10.1421
Reglement über den Schulmedizinischen Dienst
Vom 17.06.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Erziehungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 33 der Verordnung über die Volksschule vom 27. Mai 2026 (RB 10.1115),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt:
die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes
die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission (SMK) sowie der involvierten Gesundheitsfachpersonen (Schulärztinnen und ‑ärzte, Schulzahnärztinnen und ‑ärzte, Fachpersonen Schulgesundheit und Zahngesundheit)
die Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten für die Organisation und Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen
die Entschädigung der involvierten Gesundheitsfachpersonen
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, die Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
2 Organisation
Artikel 3 Amt für Volksschulen
Das Amt für Volksschulen vollzieht dieses Reglement, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
Es übt die administrative Aufsicht über die Umsetzung der schulmedizinischen Untersuchungen.
Artikel 4 Schulmedizinische Kommission
Die Schulmedizinische Kommission:
berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin
bestimmt Form und Inhalt der Untersuchungsprogramme und der offiziellen Formulare
sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der Untersuchungen erstellt wird
kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen
sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden und der involvierten Gesundheitsfachpersonen
Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.
Artikel 5 Schulleitung
Die Schulleitung sorgt für eine zweckmässige Organisation der schulmedizinischen Massnahmen an der Schule.
Sie stellt sicher, dass alle Eltern die nötigen Informationen erhalten.
3 Schulärztin oder Schularzt
Artikel 6 Wahl
Der Schulrat schliesst mit mindestens einer im Kanton zugelassenen Ärztin oder einem im Kanton zugelassenen Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.
Der Schulrat meldet dem Amt für Volksschulen die zuständigen Schulärztinnen und ‑ärzte.
Artikel 7 Aufgaben
Die Schulärztin oder der Schularzt:
führt die schulärztlichen Untersuchungen durch
steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen zur Verfügung
erhebt im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen den Impfstatus, macht Impfempfehlungen und führt Impfungen durch
unterstützt bei Auftreten ansteckender Krankheiten die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen
Artikel 8 Kinder- / Hausärztin oder Kinder- /Hausarzt
Die Schulmedizinische Kommission kann in den Untersuchungsprogrammen die Durchführung der körperlichen Untersuchung im obligatorischen Kindergartenjahr den Kinder- /Hausärztinnen oder Kinder- / Hausärzten der Schülerinnen und Schüler übertragen.
Artikel 9 Fachperson Schulgesundheit
Die Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes können teilweise durch eine Fachperson Schulgesundheit wahrgenommen werden.
Der Erziehungsrat erlässt auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission Bestimmungen zu Qualifikation, Aufgaben und Entschädigung der Fachperson Schulgesundheit.
Artikel 10 Untersuchung: Rhythmus
Die schulärztlichen Untersuchungen werden durchgeführt:
im obligatorischen Kindergartenjahr
in der 4. Klasse der Primarschule
in der 1. oder 2. Klasse der Oberstufe
Artikel 11 Untersuchung: Umfang der Untersuchung
Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Punkte gemäss dem von der Schulmedizinischen Kommission definierten Untersuchungsprogramm.
Artikel 12 Untersuchung: Dokumentation
Die durchführende Gesundheitsfachperson
dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen
teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden
bestätigt die Durchführung gegenüber der zuständigen Stelle in Form der Abrechnung
erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre schulärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission
Artikel 13 Untersuchung: Durchführungsort
Schulärztliche Reihenuntersuchungen finden in der Regel in der Schule statt.
Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Schulärztliche Einzeluntersuchungen finden in einer Arztpraxis statt.
4 Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt
Artikel 14 Untersuchung: Zeitpunkt
Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht.
Die Schulmedizinische Kommission bestimmt den Zeitraum der Untersuchungen.
Artikel 15 Untersuchung: Inhalt
Die schulzahnärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den im schulzahnärztlichen Untersuchungsprogramm aufgeführten Punkten.
Artikel 16 Dokumentation
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt:
dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen
teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden
bestätigt die Durchführung gegenüber der Schule in Form der Abrechnung
erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre oder seine schulzahnärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission
Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen die Anzahl der abgerechneten schulzahnärztlichen Untersuchungen.
Artikel 17 Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.
Die Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.
Artikel 18 Behandlungskosten
Die Kosten für eine allfällige Behandlung im Nachgang der Untersuchung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
Artikel 19 Vorbeugende Massnahmen
Die Schulen sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während des Kindergartens und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege angeleitet werden.
Die Schulen setzen dazu besonders ausgebildete Personen ein.
Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen jährlich die Anzahl der durchgeführten Prophylaxe-Einsätze.
5 Entschädigungsgrundlagen
Artikel 20 Entschädigung
Die Tarife der Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen werden vom Erziehungsrat auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission festgelegt und orientieren sich an nationalen Vorgaben und Empfehlungen.
2026-14