135.2
Organisationsreglement der Pensionskasse
Pensionskasse der Stadt Olten (PK Olten)
Organisationsreglement
der Pensionskasse der Stadt Olten
genehmigt von der Pensionskommission am: 16.12.2013
Inhalt
Art. 1 Grundlage .
Art. 3 Pensionskommission, Konstituierung ........... nenne
Art. 4 Aufgaben der Pensionskommission..
Art. 5 Sitzungen ..... eee ree
Art. 6 Einberufung.........eeenenenennennnnsesnenesesnnnnnnner nennen
Art. 7 Beschlussfassung ..............eeeensrseenennnennennensennnenn rennen
Art. 9 Externe Fachreferenten
Art. 10 Entschadigungen.......... .
Art. 11 Anlageausschuss ...................eennenenennonnennnnnnnennnnennnsnensennenenneneneeenn nennen 4
Art. 12 Geschäftsführung .................eeeneneensensnennnnnnnnennnnpnenne tess ceasenaeeeeeeeeeseasenanernes 4
Art. 13 Anlagereglement .
Art. 14 Inkrafttreten ................eeeeseeneneenennennnnnennnnnnornernnenneznnnnnnnnenennnnsnnnsonnennenennnenn
Pensionskasse der Stadt Olten Organisationsregiement Die Pensionskommission erlässt, gestützt auf Artikel 10 der Statuten der Pensionskasse der Stadt Olten welche vom Gemeindeparlament Olten am 26. Juni 2013 genehmigt wurde sowie im Sinne von Art. 50ff des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), folgendes Organisationsreglement
Art. 1 Grundlage
Das vorliegende Organisationsreglement basiert auf den Statuten der Pensionskasse der Stadt Olten (PK Olten).
Art. 2 Zusammensetzung der Organe
Die Organe der Pensionskasse der Stadt Olten sind:
Die Pensionskommission (bestehend aus 6 Arbeitnehmer sowie 6 Arbeitgebervertreter und einem Vertreter der Pensionierten mit beratender Stimme)
Die Revisionsstelle
Die Expertin / der Experte für die berufliche Vorsorge
Art. 3 Pensionskommission, Konstituierung
Die Mitglieder der Pensionskommission sollen die erforderlichen Fähigkeiten für die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die Details regelt das Anforderungsprofil für Pensionskommissionsmitglieder.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Pensionskommission konstituiert sich selbst.
Art. 4 Aufgaben der Pensionskommission
Die Aufgaben der Pensionskommission richten sich nach Art. 12 der Statuten
Art. 5 Sitzungen
iDie Pensionskommission tritt bei Bedarf zusammen, mindestens zweimal jährlich. Dabei ist
vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis zu nehmen;
die Jahresrechnung zu genehmigen;
die Verzinsung der Alterskonten im kommenden Jahr zu beschliessen;
die freiwillige Teuerungsanpassung gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG zu beschliessen;
@) über die Verwendung von Überschüssen aus Versicherungsverträgen Beschluss zu fassen.
Der Geschäftsführer oder dessen Stellvertretung haben an den Pensionskommissionssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Bei jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
Art. 6 Einberufung
iDie Sitzungen der Pensionskommission werden einberufen durch:
den Präsidenten,
den Geschäftsführer oder
die Hälfte der Mitglieder.
Die schriftliche Mitteilung unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden mit den dazugehörigen Unterlagen hat mindestens 7 Tage im Voraus zu erfolgen. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden.
Art. 7 Beschlussfassung
Bei den Sitzungen führt der Präsident den Vorsitz, bei dessen Fehlen übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz. Bei dessen Fehlen wird ein Mitglied zum Vorsitzenden bestimmt.
Die Pensionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Pensionskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse sind auch auf dem Zirkularweg möglich. Zirkularbeschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder der Pensionskommission. Diese Beschlüsse besitzen nur Gültigkeit, wenn kein Mitglied der Pensionskommission eine mündliche Beratung verlangt.
s Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Protokollierung. Zirkularbeschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
Art. 8 Unterschriftenregelung
Alle von der Pensionskommission bestimmten Unterschriftsberechtigten zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Unterschriftsberechtigt ist der Präsident sowie der Vizepräsident, der Präsident des Anlageausschusses und der Geschäftsführer als kollektiv.
Für Administrativarbeiten und Schreiben unterschreibt der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter mit Einzelunterschrift.
Art. 9 Externe Fachreferenten
Der Geschäftsführer oder der Präsident bzw. der Vize-Präsident oder eine Mehrheit der Mitglieder kann zu den Sitzungen bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 10 Entschädigungen
Die Entschädigungen werden in einem separaten Entschädigungsreglement geregelt.
Art. 11 Anlageausschuss
Der Anlageausschuss ist das für Bewirtschaftung des Vermögens der Kasse verantwortliche Fachorgan. Die Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach dem Anlagereglement.
Art. 12 Geschäftsführung
‘Fur die Abwicklung der Verwaltung wird ein Geschäftsführer betraut. Der Geschäftsführer ist zuständig für folgende Aufgaben:
Vorbereitung von Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Pensionskommission und Ausschüssen und Vollzug ihrer Beschlüsse;
Periodisches Reporting an die Pensionskommission cd Kommunikation der Beschlüsse der Pensionskommission an die Versicherten und Arbeitgeber;
Information der Destinatäre;
Operative Leitung der Pensionskasse;
N Protokoliführung an den Sitzungen der Pensionskommission;
9) Verantwortung für Geschäftsberichts mit Jahresbericht und Jahresrechnung
Durchführung der laufenden Anlagen im Rahmen der Vorgaben der Pensionskommission (Anlagereglement);
Führung des Versichertenbestandes;
» Abwicklung der Wohneigentumsförderung;
k) Abwicklung des Verkehrs mit externen Stellen (Experte für berufliche Vorsorge, Revisionsstelle, Aufsichtsbehörde, Versicherungen, Banken etc.);
1) gesetzliche Aufbewahrung von Unterlagen gemäss Art. 27i BVV2.
?Der Geschäftsführer kann Aufgaben übertragen.
’Die Kompetenzen für Kapitalanlagen richtet sich nach dem Anlagereglement. im Weiteren kann die Geschäftsführung über einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken entscheiden.
“Die Wahl des Geschäftsführers obliegt der Pensionskommission Art. 13Anlagereglement Die Grundsätze, Ziele und Verantwortlichkeiten für die Kapitalanlagen werden im Anlagereglement und in den Anlagerichtlinien festgehalten.
Art. 14inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt per 1. Januar 2014 in Kraft Olten, den 16. Dezember 2013 Pensionskasse der Stadt Olten Hans-Rudolf Herren Ufs Tanner Präsident Verwalter i