7.4-4
Abwasserreglement
Vom 30.01.2007 (Stand 01.01.2008)
Der Grosse Gemeinderat von Zug,
in Vollziehung der §§ 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 19991 sowie gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. b der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 20052,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung.
Dieses Reglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Zug.
§ 2 Entwässerungsplan
Der Stadtrat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn periodisch dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an.
§ 3 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens zu dulden.
Besteht hierfür ein erhebliches Interesse, kann die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des Grundstücks verlangt werden. Die Kosten werden von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Leitung übernommen.
2 Abwasseranlagen
§ 4 Städtisches Abwassernetz
Der Stadtrat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des im GEP enthaltenen städtischen Abwassernetzes.
Der Ausbau und die Erneuerung des städtischen Abwassernetzes erfolgt im Rahmen des GEP und nach Massgabe der städtischen Erschliessungsplanung.
§ 5 Private Abwasseranlagen
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sorgen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung ihrer privaten Abwasseranlagen, insbesondere für die Hausanschlüsse.
Der Anschluss der privaten Abwasseranlagen an das städtische Abwassernetz hat nach dem im GEP vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen.
Wird das Entwässerungssystem geändert, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die auf ihrem Grundstück liegenden privaten Abwasseranlagen auf eigene Kosten anzupassen.
Veranlasst die Betreiberin des städtischen Abwassernetzes die Aufhebung oder Verlegung einer öffentlichen Leitung, hat sie sich an den Kosten für die Anpassung der privaten Abwasseranlagen angemessen zu beteiligen.
§ 6 Übernahme privater Abwasseranlagen
Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung öffentlich erklärt werden,
innerhalb der Bauzone, soweit sie ausserhalb des Baugrundstücks liegen, welchem die Anlage dient,
ausserhalb der Bauzone, soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse für eine Öffentlicherklärung besteht.
Die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich. Der Stadtrat kann die weiteren Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss der Gesetzgebung über Strassen und Wege3 ist sinngemäss anwendbar.
§ 7 Bauvorschriften
Abwasseranlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände.
Der Stadtrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
§ 8 Bewilligungspflicht
Einer behördlichen Bewilligung bedürfen:
die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von privaten Abwasseranlagen;
jede Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen, die auf Menge oder Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann.
§ 9 Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich beim Baudepartement einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss sowie die entwässerungstechnischen Angaben.
Das Gesuch wird auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts geprüft; zivilrechtliche Verhältnisse sind nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.
Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann die Bewilligungsbehörde die Geltungsdauer um jeweils ein Jahr verlängern.
§ 10 Kontrollen
Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind dem Baudepartement (Stadtentwässerung) zur Kontrolle, zur Einmessung und zur Abnahme anzumelden.
Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat.
Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt worden sind und ordnungsgemäss funktionieren.
Bei der Abnahme der Abwasseranlage ist der Kontrollbehörde ein Satz Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben.
§ 11 Kataster
Das Baudepartement führt einen Kanal- und Anlagenkataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen privaten Abwasseranlagen enthält.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Kanal- und Anlagenkataster ist öffentlich.
3 Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung
§ 12 Verursacherprinzip
Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung erhebt die Stadt Zug verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren. Die Gebührenhöhe wird so festgesetzt, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.
§ 13 Anschlussgebühr
Für die Ableitung des Abwassers von Grundstücken in das städtische Abwassernetz wird bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr erhoben.
Die Anschlussgebühr setzt sich zusammen aus:
dem Anteil für häusliches und gewerbliches Abwasser nach Massgabe der Anzahl Schmutzabwasserwerte (SW);
dem Anteil für abgeleitetes Meteorabwasser nach Massgabe der befestigten Flächen (FA).
Die Gebühr pro SW beträgt CHF 250.00 und diejenige pro Quadratmeter FA CHF 40.00. Der Stadtrat kann diese Gebührenansätze nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise periodisch der Teuerung anpassen.
§ 14 Ermässigung der Anschlussgebühr für Meteorwasser
Bei Versickerung oder Retention wird die Anschlussgebühr für Meteorwasser (§ 13 Abs. 2 Bst. b) wie folgt ermässigt:
Ermässigung von 100% bei vollständiger Versickerung ohne Ableitungen;
Ermässigung von 70% bei wirksamer Versickerung mit Notüberlaufleitung;
Ermässigung von 40% bei begrünten Dachflächen mit wirksamer Retention, bei Strassen und Plätzen mit offenen, sickerfähigen Belägen oder wirksamer Retention, jedoch mit Oberflächenwassereinlauf.
