LF260037
Vorsorgliche Massnahmen
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Revaz
Beschluss und Urteil vom 24. August 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 7. April 2026 (ET250007)
Rechtsbegehren: (act. 6/1)
"1. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Gesuchsteller sei psychisch erheblich belastet oder potenziell suizidgefährdet. 2. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, beim Gesuchsteller könnten Vorstellungen eines erweiterten Suizids bestehen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Gesuchsteller habe der gemeinsamen Tochter gezielt Suizidgedanken eingeredet. 4. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Gesuchsteller habe eine psychiatrische Behandlung oder eine stationäre Unterbringung der Tochter erzwingen oder prozesstaktisch instrumentalisieren wollen.
5. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach
Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, das Verhalten des Gesuchstellers bewege sich im Bereich des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms. 6. Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen zu behaupten, der Lebenspartner der Gesuchsgegnerin habe Strafanzeige gegen den Gesuchsteller erstattet, soweit hierfür kein konkreter Aktennachweis vorliegt. 7. Die Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich zu verpflichten, C._____, D._____ und der KESB Uster innert 5 Tagen schriftlich mitzuteilen, dass sie die in Ziff. 1 bis 6 genannten Behauptungen gegenüber diesen Stellen nicht aufrechterhält, dass dafür kein fachlicher oder aktenmässiger Nachweis eingereicht wurde und dass diese Behauptungen ausserhalb des Prozessrahmens nicht weiter verbreitet werden. 8. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung vorsorglich zu verpflichten, dem Bezirksgericht Bülach im Verfahren EZ250008-C/Z2 innert 5 Tagen schriftlich mitzuteilen, dass sie die in Ziff. 1 bis 6 genannten Behauptungen nicht ausserhalb des Prozessrahmens weiter verbreitet und dass hierfür kein fachlicher oder aktenmässiger Nachweis eingereicht wurde. 9. Allfällige Ansprüche auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bleiben ausdrücklich vorbehalten. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
Urteil des Einzelgerichts: (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3)
1. Das Gesuch vom 30. März 2026 um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Schriftliche Mitteilung].
6. [Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: (act. 2 S. 1 f.)
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. April 2026, Geschäfts-Nr. ET260007-I/Mc/U01/vm/bb, sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber der KESB Uster, den eingesetzten Beiständen, Schule, Kindergarten, Hort, medizinischen Fachpersonen, Polizei sowie sonstigen mit Betreuung, Abklärung oder Vollzug betreffend die gemeinsame Tochter bereits befassten oder künftig befassten Fach- und Betreuungsstellen zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Berufungskläger sei psychisch erheblich belastet oder potenziell suizidgefährdet. 3. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber den in Antrag Ziff. 2 genannten Stellen zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, beim Berufungskläger könnten Vorstellungen eines erweiterten Suizids bestehen. 4. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber den in Antrag Ziff. 2 genannten Stellen zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Berufungskläger habe der gemeinsamen Tochter gezielt Suizidgedanken eingeredet. 5. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber den in Antrag Ziff. 2 genannten Stellen zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, der Berufungskläger habe eine psychiatrische Behandlung oder eine stationäre Unterbringung der Tochter erzwingen oder prozesstaktisch instrumentalisieren wollen. 6. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber den in Antrag Ziff. 2 genannten Stellen zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu behaupten oder verbreiten zu lassen, das Verhalten des Berufungsklägers bewege sich im Bereich des Münchhausen-Stellvertreter- Syndroms. 7. Der Berufungsbeklagten sei vorsorglich, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, gegenüber den in Antrag Ziff. 2 genannten Stellen zu verbieten zu behaupten, der Lebenspartner der Berufungsbeklagten habe Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet, soweit hierfür kein konkreter Aktennachweis vorliegt. 8. Die Berufungsbeklagte sei vorsorglich zu verpflichten, C.___,
D._____ und der KESB Uster innert 5 Tagen schriftlich mitzuteilen, dass sie die in den Anträgen Ziff. 2 bis 7 genannten Behauptungen gegenüber diesen Stellen nicht aufrechterhält, dass dafür kein fachlicher oder aktenmässiger Nachweis eingereicht wurde und dass diese Behauptungen ausserhalb des Prozessrahmens nicht weiter verbreitet werden. 9. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte vorsorglich zu verpflichten, dem Bezirksgericht Bülach im Verfahren EZ250008-C/Z2 innert 5Tagen schriftlich mitzuteilen, dass sie die in den Anträgen Ziff. 2 bis 7 genannten Behauptungen nicht ausserhalb des Prozessrahmens weiter verbreitet und dass hierfür kein fachlicher oder aktenmässiger Nachweis eingereicht wurde. 10. Eventualiter seien die Anträge Ziff. 2 bis 8 auf jene Stellen zu beschränken, gegenüber welchen eine ausserprozessuale Weiterverbreitung bereits aktenkundig oder für den vorliegenden Fall konkret belegt ist, namentlich auf die KESB Uster, C._____, D._____ sowie die schulischen Betreuungspersonen gemäss …- Nachricht vom 8. April 2026. 11. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Uster zurückzuweisen, unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Nachreichung vom 8. April 2026 samt Beilage 10 sowie der Nachreichung vom 9. April 2026 samt Beilagen 11 bis 13. 12. Die Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Uster sei neu zu verlegen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. 14. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; die wirtschaftlichen Unterlagen werden auf gerichtliche Aufforderung nachgereicht."
