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Parteienförderungsreglement
Parteienförderungsreglement vom 27. März 2003
Das Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, 1 gestützt auf Art. 9 der Gemeindeordnung vom 28. September 2000 , beschliesst:
I Grundlagen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das Parteienförderungsreglement hat zum Zweck, die Massnahmen zur Förderung und Unterstützung der politischen Parteien als wichtige Trägerinnen der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung zu regeln.
Parteien im Sinne dieses Reglements sind alle Vereinigungen oder Einzelpersonen, die an kommunalen Wahlen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten teilnehmen.
Art. 2 Regelungsgehalt
In den nachfolgenden Bestimmungen werden geregelt:
Allgemeine Förderungsmassnahmen:
Information und Beratung
Schulung
Bereitstellung Dokumente und Infrastruktur
Wahl- und Abstimmungspropaganda, Standpunkte Finanzielle Unterstützungsmassnahmen:
- - Gebührenbefreiung.
SRO 111
aufgehoben durch Urnenabstimmung vom 16. Mai 2004
II Allgemeine Förderungsmassnahmen
Art. 3 Information und Beratung
Die städtischen Behörden informieren die Parteien periodisch und bei besonderen politischen Anlässen wie Wahlen und Abstimmungen.
Die Parteien erhalten bei Bedarf
Adressliste der Neuzuziehenden (monatlich)
Adresssätze (inkl. Aufkleben) aller Stimmberechtigten (bis 2/Jahr)
Adresssätze (inkl. Aufkleben) selektiv (Selektionskriterien: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Adresse: bis 4/Jahr)
Den Parteien steht die auf die politische Tätigkeit bezogene Beratungsleistung der Verwaltungsdienste nach Massgabe der Verfügbarkeit unentgeltlich zur Verfügung.
Die Parteien werden zu öffentlichen Anlässen, welche sich für politische Werbung und Sensibilisierung besonders eignen, eingeladen (bspw. Neuzuzüger/innen-Apéro, Jungbürger/innen-Feier).
Art. 4 Schulung
Es werden unter Leitung des Parlamentsbüros und Mitwirkung der Exekutivbehörden folgende Schulungsanlässe durchgeführt:
Einführungsveranstaltung für Neu-Parlamentarier/innen
Einführungsveranstaltungen für Neu-Kommissionsmitglieder.
Für die Organisation und Durchführung weiterer Schulungsanlässe stehen die Exekutivbehörden bei Bedarf zur Verfügung.
Art. 5 Bereitstellung Dokumente und Infrastruktur
Die Parteien haben nach Massgabe der einschlägigen Richtlinie3 Anspruch auf die unentgeltliche Zustellung der systematischen Rechtssammlung.
Sie haben darüber hinaus für ihre parteipolitische Tätigkeit bei nachgewiesenem Bedarf und nach Massgabe der Verfügbarkeit unentgeltlichen Anspruch auf folgende Dokumente und Infrastrukturleistungen:
einzelne kantonale Erlasse
Verwendung der Internetplattform zur Darstellung der Partei und für Stellungnahmen bei Abstimmungen
rechtliche Unterstützung durch den Rechtsdienst
organisatorische Unterstützung durch die Stadtkanzlei
Nutzung von Plakatwänden
Benutzung von Sitzungsräumen.
Art. 6 Standpunkte in Abstimmungszeitungen
In Abstimmungsvorlagen werden die Pro- und Contra-Argumente in der Abstimmungszeitung aufgenommen. Bei Volksinitiativen und fakultativen Referenden wird den Initianten bzw. Referendumsführern Platz für eine Stellungnahme eingeräumt.4
III Finanzielle Unterstützungsmassnahmen
Art. 7 5
Art. 8 Gebührenbefreiung
Für die politische Betätigung bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen (Standaktionen und drgl.) auf öffentlichem Grund werden die Parteien von den Bewilligungsgebühren befreit.
IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Die Gebührenordnung6 wird in § 30 Ziffer 2 lit. d gestützt auf Art. 9 wie folgt ergänzt:
d) Standaktionen und drgl. durch politische Parteien gebührenfrei
3 Folgende Reglemente werden durch dieses Reglement aufgehoben:
Gemeinderatsbeschluss betr. Unterstützung der politischen Parteien durch Dienstleistungen der Gemeinde vom 25.08.1983
Reglement über den Versand von Propagandamaterial bei Gemeindeabstimmungen vom 31.05.1979 4 Das Reglement wird zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode evaluiert und nötigenfalls ergänzt.
Vgl. Ziffer 5.1.4. Kommunikationskonzept, SRO 113.1
aufgehoben durch Urnenabstimmung vom 16. Mai 2004