Source: olten.ch

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Abfallreglement der Stadt Olten

Abfallreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten

vom 16. November 2000

Das Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten beschliesst gestützt auf § 92 i.V.m. § 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, §§ 35 f des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 und § 25 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26.02.1992 sowie Art. 21 der Gemeindeordnung vom 6. Dezember 1992:

I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich / Ziele

Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Verringern, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von

  1. Siedlungsabfällen aus Haushaltungen

  2. Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind

  3. Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. 2 Der Stadtrat erlässt Richtlinien über konkrete Ziele für eine ökologisch und ökonomisch optimale Abfallbewirtschaftung. Die Erreichung dieser Ziele wird auf Grund der laufenden detaillierten Betriebsabrechnung und der Abfallstatistik kontinuierlich überprüft und soweit nötig werden diese angepasst oder Korrekturen bei der Abfallbewirtschaftung bezüglich Gebührenausgestaltung und/oder Einsammlungsart bzw. -intervalle vorgenommen. 3 Die vom Stadtrat zu erlassenden Richtlinien beinhalten insbesondere nachfolgende Ziele:

- Die Abfälle werden in einer ökonomisch und ökologisch optimalen Art entsorgt.

  • Für alle Abfälle, bei denen eine private Organisation die Entsorgung übernimmt, soll dieser Entsorgungsweg (z.B. Rückgabe an Verkaufsgeschäfte) angestrebt und durchgesetzt werden.

  • Die gesamte Kehrichtabfallmenge soll innerhalb von fünf Jahren massgebend vermindert werden, d.h. es soll eine Reduktion der Kehrichtmenge pro Kopf von ca. 20 % angestrebt werden.

  • Die Privatinitiative zur Kompostierung wird gefördert, um die kompostierte Menge von Grünabfällen massgebend zu erhöhen.

  • Die Menge des durch die Gewerbebetriebe direkt an Entsorgungsbetriebe abgelieferten Kartons soll gefördert werden.

  • Eine Regionalisierung des Abfuhrwesens soll angestrebt werden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden.

Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie grössere öffentliche Betriebe und private Abfallverursacher/-innen, welche im Vergleich zu Privathaushalten überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallanlage zu bringen. Der Stadtrat bestimmt, was überdurchschnittliche Mengen sind resp. legt fest, welche Betriebe direkt entsorgen müssen.

§ 3 Vollzug

Der Stadtrat regelt Organisation und Überwachung der

  • Kehricht- und Sperrgutabfuhr

  • getrennten Sammlung wieder verwertbarer Abfälle

  • Verwertung der kompostierbaren Abfälle

  • Sonderabfallentsorgung und sorgt für den Vollzug des Reglements.

Der Stadtrat regelt die Art und Häufigkeit der Einsammlung der verschiedenen Abfälle auf Antrag des Ressorts Bauwesen1 und in Rücksprache mit der für den Umweltschutz zuständigen Kommission.

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden

Seit 01.07.2001: Direktion Tiefbau, Umwelt und Entsorgung.

zusammenschliessen oder einem bestehenden Zusammenschluss beitreten.

§ 4 Abfallvermeidung

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten setzt sich dafür ein, dass Abfall vermieden wird.

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner sowie Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe sollen sich in ihrem Wirkungskreis darum bemühen, dass möglichst wenig und nur solche Abfälle entstehen, die sich ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Umwelt beseitigen lassen.

§ 5 Selbstbindung des Gemeinwesens

Die Stadtbehörden und die Stadtverwaltung achten bei ihrer Tätigkeit, namentlich beim Kauf von Produkten sowie bei der Vergebung von Aufträgen darauf, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe gemieden werden.

Sie unterstützen die Verwertung und Trennung von Abfällen, indem sie Recycling-Produkte und wieder verwertbare Produkte bevorzugen, sowie Trennsysteme bereit stellen.

Die für den Umweltschutz zuständige Kommission ist vor grösseren oder wiederkehrenden Anschaffungen und Auftragsvergebungen zu informieren und anzuhören, wenn es sich nicht um Belange handelt, welche bereits in übergeordneten Auflagen und Weisungen geregelt sind.

§ 6 Zulässige Entsorgungswege

Gartenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof und Garten kompostiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie der Grünabfuhr zu übergeben.

Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern/-innen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden.

Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind.

Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind kleinere Mengen von trockenen Feld- oder Gartenabfällen sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, die im Freien verbrannt werden dürfen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird.

Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig.

II Entsorgung der einzelnen Abfallarten

§ 7 Kompostierbare Abfälle

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten fördert die dezentrale Verwertung kompostierbarer Abfälle, indem sie

  • die Bevölkerung beim Errichten sowie beim Betrieb von Kompostanlagen berät

  • einen Häckseldienst organisiert

  • soweit erforderlich und möglich Platz für Quartierkompostanlagen zur Verfügung stellt

Soweit eine dezentrale Verwertung durch die Abfallinhaber/-innen nicht möglich ist, organisiert die Einwohnergemeinde der Stadt Olten eine Grünabfuhr und übernimmt die Verwertung.

