B 2026/82
B 2026/82
Rubrum
Fall-Nr.: B 2026/82 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.09.2026 Entscheiddatum: 29.06.2026
Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2026 Verfahrensrecht, Art. 7 lit. c VRP Der Umstand, dass die Präsidentin der Anwaltskammer in einer den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit in der Sache entschieden hat, obwohl in einem parallelen Verfahren ein gegen sie gerichtetes Ausstandsbegehrens noch hängig ist, lässt sie unter den konkreten Umständen nicht als befangen erscheinen. Sie hat mit ihrem Vorgehen nicht den Beschwerdeführer benachteiligt, sondern vielmehr auch seinem verfassungsmässigen Anspruch auf Beachtung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV Rechnung getragen. (Verwaltungsgericht, B 2026/82)
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Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 29. Juni 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2026/82
Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Anordnung der Aktenherausgabe und Verwendungsverbot / Ausstand
Sachverhalt
A. A.__ ersuchte die Anwaltskammer mit Eingabe vom 20. März 2026 darum, gegenüber Rechtsanwältin Dr. iur. B.__, die für ihn und seine Gesellschaften tätig gewesen sei, eine «vollständige Aktenherausgabe» und ein «umfassendes Verwertungsverbot» anzuordnen. Komme B.__ der Anordnung nach, beantrage er kein Disziplinarverfahren.
B. Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat die Präsidentin der Anwaltskammer weder auf das Gesuch um «Aktenherausgabe und Verwendungsverbot» ein (Ziffer 1) noch eröffnete sie ein Disziplinarverfahren gegenüber Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ (Ziffer 2; Verfahren AW.2026.xx-AWP). Kosten wurden keine erhoben (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Präsidentin der Anwaltskammer aus, die Anwaltskammer könne Disziplinarmassnahmen verfügen, nicht aber Anweisungen zur Herausgabe oder Verwendung von Akten erteilen. Die Prüfung des «aufsichtsrechtlichen Gesuchs» habe keine Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ ergeben. Jedenfalls sei keine Tragweite erkennbar, die über eine allfällige persönliche Betroffenheit hinausreiche und die Durchführung eines im öffentlichen Interesse liegenden Disziplinarverfahrens rechtfertige.
C. A.__ (Beschwerdeführer) nahm den am 7. April 2026 zur Abholung gemeldeten Entscheid der Anwaltskammer (Vorinstanz) am 10. April 2026 entgegen. Er erhob mit Eingabe vom 22. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 1 des Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung durch eine unbefangene Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Anwaltskammer sei ein von Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ eingeleitetes Verfahren zur Entbindung vom Berufsgeheimnis im Mandatsverhältnis mit ihm hängig (AW.2026.yy-AWP). In jenem Verfahren stehe der Entscheid über ein von ihm gegen die Präsidentin der Anwaltskammer gestelltes Ausstandbegehren aus.1 Die Präsidentin habe das Begehren am 1. April 2026 zur Beurteilung an ein ordentliches Mitglied der Anwaltskammer überwiesen. Am folgenden Tag habe sie im Verfahren AW.2026-xx-AWP den angefochtenen Entscheid erlassen. Die beiden Verfahren vor der
1 Vgl. dazu VerwGE B 2026/55 vom 20. März 2026.
Anwaltskammer seien in der Sache praktisch identisch. Aus der Sicht eines verständigen Dritten sei das Vorgehen der Vorinstanz geeignet, den Anschein zu begründen, die Präsidentin der Anwaltskammer habe vollendete Tatsachen schaffen wollen, bevor im Verfahren AW.2026.yy-AWP über den Ausstand befunden worden sei.
Die Anwaltskammer verzichtete am 27. Mai 2026 auf eine Vernehmlassung. Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete am 10. Juni 2026 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer.2 Der Beschwerdeführer, dessen Begehren – Anordnung einer «vollständigen Aktenherausgabe» und eines «umfassenden Verwertungsverbots» gegenüber der Beschwerdegegnerin – von der Vorinstanz negativ beschieden worden sind, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt.3 Die Beschwerde gegen die vom Beschwerdeführer am 10. April 2026 entgegengenommene Verfügung wurde mit fristgerecht nachträglich handschriftlich unterzeichneter Eingabe vom 22. April 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und teilweise auch in inhaltlicher Hinsicht4 die gesetzlichen Anforderungen5. Darauf ist grundsätzlich einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er rügt einzig, die Präsidentin der Anwaltskammer hätte wegen Befangenheit nicht in der Sache entscheiden dürfen.
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV6 hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Auch wenn die Anwaltskammer Verstösse gegen die den Rechtsanwälten durch die einschlägigen Gesetze auferlegten Pflichten zum Schutz des Publikums, der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sanktioniert und mit den Sanktionsbefugnissen teils
2 Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG. 3 Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP. 4 Vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3. 5 Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.
gerichtsähnliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie dem Rechtsanwalt funktionell eher als Gegenpartei bzw. als Verwaltungsbehörde gegenüber. Damit findet Art. 30 BV keine direkte Anwendung.7
2.2.
2.2.1. Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1 BV die vorliegend angerufene korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und anderseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen. Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen.8 Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben.9
2.2.2. Behördenmitglieder und öffentliche Angestellte treten gemäss Art. 7 lit. c VRP in den Ausstand, wenn sie aus anderen – als den in Art. 7 lit. a, b und bbis VRP genannten – Gründen befangen erscheinen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Befangenheit eng an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV an.10
7 Vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 I 228 E. 2c/bb und
123 I 87 E. 4e; vgl. zur Anwaltskammer des Kantons Solothurn BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 6.5.2. 8 Vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum. 9 Vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.1 ff. 10 Vgl. VerwGE B 2025/196 vom E. 5.2.3 mit Hinweisen auf VerwGE B 2012/128 und 137 vom
22. Mai 2013 E. 3.6; Präsidialverfügung B 2023/167 vom 30. November 2023 E. 3.2; CAVELTI/ VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 192.
Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige gerichtliche Behörden.11 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nicht-gerichtliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen.12 Ungeschickte Äusserungen einer Amtsperson kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt.13
2.3. Der Beschwerdeführer leitet den Anschein der Befangenheit vorab daraus ab, dass die Präsidentin der Anwaltskammer im Verfahren AW.2026.xx-AWP am 2. April 2026 entschieden und vollendete Tatsachen geschaffen habe, obwohl sie am Vortag ein gegen sie im parallelen, sachlich zusammenhängenden Verfahren AW.2026.y-AWP gestelltes Ausstandsbegehren zur Behandlung an ein ordentliches Mitglied der Anwaltskammer übermittelt hatte. In jenem Verfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin um die Entbindung vom Berufsgeheimnis in den Mandatsverhältnissen mit dem Beschwerdeführer ersucht, begründet der Beschwerdeführer die Befangenheit der Präsidentin damit, letztere habe zugegebenermassen Verfahrensfehler – falscher Entbindungszweck, falsche Zustelladressen – begangen, im Ausstandsverfahren bereits mit der Überweisung des Ausstandsbegehrens inhaltlich substantiell Stellung genommen und darin den Entscheid, den sie am Folgetag gefällt habe, nicht erwähnt.
2.4.
2.4.1. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen lassen die Präsidentin der Anwaltskammer in der Behandlung seiner Angelegenheit nicht als befangen erscheinen. Die Nennung eines falschen Entbindungszwecks und die Adressierung des Schriftenwechsels an den Beschwerdeführer – und nicht auch an die von ihm vertretenen Gesellschaften – sind Versehen, welche die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und seiner Unternehmen nicht beeinträchtigt haben und von der Präsidentin der Anwaltskammer behoben worden
11 vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 125 I 209 E. 8. 12 Vgl. BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1;2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3;
sind. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, sie in den Verfahren vor der Anwaltskammer, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt ist, in ihrem Sachentscheid nicht mehr als frei erscheinen zu lassen.