Eine Kumulation der Ermässigungsgründe ist ausgeschlossen.
Paragraph 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewässer (GewG) vom 25. November 19994 bleibt vorbehalten.
§ 15 Betriebsgebühr
Für die Ableitung des Abwassers von Grundstücken in das städtische Abwassernetz wird bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine jährlich wiederkehrende Betriebsgebühr erhoben.
Die Betriebsgebühr setzt sich zusammen aus:
dem Anteil für häusliches und gewerbliches Abwasser nach Massgabe des tatsächlichen Frischwasserverbrauchs;
dem Anteil für abgeleitetes Meteorabwasser nach Massgabe der befestigten Flächen (FA).
Der Anteil der Gebühreneinnahmen aus abgeleitetem Meteorwasser (Abs. 2 Bst. b) darf 50% des gesamten Ertrages aus den Betriebsgebühren nicht übersteigen.
§ 16 Höhe der Betriebsgebühr
Die Betriebsgebühr beträgt:
CHF 1.00 pro Kubikmeter Frischwasser;
CHF 1.15 pro Quadratmeter befestigter Fläche FA und Jahr.
Der Stadtrat kann im Einzelfall die Betriebsgebühr für Frischwasser (Abs. 1 Bst. a) anpassen bei erheblich belastetem Abwasser aus Industrie- oder Gewerbebetrieben sowie bei nicht abgeleitetem Frischwasser.
Sofern die Gebührenansätze nach Absatz 1 nicht kostendeckend sind, passt sie der Grosse Gemeinderat mit einem nicht dem Referendum unterstehenden einfachen Parlamentsbeschluss an.
§ 17 Ermässigung der Betriebsgebühr für Meteorwasser
Bei Versickerung oder Retention wird die Betriebsgebühr für Meteorwasser (§ 15 Abs. 2 Bst. b) wie folgt ermässigt:
Ermässigung von 100% bei vollständiger Versickerung ohne Ableitungen;
Ermässigung von 70% bei wirksamer Versickerung mit Notüberlaufleitung;
Ermässigung von 40% bei begrünten Dachflächen mit wirksamer Retention, bei Strassen und Plätzen mit offenen, sickerfähigen Belägen oder wirksamer Retention, jedoch mit Oberflächenwassereinlauf.
Eine Kumulation der Ermässigungsgründe ist ausgeschlossen.
§ 18 Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das städtische Abwassernetz.
Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Stadtrat legt den Zinssatz fest.
§ 19 Spezialfinanzierung «Stadtentwässerung»
Die Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des städtischen Abwassernetzes sowie der von der Stadt Zug zu tragende Kostenanteil am GVRZ5 werden im Rahmen einer separaten Vollkostenrechnung ausgewiesen. Diese Rechnung ist öffentlich.
Überschüsse oder Defizite der Vollkostenrechnung werden jährlich einer Spezialfinanzierung «Stadtentwässerung» gutgeschrieben bzw. belastet. Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Ein allfälliger Aktivenüberschuss darf einen Jahresbetriebsaufwand nicht übersteigen.
Im Rahmen der Jahresrechnung informiert der Stadtrat jeweils über die Spezialfinanzierung «Stadtentwässerung». Er erteilt dabei namentlich Auskunft über die Höhe der Gebühreneinnahmen sowie über die dadurch erzielte Entlastung der Jahresrechnung in absoluten Zahlen und in Prozentpunkten des Steuerfusses.
§ 20 Vorschüsse an die Spezialfinanzierung «Stadtentwässerung»
Ein allfälliger ungedeckter Finanzbedarf der Spezialfinanzierung «Stadtentwässerung» wird zulasten des allgemeinen Finanzhaushalts mit rückzahlbaren Vorschüssen vorfinanziert.
Die Rückzahlung der Vorschüsse erfolgt innert 33 Jahren in jährlichen Raten von einem Dreiunddreissigstel.
Der Jahreszins beträgt 50% des Vorschusses multipliziert mit dem massgebenden Zinssatz. Der Zinssatz richtet sich nach der Bundesanleihe mit 30jähriger Laufzeit. Massgebend für die Bestimmung des Zinssatzes ist der Zeitpunkt der Bevorschussung.
4 Schlussbestimmungen
§ 21 Vollzug
Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder im eidgenössischen Recht nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
Der Stadtrat kann einzelne seiner Zuständigkeiten an eine ihm untergeordnete Amtsstelle delegieren.
§ 22 Übergangsrecht
Für die Erstellung von Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits bewilligt sind, gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt die Anwendung des neuen Rechts, soweit dieses für die Erstellerin oder den Ersteller der Anlage günstiger ist.
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