§ 8 Andere verwertbare Abfälle

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung der übrigen verwertbaren Abfälle wie namentlich

  • Altpapier und Karton

  • Altglas (Verpackungs- bzw. Hohlglas)

  • Weissblech

  • übrige Metallabfälle

  • Textilien

  • Motoren- und Speiseöle

  • Kleinmengen von inerten Bauabfällen

Der Stadtrat dehnt in Rücksprache mit der für den Umweltschutz zuständigen Kommission die Separatsammlung auf weitere Abfallarten aus, deren Wiederverwertung die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung.

§ 9 Sonderabfälle

Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle, die auf Grund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, müssen von den Inhabern/-innen der Verkaufsstelle zurückgegeben, wenn dies nicht möglich ist, den Sammeldiensten übergeben werden.

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten führt mindestens 1 x pro Jahr eine Sammlung für Sonderabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe durch.

Sonderabfälle und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden.

Als Sonderabfällle oder andere schadstoffhaltige Abfälle in vorstehendem Sinne gelten namentlich:

  • Batterien und wieder aufladbare Akkumulatoren

  • Entladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen)

  • Thermometer

  • Medikamente

  • Putz- und Reinigungsmittel

  • Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel)

  • Labor- und Fotochemikalien

  • Säuren und Laugen

  • Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, etc.)

  • Pflanzenschutzmittel und Insektizide

  • Computer und Unterhaltungselektronik

§ 10 Tierkörper

Tierkörper sind der Konfiskatsammelstelle abzuliefern.

Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

§ 11 Kehricht- und Sperrgutabfuhr

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, für die keine Separatsammlung möglich ist, eine Abfuhr, die je nach Grösse und Form der Abfälle entweder als ordentliche Kehrichtabfuhr oder als Sperrgutabfuhr durchgeführt wird.

Die Abfuhr erfolgt in der Regel 1 x pro Woche. Das Ressort Bauwesen legt den Abfuhrplan sowie die Route fest.

§ 12 Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde

Die Abfälle sind wie folgt für die Abfuhr bereitzustellen:

  1. in offiziellen gebührenpflichtigen "Oltner-Säcken" mit einem Fassungsvermögen von 17, 35, 60 oder 110 Litern

  2. Einzelgegenstände (Sperrgut, Holzabfälle) mit einem Höchstgewicht von 20 kg und einer Höchstlänge von 120 cm, sind bis 10 kg mit einer, schwerere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen.

  3. Container mit einem Fassungsvermögen von maximal 800 Litern, die der Kehrichtentsorgung in Mehrfamilienhäusern dienen, dürfen ausschliesslich mit "Oltner-Säcken" sowie mit Oltner Gebührenmarken versehenem Abfallgut bestückt werden. Container, die als Kehrichtbehältnisse für Industrie- und Gewerbebetriebe oder einzelne Haushalte dienen, müssen pro Leerung mit einer Container- Abreissbändelmarke versehen werden. 2 Die kompostierbaren Abfälle sind, soweit sie nicht privat kompostierbar sind, der Grünabfuhr mitzugeben. Die Bereitstellung hat über die vorgeschriebenen speziellen Container zu erfolgen, welche entweder mit einer gültigen Jahresvignette oder einer Abreissplombe zu versehen sind.

Kompostierbarer Abfall ausserhalb der Container wie Kompostbeutel, Astbündel und dergleichen ist mit speziellen Gebührenmarken zu versehen.

Das Laub kann ohne Gebührenmarken der Grünabfuhr mitgegeben werden, sofern es separat zur Abfuhr bereitgestellt und nicht mit anderem Material wie Gras, Staudenschnitt etc. vermischt wird.

Der Vertrieb sämtlicher mit Gebühren der Oltner Kehrichtentsorgung belegter Kehrichtsäcke, Containermarken, Sperrgutmarken und Grün- Gebindemarken erfolgt über private Verkaufsstellen.

§ 13 Bereitstellung der Abfälle

Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag auf die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger/-innen noch den Verkehr beeinträchtigen.

Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann das Ressort Bauwesen die Verwendung von Containern als Kehrichtsammelbehältnisse vorschreiben.

Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten.

III Finanzielles

§ 14 Gebühren

Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden vollumfänglich den Verursachern/-innen überbunden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird in der Rechnung die Abfallbeseitigung als Spezialfinanzierung geführt.

Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die Einnahmen die Aufwendungen der gesamten Abfallentsorgung decken und die Ziele des Abfallreglementes und der Richtlinien des Stadtrates erreicht werden.

