulturelle gemeinnützige Vereine von den Gebühren befreien oder diese ermässigen.
Art. 18 Weitere Gebühren
Stromanschlüsse werden gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt. Allfällige weitere in Anspruch genommene Dienste werden dem Marktteilnehmenden nach Aufwand verrechnet.
Für die Marktwerbung, insbesondere Inserate in der Presse, wird von den Marktteilnehmenden ein Werbebeitrag erhoben. Dieser ist im Stand- und Platzgeld inbegriffen.
Die Entsorgung des während des Marktbetriebs anfallenden Kehrichts ist im Stand- und Platzgeld inbegriffen. Bei unsachgemässer Entsorgung oder übermässigem Aufwand werden zusätzliche Gebühren nach Aufwand verrechnet.
5 Allgemeine Vorschriften
Art. 19 Mass und Gewicht
Es sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Mass und Gewicht einzuhalten.
Art. 20 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Für alle am Markt angebotenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und der kantonalen Lebensmittelgesetzgebung vorbehalten.
Art. 21 Ausschluss verdorbener oder verunreinigter Waren
Verdorbene, verunreinigte oder anderweitig in ihrem Wert verminderte Waren dürfen gemäss der eidgenössischen Lebensmittelverordnung weder aufgeführt noch verkauft werden.
Art. 22 Verbotene Waren
Es dürfen insbesondere nicht angeboten werden:
Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen, die das sittliche Empfinden verletzen.
Waffen, Sprengkörper, Munition u.ä. sowie andere gesundheitsgefährdende Gegenstände
Art. 23 Verhalten und Werbung
Überlautes Ausrufen, aufdringliches Anpreisen von Waren, das Anhalten von Marktbesuchenden sowie der Einsatz von Lautsprechern sind untersagt. Der Handel auf dem Markt hat in angemessener, ruhiger und respektvoller Form zu erfolgen.
Art. 24 Ordnung und Sauberkeit
An sämtlichen Verkaufsstellen und Standplätzen hat Ordnung und Sauberkeit zu herrschen.
Art. 25 Preisanschrift
Sämtliche auf dem Markt angebotenen Waren sind ab Beginn der Auslage mit einer Preisanschrift zu versehen.
Art. 26 Namensschild
Jede Marktbetreiberin bzw. jeder Marktbetreiber hat den zugewiesenen Platz oder Stand an gut sichtbarer Stelle mit einem Namens- und Adressschild zu versehen.
Art. 27 Verkehr und Abstellplätze
Der Marktverkehr darf den allgemeinen Strassenverkehr nicht übermässig behindern.
Während der Marktzeiten sind Fahrzeuge im Marktgebiet untersagt.
Den Marktbetreibenden und Ausstellenden werden durch die Fachstelle KGM in Absprache mit den zuständigen Verkehrsbehörden geeignete Abstellplätze für Motorfahrzeuge zugewiesen.
Art. 28 Verkauf ab Boden und Strassenhandel
Geschirr, Töpferwaren und ähnliches dürfen auf den zugewiesenen Plätzen auch auf dem Boden präsentiert werden. Im Übrigen ist der Verkauf ab Boden untersagt. Jeglicher zirkulierende Strassenhandel ist verboten.
Art. 29 Haftung und Versicherung
Marktbetreibende besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die Stadt Wil haftet nicht für Diebstahl, Sach- oder Personenschäden, die im Zusammenhang mit dem Markt entstehen.
Die Marktbetreibenden sind selbst dafür verantwortlich, für deren ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (z.B. Haftpflicht, Diebstahl, Unfall).
6 Besondere Vorschriften
6.2 Jahrmärkte
Art. 36 Verkehrsmassnahmen
Die Marktchefin bzw. der Marktchef ist im Rahmen der Jahrmärkte in Rücksprache mit der Stadtpolizei berechtigt, Strassenabschnitte, die für die Durchführung des Marktbetriebs benötigt werden, für den öffentlichen Fahrverkehr vorübergehend zu sperren.
Art. 37 Abfallentsorgung
Jeglicher Abfall ist mit den offiziellen Abfallsäcken zu entsorgen. Die Säcke sind ordnungsgemäss zu verschliessen.
Art. 38 Hygienevorgaben und Deklarationspflicht
Die Auflagen des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:
geeignete Waschgelegenheiten mit fliessendem Wasser, Seife und Papierhandtüchern;
ein wirksamer Hygieneschutz (Sputumschutz);
die korrekte und vollständige Deklaration der angebotenen Waren.
Art. 39 Alkoholausschank und Jugendschutz
Beim Verkauf oder Ausschank von Alkohol sind gut sichtbare Jugendschutzschilder anzubringen. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben.
Die Missachtung der Jugendschutzvorschriften führt zum Ausschluss von zukünftigen Märkten.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist gebührenpflichtig.
Art. 40 Sicherheit und Sauberkeit bei Kochstellen
Bei Kochstellen, insbesondere bei der Verwendung von Öl oder Fett, ist eine geeignete, grossflächige Bodenabdeckung (z.B. Florliner) anzubringen. Für Reinigungskosten infolge unsachgemässer Handhabung haftet die bzw. der jeweilige Marktbetreibende.
