10.1421

Reglement über den Schulmedizinischen Dienst

Vom 17.06.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 33 der Verordnung über die Volksschule vom 27. Mai 2026 (RB 10.1115),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt:

  1. die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes

  2. die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission (SMK) sowie der involvierten Gesundheitsfachpersonen (Schulärztinnen und ‑ärzte, Schulzahnärztinnen und ‑ärzte, Fachpersonen Schulgesundheit und Zahngesundheit)

  3. die Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten für die Organisation und Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen

  4. die Entschädigung der involvierten Gesundheitsfachpersonen

Artikel 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, die Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.

2 Organisation

Artikel 3 Amt für Volksschulen

Das Amt für Volksschulen vollzieht dieses Reglement, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.

Es übt die administrative Aufsicht über die Umsetzung der schulmedizinischen Untersuchungen.

Artikel 4 Schulmedizinische Kommission

Die Schulmedizinische Kommission:

  1. berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin

  2. bestimmt Form und Inhalt der Untersuchungsprogramme und der offiziellen Formulare

  3. sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der Untersuchungen erstellt wird

  4. kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen

  5. sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden und der involvierten Gesundheitsfachpersonen

Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.

Artikel 5 Schulleitung

Die Schulleitung sorgt für eine zweckmässige Organisation der schulmedizinischen Massnahmen an der Schule.

Sie stellt sicher, dass alle Eltern die nötigen Informationen erhalten.

3 Schulärztin oder Schularzt

Artikel 6 Wahl

Der Schulrat schliesst mit mindestens einer im Kanton zugelassenen Ärztin oder einem im Kanton zugelassenen Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.

Der Schulrat meldet dem Amt für Volksschulen die zuständigen Schulärztinnen und ‑ärzte.

Artikel 7 Aufgaben

Die Schulärztin oder der Schularzt:

  1. führt die schulärztlichen Untersuchungen durch

  2. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen zur Verfügung

  3. erhebt im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen den Impfstatus, macht Impfempfehlungen und führt Impfungen durch

  4. unterstützt bei Auftreten ansteckender Krankheiten die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen

Artikel 8 Kinder- / Hausärztin oder Kinder- /Hausarzt

Die Schulmedizinische Kommission kann in den Untersuchungsprogrammen die Durchführung der körperlichen Untersuchung im obligatorischen Kindergartenjahr den Kinder- /Hausärztinnen oder Kinder- / Hausärzten der Schülerinnen und Schüler übertragen.

Artikel 9 Fachperson Schulgesundheit

Die Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes können teilweise durch eine Fachperson Schulgesundheit wahrgenommen werden.

Der Erziehungsrat erlässt auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission Bestimmungen zu Qualifikation, Aufgaben und Entschädigung der Fachperson Schulgesundheit.

Artikel 10 Untersuchung: Rhythmus

Die schulärztlichen Untersuchungen werden durchgeführt:

  1. im obligatorischen Kindergartenjahr

  2. in der 4. Klasse der Primarschule

  3. in der 1. oder 2. Klasse der Oberstufe

Artikel 11 Untersuchung: Umfang der Untersuchung

Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Punkte gemäss dem von der Schulmedizinischen Kommission definierten Untersuchungsprogramm.

Artikel 12 Untersuchung: Dokumentation

Die durchführende Gesundheitsfachperson

  1. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen

  2. teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden

  3. bestätigt die Durchführung gegenüber der zuständigen Stelle in Form der Abrechnung

  4. erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre schulärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission

Artikel 13 Untersuchung: Durchführungsort

Schulärztliche Reihenuntersuchungen finden in der Regel in der Schule statt.

Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

Schulärztliche Einzeluntersuchungen finden in einer Arztpraxis statt.

4 Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt

Artikel 14 Untersuchung: Zeitpunkt

Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht.

Die Schulmedizinische Kommission bestimmt den Zeitraum der Untersuchungen.

Artikel 15 Untersuchung: Inhalt

Die schulzahnärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den im schulzahnärztlichen Untersuchungsprogramm aufgeführten Punkten.

Artikel 16 Dokumentation

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt:

  1. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen

  2. teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden

  3. bestätigt die Durchführung gegenüber der Schule in Form der Abrechnung

  4. erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre oder seine schulzahnärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission

Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen die Anzahl der abgerechneten schulzahnärztlichen Untersuchungen.

Artikel 17 Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Die Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

Artikel 18 Behandlungskosten

Die Kosten für eine allfällige Behandlung im Nachgang der Untersuchung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Artikel 19 Vorbeugende Massnahmen

Die Schulen sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während des Kindergartens und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege angeleitet werden.

Die Schulen setzen dazu besonders ausgebildete Personen ein.

Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen jährlich die Anzahl der durchgeführten Prophylaxe-Einsätze.

5 Entschädigungsgrundlagen

Artikel 20 Entschädigung

Die Tarife der Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen werden vom Erziehungsrat auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission festgelegt und orientieren sich an nationalen Vorgaben und Empfehlungen.

2026-14