Zu den Aufwendungen zählen der Personal- und Sachaufwand, der Sonderaufwand (wie z. B. Zinsen, Abschreibungen, Ablieferungen und dergleichen), allfällige Belastungen durch Steuern und Abgaben sowie eine angemessene Reservenbildung.

Die Gebühren werden erstmals vom Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten festgelegt und in einem Tarifblatt festgehalten.

Der Stadtrat kann unter Einbezug der für den Umweltschutz zuständigen Kommission die vom Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten am 16. November 2000 festgesetzten Gebühren anpassen.

Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung des Kehrichts und des Sperrgutes werden mengen- resp. gewichtsproportional durch Sackgebühren, Containermarken und Sperrgutmarken vollumfänglich abgegolten. Mit diesen Gebühren werden auch die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung von Glas, PET, Eisen, Metall, Büchsen, Alu und Sonderabfällen vollumfänglich abgegolten.

Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Grünabfälle werden mengen- resp. gewichtsproportional durch Grün- Gebindemarken zu ca. 60 % abgegolten.

Mit der einheitlichen Grundgebühr pro Wohneinheit bzw. pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb werden die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung von Altpapier und Karton sowie für die Kompostierförderung finanziert. Die Grünguteinsammlung bzw. -verwertung wird zu ca. 40 % und der Häckseldienst zu ca. 90 % über die Grundgebühr finanziert. Im Sinne des Verursacherprinzipes wird für den Häckselservice eine spezielle Gebühr verlangt, mit welcher die restlichen 10 % der Kosten abgedeckt werden.

Im Interesse der privaten Kompostierung kann der Stadtrat für Gemeinschaftskompostierungs-Anlagen den Häckselservice unent-geltlich zur Verfügung stellen. Dazu sind gemäss § 1 Abs. 2 und 3 vom Stadtrat entsprechende Richtlinien zu erlassen.

Die Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe, die gemäss § 2 Abs. 2 dieses Reglementes verpflichtet werden, ihre Abfälle in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallanlage zu bringen, werden von der Grundgebühr entbunden.

Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie der Sonderaufwand (Zinsen, Amortisationen, usw.) werden anteilsmässig den verschiedenen Abfallarten belastet und über die entsprechenden Gebühren abgegolten.

§ 15 Abfallstatistik

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten führt eine umfassende Abfallstatistik und macht diese öffentlich zugänglich.

IV Diverses

§ 16 Informationspflicht

Das Ressort Bauwesen

  1. informiert und motiviert die Einwohner/-innen sowie die Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe zur Vemeidung, Verwertung und zum separat Sammeln von Abfällen sowie zur Erreichung der unter § 1 Abs. 3 erwähnten Ziele

  2. macht die Bevölkerung und das Gewerbe auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam und erteilt Antwort auf Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Beseitigung von Abfällen

  3. weist insbesondere die Verkaufsstellen sowie die Konsumenten/- innen auf die Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht von Sonderabfällen und anderen schadstoffhaltigen Abfällen hin

  4. orientiert in regelmässigen Abständen über die verschiedenen Sammeldienste (Entsorgungswege), die Daten der Separatsammlungen bzw. die Standorte der Sammelstellen

  5. erstattet regelmässig Bericht über den Stand und die Kosten der Abfallbewirtschaftung, über die bei den einzelnen Kategorien angefallenen Abfallmengen, über verbesserte oder neue Entsorgungswege, über Probleme bei der Abfallbeseitigung sowie über weitere Punkte, die für die Verursacher/-innen und Inhaber/- innen von Abfällen von Belang sind.

§ 17 Bewilligungen für Massenveranstaltungen

Bei der Bewilligung von Massenveranstaltungen und Anlässen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, sorgt die Bewilligungsbehörde durch entsprechende Auflagen dafür, dass Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht behandelt werden.

§ 18 Delegation von Aufgaben an Private

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten kann Vollzugsaufgaben wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle an Private delegieren, wenn

  1. eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist

  2. die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellung bieten

  3. die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.

§ 19 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des Ressorts Bauwesen, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.

Der Weiterzug von Entscheiden des Stadtrates an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.

§ 20 Strafbestimmungen

Wer in nicht mehr vernachlässigbarer Weise gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege (§ 6 Abs. 2), zur Separatsammlung (§ 6 Abs. 3 bzw. §§ 7, 8 und 9), gegen das Abbrandverbot (§ 6 Abs. 4), das Vermischungsverbot (§§ 6 Abs. 3und 9 Abs. 2) oder gegen andere Pflichten gemäss diesem Reglement verstösst, kann auf Anzeige hin durch den Friedensrichter mit einer Busse bestraft werden.

Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts.

§ 21 Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn in Kraft.

Es ersetzt das Kehrichtabfuhr-Reglement vom 24. Februar 1977/25. März 1993 sowie alle dem neuen Reglement widersprechenden kommunalen Rechtsgrundlagen.