PS260256
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260256-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 20. Juli 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Juni 2026 (EK260300)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 16. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamts Fällanden den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 2'766.70 nebst Zins von CHF 92.50, zuzüglich Gläubigerkosten von CHF 233.30 sowie Betreibungskosten von CHF 148.– (total damit CHF 3'240.50, act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]).
1.2
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2026. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 10/7). Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (act. 11). Von einer Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen, da die Schuldnerin einen solchen bereits geleistet hatte (vgl. act. 5/7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
3.
Die Schuldnerin belegt, dass sie am 25. Juni 2026 den Betrag von CHF 3'648.– beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin – und damit die gesamte Forderung – hinterlegt hat (act. 5/5). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Uster zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 1'000.– sichergestellt (act. 5/6). Damit hat die Schuldnerin innert der Rechts- mittelfrist nachgewiesen, dass sie den geschuldeten Betrag im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt hat.
4.1
Folglich ist zu prüfen, ob die Schuldnerin zahlungsfähig ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1).
4.2.1
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein Auszug des Betreibungsamtes Fällanden vom 29. Juni 2026, der die letzten fünf Jahre umfasst (act. 5/4). In dieser Zeit wurde die Schuldnerin – nebst der vorliegenden Konkursforderung – neun Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – auf rund CHF 29'500.–. Aktuell sind noch zwei Betreibungen über rund CHF 12'870.– aus den Jahren 2024 und 2025 (Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3) offen. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert. Der Betreibungsregisterauszug zeigt, dass sämtliche Betreibungsschulden öffentlich-rechtliche Forderungen sind, für deren Ausfälle die Schuldnerin – zumindest bis zur Gesetzesrevision 2025 – nicht auf Konkurs betrieben werden konnte (vgl. Art. 43 aSchKG). Solche unterbliebenen Zahlungen können im Rahmen der Gesamtwürdigung ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Auflage 2025, Art. 174 N 14).
4.2.2
Die Schuldnerin macht glaubhaft, dass sie die Betreibungsschulden des Kantons Zürich (Betreibung Nr. 2) und der Gemeinde C._____ (Betreibung Nr. 3) beglichen hat (act. 2 Rz. 11 ff. i.V.m. act. 5/8-9). Damit sind keine Betreibungsschulden mehr offen.
4.3.1
In Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ist einleitend festzuhalten, dass Jahres- oder Zwischenabschlüsse (inkl. entsprechender Belege) sowie Steuerunterlagen oder Kontoauszüge gänzlich fehlen. Zu ihren Einnahmen führt die Schuldnerin aus, sie erhalte von der D._____ GmbH und Herrn E._____ regelmässig Aufträge und generiere damit monatliche Umsätze von CHF 5'700.– bis CHF 6'000.– (act. 2 Rz. 17 f.). Als Beleg dazu reicht sie allerdings lediglich Bankbelege ein, woraus zwar Zahlungseingänge in behaupteter Höhe hervorgehen (act. 5/11 und act. 5/13); abgesehen davon, dass aus den Belegen nicht hervorgeht, dass es sich bei den Bankkonti um Geschäftskonti der Schuldnerin handelt, fehlt auch ein Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit (bspw. Zahlungszweck, gestellte Rechnungen in gleicher Höhe wie die Überweisungen, etc.). Dasselbe gilt für die Einzelaufträge von F._____, G._____ und H._____ (act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 5/14-16). Damit ist nicht nachvollziehbar, ob die Zahlungen Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin sind.
4.3.2
Weiter macht die Schuldnerin geltend, aus einem Zusammenarbeitsvertrag mit der I._____ GmbH für einen abgesagten Anlass im Jahr 2020 noch ein Debitorenguthaben von CHF 40'000.– zu haben (act. 2 Rz. 20). Zur Untermauerung ihres Standpunktes reicht sie allerdings einzig einen nicht unterzeichneten Zusammenarbeitsvertrag sowie eine – teilweise abgeschnittene – Rechnung vom
1.
Juli 2022 ein (act. 5/17-18). Was die Schuldnerin aus der Rechnung für den Event und die Forderung aus dem Jahr 2020 ableiten möchte, lässt sie offen. Ein Zusammenhang erscheint denn auch fraglich, zumal aus der Rechnung vielmehr eine Forderung betreffend ein Festival aus dem Jahr 2022 abzuleiten wäre (act. 5/18, tlw. abgeschnittene Überschrift der Rechnung).
4.3.3
Die Schuldnerin reicht eine prognostizierte Liquiditätsplanung für den Zeitraum vom Juli 2026 bis Juni 2027 ein, woraus ein monatlicher Überschuss von rund CHF 660.– hervorgeht (act. 5/19). Da die Planung allerdings nicht mit belegten Erfahrungswerten untermauert ist, ist sie nicht aussagekräftig.
4.4
Schliesslich fehlen auch Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen (bspw. aktueller Bankkontoauszug mit ausgewiesenem Saldo).
4.5
Zusammenfassend lassen die eingereichten Unterlagen kein umfassendes Bild über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin zu. Es gelingt ihr nicht, aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 3'648.– an das Konkursamt Uster zu überweisen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: