11.31
Wassertarif
Präsidiales Stadtkanzlei Freiestrasse 6 – Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 15 76
Wassertarif (vom 8. November 2023)
SKR Nr. 11.31
Der Stadtrat erlässt gestützt auf das Reglement der Wasserversorgung den folgenden Wassertarif:
Fr.
§ 1 Grundgebühr
Die Grundgebühr als Zählergebühr je m 3/Std. (Überlastdurchfluss Q4 des Wasserzählers), für Zähler <7 m3 beträgt unabhängig vom jeweiligen Wasserbezug exklusive MWST 40.00
Die Grundgebühr als Zählergebühr je m³/Std. (Überlastdurchfluss Q4 des Wasserzählers), beträgt unabhängig vom jeweiligen Wasserbezug exklusive MWST 52.00
§ 2 Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr pro m3 bezogenes Wasser (jede Messstelle wird für sich gesondert abgerechnet) beträgt exklusive MWST 0.65
§ 3 Klima- und Kühlanlagen
Die Grundgebühr für Klimaanlagen pro min/l Maschinenleistung beträgt exklusiv MWST 78.00
Die Mindestgrundgebühr für Klimaanlagen beträgt exklusiv MWST 200.00
Die Grundgebühr für Kühlanlagen pro min/l Maschinenleistung beträgt exklusiv MWST 52.00
Die Mindestgrundgebühr für Kühlanlagen beträgt exklusiv MWST 100.00
Die Verbrauchsgebühr pro m 3 gemessenen Wassers für Klima- und Kühlanlagen beträgt exklusiv MWST 1.04
§ 4 Bauwasser
Die Verbrauchsgebühr für Bauwasser pro m 3 bezogenes Wasser beträgt exklusiv MWST 0.65
Die Mindestverbrauchsgebühr für Bauwasser beträgt exklusiv MWST 100.00
Die Verbrauchsgebühr bei nicht messbarem Bauwasserverbrauch pro m 3 Gebäudeinhalt laut Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung beträgt exklusiv MWST 0.65
§ 5 Unterjährige Ablesung
Bei unterjähriger Ablesung beträgt die Ablesegebühr Fr. 80.00 pro abgelesenen Zähler exklusiv MWST.
Wassertarif – SKR Nr. 11.31 8. November 2023 Seite 2|2
§ 6 Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr beträgt 1 % (Minimum Fr. 500.00) des im Schätzungsjahr (Neubauten) oder im Anschlussjahr (bestehende Bauten) geltenden Zeitbauwertes exklusiv MWST (Vorkriegswert zuzüglich eines generellen Teuerungszuschlags).
Die Anschlussgebühr ist auch für An- und Umbauten zu entrichten (1 % der Erhöhung des Zeitbauwertes).
§ 7 Bezüger ohne Messstelle
Für Zuleitungen, welche installationsbedingt mit keinem Wassermesser versehen werden, wie beispielsweise Sprinkleranlagen, wird jährlich eine Leistungsgebühr von Fr. 16.00 m3/Std. Leistung der Anlage exklusiv MWST verrechnet.
§ 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Mit SRB 253 vom 8. November 2023 beschlossen. In Kraft per 1. Januar 2024.
Der bisherige Wassertarif, gültig ab 1. Januar 2020, wird auf den 31. Dezember 2023 aufgehoben.
Wassertarif – SKR Nr. 11.31