413.111
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Vom 13. Juli 2026 (Stand 28. August 2026)
Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 20011,
beschliesst:
Art. 1 Lehrbetriebsverbunde
Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens drei selbstständigen Firmen, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jährlich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbildung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Verbunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Verbund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebsverbunde gegengezeichnet wird.
Art. 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK)
Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten.
Der Kanton subventioniert die überbetrieblichen Kurse gemäss dem Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK). Dabei wird in der Regel die offizielle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1).
Der Kanton kann in folgenden Fällen der ÜK-Kommission oder dem kantonalen oder regionalen Berufsverband einen zusätzlichen Kantonsteil 2 ausrichten oder diese bzw. diesen mittels eines Globalbetrags unterstützen:
Aufbau einer neuen ÜK-Kommission;
ausserordentliche Investitionen;
kantonale Auflage zur Durchführung von ÜKs mit unterbesetzten Klassen.
Bei interkantonalen überbetrieblichen Kursen entspricht der Subventionssatz in der Regel der offiziellen ÜK-Pauschale gemäss SBBK.
Der Kanton kann die Subventionierung vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung durch die ÜK-Kommission abhängig machen.
Die ÜK-Pauschalen werden bei folgenden Formen der beruflichen Grundbildung ausgerichtet:
betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag);
schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum).
Die ÜK-Pauschalen werden auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerichtet.
Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags leisten.
Das Amt übernimmt den Arbeitgeberbeitrag für Lernende ohne Lehrvertrag, welcher beim Besuch der überbetrieblichen Kurse anfällt.
Art. 3 Bildungsbewilligung
Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzuholen.
Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach fünf Jahren, wenn während dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet worden sind.
Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen.
Art. 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.
Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs wahrgenommen werden.
Art. 5 Lehrvertragsformulare
Es darf nur das national einheitliche Lehrvertragsformular verwendet werden.
Art. 6 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Das Amt führt obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch. Zum Kurs werden in der Regel nur gelernte Fachleute mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis zugelassen.
Gesuche um Befreiung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sind dem Amt mit der Meldung der bzw. des Berufsbildungsverantwortlichen einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen zum Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung beizulegen.
Auf Gesuch hin kann sich das Amt für Berufsbildung an den Kosten eines anderweitig absolvierten, durch einen anderen Anbieter durchgeführten Kurses beteiligen, sofern dieser denselben Qualitätsansprüchen genügt.
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen zur Berufsmaturität im Kanton Zug
Die Berufsmaturitätsschulen des Kantons Zug reichen dem Amt ihre Reglemente bei jeder Anpassungen ein.
Für die Berechnung der Zulassungsnote sind die Berufsmaturitätsschulen zuständig.
In Grenz- und Spezialfällen entscheidet das Amt über die Aufnahme.
Das Amt ist dafür zuständig, dass die Berufsmaturitätsschulen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt werden. Für die Anerkennung durch das SBFI kann das Amt den entsprechenden Schulen die notwendigen Auflagen und Weisungen erteilen.
Art. 8 Aufnahmeverfahren an die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1)
Prüfungsfreie Aufnahme nach der 3. Klasse Sekundarschule:
Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der öffentlichen und anerkannten privaten Schulen können ohne Aufnahmeprüfung in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten, wenn sie den Zuweisungsentscheid gemäss § 33 des Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) vom 5. Juni 19822erhalten haben. Der Orientierungswert der Erfahrungsnote ist derselbe wie für den Eintritt in die Fach- und Wirtschaftsmittelschule, welcher im vorgenannten Reglement festgelegt ist. Schülerinnen und Schüler aus dem kantonalen Schulischen Brückenangebot sowie aus den anerkannten privaten Angeboten des 10. Schuljahrs des Kantons Zug werden mit einem entsprechenden Zuweisungsentscheid ebenfalls prüfungsfrei aufgenommen.
Das Aufnahmeverfahren für die BM Sek+ in Luzern ist für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule der öffentlichen und anerkannten privaten Schulen des Kantons Zug im Promotionsreglement geregelt.
Bei Unterzeichnung eines Lehrvertrags mit einem Betrieb im Kanton Zug bestimmt der Lehrbetrieb, ob die Berufsmaturitätsschule mit dem Modell BM Sek+ im Kanton Luzern nahtlos weiter besucht werden kann. Wenn der Lehrbetrieb einverstanden ist, ist im Lehrvertrag unter Punkt 6 «Besondere Regelungen» der Besuch der BM Sek+ festzuhalten. Wenn der Lehrbetrieb nicht einverstanden ist, muss die Berufsmaturitätsschule während der gesamten beruflichen Grundbildung von Anfang an absolviert werden. Die Aufnahme an die neue Berufsmaturitätsschule erfolgt dann prüfungsfrei.