2.4.2. Auch der Umstand, dass die Präsidentin der Anwaltskammer in einer den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit in der Sache entschieden hat, obwohl in einem parallelen Verfahren ein gegen sie gerichtetes Ausstandsbegehrens noch hängig ist, lässt sie unter den konkreten Umständen nicht als befangen erscheinen. Zwar führt der angefochtene Entscheid dazu, dass damit ein beim Verwaltungsgericht anfechtbarer Entscheid vorliegt, bevor das zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständige ordentliche Mitglied der Anwaltskammer im parallelen Verfahren darüber entschieden hat. Damit trifft die Feststellung des Beschwerdeführers, die Präsidentin habe mit dem Sachentscheid vollendete Tatsachen geschaffen, an sich zu. Allerdings ist für die rechtsmittelweise Überprüfung der Ausstandspflicht der Präsidentin der Anwaltskammer nicht von Belang, ob die Rüge in einer Beschwerde gegen einen Sachentscheid – wie vorliegend im Verfahren AW.2026.xx-AWP – oder gegen einen zur Frage der Befangenheit ergangenen Zwischenentscheid – wie im Verfahren AW.2026.yy-AWP – erhoben wird. In beiden Fällen richtet sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.14 Die Präsidentin der Anwaltskammer hat mit ihrem Vorgehen nicht den Beschwerdeführer benachteiligt, sondern vielmehr auch seinem verfassungsmässigen Anspruch auf Beachtung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV Rechnung getragen.
2.4.3. Die Präsidentin der Anwaltskammer hat dem Grundsatz, Verfahren möglichst rasch zu behandeln, ferner auch dadurch Rechnung getragen, dass sie dem zur Beurteilung zuständigen ordentlichen Mitglied der Anwaltskammer zusammen mit dem Ausstandsgesuch auch ihre Stellungnahme zukommen liess. Inwieweit dieses Vorgehen seinen Interessen entgegen steht, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solche Interessen sind auch nicht ersichtlich. Der Präsidentin der Anwaltskammer waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe aus der von ihr überwiesenen Eingabe bekannt. Der Beschwerdeführer seinerseits anerkennt auch, dass der Präsidentin der Anwaltskammer als vom Ausstandsgesuch betroffene Person jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits hat unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Präsidentin der Anwaltskammer ihr Äusserungsrecht wahrnimmt, gleichermassen das Recht, sich zu deren Vorbringen im Ausstandsverfahren zu äussern.
2.4.4. Soweit der Präsidentin der Anwaltskammer im Verfahren AW.2026.xx-AWP vor der Anwaltskammer überhaupt Verfahrens- oder Ermessensfehler vorzuhalten sein sollten, wögen sie ihrer Natur nach oder wegen einer aussergewöhnlichen Häufung keinesfalls besonders schwer und liefen auch nicht auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hinaus.
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 22. April 2026 mit der angefochtenen Verfügung in der Sache nicht auseinander, obwohl die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen ist.15 Insoweit fehlt es der Beschwerde an den Eintretensvoraussetzungen. Im Übrigen erscheint die Begründung der angefochtenen Nichteintretensverfügung in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar: Die Anwaltskammer überwacht gemäss Art. 5 Abs. 1 AnwG die Anwendung des Anwaltsgesetzes. Als kantonale Aufsichtsbehörde16 führt sie die kantonalen Register17, kommt Melde-, Mitteilungs- und Informationspflichten nach18 und ordnet – im Gesetz abschliesslich vorgegebene – Disziplinarmassnahmen an19. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde umfassen damit – wie die Präsidentin der Anwaltskammer in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – nicht Anweisungen zur Wahrung individueller privater Anliegen, wie sie der Beschwerdeführer mit der Anordnung einer «vollständigen Aktenherausgabe» und eines «umfassenden Verwertungsverbots» anstrebt.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen.20 Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen.21 Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin im
15 Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP. 16 Vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; SR 935.61, BGFA). 17 Art. 5 und Art. 6, Art. 28 BGFA. 18 Art. 15, Art. 18 Abs. 2, Art. 26 und Art. 28 Abs. 3 BGFA. 19 Art. 17 BGFA; vgl. auch Art. 29 BGFA. 20 Art. 95 Abs. 1 VRP. 21 Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.22
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
22 Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP.