941.12

Gerichtskostenverordnung

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 941.12

Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (Stand 1. Juli 2026)

Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871 als Verordnung:2

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten3, die Gerichtskosten4 und die Verfahrenskosten5 vor:

  1. den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden;

  2. der Staatsanwaltschaft.

Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren.

Art. 2 Kostenvorschüsse und Sicherheits­leistungen

Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht.

In der Verwaltungsrechtspflege6 werden bei der Bemessung insbesondere die voraussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt.

In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze7 bemessen.

sGS 941.1.

Abgekürzt GKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4042 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. Geändert durch Nachtrag vom 29. Dezember 2011, nGS 47–29; II. Nachtrag vom 5. Dezember 2025, nGS 2026-001.

Art. 94 ff. VRP, sGS 951.1.

Art. 96 Abs. 1 VRP, sGS 951.1.

nGS 46– 42

Art. 3 Einschreib­gebühren im Strafverfahren

Ergreift die beschuldigte Person im Strafverfahren ein Rechtsmittel8, erhebt die Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr.

Die Einschreibgebühr beträgt Fr. 500.–.

II. Entscheidgebühren

1. Allgemeines

Art. 4 Gebühren­bemessung

Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinn­gemäss für die Gebühr des Verfahrens vor den Schlichtungs­behörden.

Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt:

  1. die Art des Falls;

  2. die finanziellen Interessen der Beteiligten;

  3. die Umtriebe;

  4. die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;

  5. die Art der Prozessführung der Beteiligten.

Art. 5 Unterschreitung des Ansatzes

Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist.

Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genommen werden.

Art. 6 Erhöhung des Ansatzes

Wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden.

2. Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 7 Entscheid­gebühren

Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.

Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht 11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident 111 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 112 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.– 12 Abteilung oder Kammer 121 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügungen und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 122 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–

Verwaltungsgericht 21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident 211 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 212 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.– 22 Gericht 221 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 222 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–

Anwaltskammer 31 Präsidentin oder Präsident 311 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 312 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.– 32 Kammer 321 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 322 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 6 000.–

3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeit

Art. 8 a) Schlichtungsbehörden

Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist9, betragen: Ziff. Fr.

Erteilung der Klagebewilligung10 . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1 000.–

Urteilsvorschlag11 und Entscheid12 . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1 000.–

Einigung13, Säumnis der klagenden Partei14 und Rückzug des Schlichtungsgesuchs15 . . . . . . . . . . 100.– bis 600.– 2 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 6 dieses Erlasses wird nicht angewendet.

Art. 9 b) Zivilgerichte Grundsätze

Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist.

Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden.

Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Entscheidgebühr des Endentscheids abgegolten.

Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleitenden Verfügungen erhoben werden:

  1. Ausstand;16

  2. Sistierung;17

  3. Zulassung der Nebenintervention;18

  4. Zulassung der Streitverkündungsklage;19

  5. Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;20

  6. Verpflichtung zur Nachzahlung;21

Art. 123 ZPO, SR 272.

  1. Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;22

  2. Wiederherstellung;23

  3. Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;24

  4. Abschreibung des Verfahrens.25 5 Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schiedsgerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schiedsspruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleitende Verfügungen.

Art. 10 26 Entscheidgebühren

Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.

Kreisgericht 11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident 111 Endentscheide und Zwischenentscheide27 . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 112 Prozessleitende Verfügungen und Summarentscheide28 200.– bis 3 000.– 12 Kollegialgericht 121 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 500.– bis 6 000.– 122 Prozessleitende Verfügungen (Kollegialgericht) . . . 300.– bis 3 000.– 123 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–

Kantonsgericht 21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident 211 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 300.– bis 5 000.– 212 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3 000.– 22 Kammer 221 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 800.– bis 8 000.– 222 Prozessleitende Verfügungen (Kammer) . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.– 223 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–

Fassung gemäss Nachtrag.

Ziff. Fr.

Handelsgericht 31 Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richterin oder prozessleitender Richter 311 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 312 Entscheide nach Art. 11 Abs. 2 EG-ZPO . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 32 Gericht 321 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 1 000.– bis 15 000.– 322 Prozessleitende Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.–

Art. 11 Streitwert

Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht:

  1. bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 200 Prozent

  2. bei einem Streitwert über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 300 Prozent

  3. bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je weitere 100 Prozent 2 Eine weitere Erhöhung nach Art. 6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind.

Art. 12 29 Begründung

Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.

Art. 13 Abschreibung

Bei Abschreibung des Verfahrens kann die Gebühr bis zum Ansatz für den Entscheid in der betreffenden Sache erhöht werden.

Fassung gemäss Nachtrag.

4. Behörden der Strafgerichtsbarkeit

Art. 14 Grundsätze

Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide erhoben.

Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abgegolten.

Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über:

  1. Wiederherstellung;30

  2. Sicherheitsleistung;31

  3. Sistierung.32

Art. 15 Entscheid­gebühren

Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.