Marktbetreibende, die Gas, offenes Feuer oder ähnliche Energiequellen verwenden, müssen einen geeigneten, geprüften Handfeuerlöscher mitführen. Flüssiggasinstallationen sind vor Inbetriebnahme geprüft und abgenommen bereitzustellen.
Art. 41 Zahlungsfristen, Mahngebühr und Nichterscheinen
Die Zahlung der Standgebühren hat bis zum auf der Rechnung angegebenen Stichtag zu erfolgen. Verspätete Einzahlungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann die Reservation des Standplatzes ohne Mahnung aufgehoben und der Platz anderweitig vergeben werden.
Bei verspäteter Zahlung wird bei der nächsten Teilnahme eine Mahngebühr von CHF 20.00 erhoben.
Wer ohne rechtzeitige Absage (mindestens 72 Stunden vor Marktbeginn) nicht am Markt erscheint, schuldet die vollen Standgebühren. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren besteht nicht.
Art. 42 Parkkarten und Parkplatzregelung
Den Marktbetreibenden werden am Markttag Parkplätze beim Schwimmbad Weierwiese sowie auf der Grabenstrasse zur Verfügung gestellt. Die Parkkarte ist nur am Markttag und ausschliesslich für den angegebenen Parkplatz gültig.
Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Sind die zugewiesenen Flächen belegt, müssen öffentliche, gebührenpflichtige Parkplätze genutzt werden. Die Marktbetreibenden können jederzeit auf öffentliche Parkplätze ausweichen.
Der Einweisung durch Verkehrskadetten oder der Stadtpolizei ist verbindlich Folge zu leisten.
Art. 43 Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Name der stellvertretenden Person ist der Fachstelle KGM rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.
6.2.1 Viehmarkt
Art. 44 Tierseuchen- und Tierschutzrecht
Für alle an Viehmärkten aufgeführten Tiere gelten die Bestimmungen der Eidgenössischen Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, des kantonalen Veterinärgesetzes und der kantonalen Verordnung über die Tiergesundheit.
Die wichtigsten Bestimmungen dieser Gesetzgebung sind in den Weisungen und Vorschriften für die Auffuhr von Tieren an Veranstaltungen des Kantons St. Gallen zusammengefasst.
Art. 45 Handel auf Zufahrtswegen
Auf den Strassen und Zugängen zum Markt ist das Anhalten und der Handel mit Vieh untersagt.
Art. 46 Tiertransport und Unterbringung
Tiere, die für die Auffuhr an den Markt bestimmt sind, müssen sauber sein. Sie dürfen nicht gemeinsam mit Tieren transportiert werden, die für einen anderen Bestimmungsort vorgesehen sind.
Der Tiertransport darf nur in vorschriftsgemäss eingerichteten und gereinigten Fahrzeugen erfolgen.
Werden Nutztiere mit einem Fahrzeug an den Markt transportiert, ist in jedem Fall ein Begleitdokument mitzuführen.
Für die Unterbringung der aufgeführten Tiere muss eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung stehen. Angebundene Tiere sind mit Halfter oder Halsriemen anzubinden.
Schweine dürfen ausschliesslich mit geeigneten Transportfahrzeugen auf den Markt gebracht und auf diesem Weg auch wieder abtransportiert werden.
Art. 47 Auffuhr und Kontrolle
Die für den Markt verantwortliche Person hat eine Auffuhrkontrolle zu organisieren. Die Durchführung dieser Kontrolle kann an eine fachkompetente Person delegiert werden.
Die Begleitdokumente sind bei der Auffuhrkontrolle vorzulegen und von der für den Markt verantwortlichen Person abzustempeln.
Bei Krankheit, Unfall oder Verdacht auf eine Tierseuche ist durch die für den Markt verantwortliche Person umgehend eine tierärztliche oder amtstierärztliche Begutachtung zu veranlassen.
Ein freier, herdenweiser Auftrieb ist nur zulässig, wenn die Tiere ständig beaufsichtigt werden und der Strassenverkehr nicht beeinträchtigt wird.
7 Schlussbestimmungen
Art. 48 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Tarifen, erlassen.
Die Fachstelle KGM kann weitere Weisungen über die Organisation und die Durchführung der Märkte erlassen.
Die Fachstelle KGM kann die Organisation der Budenstadt an Dritte vergeben.
Art. 49 Zuwiderhandlungen
Wer Bestimmungen dieses Reglements oder Weisungen der zuständigen Stellen (Marktchefin/-chef, Fachstelle KGM, Stadtpolizei) zuwiderhandelt, wird:
in leichten Fällen verwarnt;
in schweren Fällen vom Markt verwiesen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in schweren Fällen kann die Fachstelle KGM den Ausschluss für weitere Marktteilnahmen verfügen.
Art. 50 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Marktchefin bzw. des Marktchefs und der Fachstelle KGM kann innert 14 Tagen beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Art. 51 Inkrafttreten / Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten bzw. den Vollzugsbeginn dieses Reglements.
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21. November 1973 (Marktordnung).
Art. 52 Übergangsbestimmungen
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht wurden, werden nach altem Recht beurteilt.
2026/05