25-3371

BUDE 2026 Nr. 051

Rubrum

Fall-Nr.: 25-3371 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.10.2026 Entscheiddatum: 14.08.2026

BUDE 2026 Nr. 051 Allg. Verwaltungsrecht, Strassenrecht, Art. 7 Abs. 1, 45 StrG, Art. 45 VRP und Art. 89 BGG. Die Gesamtrevision des Gemeindestrassenplans dient ausschliesslich der Überprüfung und Anpassung der Klassierung und bildet keine Rechtsgrundlage für die Planung oder Realisierung neuer baulicher Massnahmen. Soll eine Strasse baulich ausgebaut oder verlängert werden, ist hierfür ein separates Planverfahren erforderlich (Erw. 3.3). Neben der formellen Beschwer wird auch verlangt, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Im vorliegenden Fall liegen die gestellten Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstands und die Rekurrentin vermag zudem kein hinreichend intensives, über das Allgemeininteresse hinausgehendes schutzwürdiges Interesse zu begründen (Erw. 3.4.1 f.). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-3371

Entscheid Nr. 51/2026 vom 14. August 2026

Rekurrentin A.___AG vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid vom 25. April 2025)

Betreff Gesamtrevision Gemeindestrassenplan samt Fuss-, Wander- und Radwegplan

Sachverhalt

A. a) B.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Grundstück Nr. 001 liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge meinde Z.___ teils in der Wohnzone (WE), teils in der Wohn- und Gewerbezone (WG2) und teils in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück befindet sich an einem von Norden nach Süden abfallenden Hang, wobei der tiefstgelegene, südliche Teil des Grundstücks Nr. 001 unmittelbar an die Kantonsstrasse grenzt. Dagegen besitzt der hangaufwärts gelegene, nördliche Teil des Grundstücks Nr. 001 keine Anbindung an eine öffentliche Strasse.

[Bild Quelle: Geoportal kommunaler Zonenplan]

b) Die ab der Kantonsstrasse abzweigende G.___strasse verläuft über das Grundstück Nr. 002, das im geltenden Zonenplan vollständig mit dem Hinweis "Verkehrsfläche" überlagert ist. Die asphaltierte G.___strasse ist als Gemeindestrasse 3. Klasse eingeteilt; sie beschlägt nur einen Teil des Strassengrundstücks Nr. 002 und führt nur bis unmittelbar an die westliche Grenze des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks Nr. 003; knapp vor dieser Grundstücksgrenze bildet die G.___strasse einen ebenfalls öffentlich klassierten Wendehammer aus, auf dem auch mehrere Parkplätze markiert sind. Auf dem südlichen Teil des Grundstücks Nr. 003 ist die Strasse noch bis etwa 0,9 m vor der westlichen Grenze von Grund stück Nr. 001 als Strasse ausgebaut, sie ist in diesem Bereich allerdings nicht mehr als Gemeindestrasse klassiert, sondern wird nur mehr als Privatstrasse geführt. Über diese Privatstrasse verläuft ein Gemeindeweg 3. Klasse bis auf das Grundstück Nr. 001 und von dort Richtung Süden bis zur Kantonsstrasse.

[Bild Quelle: Geoportal Strassenklassierung]

c) Am 9. März 2017 beschloss der Gemeinderat Z.___ den Teilstrassenplan und das Strassenprojekt G.___strasse. Der Teilstrassenplan beinhaltete die Umklassierung der aktuell als Gemeindestrasse 3. Klasse eingestuften G.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse. Weiter sollte als Fortsetzung der aktuell klassierten Verkehrsfläche eine zusätzliche Fläche auf dem Grundstück Nr. 003 neu als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert werden. Die entsprechende Fläche auf dem Grundstück Nr. 003 ist heute grösstenteils eine Verkehrsfläche (Privatstrasse). Im Rahmen des Strassenprojekts sollte die Strasse um rund 90 cm bis zum Grundstück Nr. 001 verlängert werden. Der Teilstrassenplan und das Strassenprojekt sollten der Erschliessung des oberen Teils des Grundstücks Nr. 001 dienen, welcher gemäss dem aktuellen Zonenplan der Wohnzone WE zugewiesen ist. Die öffentliche Auflage des Teilstrassenplans G.___strasse erfolgte erstmals vom 6. Juli bis 4. August 2017. Vom 9. Oktober bis

