SCBES.2026.109
Berechnung des Existenzminimums
Rubrum
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 22. Oktober 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
Erwägungen
I.
1.
Am 10. August 2026 berechnete das Betreibungsamt Thal-Gäu das Existenzminimum von A.___. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 7. August 2026 wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren geschiedenen Ehemann und dem gemeinsamen erwachsenen Sohn in einem Einfamilienhaus zusammen. Deshalb setzte das Betreibungsamt beim Hypothekarzins einen Anteil von einem Drittel im Betrag von CHF 210.90 ein. Bei den Nebenkosten berücksichtigte es pro Jahr einen Drittel von einem Prozent des Verkehrswertes von CHF 720’000.00, also monatlich CHF 200.00. Von dem über dem Existenzminimum der Schuldnerin liegenden Betrag von CHF 718.80 pfändete das Betreibungsamt sodann die gesamte Pensionskassenrente im Betrag von CHF 447.70.
2.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. August 2026 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragt, der Mietvertrag vom 20. Dezember 2020 mit einem Mietzins von CHF 1’100.00 sei bei der Berechnung des Existenzminimums voll zu berücksichtigen.
3.
Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes geboten wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
5.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Hypothek für die Liegenschaft ihres Sohnes sei nur gewährt worden, weil bei seinem Einkommen zusätzlich Mieteinahmen hinzugerechnet worden seien, ansonsten die Tragbarkeit nicht gegeben gewesen wäre. Aus diesem Grund sei bereits im Jahre 2020 ein Mietvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn mit einer Miete von CHF 1’100.00 abgeschlossen worden. Im Augenblick bezahle sie mit der AHV-Rente immer die anfallenden Nebenkosten. Mehr liege leider nicht drin. Somit gehe ein grosser Teil ihrer Existenz auf Kosten ihres Sohnes. Nun sei ihr Sohn leider erkrankt und beziehe nun vorübergehend Arbeitslosengelder, also 70 % seines letzten Gehalts.
2.
Gemäss unwidersprochener Darstellung in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wurde die Beschwerdeführerin bei der Pfändung durch ihren geschiedenen Ehemann vertreten. Nach seinen Angaben wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren geschiedenen Ehemann und dem gemeinsamen erwachsenen Sohn in einem Einfamilienhaus zusammen.
3.
Nach dem Effektivitätsgrundsatz können bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden. Das gilt auch für Wohnungsmietzinse (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26; BGE 121 III 20). Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, sie bezahle lediglich die anfallenden Nebenkosten. Mehr als sie effektiv bezahlt, kann ihr jedoch nicht angerechnet werden. Die Nebenkosten, welche die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen bezahlt, betragen nach der Berechnung des Betreibungsamtes jährlich CHF 7’200.00 bzw. CHF 600.00 monatlich. In der angefochtenen Existenzminimumsberechnung hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Wohnkosten von CHF 419.20 angerechnet. Die Beschwerdeführerin macht somit Mehrkosten von CHF 180.80 geltend. Rechnet man diese zum Existenzminimum hinzu, reduziert sich der ihr Existenzminimum übersteigende Betrag von CHF 718.80 auf CHF 538.00. Mit der verfügten Pfändung von CHF 447.70 verbleiben der Beschwerdeführerin immer noch CHF 90.30 über ihrem Existenzminimum. Dieses ist demnach nicht verletzt.
4.
Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben berechnet, welche ihr Bevollmächtigter beim Pfändungsvollzug gemacht hat. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun etwas anderes vorträgt, behauptet sie, die vorher gemachten Angaben seien falsch. Sind die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht hat, falsch oder unvollständig, hat er dies nicht auf dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Blosse Behauptungen genügen indessen nicht, um eine Revision der Einkommenspfändung zu veranlassen (SOG 1996, Nr. 12). Hinzu kommt, dass die nun in der Beschwerde vorgetragene, abgeänderte Darstellung der Verhältnisse wenig glaubhaft erscheint.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller