PS260214

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 29. Juli 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2026 (EK261125)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 4,5 % seit 1. Juni 2025 zuzüglich Fr. 233.20 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 7. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien bis zum Entscheid über die Beschwerde keine weiteren Vollzugshandlungen vorzunehmen (act. 2).

2.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt. Der Schuldnerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9).

Die mit Gerichtsurkunde an die Domiziladresse der Schuldnerin verschickte Verfügung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" am 12. Juni 2026 an die Kammer retourniert. Am 12. Juni 2026 unternahm die Kammer einen zweiten Zustellungsversuch an die Vertreterin der Schuldnerin. Diese wurde gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG ins Rubrum aufgenommen. Die Vertreterin nahm die Verfügung am 15. Juni 2026 entgegen (act. 10/1/1-2). Da die Schuldnerin den Vorschuss innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hatte, wurde ihr am 6. Juli 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht stillstehe. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Die wiederum per Gerichtsurkunde an die Vertreterin verschickte Sendung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da die Schuldnerin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat und deshalb mit gerichtlichen Zustellungen rechnen muss, gilt die Sendung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Die Abholungseinladung wurde am 7. Juli 2026 deponiert, weshalb die siebentägige Abholfrist am 14. Juli

2026 ablief (act. 12). An diesem Tag gilt die Sendung somit als zugestellt. Demnach endete die der Schuldnerin angesetzte Nachfrist am 20. Juli 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

3.

Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Die Schuldnerin liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Auf die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung ist damit nicht weiter einzugehen.

4.

Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 9 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

i.V. MLaw A. Clinard

versandt am:

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.