Kreisgericht 11 Einzelgericht 111 Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 112 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 12 Kollegialgericht 121 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 122 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 123 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–

Anklagekammer 21 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 22 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 23 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–

Kantonsgericht 31 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 32 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 33 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–

Art. 16 Zivilklage

Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht.

Art. 17 33 Begründung

Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.

Bei Entscheiden des Kreis- oder Kantonsgerichtes, die von Gesetzes wegen zu ­begründen sind, wird der Gebührenansatz um einen Drittel ermässigt, wenn die Parteien und andere legitimierte Verfahrensbeteiligte nach Eröffnung des Dispositivs auf ein Rechtsmittel verzichten.

III. Staatsanwaltschaft

Art. 18 Grundsätze

Gebühren werden erhoben für:

  1. schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide;

  2. schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide betreffen;

  3. mündliche Vertretung der Anklage.

2

Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 19 Ansätze a) Erwachsenenstrafrechtspflege

Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr.

Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1 000.–

Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.–

Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1 000.–

Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1 000.–

Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3 000.–

Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3 000.–

Anklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.–

Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.–

Fassung gemäss Nachtrag.

Ziff. Fr.

Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 6 000.–

Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 300.– bis 1 000.–

Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1 000.–

Art. 20 b) Jugendstrafrechts­pflege

Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr.

Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1 000.–

Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3 000.–

Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1 000.–

Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1 000.–

Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3 000.–

Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3 000.–

Anklage oder Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3 000.–

Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3 000.–

Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 6 000.–

Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 100.– bis 500.–

Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

IV. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten

Art. 21 Gerichte und Staats­anwaltschaft

Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn er ausser­gewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweiserhebung.

Art. 22 Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes

Die Kosten für die amtliche Verteidigung34, die unentgeltliche Verbeiständung35 und die Vertretung des Kindes36 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11. November 199337 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 38.

sGS 963.70.

sGS 963.75.

Art. 23 Entschädi­gungen a) Zeugen und Auskunfts­personen

Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Verdienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.

Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese: Fr.

  1. bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.–

  2. bei einem Zeitaufwand über vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320.– 3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 200439 sachgemäss angewendet.

Art. 24 b) Sach­verständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 198940 sachgemäss angewendet.

Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.

Art. 25 c) andere Drittpersonen

Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 23 dieses Erlasses.

Art. 26 Amtliche Veröffent­lichungen

Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publikationsorgans berechnet.

sGS 143.6.

sGS 311.5.

V. Kanzleigebühren

Art. 27 Grundsatz

Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht ­Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.

Art. 28 Ansätze

Die Kanzleigebühren betragen: Ziff. Fr.

Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken, je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.–

Kopien 21 bis fünf Fotokopien, je Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . . 1.– 22 für jede weitere Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –.50 23 je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 24 Bereitstellung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– je Stunde, höchstens 2 000.–

Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und andere Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–

Geldverkehr und Depots für Drittpersonen 41 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 200.– 42 für jede Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.–

Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.–

Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 50.–

Genehmigung der Formulare im Mietrecht 41 71 Genehmigung ohne Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . 50.– 72 Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung 100.– bis 300.–

Art. 29 Verzugszins

Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.

Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.42

Art. 5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.

VI. Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechts­anwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und Notare

Art. 30 43 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühren betragen: Fr.

  1. für die Anwaltsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 200.–

  2. für die Rechtsagentenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800.–

  3. für die Prüfung über das Beurkundungsrecht . . . . . . . 800.–

  4. für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1 100.– 2 Für eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Anwalts- oder Rechtsagentenprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung erhoben.

Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.

Bei Rückzug der Anmeldung bis zehn Tage vor dem mündlichen Teil oder der Nachprüfung des schriftlichen Teils der Anwalts- oder Rechtsagentenprüfung werden 80 Prozent, bei späterem Rückzug 50 Prozent der Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Bei Nichtzulassung zum schriftlichen Teil der Anwalts- oder Rechtsagentenprüfung werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Bei Rückzug der Anmeldung bis zehn Tage vor der Prüfung über das Beurkundungsrecht oder der Eignungsprüfung und des Prüfungsgesprächs für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden 80 Prozent, bei späterem Rückzug 50 Prozent der Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Die Gebühr für die schriftlich begründete Verfügung der Prüfungskommission nach Art. 19 bis Abs. 2 des Prüfungs- und Bewilligungsreglements für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vom 22. April 199444 beträgt Fr. 300.– bis 3 000.–.

Fassung gemäss II. Nachtrag.

sGS 963.73.

Art. 31 Bewilligungsgebühren

Die Bewilligungsgebühren betragen: Fr.

  1. für den Eintrag in das Anwaltsregister, das Notariatsregister oder die öffentliche Anwaltsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–

  2. für die Rechtspraktikantenbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

  3. für die Disziplinarbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 45

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gerichtskostentarif vom 19. Mai 200946 wird auf­gehoben.

Art. 34 Übergangsbestimmung

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet.

Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses übergangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199047 oder das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 199948 angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.

Art. 35 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

nGS 44–92 (sGS 941.12).

nGS 42–80 (sGS 961.2).

nGS 42–31 (sGS 962.1).