7. November 2017 wurde der Teilstrassenplan G.___strasse ein zweites Mal öffentlich aufgelegt, diesmal mit revidiertem Landbedarfsplan. Innert beiden Auflagefristen gingen Einsprachen ein.

d) Nach einer vorübergehenden Verfahrenssistierung beschloss der Gemeinderat Z.___ am 14. April 2020, dass der Teilstrassenplan nehmigt am 9. März 2017) aufgehoben und die Einsprachen gutgeheissen werden. Z.___ sei eine Auszonungsgemeinde, in welcher die Bautätigkeit auch durch die Zweitwohnungsgesetzgebung massiv eingeschränkt sei. Beim oberen Teil des Grundstücks Nr. 001 (am Rand der Bauzone) könne eine künftige Zuweisung zur Nichtbauzone derzeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Erschliessung dieses Grundstückteils und damit auch der Erlass des Teilstrassenplans G.___strasse zurzeit unzulässig sei.

e) Mit Entscheid Nr. 14/2021 vom 12. Februar 2021 wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) den dagegen erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Vorinstanz aufgrund der derzeit ernsthaft in Betracht fallenden künftigen Auszonung (zumindest eines Teils) des Grundstücks Nr. 001 ein öffentliches Interesse an der jetzigen Erschliessung und am Erlass des Teilstrassenplans G.___strasse verneint und diesen deshalb zu Recht wieder aufgehoben habe. Mit Entscheid vom 13. Februar 2022 (B 2021/45) wies das Verwaltungsgericht des Kanton St.Gallen die in der Folge erhobene Beschwerde der A.___AG ebenfalls ab. Mit Urteil vom 16. Mai 2023 (1C_191/2022) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der A.___AG in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes gut. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Replikrecht bzw. das rechtliche Gehör verletzt worden sei und wies die Sache zur neuen Beurteilung ans Bau- und Umweltdepartement zurück.

f) Mit Entscheid Nr. 66/2023 vom 14. Juli 2023 beurteilte das Bau- und Umweltdepartement den Teilstrassenplan G.___strasse erneut und bestätigte erneut den Entscheid des Gemeinderats, wonach der Teilstrassenplan G.___strasse aufzuheben sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. März 2025 (B 2023/174) vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

B. a) Währenddessen hat der Gemeinderat am 17. Juni 2021 den Auftrag für die Gesamtüberarbeitung des Gemeindestrassenplans inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan erteilt. Vom 20. September bis 18. Oktober 2023 führte die Gemeinde ein Mitwirkungsverfahren für den Gesamtstrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan durch.

b) Am 30. November 2023 genehmigte der Gemeinderat Z.___ die Gesamtüberarbeitung Gemeindestrassenplan Z.___ inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan Z.___.

c) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Februar bis 28. März 2024. Während der Auflagefrist erhob die A.___AG, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen die Gesamtrevision Gemeindestrassenplan samt Fluss-, Wander- und Radwegplan. In der Einsprache stellte sie folgende Anträge:

1. Der Gesamtstrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan sei im Bereich der G.___strasse (Strassen- Nr. 004) teilweise aufzuheben und es sei eine neue Beurteilung vorzunehmen.

2. Im Rahmen dieser Neubeurteilung sei a. die bisher als Gemeindestrasse 3. Klasse klassierte G.___strasse (Strassen-Nr. 004) zur Gemeindestrasse 2. Klasse aufzuklassieren. b. die G.___strasse entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 003 bis an die Grenze zum Grundstück Nr. 001 als Gemeindestrasse 2. Klasse, eventualiter als Gemeindestrasse 3. Klasse, zu klassieren.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim Grundstück Nr. 001 nicht um ein Auszonungsgrundstück handle, weshalb eine Verlängerung der G.___strasse bis an die Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 001 angezeigt sei. Zudem sei die G.___strasse als wichtig zu qualifizieren, da sie mehrere Wohneinheiten erschliesse und von einem grösseren Verkehrsaufkommen frequentiert werde. Demzufolge sei im Sinn einer hinreichenden Erschliessung zwingend eine Aufklassierung der G.___strasse von einer Gemeindestrasse 3. Klasse zu einer Gemeindestrasse 2. Klasse notwendig.

d) Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 trat der Gemeinderat Z.___ auf die Einsprache der A.___AG nicht ein und wies sie zudem eventualiter ab. Dieser Entscheid wurde der Einsprecherin noch nicht eröffnet.

e) Mit Datum vom 31. März 2025 wurde die Gesamtrevision Gemeindestrassenplan samt Fuss-, Wander- und Radwegplan durch das Tiefbauamt des Kantons St.Gallen genehmigt.

f) Mit Gesamtentscheid vom 25. April 2025 eröffnete der Gemeinderat der Einsprecherin den Einspracheentscheid samt der kantonalen Genehmigung.

C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.__AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Mai 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 20. Juni 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___, vom 6. Juni 2024, Beschluss Nr. 70/2024, sei aufzuheben.

2. Die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes betreffend den Gemeindestrassenplan samt Fuss-, Wander- und Radweg vom 31. März 2025 sei aufzuheben.

3. Eventualiter sei der Gemeindestrassenplan samt Fuss-, Wander- und Radwegplan zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, da die Vorinstanz nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten sei. Dieses Nichteintreten sei gesetzeswidrig und der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht es liege keine Rechtsverweigerung vor. Sie sei zu Recht auf die Einsprache der jetzigen Rekurrentin nicht eingetreten, da zum damaligen Zeitpunkt die Rüge betreffend die Aufklassierung bzw. Verlängerung der G.___strasse Beschwerdegegenstand des hängigen Verwaltungsverfahrens war und aufgrund des Devolutiveffekts die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht lag. Im Übrigen liege nun der Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2023/174, mit welchem das Gesuch der Rekurrentin um Aufklassierung und Verlängerung der G.___strasse abgewiesen wurde, vor und sei formell und materiell rechtskräftig. Eine formell und materiell rechtskräftige Verfügung sei für die Behörden verbindlich und da sich seit dem Entscheid diesbezüglich nichts geändert habe, sei der Gemeinderat zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Zudem habe der Gemeinderat auch begründet, weshalb die Einsprache abzuweisen wäre.

b) Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 lässt sich die Rekurrentin erneut zum Rekurs vernehmen.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da der vorliegende Nutzungsplan erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen ist, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden.

3.

3.1 Die Rekurrentin macht geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, da die Vorinstanz nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten sei. So habe die Vorinstanz verkannt, dass sich das damalige verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend des Teilstrassenplans G.___strasse (B 2023/174) einzig auf die Frage bezogen habe, ob zu jenem Zeitpunkt der Teilstrassenplan G.___strasse hätte erlassen werden dürfen. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht unmissverständlich festgestellt, dass vorläufig kein öffentliches Interesse am Erlass des erwähnten Teilstrassenplans ausgewiesen und auch kein Erschliessungsanspruch gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe somit lediglich einen vorläufigen Entscheid getroffen und hierbei einstweilen das öffentliche Interesse am Erlass des Teilstrassenplans verneint. Da allerdings in der Zwischenzeit einige Zeit verstrichen sei, liege folglich ein anderer Sachverhalt vor als damals, weshalb die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Zudem sei zum Zeitpunkt der nun rekursgegenständlichen Verfügung der Entscheid des Verwaltungsgerichts bereits rechtskräftig gewesen, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht auf den Devolutiveffekt hätte berufen dürfen. Da es sich im Weiteren beim genannten Verwaltungsgerichtsentscheid um keinen abschliessenden Entscheid handeln würde, könnte dieser auch keine res iudicata Wirkung entfalten, weshalb auch aus diesem Grund die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

3.2 Die Rekurrentin beantragte in ihrer Einsprache zum einen, dass die bisher als Gemeindestrasse dritter Klasse klassierte G.___strasse (Strassen-Nr. 004) in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse einzuteilen sei sowie zum anderen, dass die G.___strasse entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 003 bis an die Grenze zum Grundstück Nr. 001 als Gemeindestrasse zweiter Klasse, eventualiter als Gemeindestrasse dritter Klasse zu klassieren sei. Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Anträge der Einsprecherin eingetreten ist.

