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Pflichtenheft der Kulturkommission
vom 16. September 2014
Der Gemeinderat - gestützt auf die §§ 41.5 und 52 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:
1 Zusammensetzung
11 Die Kulturkommission (KuKo) ist eine Kommission im Sinne der §§ 99ff des Gemeindegesetzes des Kantons Solothurn vom 16. Februar 19921).
12 Die Anzahl Mitglieder und Aufgabe der KuKo ist in §41 Abs. 1 + 22) und 52 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 geregelt.
2 Ziel Die KuKo hat das Ziel, die kulturelle Lebensqualität aller Einwohnerinnen und Einwohner der Region Grenchen zu erhalten, zu fördern und zu verankern. Die KuKo berät den Gemeinderat in allen kulturpolitischen Fragen und schlägt ihm Massnahmen und Projekte vor, welche sowohl die Identität der Gemeinde als auch der Region stärken.
3 Aufgaben und Kompetenzen
31 § 52 GO: „Die KuKo ist Fachkommission für alle Belange im Bereich Kultur.“
32 Die KuKo formuliert die Ziele und Aufgaben der städtischen Kulturförderung und kontrolliert deren Umsetzung. Sie berichtet im Rahmen des Verwaltungsberichts jährlich über ihre Tätigkeit.
33 Die KuKo hält ihre massgeblichen Grundlagen3 à jour und beantragt bei Bedarf den zuständigen Behörden Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen. Sie sorgt für angemessene Kommunikation der geltenden Richtlinien und Reglemente.
34 Die KuKo fördert durch finanzielle Beiträge kulturelles Schaffen, welches einen deutlichen Bezug zu Grenchen aufweist. Sie beantragt die dazu nötigen Mittel jährlich auf dem Budgetweg. Sie entscheidet aufgrund der entsprechenden Beitragsgesuche über Projektbeiträge im Rahmen des bewilligten KuKo-Budgets abschliessend4.
35 Die KuKo überprüft Massnahmen und Planungsvorlagen aus allen Bereichen auf ihre Kulturrelevanz und nimmt, wo es nötig erscheint, zuhanden der zuständigen Behörde
1) BGS 131.1 2) GO §41 Abs. 1 + 2: Stand 2014 5 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder, und §52 3) Kulturpolitische Reglemente und Richtlinien (Kulturleitbild, Gesuchformulare…) 4) Budgetposition 300.365.04, 25‘000.- / Jahr (2014)
Stellung. Sie wird vor relevanten Entscheiden der Behörden zur Stellungnahme eingeladen. Die KuKo übt beratende Funktion aus und stellt Antrag an die zuständige Behörde. Namentlich beantragt sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Budget- und Ausgabenpositionen.
36 Die KuKo ist bestrebt, breitere Kreise für kulturelle Projekte zu erreichen. Sie kann dies mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung zusammen erreichen über Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Verleihung des Kulturpreises, Veranstaltungen zur Förderung kulturellen Schaffens mit lokalem oder regionalem Bezug etc..
37 Die KuKo unterstützt die Stadtverwaltung bei der Beurteilung von Kulturprojekten.
38 Die KuKo erledigt fachspezifische Sonderaufgaben, die ihr von Gemeinderat, Gemeinderatskommission oder Stadtpräsidium übertragen werden.
39 Die Mitglieder der KuKo treten in der Öffentlichkeit für die Kulturförderung in der Stadt ein.
4 Organisation
41 Die Kommissionssitzungen finden in der Regel alle zwei Monate statt.
42 Die KuKo ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Mitglieder oder deren Ersatz anwesend ist.
43 Die KuKo konstituiert sich selbst.
44 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Sind beide verhindert, werden sie durch das amtsälteste Mitglied der Kommission beziehungsweise das älteste unter mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer vertreten.
45 Die KuKo kann interne Arbeitsausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder mit der Vorbereitung von Geschäften betrauen. Für die Lösung spezieller Aufgaben können Fachleute zur Beratung beigezogen werden im Rahmen des KuKo-Budgets.
46 Die KuKo kann über dringende Geschäfte oder Geschäfte von untergeordneter Bedeutung auf dem Zirkulationsweg beschliessen. Den Mitgliedern ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn innert der gesetzten Frist die absolute Mehrheit der Mitglieder der Kommission schriftlich zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
47 Zu ihren Sitzungen kann die KuKo Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen und Institutionen oder der Stadtverwaltung einladen.
48 Die Administration der KuKo wird von einem Sekretär oder einer Sekretärin der Stadtverwaltung geführt; er oder sie führt auch das Sitzungsprotokoll.
5 Präsidium
Das Präsidium der KuKo hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: – Leitung und Koordination der Kommissionstätigkeit – Einladungen zu den Sitzungen – Leitung der Sitzungen – Unterzeichnung der Kommissionsbeschlüsse – Vertretung der Kommission im Gemeinderat und in der Öffentlichkeit
6 Kommissionsmitglieder
Die Kommissionsmitglieder nehmen kulturelle Anliegen und Bedürfnisse auf. Sie haben in Bezug auf die Kommissionsarbeit Vertraulichkeit zu wahren (Amtsgeheimnis, Sitzungsgeheimnis).
7 Inkraftsetzung
Dieses Pflichtenheft tritt sofort in Kraft und ersetzt das Pflichtenheft vom 6.9.1968.
Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 16. September 2014 (GRB Nr. 2861).
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister