Source: grenchen.ch

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Umweltschutzreglement

UMWELTSCHUTZ-

REGLEMENT

vom 4. Dezember 1990

Stand: 20. Juni 2000 (a)

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Grundsatz 1 Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung.

Schutz und Erhaltung der Umwelt ist nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen.

Die Massnahmen dieses Reglementes1) folgen weiter den Grundsätzen des Verursacherprinzipes, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen.

§ 22) Organisation Organisation 1 Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission3) ist für die Behandlung von Fragen des Umweltschutzes zuständig.

Der Stadtbaumeister oder die Stadtbaumeisterin3) nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Kommission kann von Fall zu Fall sachverständige Personen zur Beratung beiziehen.

Die Baudirektion führt das Sekretariat der Kommission.

§ 32) Fachstellen Fachstellen Die Fachstellen sind die Abteilungen, die mit dem Vollzug der Umweltschutzaufgaben betraut sind.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit Zuständigkeit und Verfahren von bestehenden Behörden werden und Verfahren durch dieses Reglement nicht geändert.

1) Fassung gemäss GVB 172 vom 24. Juni 1997 2) Fassung von § 2 und § 3 gemäss GVB 172 vom 24. Juni 1997 3) Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 5 Pflichten von Behörden und Verwaltung

Pflichten von Be- Die städtischen1) Behörden und die Verwaltung haben bei ihrer hörden und Ver- Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. waltung

II Allgemeine Aufgaben

§ 6 Bau-, Planungs- und Umweltkommission

Bau-, Planungs- 1Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission2) hat folgende und Umweltkom- Aufgaben: mission2) 1. Die Beratung und Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Behörden und Verwaltung in Belangen des Umweltschutzes, des ökologischen Bauens und der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge.1) 2. Zuweisung von Aufgaben aus dem Bereich des Umweltschutzes an die dafür geeignete Abteilung (Fachstelle). 3. Überwachung des Vollzugs der im Bereich Umweltschutz bestehenden eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen. 4. Beobachtung der Umwelt in der Gemeinde, Entgegennahme von Beobachtungen sowie Einleitung der notwendigen Massnahmen. 5. Anordnen von Massnahmen und Zuweisung des Vollzugs an eine Fachstelle in allen jenen Fällen, wo keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften bestehen. 6. Erarbeiten von Zielvorstellungen und Richtlinien für die Tätigkeit der Fachstellen. 7. Erteilung von Aufträgen zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen an die Fachstellen. 8. Berichterstattung an den Gemeinderat jährlich oder in besonderen Fällen. 9. Überprüfung von Vorlagen auf ihre Umweltverträglichkeit.

1) Fassung gemäss GVB 172 vom 24. Juni 1997 2) Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

III Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Inkrafttreten1) Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 4. Dezember 1990 (GVB Nr. 6168).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Die Änderungen vom 24. Juni 1997 (GVB Nr. 172) traten zusammen mit den Änderungen der §§ 41, 47 und 48 der Gemeindeordnung auf Beginn der Amtsperiode 1997/2001 in Kraft.

Die Änderungen vom 20. Juni 2000 (GVB Nr. 1294) traten auf Beginn der Amtsperiode 2001/2005 in Kraft.

1) Randtitel eingefügt mit GVB 172 vom 24. Juni 1997