Prüfungsfreie Aufnahme aus anderen Schulen: Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zug, die aus der Wirtschaftsmittelschule, Fachmittelschule oder dem Kurzzeitgymnasium sowie aus der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums oder höher direkt in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule übertreten, werden prüfungsfrei aufgenommen.
Aufnahmeprüfung in die BM 1:
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche die Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen nicht erfüllen, können eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen erfolgen je nach Ausrichtung der Berufsmaturität an den jeweiligen Berufsmaturitätsschulen.
Der Prüfungsstoff ist in den Prüfungsreglementen der entsprechenden Berufsmaturitätsschulen geregelt.
Bei ausserkantonalem Wohnsitz und Lehrort im Kanton Zug haben die Schülerinnen und Schüler den Nachweis über das bestandene Aufnahmeverfahren des Wohnsitzkantons zu erbringen.
Anmeldung an die BM 1: Die Anmeldung an die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule erfolgt durch die Schülerin oder durch den Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten beim Amt, welches das entsprechende Anmeldeformular zur Verfügung stellt.
Art. 9 Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschulen für gelernte Berufsleute (BM 2)
Prüfungsfreie Aufnahme:
a) Für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sind, erfolgt eine prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschulen unter folgenden Voraussetzungen:
1. EFZ-Gesamtnote von mindestens 5.0; und
2. das EFZ wurde innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt in die Berufsmaturitätsschule erlangt.
b) Liegt zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses für die Berufsmaturitätsschule das EFZ noch nicht vor, erfolgt eine prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschulen, sofern im zweitletzten Zeugnis der Ausbildung die Zulassungsnote 5.0 erreicht wurde. Die Ermittlung der Zulassungsnote orientiert sich an der Ermittlung der QV-Note. Für den Notenschnitt zählen sämtliche schulischen Noten der ersten fünf Semester (3-jährige Lehre) bzw. der ersten sieben Semester (4-jährige Lehre) der Berufsfachschule.
c) Die Ermittlung der Zulassungsnote gemäss Bst. b gilt für Berufsmaturitätsschulen mit folgenden Ausrichtungen:
1. Technik, Architektur, Life Sciences;
2. Natur, Landschaft, Lebensmitte;
3. Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen;
4. Gestaltung und Kunst;
5. Gesundheit und Soziales.
d) Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst verlangen einzelne Schulen zusätzlich ein gestalterisches Aufnahmeverfahren.
e) Für Kaufleute EFZ gelten für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft die gleichen Bedingungen. Alle anderen Berufsleute müssen für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft eine Aufnahmeprüfung ablegen.
Aufnahmeprüfung in die BM 2:
Wer die Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt in die Berufsmaturitätsschulen für gelernte Berufsleute nicht erfüllt, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen erfolgen je nach Ausrichtung der Berufsmaturität an den jeweiligen Berufsmaturitätsschulen. Diese führen die Aufnahmeprüfungen durch und entscheiden über die Aufnahme.
Die Anmeldung an eine Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute erfolgt direkt bei der entsprechenden Berufsmaturitätsschule.
Bei einem ausserhalb der SBFI-Normen erworbenen Berufsabschluss, entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit mit einem EFZ, welches für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht für gelernte Berufsleute zwingend ist.
Art. 10 Genehmigung von Praktika in Kindertagesstätten
Berufsvorbereitende Praktika in Kindertagesstätten, die länger als sechs Monate dauern, bedürfen einer Genehmigung durch das Amt. Für die Berechnung der Dauer werden alle berufsvorbereitenden Praktika der Praktikantin bzw. des Praktikanten in Kindertagesstätten zusammengezählt. Das Amt regelt die Genehmigungsvoraussetzungen in einer Wegleitung.
Art. 11 Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und bei der höheren Berufsbildung
Der aktuelle Wohnsitzkanton übernimmt die Kosten einer Nachholbildung oder Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom vom 19. November 20033.
Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite.
Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche bis Studienbeginn eine Kostengutsprache vorliegt.
Allfällige durch den Schulortkanton auferlegte zusätzliche Kosten werden von der lernenden Person übernommen.
Art. 12 Kostenübernahme beim Schulbesuch von Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag
Die Kosten für den Schulbesuch von Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag, welche die ursprüngliche Lehrzeit im Kanton Zug absolviert haben, werden vom Kanton Zug übernommen.
Art. 13 Kosten bei Schulortwechsel aufgrund einer Disziplinarmassnahme
Wird eine Lernende bzw. ein Lernender aufgrund einer disziplinarischen Massnahme von der Berufsfachschule gewiesen, kann das Amt die neuen oder zusätzlichen durch den Schulortswechsel entstehenden Schulkosten der Lernenden bzw. dem Lernenden weiter verrechnen.
GS 2026/036