7.2.2-39
Am Bach - Mitte
ËxeR2}:1{ar eIer Gemeinde
st,dt wi„t„th„,\\\\\ Kanton Zürich
Privater Gestaltungsplan Am Bach - Mitte
BESTIMMUNGEN
Von den Grundeigentümernaufgestellt am Kat.-Nrn. \107 SuIze
Kat.-Nr. MAI 23 SISKAImmobilien AG ä6 e der Kat.N rn MAI 26 – Avadis Anlagestiftung
% Kat.-Nf MAI 25
L Kat.-Nr lbahner-Baugenossenschpf Wint
immt am
Namens des Stadtparlaments
Die Präsidentin/Der Präsident
F :*'.~=.::.~.=\„;" Baudirektion: 23. Juli 2824 BDV-Nr
SUTER VON KÄNEL A WILD Planer und Architekten AG Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich +41 zU 31513 90, www.skw.ch 32654 – 23.5.2022
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Der private Gestaltungsplan "Am Bach - Mitte" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Überbauung mit ihrer baulichen Gliederung, den Hochhäusern und den offenen, quartierbestimmenden Grünräumen.
1.2 Bestandteile Der private Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 sowie den Bestimmungen.
1.3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan 1:500 festgehalten.
1.4 Verhältnis zum über- Wo der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschrifgeordneten Recht ten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (Stand 7. November 2016) massgebend. Die Baurechtsbegriffe entsprechen dem PBG in der Fassung vor dem 28. Februar 2017.
2. Gestaltung
2.1 Anforderungen Bauten, Anlagen sowie Umschwung und Freiraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2.2 Richtprojekt 1 Grundlage für den Gestaltungsplan und die Beurteilung einzelner Bauvorhaben auf den Grundstücken MA99, MA101, MA102, MA104 und MA107 (Baubereiche F, G, H, I, K, L und M) ist das Richtprojekt vom Architekten-Kollektiv und Ryffel + Ryffel Landschaftsarchitekten vom 15. Januar 2019. Dieses erfüllt die Anforderungen von § 71 PGB. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Gestaltungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird. 2 Die Hauptgebäude in den Baubereichen F, G, H, I, K, L und M, sowie D haben folgende Gestaltungsgrundsätze zu erfüllen:
Orthogonale Baukörper (Stellung analog Richtprojekt)
Die Häuser treten als einheitliche Bebauung um die drei Hochhäuser in Erscheinung
Ausbildung von Vollgeschossen (kein Attikageschoss, keine Dachaufbauten, minimale technische Dachaufbauten)
Hochparterre (siehe Ziff. 3.1)
Allseitig tektonische Fassadenarchitektur, halb eingezogene Balkone
Städtebaulich und architektonisch aufeinander abgestimmte Gesamterscheinung des gesamten Baubereiches F, G, H, I, K, L und M, sowie D. Das Richtprojekt vom 15. Januar 2019 erfüllt die oben genannten Gestaltungsgrundsätze für die oben genannten Baubereiche ausser Baubereich A, B, C und D. Der Nachweis erfolgt im Bewilligungsverfahren. Der Baubereich D kann unabhängig vom Baubereich C der Qualitätsprüfung unterzogen werden. 3 Die Hauptgebäude in den Baubereichen A, B und C (Hochhäuser) haben folgende Gestaltungsgrundsätze zu erfüllen:
orthogonale Baukörper, Stellung analog Bestandesbauten
die drei Hochhäuser treten als Scheiben in Erscheinung
Ausbildung von Vollgeschossen (kein Attikageschoss, keine Dachaufbauten, minimale technische Dachaufbauten)
das Erdgeschoss soll besonders ausformuliert werden (siehe Punkt 3.1)
städtebaulich und architektonisch aufeinander abgestimmte Gesamterscheinung der Baubereiche A, B und C. Der Nachweis erfolgt im Konkurrenzverfahren.
2.3 Konkurrenzverfahren Für die Erstellung von Ersatzbauten auf den Grundstücken mit Hochhäusern (Baubereiche A, B und C) sowie bei der Realisierung von 2 Geschossen im Baubereich E ist zur Sicherstellung der Qualität entweder für jeden Baubereich einzeln oder für mehrere Baubereiche gemeinsam ein Konkurrenzverfahren in Anlehnung an die SIA-Ordnungen 142/143 durchzuführen.
3. Bebauung
3.1 Baubereiche 1 Zahl, Lage und äussere Abmessungen der Hauptgebäude ergeben sich aus den im Plan mit Mantellinien festgelegten Baubereichen. Die bestehenden Gebäude dürfen abgebrochen werden. 2 Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschläge sind nicht zu berücksichtigen. Beim Baubereich E ist bei Gebäudeteilen, welche eine Gesamthöhe von 3.5 m überschreiten, der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. 3 Die Bauten müssen im orthogonalen Bebauungsmuster erstellt werden. Die Bauten in den Baubereichen A, B und C müssen jeweils mit der nordöstlichen Gebäudeecke an die Verkehrsbaulinie "Endlikerstrasse" angebaut werden.
4
Die Bauten haben ein Hochparterregeschoss von mindestens 0.9 m ab gestaltetem Boden aufzuweisen. Bei Nichtwohnnutzungen kann auf ein Hochparterre verzichtet werden. 5 Bei den Mantellinien findet § 260 Abs. 3 PBG keine Anwendung. Wo Mantellinien mit Verkehrsbaulinien zusammenfallen, dürfen einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1.5 m über die Baubereiche G, H und I hinausragen.
3.2 Bauliche Dichte Die maximal zulässige Baumasse gemäss § 258 PBG pro Baubereich ist im Situationsplan 1:500 festgelegt.
3.3 Gesamthöhe 1
Die maximal zulässige Gesamthöhe gemäss § 58 PBG (Höhenkote in m ü. M.) pro Baubereich ist im Plan festgelegt. Die definierten Höhenkoten gehen der Höhenbegrenzung gemäss § 278 Abs. 2 PBG vor. 2 In den Baubereichen A, B und C sind Hochhäuser mit mindestens 8 und maximal 9 Vollgeschossen zulässig. Es sind keine anrechenbaren Untergeschosse zulässig. 3 Im Baubereich E sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.
3.4 Unterirdische Gebäude 1
Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen, sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, ausgenommen im Baulinienbereich. Sie sind sorgfältig in die bestehende Topographie einzupassen. 2 In den Werkleitungskorridoren und im Bereich von neuen Baumstandorten sind unter dem gestalteten Boden liegende Gebäude und Gebäudeteile nur zulässig, wenn die Erstellung der Werkleitungen gesichert ist, respektive wenn durch eine Überdeckung von mindestens 1.2 m das Gedeihen der Bäume gewährleistet ist.
3.5 Besondere Gebäude 1
Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG ausserhalb der Baubereiche sind nur entlang den Gebäudelängsseiten bis zu einem Abstand von 8.0 m ab der Mantellinie und bis zu einer Grundfläche von gesamthaft 10% der massgeblichen Grundstücksfläche zulässig. Sie sind so zu platzieren, dass die Parkflächen, der offene Durchblick durch die Umgebung und die Durchwegung nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Näherbau respektive Grenzbau bedarf nicht der Zustimmung des Nachbarn.
3.6 Nutzweise Baubereich E Im Baubereich E sind nur öffentliche Nutzungen, wie Kindergarten und dergleichen, zulässig.
3.7 Gewachsener Boden Die im Situationsplan pro Baubereich bezeichneten Höhenkoten gelten als gewachsener Boden.
3.8 Terrainveränderungen Abgrabungen dürfen nicht mehr als 1.5 m betragen. Von der Beschränkung der Abgrabungstiefe ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen.
4. Freiraum 4.1 Grundsatz 1 Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird. Typische Elemente sind:
Grünflächen nach dem Prinzip einer offenen Landschaft über die Grundstücksgrenzen hinweg:
Wiesen- oder Rasenflächen mit Parkbäumen
Zäune und Hecken als hermetische Begrenzung der Grundstücksgrenzen sind insbesondere innerhalb des Gestaltungsplanareals unerwünscht (Ausnahme Kindergarten),
Bepflanzung mit grosskronigen Bäumen,
3 grössere Grünkammern zwischen den jeweils im rechten Winkel angeordneten Baubereichen,
durchlässiger Freiraum mit Durchblicken zwischen den einzelnen Gebäuden,
ökologisch wertvolle Grünflächen wie artenreiche Blumenwiesen oder -rasen, sowie Gehölzpflanzungen auch mit einheimischen Sträuchern und Unterpflanzung. 2 Der Anteil versiegelter Flächen ist zu minimieren. Für nicht begrünte Flächen sind Oberflächenmaterialien mit hoher Albedo (Rückstrahlvermögen) und geringer Wärmespeicherungsfähigkeit einzusetzen.
4.2 Bäume 1
Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Ersatz von als "erhaltenswert" bezeichneten Bäumen ist zulässig, sofern der Baum aus Gründen der Stabilität und Sicherheit gefällt werden muss. 2 Es sind auch einheimische und standortgerechte Laubbaumarten zu verwenden. Ergänzend können auch Waldföhren (Pinus sylvestris) und Lärchen (Larix decidua) gepflanzt werden. 3 Es sind die erforderlichen gegenseitigen Näherpflanzrechte einzuräumen.
5. Verkehr
5.1 Öffentlicher Fussweg Der bestehende öffentliche Fussweg muss bestehen bleiben. Eine Verlegung ist - vorbehältlich der Projektfestsetzung gemäss Strassengesetz zulässig. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
5.2 Abstellplätze 1
Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Autos, Motorräder und Velos ist die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (PPVO) vom 16. September 2019 (Stand 1. September 2020) anzuwenden. 2 Bei einer im Vergleich zur Regelbauweise höheren Ausnützung, wird das Verhältnis zwischen der Ausnützung nach Regelbauweise und der höheren Ausnützung gebildet. Mit diesem Faktor wird die gemäss Parkplatzverordnung erforderliche Anzahl Abstellplätze für Autos (Minimal- und Maximalwerte Parkplatzverordnung) multipliziert und stellt die im Perimeter des Gestaltungsplans bewilligungsfähige Bandbreite an Abstellplätzen dar. 3 Mit den jeweiligen Baueingaben muss im Falle einer im Vergleich zur Regelbauweise höheren Ausnützung, ein reduziertes Mobilitätskonzept gemäss Parkplatzverordnung eingereicht werden. 4 Die Autoabstellplätze für Bewohnende und Beschäftigte sind in den Tiefgaragen anzuordnen. Die Autoabstellplätze für Besuchende, Kunden und Lieferanten können unter- und/oder bis maximal 10% aller Abstellplätze oberirdisch angeordnet werden. 5 Bei den unterirdischen Abstellplätzen sind die technischen Voraussetzungen für die Einrichtung von Lade-Infrastrukturen zur Nutzung von schadstofffreien Fahrzeugen (z.B. Elektrofahrzeuge) vorzusehen. Die dafür notwendige Hauptleitung ist entsprechend zu dimensionieren. 6 Die Abstellplätze für Velos müssen gut zugänglich sein. Sie sind ebenerdig oder fahrend erreichbar. Die Abstellplätze für Bewohnende und Beschäftigte sind zu überdachen, diejenigen für Besuchende sind nach Möglichkeit zu überdachen.
Es ist eine angemessene Infrastruktur für die Nutzung von Velos mit Elektroantrieb zu schaffen.
5.3 Zu-/Wegfahrt Tiefgaragen Die Zu- und Wegfahrt zu den Tiefgaragen hat über die im Plan schematisch bezeichneten Bereiche zu erfolgen.
6. Umwelt
6.1 Lärm Es gelten die Immissionsgrenzwerte der ES II.
6.2 Energetische 1
Neubauten sind so auszurüsten, dass sie einen möglichst geringen Anforderungen Neubauten Heizwärmebedarf aufweisen. Für die Wärmeerzeugung ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbarer Energie oder Abwärme einzusetzen. 2 Es sind die zum Zeitpunkt der Baueingabe für Arealüberbauungen geltenden Energievorschriften der Stadt Winterthur einzuhalten.
6.3 Lichtemissionen 3
Bei der Ausgestaltung und dem Betrieb von Beleuchtungen im Aussenraum sind Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vorzusehen.
6.4 Hochwasserschutz 4
Entlang der Endlikerstrasse und der Strasse Am Bach ist mittels überhöhter Zufahrten (Endlikerstrasse: 25 cm, Am Bach: 10 cm ab Strassenniveau) zu verhindern, dass Wasser von der Strasse zu den Gebäudeöffnungen und Tiefgaragenabfahrten gelangt.
7. Etappierung
1 Die Bauten und Anlagen können in Etappen realisiert werden. 2 Mit der Baueingabe ist der Nachweis zu erbringen, dass jede Etappe für sich die gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt und die Gesamtwirkung nicht nachteilig beeinflusst.
8. Schlussbestimmung
8.1 Ausserkraftsetzung Der private Gestaltungsplan "Am Bach - Mitte" ersetzt in dessen Gel- Grundeigentümerbau- tungsbereich alle früher erlassenen öffentlich-rechtlichen Bauvorordnung schriften, insbesondere die Grundeigentümerbauordnung vom 3. Juni 1965 (RRB 4388 vom 25. November 1965).
8.2 Inkraftsetzung Der private Gestaltungsplan "Am Bach - Mitte" wird mit Rechtskraft Gestaltungsplan der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Exekutive publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.

Tösstalstrasse 7/1868 7/1869
7/398 3 0 4 10
72 Tösstalstrasse 20
70 0 47 00 7 00 70
20 20 188.1
0 3 45 7543 7/1756
20 25
2

156 160 160.1 4 50 162 170 172 174 176 180 182 184 7 /8
2 06
4 25 188
15 7452
7041
7279 7280 517 186
7010
Kanton Zürich 1093
4
61 7278
0 1078
0 4 7 /8
/1 7
7 7 1 75

9 7 /1 40
7 /1 Baubereich B 7 /1 3
8 14 03 7 /1 7 3
66 .1
182 Zulässige Baumasse:
Baubereich C
Privater Gestaltungsplan Am Bach - Mitte 10 81 19'407 m3

28 Zulässige Baumasse: 00
12
81.1 828
Zulässige Gesamthöhe: 7 /1 2 07
0 19'500 m3 SITUATIONSPLAN 479.50 m ü. M.
(29.0 m) 73 61 Baubereich D
1 Zulässige Gesamthöhe: 10
77 Baubereich A Gewachsener Boden: Zulässige Baumasse:
1:500 480.25 m ü. M. (29.0 m)

39 450.50 m ü. M. 73
64
4'612 m3 77
7 /4
70 87 66 09
66 73 75
00 Zulässige Baumasse:
8 70 73 10
8
/4 1 20
16'987 m3 93
Gewachsener Boden: 7 /1 10
5
79 7 Zulässige Gesamthöhe:
Von den Grundeigentümern aufgestellt am 451.25 m ü. M. 60
52 6
73

85 0 468.65 m ü. M. (17.4 m)
7 35 95 63
Zulässige
85 Gesamthöhe: 99 8
Kat. Nrn. MA99, MA101, MA102, MA104 und MA107 - Sulzer Vorsorgeeinrichtung SVE 64
1471 Baubereich F 72 7 /1 6
479.25 m ü. M. (29.0 m) .1 5 3 10
91 5 95 Gewachsener
73 Boden:
83 7 36
85 8 451.2503m ü. M. 51
2
Kat. Nr. MA123 - SISKA Immobilien AG 10

Zulässige Baumasse: Gewachsener Boden: 47 1
9 7 /1 72
8'368 m3 1 450.25 m ü. M. 7 /1 62
7 /4 7 /9
1 8
Kat. Nrn. MA124 und MA126 - Avadis Anlagestiftung 89 7 /1
69 81
97
Zulässige Gesamthöhe: 13
0 00
07
Kat. Nrn. MA105 und MA125 - Stadt Winterthur 467.90 m ü. M. (17.4 m) 2
72.1
Kat. Nr. MA127 - Eisenbahner-Baugenossenschaft Winterthur Gewachsener Boden: 81

450.50 m ü. M. 0 09 0 17 18
00 7/95 00 Endlikerstrasse 00
20
7 Endlikerstrasse 20
7 20 70
42 61 76 Vom Stadtparlament zugestimmt am 38

67 19 73
0 00 2 5 1 5 1 5 1 1
Namens des Stadtparlaments 1
87 2
2 | 07 | 26 |
Die Präsidentin/Der Präsident: | Die Schreiberin/Der Schreiber: | 7 /1 |
72 92 4
84
4 88

82 4 96
.5 m
m 41
1 .0 .0 m
80 2 23 .0 m 21 48
Von der Baudirektion genehmigt am
3 7 /1 21 73
73 37
65 | .2 |
.8 m | 90 |
70
44 86 .1
43 Für die Baudirektion: BDV-Nr. 2 7 /1
39 MA123
.6 m 78 31

8 41
7 73 45
89 86 90
MA126 73
72 94
MA127
54 5 36
57 9
.8 m 73
57
SUTER
76 20 73 .1 73 61
VON KÄNEL | 82 |
.1 | 1 |
37 70

WILD 9 8 44 1 .1
3 2 52
0
6 90 Planer und Architekten AG 04

70 93 56
20 4 72 73
Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich 2
+41 44 315 13 90, www.skw.ch 32654 - 23.5.2022
74
17
1 44 51 m 1

5 1 7 .2
02
6 2 7 /1
b. 0 49
72 70 01
4
17 20
71
0 27 .5 m 70 82

48 3 20
7 /1 3 73
08
94 1
72 MA99 .5 m 3 MA124
36
66 Festlegungen Informationsinhalte 5 18 3
.7 m b
MA107 72
47 | 62 |
15 | 73 |
75
4 74 /1 2 74

Geltungsbereich Ziff. 1.3 Baulinie bestehend 7 7 6
4 7 /1 53
7 /8 71
a 72
7 80
.1 45
64 71

Mantellinie Baubereiche Ziff. 3.1 Parzellengrenzen MA101 35
13 m 5
8 45 3 2 .9
a.1 7 /1 2 7 /1 7
19 72 811 71
56
37 Abbruch bestehende Gebäude Ziff. 3.1 Gebäude ausserhalb Perimeter . 1 4 81
a
70 1
.7 m

3 73 0
75 7 /1
7 7 /1 4
71
7 /1 Baubereich G 4 3 63
Anbaupflicht nordöstliche 70 a 62 62
.1
Ziff. 3 .1 Gebäude Richtprojekt 71
715
5 | 6 | 5 | 7 | 1 |
Gebäudeecke | 02 | b.1 | 00 | 29 |
70 | 70 | 7 | 70 | 7 |
/1 9

2 5 715
4
9 20 57 5
Zulässige Baumasse: 73
7 /2
11 10
/4 0 70 07
56

Koordinatenpunkt Baubereich 17.2m Bemassung (gerundet) 70
b 1 3 9 7 MA 1
1 6'572715m Baubereich M 1
05 3 0 3 01 .2 m 2
/2 4

00 0 4
7
2 70 5 17
36 8
20 35 Grünkammern Ziff. 4.1 7 54 7 /2 Zulässige Gesamthöhe: 7 /1 Zulässige Baumasse:
71
466.90 .m 2 ü. M. (17.4 m) 8'973 m3 50 26 71 17
14 | 2 | 5 |
2 | 29 | 02 |
/ 71 23 3 . 7 00
14 48 7 Zu erhaltende Bäume Ziff. 4.2 20

1.1 18 25
Gewachsener
37 Boden: 16 7 /1 Zulässige Gesamthöhe: 0
168 43 81
7/2m ü. M. 1
6 | 7 | m | 2 |
449.50 | 6 .7 | 468.15 m ü. M. (17.4 m) | 1 |
/ .8 m 71 20

Nach Möglichkeit zu 4 7 3 02 7
5 716 73
Ziff. 4.2 2 1 7 /2 2
.3 m
erhaltende Bäume 7 /4 71
34
2 2 3
27 54 05 58

7 /2 32 5 00 3 MA125 73
Gewachsener Boden: 7
Öffentlicher Fussweg c h 8 73 MA102 31 MA104 80
8
Ziff. 5 .1
Ba 41 7 /1
450.75 m ü. M.
72
(Lage schematisch) | 21 | 59 |
25 | 02 | 26 |
7 /2 Am 29 6 7 /2 Baubereich H 0 05 10
25 07 .1 Zu-/Wegfahrt Tiefgarage 15 8 5
2
Ziff. 5 .3 80
7 (mit Anordnungsspielraum) 89 0 04 24 14 Zulässige Baumasse: 20 3

2 39 7 /1 7
25
4 7 /2 6 10'650 m3 4 33
716 3
7
95 38
Koordinaten 15
7 /2 9 82
7 /1
2 7
3 11 6
0 60
7 /1
.2 4 .2
56 12 0
6 7 /2 0 Zulässige Gesamthöhe: 7 00 3 .1 44
71 71 20 44 94 3 31 (17.4 m) .1

7 /1 467.15 m ü.8M. 2
Nr. E-Koordinate N-Koordinate Nr. E-Koordinate N-Koordinate 12 6 1
8 31 4 3 77
71 /2 2 7 /2 7 /1 44 .1 09 9 28

A1 2698788,071 1260583,973 G1 2698710,691 1260594,605 .1
14 2 7 A m B a ch 46 8
A2 2698786,837 1260535,079 G2 2698709,810 1260557,966 44 23
16 7 77
1 7 /1
71 | 16 |
7 /2 | 7/108 |
A3 2698765,844 1260535,609 G3 2698698,303 1260558,242 Gewachsener Boden: 8 3 0 00 46
48 .1 72
07
A4 2698767,289 1260592,892 G4 2698692,685 1260561,313 449.75 m ü. M. 2 9 20
45 10 A5 2698776,020 1260592,672 G5 2698693,496 1260595,019
8 7135 27 71 /4 2

12 .1 8
B1 2698838,236 1260547,755 H1 2698743,671 1260560,552 7
30
6 83 48
50 80 7 /1 7 /1 7164 32a 92
70 B2 2698837,032 1260497,474 H2 2698742,318 1260504,268 32b
7165
Baubereich L
34a

B3 2698816,038 1260497,977 H3 2698725,970 1260504,662 7 /2 3 3 72
84 7339 34b 34c 4 50 50
.2 B4 2698817,410 1260555,271 H4 2698724,238 1260521,980 7 /2 7335 36
6 8 92 2 70 Baubereich I 40 42

B5 2698828,181 1260555,013 H5 2698725,177 1260560,997 7311 .1
C1 2698889,770 1260510,552 I1 2698774,353 1260488,293 2 10.1
873 7344 Zulässige Baumasse: 52 54 7
/2 3 333 874 7277 5 3 92
7 | 68 |
/110'581 m3 | 00 |

C2 2698888,643 1260463,928 I2 2698773,939 1260471,098
Zulässige Baumasse: 38 20
26
C3 2698867,642 1260464,436 I3 2698741,239 1260471,885 7 /1 54
.1
6'601 m3

C4 2698868,967 1260519,214 I4 2698737,399 1260476,129 6
68 9 24
C5 2698878,071 1260518,997 I5 2698737,713 1260489,175 Baubereich E 1
Zulässige 7 / Gesamthöhe:

20 32 34 7 56
D1 2698914,917 1260492,398 K1 2698797,967 1260480,273 00 Baubereich K 7 /1 7 /1 467.90 m/16ü.8 M. (17.4 m)
Zulässige Gesamthöhe: 07
0
33 7
D2 2698946,069 1260452,021 K2 2698796,888 1260435,436
7 /1
2 7/110 5
D3 2698913,963 1260452,794 K3 2698783,597 1260435,756 467.65 m ü. M. (17.4 m) Zulässige Baumasse: 92
7/1693 7'570 m3 8
E1 2698836,671 1260482,718 K4 2698779,769 1260439,003 Gewachsener 68Boden:
E2 2698835,775 1260445,002 K5 2698780,772 1260480,687 7/Zulässige
307 Baumasse:
1 7 /1 8'252 m3 Mattenbachweg 00 450.50 m ü. M.

E3 2698802,933 1260445,832 L1 2698868,301 1260423,165 42 Gewachsener Boden: 20
7
E4 2698803,833 1260483,541 L2 2698867,883 1260405,970 00
0 Mattenbach Zulässige Gesamthöhe: 9
20
7 450.25 m ü. M. 300 68
F1 2698740,440 1260617,096 L3 2698818,854 1260407,150 Das Druckdatum entspricht dem Erstellungsdatum. Zulässige Gesamthöhe: 458.00 m ü. M. (7.0 m) 7 /1
F2 2698746,116 1260613,917 L4 2698813,645 1260410,587
F3 2698745,775 1260599,763 L5 2698813,979 1260424,472 Grundlagedaten
467.65 m ü. M. (17.4 m)
F4 2698700,938 1260600,841 M1 2698927,312 2698927,312
7/304
Vermessungsamt Stadt Winterthur vom 24.11.2016 Gewachsener Boden:
F5 2698701,352 1260618,036 M2 2698926,995 2698926,995 3/8690
Richtprojekt: Architektenkollektiv und Ryffel + Ryffel Landschaftsarchitekten vom 15.1.2019 451.00 m ü. M.
M3 2698922,912 2698922,912 00
7/Gewachsener 399 Boden:

M4 2698880,393 2698880,393 70 450.25 m ü. M. Matt
20 Mattenbachweg
M5 2698878,624 2698878,624 Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen
M6 2698878,826 2698878,826 Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung bestimmt.
3/8
Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre 55
00
Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb für deren Richtigkeit keine 70
20 Mattenbach
Gewähr durch den Geometer besteht.
7/406 56
70 20 3/921