3.2.1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest (Art. 7 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]. Er gibt eine Übersicht über die öffentlichen Strassen, welche dem Gemeingebrauch offenstehen, und bezweckt, die strassenmässige Erschliessung rechtlich sicherzustellen. Er hat die gleiche Rechtswirkung wie der Zonenplan, ist mithin für jedermann verbindlich. Der Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans obliegt der Gemeinde (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 StrG). Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren nach dem StrG sachgemäss durchgeführt (Art. 13 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 StrG; VerwGE B 2023/263 vom 24. Oktober 2024 Erw. 2.1; BUDE Nr. 68/2025 vom 7. Oktober 2025 Erw. 3.1).

3.2.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c StrG kann gegen die Einteilung oder Umteilung von Gemeindestrassen Einsprache erhoben werden. Die Frage der Einsprachelegitimation ist nach den allgemeinen Regel der Sachlegitimation zu beurteilen. Dabei ist wiederum auf Art. 45 Abs. 1 VRP abzustellen (P. SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 45 N 4). Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses bzw. der Einsprache berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es jedoch grundsätzlich der Partei, in ihrer Begründung darzulegen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (BDE Nr. 98/2020 vom 27. Oktober 2020 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.1). Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Auf das Erfordernis der formellen Beschwer kann einzig verzichtet werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte (GEISSER/ZOGG, in: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 5 ff.; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.2). Das Erfordernis der materiellen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses verlangt gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP, dass der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung

oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (GEISSER/ ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 8). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation gegeben, ist der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zugelassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet hingegen – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst – keine Parteistellung (BDE Nr. 51/2021 vom 16. Juli 2021 Erw. 1.3.2 mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_313/2019 vom 28. April 2020 Erw. 2.3; BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.3; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.3; BUDE Nr. 82/2023 vom 12. September 2023 Erw. 1.3.4).

3.3 In Bezug auf die beantragte Verlängerung der G.___strasse sowie deren Klassierung bis an das Grundstück der Rekurrentin ist vorab festzuhalten, dass der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens die Gesamtrevision des Gemeindestrassenplans ist. Nachdem der Gemeindestrassenplan – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – lediglich eine Übersicht über die auf dem Gemeindegebiet bestehenden öffentlichen Strassen und Wege gibt, sind im Rahmen der Gesamtrevision eines Gemeindestrassenplans nur die Vollständigkeit des Plans, die korrekte Linienführung der bestehenden Strassen und Wege sowie deren korrekte Einteilung in die verschiedenen Strassen- und Wegklassen nach Art. 8 und 9 StrG von Bedeutung. Andere Fragen wie der bauliche Zustand der einzelnen Strassen oder ob die Strassen bereits verkehrssicher ausgebaut sind und eine hinreichende Erschliessung des Baulands sicherstellen, sind nicht Gegenstand der Überarbeitung eines Gemeindestrassenplans (BUDE Nr. 102/2023 vom 7. Dezember 2023 Erw. 4). Daraus folgt, dass ein allfälliger Ausbau einer Strasse nicht Gegenstand der Gesamtrevision eines Gemeindestrassenplans sein kann. Die Rekurrentin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die G.___strasse entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 003 bis an die Grenze zum Grundstück Nr. 001 als Gemeindestrasse 2. Klasse, oder als Gemeindestrasse 3. Klasse einzuteilen. Die Klassierung bis zum Grundstück der Rekurrentin setzt allerdings insbesondere eine bauliche Verlängerung der bereits bestehenden Strasse voraus. Die Gesamtrevision dient – wie bereits erwähnt – ausschliesslich der Überprüfung und Anpassung der Klassierung und bildet keine Rechtsgrundlage für die Planung oder Realisierung neuer baulicher Massnahmen. Soll eine Strasse baulich ausgebaut oder verlängert werden, ist hierfür ein separates Planverfahren erforderlich. Gleiches gilt für die hierfür notwendige Klassierung der entsprechenden Strasse bzw. des entsprechenden Strassenabschnitts. Diese Massnahmen sind im Rahmen eines Teilstrassenplans auszuführen. Wie erwähnt, wurde in dieser Angelegeneheit bereits ein Teilstrassenplanverfahren eingeleitet, in

