Source: olten.ch

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Steuerreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten

vom 25. Januar 2001

Das Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, gestützt auf § 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (kantonales Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985 und Art. 21 der Gemeindeordnung vom 6. Dezember 1992, beschliesst:

I Steuerhoheit

§ 1

Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten (Stadt) erhebt auf der Grundlage des kantonalen Steuergesetzes die Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuern von den natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.

II Steuerpflicht

§ 2 Natürliche und juristische Personen

Der Stadt gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von §§ 8-10 und § 85 sowie § 250 StG zur Stadt besteht.

§ 3 Bürgergemeinden

1) Bürgergemeinden, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von § 85 StG zur Gemeinde besteht, werden als juristische Personen besteuert:

  1. für jene Teile des Kapitals, welche nicht unmittelbar öffentlichen oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinns

  2. für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Überschuss abwerfen.

III Steuerfuss

§ 4 Im Allgemeinen

Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer erhoben (Steuerfuss).

Das Gemeindeparlament beschliesst alljährlich bei der Festsetzung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr.

Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.

§ 51

§ 6 Personalsteuer

Jede selbständig steuerpflichtige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 50 Franken.2

Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.

IV Steuerverfahren

§ 7 Steuerberechnung

Aufgehoben vom Gemeindeparlament am 17.02.2020

Erhöhung vom Gemeindeparlament genehmigt am 4. Dezember 2014

Die städtische Steuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement, ebenso allfällige Nachsteuern und Steuerbussen.

Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu; diese enthält den Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 8 Einsprache und Rekurs

Gegen die Steuerberechnung kann die steuerpflichtige Person bei der städtischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.

Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Veranlagung als solche.

Diestädtische Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache; der Entscheid wird kurz begründet und dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet.

Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim Kantonalen Steuergericht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

§ 9 Verwirkung

Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (§ 254 StG).

§ 10 Gemeindesteuerregister

Das Gemeindesteuerregister wird von der städtischen Steuerverwaltung erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten durch die städtische Steuerverwaltung gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen.

Die Gebühren pro Pflichtigen oder Pflichtige und Steuerperiode werden in der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten festgelegt.

§ 11 Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren3

Die städtische Steuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen;

insbesondere ist sie befugt,

  1. im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen (§121 Absatz 4 und § 123 StG);

  2. Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden (§ 149 Absatz 1, § 155 Absatz 3, § 160 Absatz 1 StG) sowie gegen Entscheide des Kantonalen Steueramtes (§ 251 Absatz 1 und 3 StG) zu erheben;

  3. Ansprüche auf Bestimmung des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen (§ 146, § 251 Absatz 2 StG);

  4. Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen (§ 256 Absatz 2 und § 131 StG);

  5. Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen (§ 148 Absatz 3 StG);

  6. Sicherstellung von Steuern zu verlangen (§ 255 Absatz 2 StG);

  7. über die Rückerstattung zuviel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden (§ 183 StG);

  8. Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch das Kantonale Steueramt zu führen (§ 187 Absatz 4 StG).

Stellungnahmen zu Steuererleichterungen nach § 6 Absatz 2 des Steuergesetzes gibt der Stadtrat ab.

V Steuerbezug

§ 12 Fälligkeit

Die Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode fällig (Vorbezug).

Die Anzahl Vorbezugsraten und deren Fälligkeiten werden durch den Stadtrat festgelegt.

Grundlage für den Vorbezug ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören.

Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt.

Die Steuer gemäss Schlussrechnung wird mit deren Zustellung fällig.

§ 13 Provisorischer und definitiver Bezug 4

DieGemeindesteuern werden von der städtischen Steuerverwaltung bezogen.

Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt.

Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. § 16 Absätze 3 und

sind sinngemäss anwendbar.

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet.

§ 14 Zahlung und Zinspflicht, Bezugsminimum5

Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Nicht fristgerecht bezahlte Steuern werden gemahnt. Die Mahngebühren richten sich nach der Gebührenordnung § 10 Abs.2.6

Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Stadtrat jährlich festgelegten Bedingungen verzinslich.7

Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. Für rechtskräftige Vorbezugsraten wird die Betreibung erst nach Ablauf der Steuerperiode eingeleitet.

Teilrevision vom Gemeindeparlament genehmigt am 13. Dezember 2007

Teilrevision vom Gemeindeparlament genehmigt am 13. Dezember 2007

Teilrevision vom Gemeindeparlament genehmigt am 25. Januar 2018

Steuern und Zinsen einer Steuerperiode, welche insgesamt weniger als

Franken betragen, werden nicht erhoben.

§ 15 Externes Inkasso; Inkasso für Dritte

Der Stadtrat kann unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes für das Inkasso von definitiven Verlustscheinforderungen Privatpersonen oder private Unternehmungen beauftragen.

Die Stadt kann für weitere Gemeinwesen gegen Entschädigung mit dem Steuerbezug beauftragt werden. Dabei ist das städtische Steuerreglement sinngemäss anzuwenden.

§ 16 Rückerstattung und Rückerstattungszins, Rückerstattungsminimum8

Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Zurückzuerstattende Beträge werden zu den vom Stadtrat jährlich festgelegten Bedingungen verzinst. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet.9

Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.

Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde schriftlich bekanntgegeben haben.

Weist ein Ehegatte nach, dass er nach der Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung Steuerbeträge für beide Ehegatten gemeinsam geleistet hat, werden sie an ihn zurückerstattet.

Beträge unter 10 Franken werden nicht zurückerstattet.

8

§ 17 Sicherstellung10

Aus den in § 184 des Steuergesetzes genannten Gründen kann die städtische Steuerverwaltung jederzeit mittels Verfügung Sicherstellung verlangen.

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert

Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.

§ 18 Zahlungserleichterung11

Ist die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Finanzverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. § 181 Steuergesetz ist anwendbar.

§ 19 Steuererlass12

Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, kann der Stadtrat die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.

Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und mit den nötigen Beweismitteln der Stadtkasse Olten einzureichen.

Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid des Stadtrates innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben.

Teilrevision vom Gemeindeparlament genehmigt am 13. Dezember 2007

4 Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen.

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. 11 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss.

VI Schlussbestimmung

§ 20

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanz- Departement rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeindesteuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom 20. Februar 1986.

Genehmigt durch den Regierungsrat am 26. März 2001 Teilrevision vom Gemeindeparlament beschlossen am 13. Dezember 2007, vom Finanzdepartement genehmigt am 25. Februar 2008. Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 2008.

Teilrevision vom Gemeindeparlament beschlossen am 4. Dezember 2014. Inkrafttreten per 1. Januar 2015 Teilrevision vom Gemeindeparlament beschlossen am 28. Januar 2016. Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 2016.

Teilrevision vom Gemeindeparlament beschlossen am 17.02.2020. Inkrafttreten per 05. Juli 2020.