Source: olten.ch

135.3

Wahlreglement der Pensionskasse

Pensionskasse der Stadt Olten

Wahlreglement

der Pensionskasse der Stadt Olten

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genehmigt von der Pensionskommission am: 23.07.2013 _______________________________________________________________________________________________________

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1. Einleitung

Art. 1 Inhalt

Dieses Reglement beschreibt Zusammensetzung, Präsidium und Wahl der Pensionskommission und des Anlageausschusses der Pensionskasse Olten.

Aufgaben und Entschädigungen der Organe werden in einem separaten Organisationsreglement festgelegt

2. Pensionskommission

Art. 2 Zusammensetzung

Die Pensionskommission besteht aus 12 Mitglieder und ist wie folgt paritätisch zusammengesetzt:

  1. 5 Arbeitgebervertretungen der Stadt Olten

  2. 1 Arbeitgebervertretungen der angeschlossenen Körperschaften

  3. 5 Versichertenvertreter für das Personal der Stadt Olten

  4. 1 Versichertenvertreter für das Personal der angeschlossenen Körperschaften

Die Rentenbeziehehenden können eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Pensionskommission delegieren.

Die Vertretung der Rentenbeziehenden nimmt an den Sitzungen ausschliesslich mit beratender Stimme teil.

Art. 3 Präsidium / Vizepräsidium

Die Pensionskommission konstituiert sich selber und bestimmt in geheimer Wahl aus den Reihen der Versicherten- bzw. Arbeitgebervertretungen einen Präsidentin oder einen Präsidenten und von der jeweils anderen Seite eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

  1. Zuerst wird das Präsidium, anschiessend das Vizepräsidium gewählt

  2. Beim erstem Wahlgang gilt das absolute Mehr, anschliessend das relative Mehr

  3. Bei Stimmengleichheit wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei nochmaliger Stimmengleichheit im dritten Wahlgang zieht der Protokollführer das Los.

Art. 4 Aktives Wahlrecht

Der Stadtrat bestimmt die Arbeitgebervertretungen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten.

Die Arbeitgebervertretung der angeschlossenen Körperschaften werden durch die Gesamtheit der angeschlossenen Körperschaften (ohne Stadt Olten) gewählt. Das Stimmrecht der Körperschaften ist nach ihrem aktiven Versichertenbestand abgestuft. Stichtag für die Ermittlung des Versichertenbestandes ist bzw. der massgebenden Stimmenzahl ist der 1. Januar vor den Wahlen.

Art. 5 Passives Wahlrecht

Die Kandidierenden sollen über Kenntnisse verfügen, die sie zum Amt als Mitglied der Pensionskommission entsprechend befähigen. Die Pensionskommission erstellt das Anforderungsprofil.

Wählbar ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Arbeitgeber und Versicherte können als Vertreter aussenstehende Personen wählen. Diese sollen fachkundig sein und das Anforderungsprofil erfüllen.

Nicht wählbar sind die mit der Geschäftsleitung oder der Vermögensverwaltung betrauten externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen. . 1Art. 2

Art. 6 Nomination der Arbeitgebervertretungen der Stadt Olten

Der Stadtrat wird eingeladen, die Arbeitgebervertretungen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten gemässArt. 2 lit. a zu bestimmen.

Art. 7 Nomination der Arbeitgebervertretungen der angeschlossenen Unternehmen

Die angeschlossenen Körperschaften werden eingeladen, Arbeitgebervertretung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b) zu nominieren. Pro Kandidatur ist eine rechtsgültige Unterschrift des betreffenden angeschlossenen Körperschaften beizubringen.

Geht mehr als eine gültige Nomination ein und ist unter den Kandidaturen keine Einigung möglich, wird eine schriftliche und nicht geheime Wahl gemäss Art. 10 durchgeführt. Im Fall von höchstens einer gültigen Nomination gilt diese als still gewählt.

Art. 5Art . 10

Art. 11

Art. 8 Nomination der Versichertenvertretungen (Stadt Olten und angeschlossene Körperschaften)

Die Versicherten (der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der angeschlossenen Körperschaften) werden eingeladen, die Vertretungen zu nominieren.

Die Pensionskasse stellt die Nominationsliste den Versicherten zu und informiert, welche bisherigen Mitglieder sich einer Wiederwahl stellen. Die Versicherten können innerhalb einer Frist von1 Monat weitere Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Versicherten eigenhändig unterzeichnet sein.

Kommt keine Einigung zustande gilt das schriftliche Wahlverfahren nach Art. 10.

Art. 9 Wahlverfahren und Zuständigkeiten

Bei Erneuerungswahlen bzw. bei Ersatzwahlen gemäss Art. 14 dieses Reglements orientiert die Pensionskommission die Kandidaten im Voraus über das Wahlverfahren und das Anforderungsprofil für Mitglieder der Pensionskommission.

Die Pensionskommission regelt den Vollzug und beaufsichtigt die Wahlen in die Pensionskommission.

Die Pensionskommission stellt die neue Zusammensetzung der Pensionskommission nach Erneuerungs- beziehungsweise Ersatzwahlen fest und informiert die Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Ergebnis.

Wenn innert Frist keine Beschwerde gemäss Art. 11 dieses Reglements eingegangen ist, wird das Ergebnis veröffentlicht.

Art. 10 Vorgehen bei schriftlichen Wahlen

Die Pensionskommission bestimmt und überwacht ein aus 3 Personen bestehendes Wahlbüro. Dieses rekrutiert sich aus Mitgliedern der Pensionskommission. Die Mitglieder des Wahlbüros sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Wahlbüro öffnet nach dem Wahlschluss die Wahlkuverts, zählt die Wahlzettel aus und stellt das Wahlergebnis in einem Protokoll zu Handen der Pensionskommission fest. Bei nicht geheimen Wahlen (Art. 7 Abs. 2) wird kontrolliert, ob die Wahlzettel von Personen unterzeichnet worden sind, die gegenüber der Pensionskasse als unterschriftsberechtigt gemeldet sind.

Stimmen für nicht vorgeschlagene Kandidaturen sind ungültig.

Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zieht der Protokollführer der Pensionskommission das Los.

Art. 11 Rechtsmittel

Bei Verstössen gegen dieses Wahlreglement (z.B im Wahlverfahren), kann innert 10 Tagen nach Feststellung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch 10 Tage seit der Publikation, schriftlich und begründet Beschwerde bei der Pensionskommission erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Pensionskommission kann Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde geführt werden. .

3. Anlagekommission

Art. 12 Zusammensetzung der Anlageausschusses

Der Anlageausschuss besteht aus 4 Mitgliedern der Pensionskommission sowie dem/der Geschäftsführer/in und einem/r Protokollführer/in

Der/die Protokollführer/in nimmt mit beratender Stimme teil.

Art. 13 Wahlverfahren und Zuständigkeiten

Die Pensionskommission wählt die 4 Mitglieder des Anlageausschusses in geheimer Wahl.

Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit zieht der Protokollführer das Los.

Der Anlageausschuss konstituiert sich selber

Der Geschäftsführer kann das Präsidium nicht übernehmen

Art. 124

4. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Amtsdauer und Ersatzwahl

Die Amtsdauer für die Mitglieder der Pensionskommission, des Präsidiums und der Anlagekommission beläuft sich auf 4 Kalenderjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Tritt ein Mitglied während der Amtsdauer zurück oder kann es seine Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen, so führt der Stiftungsrat eine Ersatzwahl durch. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsdauer

Die Mitgliedschaft in der Pensionskommission oder im Anlageausschuss erlischt zu dem Zeitpunkt auf welchen der Rücktritt schriftlich erklärt wurde.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.