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte und Sachverhalt
1.1
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern einer gemeinsamen Tochter, E._____, geb. tt.mm.2020. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. EZ250008-C; fortan: Vollstreckungsverfahren) betreffend die Betreuungsregelung von E._____ machte die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 Aussagen, welche der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) als persönlichkeitsverletzend erachtete (vgl. act. 6/2/3).
1.2
Mit Eingabe vom 30. März 2026 stellte der Berufungskläger beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 6/1). Mit Urteil vom 7. April 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3; fortan: act. 5).
1.3
Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. April 2026 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 2). Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Anordnung der bereits vor Vorinstanz beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 2 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht stellte er zudem eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 17. April 2026 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 7). Mit Eingabe vom 23. April 2026 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 9). Am 25. Juni 2026 gelangte der Berufungskläger mit einer weiteren Eingabe samt Beilagen an die Kammer (act. 11 und act 12/10-13).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-9). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsverletzung. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, womit die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig ist.
2.2
Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren erlassenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der berufungsführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
2.3
Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition; vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 310 N. 1 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).
2.4
Die vorliegend zu beurteilende Berufung des Berufungsklägers vom 10. April 2026 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: vgl. act. 6/4). Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
3.
Zulassung der Noven
3.1
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist demnach nicht der Ort, um Versäumtes nachzuholen. Die Parteien müssen vielmehr von sich aus alles Relevante in das erstinstanzliche Verfahren einbringen (HILBER/REETZ, in: Sutter- N. 63; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 317 N. 3; OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1). Demnach sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es obliegt der Partei, welche im Berufungsverfahren das Novenrecht beanspruchen will, darzulegen und zu beweisen, dass die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 10). Handelt es sich um echte Noven, ist die von lit. b geforderte Voraussetzung der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Bei unechten Noven (Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben) ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend macht, substantiiert vorzutragen und zu beweisen, dass deren Einbringung trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war. Dies bedingt namentlich, die Gründe darzutun, warum die Beweismittel nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. etwa OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 mit Verweis auf OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 34).
3.2
Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26; vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 1; dies jedoch vorbehältlich des neuen Abs. 1bis). Die Novenschranke greift zudem unabhängig davon, ob sich die Noven vorbringende Partei im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten liess oder nicht. Die Partei ist stets für das Nichtvorbringen vor erster Instanz selbst verantwortlich (OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3; DIKE-Komm ZPO-STEININGER, 3. Aufl. 2024, Art. 317 N. 7).
3.3
In der Berufungsschrift vom 10. April 2026 reichte der Berufungskläger mehrere neue Beweismittel ein, die der Vorinstanz nicht vorlagen (act. 2; act. 4/3- 9). Die Escola-Nachricht vom 8. April 2026 (act. 4/4) ist erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. April 2026 (act. 5) entstanden. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, das mit der Berufungsschrift ohne Verzug vorgebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und mithin im Berufungsverfahren zuzulassen ist.
3.3.1
Weiter reichte der Berufungskläger verschiedene Unterlagen der KESB ein, die vom November und Dezember 2025 datieren und am 3. Dezember 2025 bei der KESB eingegangen sind (act. 4/5-8). Diese Unterlagen lagen somit bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 7. April 2026 vor und hätten im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht
werden können. Entsprechendes gilt für die in der Berufungsschrift eingeführten Tatsachenbehauptungen, die sich auf diese neuen Beweismittel stützen (vgl. act. 2). In Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO wäre es dem Berufungskläger oblegen, darzutun, dass und inwiefern ein früheres Vorbringen dieser unechten Noven nicht möglich war. In der Berufungsschrift macht der Berufungskläger geltend, diese Unterlagen bereits am 9. April 2026 der Vorinstanz nachgereicht zu haben. Sie hätten ihm erst seit dem 8. April 2026 um 12:08 Uhr vorgelegen. Zuvor habe er lediglich die Empfangs- und Eingangsbestätigungen der KESB erhalten (act. 2 S. 4). Mit dieser Behauptung legt der Berufungskläger jedoch nicht dar, weshalb er diese neuen Tatsachen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte ins Recht legen können. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb er die Unterlagen, die seit Dezember 2025 der KESB vorlagen (vgl. act. 4/6 - 8) und von deren Eingang er aufgrund der erwähnten Empfangs- und Eingangsbestätigungen Kenntnis hatte, nicht früher hätte erhältlich machen können. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten sind diese verspätet eingereichten Beweismittel (act. 4/4-17) sowie die darauf gestützten Tatsachen im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Sie bleiben im Weiteren unbeachtlich.
3.3.2
Bei der neu eingereichten Widerklage vom 27. März 2026 und den damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen handelt es sich wiederum um unechte Noven (act. 4/9). Der Berufungskläger behauptet, diese erst am 10. April 2026, d.h. zwei Wochen später, erlangt zu haben. Auch hier versäumt er es darzulegen, weshalb er sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits bei der Vorinstanz hätte einreichen können. Damit kommt er seiner Begründungslast nicht nach. Die unechten Noven sind im Weiteren nicht zu berücksichtigen.
3.3.3
Schliesslich bezieht sich der Berufungskläger auf neue Tatsachen, die anlässlich eines Termins am 9. April 2026 entstanden seien, bei welchem sich die Berufungsbeklagte erneut zum "Vorwurfskomplex" geäussert habe. Da es sich um mündliche Äusserungen der Berufungsbeklagten handelt, bietet der Berufungskläger hierfür zwei Zeugen als Beweismittel an (act. 2 S. 5). Wie der Berufungskläger jedoch selbst zu Recht bemerkt, handelt es sich dabei nicht um einen Urkundenbeweis. Im vorliegenden Summarverfahren gilt eine Beweismittelbeschränkung, wonach der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Weitere Beweismittel, insbesondere Zeugeneinvernahmen, sind hingegen nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegend erfüllt ist, ist weder ersichtlich noch dargetan.
3.4
Nach Ablauf der Berufungsfrist reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 25. Juni 2026 weitere neue Unterlagen ein, die zu berücksichtigen seien (act. 11 und act. 12/10-13). Ob diese Eingabe mit den weiteren Beweismitteln unter novenrechtlichen Gesichtspunkten noch zugelassen werden kann (vgl. hierzu BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und 2.2.5), erscheint fraglich, kann aber – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – letztlich offen gelassen werden.
3.5
Zwei der mit dieser Eingabe neu eingereichten Beweismittel (act. 12/10-11) datieren vom 19. Mai 2026 und vom 23. Juni 2026. Sie wären somit erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. April 2026 (act. 5) sowie nach Einreichung der Berufungsschrift vom 10. April 2026 (act. 2) entstanden. Es handelt sich dabei um echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die mit Eingabe vom 25. Juni 2026 ohne Verzug vorgebracht wurden (act. 12/10-11) und wären im Berufungsverfahren zuzulassen. Der Bericht von Prof. Dr. med. F._____ vom 21. Dezember 2025 (act. 12/12 = act. 6/2/7) sowie der Behandlungsbericht der Clienia Schlössli AG vom 3. Dezember 2025 (act. 12/13 = act. 6/2/7), wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht und sind demnach keine Noven.
4.
Zur Berufung im Einzelnen
4.1
Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter eine Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10, 50). Die Anordnung superprovisorischer Massnahmen setzt zudem eine besondere Dringlichkeit voraus (Art. 265 Abs. 1 ZPO).
4.2
Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind die Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zwischen den Parteien (act. 6/2/3). Der Berufungskläger machte in seinem Gesuch um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen vom 30. März 2026 an die Vorinstanz geltend, die Berufungsbeklagte habe in ihrer Stellungnahme behauptet, dass er seiner Tochter E._____ Suizidgedanken eingeredet habe, um sie heimlich in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Zudem werde in der Stellungnahme unterstellt, dass er entweder psychisch belastet und suizidgefährdet sei oder gezielt versuche, eine psychiatrische Behandlung seiner Tochter zu erzwingen, was auf das Münchhausen-Stellvertretersyndrom hindeute. Diese Vorwürfe würden seine Persönlichkeit und Integrität als Vater sowie seine psychische Stabilität angreifen (act. 6/1).
4.3
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab mit der Begründung, dieses sei offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO. Sie führte dazu aus, es sei nicht ersichtlich, dass die durch die Berufungsbeklagte gemachten, angeblich persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 mit ihrer zweiten Stellungnahme vom 2. März 2026 im Vollstreckungsverfahren wiederholt worden seien. Ob die ursprünglichen strittigen Vorwürfe in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 persönlichkeitsverletzenden Charakter hatten, liess die Vorinstanz hingegen offen. Auch die Drohung einer weiteren Verbreitung dieser Vorwürfe bei Dritten (Beiständen, Behörden usw.) ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens durch die Berufungsbeklagte sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dass während der noch laufenden Rechtsmittelfrist im Vollstreckungsverfahren (aber auch darüber hinaus) die Gefahr bestehe, dass die Berufungsbeklagte die Vorwürfe gegenüber weiteren Personen erhebe, sei nicht ansatzweise glaubhaft gemacht bzw. belegt. Es bleibe unklar, welche Grundlage
oder Motivation die Berufungsbeklagte haben sollte, Vorwürfe gegenüber Dritten anzubringen bzw. zu wiederholen. Ebenso sei die Behauptung, die Berufungsbeklagte halte trotz des Vollstreckungsentscheids vom 23. März 2026 an ihrem Vorwurfskomplex fest, nicht glaubhaft gemacht worden, weil der Berufungskläger keine Äusserungen erwähne, welche die Berufungsbeklagte seither getätigt haben solle. Damit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht genügend glaubhaft gemacht, dass eine Verletzung seiner Persönlichkeit drohe, die verboten werden müsse (act. 5 E. 3.3 ff.).
4.4
Der Berufungskläger stützt seinen Anspruch auf Art. 28 f. ZGB (act. 2 und act. 6/1). Demnach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die klagende Partei kann dem Gericht beantragen, (1.) eine drohende Verletzung zu verbieten, (2.) eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder (3.) die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Der Anspruch setzt damit insbesondere eine erstmals drohende Verletzung, oder auch eine bereits geschehene, erneut drohende Verletzung voraus. Das Fehlen einer drohenden Verletzung führt zur Abweisung des Gesuchs (DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2024, Art. 261 N. 18 f.).
4.5
Mit seinen Anträgen verlangt der Berufungskläger jeweils das Verbot einer erneut drohenden Verletzung seiner Persönlichkeit (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 2- 7 und act. 6/1 Rechtsbegehren 1-6). Wie bereits ausgeführt, prüfte die Vorinstanz insbesondere das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Da sie eine solche als offensichtlich unbegründet erachtete, prüfte sie die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen wegen einer Persönlichkeitsverletzung – insbesondere das Bestehen eines Verfügungsanspruchs bzw. einer Persönlichkeitsverletzung, eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit – nicht weiter und wies
das Gesuch vollumfänglich ab (act. 5 E. 3.3 ff.). Der Berufungskläger rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 lit. b ZPO) wobei er sich insbesondere auf verschiedene Noven und deren Bedeutung für die Beurteilung bzw. Gutheissung der Wiederholungsgefahr beruft. Gegen die Beurteilung der Vorinstanz, wonach ohne Berücksichtigung dieser Noven keine Wiederholungsgefahr bestehe, wendet er sich hingegen nicht (act. 2). Vorstehend wurde bereits festgestellt, welche mit der Berufungsschrift und gegenbenfalls mit der Eingabe vom 25. Juni 2026 neu eingereichten Unterlagen und Tatsachen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 3). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger aus den zulässigen Noven etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere ob diese das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen.
4.5.1
Zunächst reicht der Berufungskläger eine Nachricht der Berufungsbeklagten an die Schule der gemeinsamen Tochter E._____ vom 8. April 2026 ein. Er macht geltend, diese Escola-Nachricht datiere nach dem Vollstreckungsentscheid vom 23. März 2026 und richte sich an schulische Betreuungspersonen. Damit widerlege sie unmittelbar die tragenden Annahmen des angefochtenen Urteils, wonach keine entsprechenden Äusserungen nach dem Vollstreckungsentscheid erwähnt worden seien und es an einer Grundlage für die Annahme weiterer belastender Mitteilungen gegenüber Drittstellen fehle (act. 2 S. 4). Sinngemäss macht der Berufungskläger damit geltend, die vorinstanzliche Beurteilung, wonach er eine Wiederholungsgefahr der von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht habe, sei aufgrund dieser neuen Unterlage nicht mehr haltbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Nachricht vom 8. April 2026 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte die Schule von E._____ über die zwischen den Parteien geltende Betreuungsregelung informiert sowie dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden ist und sich Sorgen um E._____ macht. Auch wenn der Auffassung des Berufungsklägers gefolgt wird, wonach er in der Nachricht als Problemperson dargestellt werde und die Mitteilung nicht neutral sei, liegt darin keine Wiederholung der Vorwürfe, welche die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 erhoben haben soll und die der Berufungskläger als persönlichkeitsverletzend erachtet. Insbesondere enthält die Nachricht weder einen Vorwurf betreffend die psychische Gesundheit des Berufungsklägers noch eine Äusserung zu angeblichen Suizidgedanken der Tochter. Vielmehr äussert sich die Berufungsbeklagte zurückhaltend und spricht von "Vorfällen". Dabei bleibt offen, auf welche konkreten Vorkommnisse sie sich bezieht. Allein der Umstand, dass die Berufungsbeklagte eine Nachricht an eine Drittstelle richtet, die nach dem subjektiven Empfinden des Berufungsklägers nicht neutral formuliert ist, begründet keine Wiederholung der im Vollstreckungsverfahren beanstandeten Vorwürfe. Damit vermag der Berufungskläger die Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft zu machen.
4.5.2
Auch aus der eingereichten Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 19. Mai 2026 könnte der Berufungskläger nichts zu seinem Gunsten ableiten. Der Verfügung ist lediglich zu entnehmen, dass der vorsorgliche Antrag der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Vertreterin, es sei zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Berufungsklägers ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, abgewiesen wurde (act. 12/10). Inwiefern bereits dieser prozessuale Beweisantrag eine Wiederholung bzw. "Weiterverwendung" des vom Berufungskläger beanstandenden "Vorwurfskomplexes" glaubhaft machen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 11 S. 1 f.).
4.5.3
Schliesslich beruft sich der Berufungskläger auf eine an ihn adressierte E- Mail der Berufungsbeklagten vom 23. Juni 2026, die sie in Kopie ("cc") auch der Beiständin C._____ zustellte (act. 12/11). In der E-Mail wurde folgender Satz hervorgehoben: "Sollte damit eine stationäre psychiatrische Abklärung gemeint sein, wie du sie im vergangenen Jahr angestrebt hast, oder eine Aufarbeitung der von dir erwähnten Suizidgedanken, stimme ich dem nicht zu." Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte greife damit erneut den "Vorwurfskomplex" einer angeblich vom ihm angestrebten stationären psychiatrischen Abklärung von E._____ sowie die von ihr erwähnten Suizidgedanken auf. Diese Darstellung sei für die Beurteilung der Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr erheblich; sie betreffe denselben Vorwurfskomplex, auf den sich die Berufung stütze, und sei gegenüber einer bereits mit dem Kind befassten Fachperson erfolgt (act. 11 S. 2). Auch diese E-Mail - so sie denn novenrechtlich zu berücksichtigen wäre - vermöchte die Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft zu machen. So beantwortet die Berufungsbeklagte mit dieser E-Mail nur eine Frage des Berufungsklägers aus dessen E-Mail vom 18. Juni 2026, in welcher dieser unter Punkt 3 selbst fragt, ob sie einer "ambulanten psychotherapeutischen Einschätzung" von E._____ zustimme (act. 12/11). Aus dem zuvor wiedergegebenen und hypothetisch formulierten Satz in der E-Mail ergibt sich lediglich, dass die Berufungsbeklagte einer stationären psychotherapeutischen Abklärung oder einer Aufarbeitung der von Berufungskläger erwähnten Suizidgedanken auch nicht zustimmen würde. Eine erneute Mitteilung oder Verbreitung derjenigen Vorwürfe, welche der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 als persönlichkeitsverletzend beanstandet, ist darin nicht zu erkennen. Eine Wiederholungsgefahr liesse sich daraus folglich nicht ableiten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermögen auch die medizinischen Berichte von Prof. Dr. med. F._____ und von der Clienia Schlössli AG, die bereits mit seinem erstinstanzlichen Gesuch eingereicht wurden (vgl. act. 12/12-13 = act. 6/2/7-8), an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. act. 11 S. 2).
4.6
Nach dem Gesagten bleibt bzw. bliebe es auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Noven bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach eine Wiederholungsgefahr bzw. eine drohende erneute Persönlichkeitsverletzung, die verboten werden könnte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1
Der Berufungskläger stellte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1, act. 9, act. 10/1-33). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist abzuweisen, da der Berufung von Anbeginn kein Erfolg beschieden war (vgl. vorstehende E. 4) und sie damit als aussichtslos zu gelten hat. Damit kann die Prüfung der Mittellosigkeit unterbleiben.
5.2
Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und der Reduktion aufgrund der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
5.3
Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 7. April 2026 wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 4/2-9, act. 11, act. 12/10-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiber:
MLaw D. Fornara
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