dessen Rahmen die betreffenden Fragen rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VerwGE B 2023/174 vom 6. März 2025; BUDE Nr. 66/2023 vom 14. Juli 2023). Es liegen auch keine geänderten Verhältnisse vor, zumal zum Zeitpunkt des Erlasses des Gemeindestrassenplans das damalige Verfahren des Teiltrassenplans hängig war. Aus diesem Grund ist die Gemeinde diesbezüglich zu Recht nicht auf die Einsprache bzw. auf den in der Einsprache gestellten Antrag (2.b.) eingetreten, da dieser nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

3.4 Im Weiteren beantragte die Rekurrentin im Einspracheverfahren (Antrag 2.a.), die G.___strasse – welche heute als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich gewidmet ist – in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse einzuteilen. Wie vorstehend festgehalten, bildet die Überprüfung der Klassierung der jeweiligen Strassen Gegenstand einer Gesamtrevision eines Gemeindestrassenplans. Fraglich ist allerdings, ob die Einsprecherin im vorliegenden Fall überhaupt zur Erhebung dieses Antrags legitimiert war.

3.4.1 Gemäss der Rechtsprechung wird neben der formellen Beschwer verlangt, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Legitimiert ist nur, wer stärker als jedermann betroffen ist und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diese muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Einsprecher als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Er kann daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 Erw. 2.3). Allerdings wird stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2; BGE 140 II 214 Erw. 2.3). Das Distanzkriterium allein genügt damit folglich nicht. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die Betroffenen durch das Vorhaben bzw. durch die Planung besonders und stärker als die

Allgemeinheit betroffen sind und aus der Gutheissung ihrer Einsprachen einen praktischen Nutzen ziehen können.

3.4.2 Das Grundstück der Rekurrentin ist rund 35 m von der G.___strasse entfernt. Die räumliche Beziehungsnähe ist deshalb gegeben. Es stellt sich allerdings die Frage, welchen praktischen Nutzen sich für die Rekurrentin ergibt, wenn die G.___strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse eingeteilt werden würde. Die Umklassierung führt nicht dazu, dass das Grundstück der Rekurrentin über die G.___strasse erschlossen wäre, da diese dafür zuerst ausgebaut werden müsste, was allerdings – zumindest derzeit – nicht mögich ist (vgl. VerwGE B 2023/174 vom 6. März 2025; BUDE 66/2023 vom 14. Juli 2023). Überdies ist das Grundstück Nr. 001 bereits über die Kantonsstrasse im Süden erschlossen. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrentin aus einer Umklassierung einen anderweitigen Nutzen hätte bzw. davon betroffen wäre, da sie insbesondere an der G.___strasse nicht unterhaltspflichtig ist und zudem eine Umklassierung weder einen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen hätte noch zu allfälligen Änderungen bezüglich Immissionen führen würde. Im Weiteren ist auch sonst kein praktischer Nutzen für die Rekurrentin erkennbar und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge vermag die Rekurrentin kein hinreichend intensives, über das Allgemeininteresse hinausgehendes schutzwürdiges Interesse zu begründen. Die Vorinstanz ist deshalb auch diesbezüglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Zum einen, da die gestellten Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstands lagen und zum anderen, weil die Rekurrentin im vorliegenden Fall zur Erhebung der gestellten Anträge nicht legitimiert war. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

4.2 Der von der Rekurrentin am 21. Mai 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

5. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

5.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Entscheid

1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.

2. a) Der A.___AG wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 21. Mai 2025 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.