PS260274
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260274-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler
Urteil vom 16. Juli 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2026 (EK261069)
Erwägungen
1.1
Die A._____ AG (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Besonderen … [Zweck]. Als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist B._____ und als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sind C._____ und D._____ aufgeführt (act. 5).
1.2
Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte in der Betreibung Nr. 1 mit Eingabe vom 8. April 2026 das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 2'000.00 nebst 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025, Fr. 55.40 sowie Fr. 184.40 Betreibungskosten (act. 8/1-8/2/2). Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 teilte die Gläubigerin mit, dass die Forderung aus dem Konkursbegehren vollständig beglichen worden sei (act. 8/8). Da die Schuldnerin bis zum Datum der Konkursverhandlung die Gerichtskosten nicht bezahlt hatte, setzte ihr das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. Mai 2026 eine Frist von zehn Tagen an, um die Gerichtskosten von Fr. 200.00 bei der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen, andernfalls mit der Konkurseröffnung zu rechnen sei (act. 8/9). Die Schuldnerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen (vgl. act. 9-11), woraufhin die Vorinstanz mit Urteil vom 23. Juni 2026 über die Schuldnerin den Konkurs eröffnete. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 400.00 fest (act. 3 S. 2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/12; fortan zitiert als act. 7).
1.3
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).
1.4
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-14). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (act. 6/1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.1
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juni 2026 wurde der Schuldnerin am 29. Juni 2026 zugestellt (act. 8/14), womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
2.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Parteien neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.).
Zwar muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt sie sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröffnung ein, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Schuldnerin die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die Gläubigerin in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, wird die Schuldnerin in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 8/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3).
2.3
Es ist unbestritten, dass die Forderung der Gläubigerin vor der Konkurseröffnung vollständig beglichen wurde (act. 7 S. 2; act. 8/8). Am 8. Juli 2026, mithin erst nach der Konkurseröffnung, hat die Schuldnerin der Obergerichtskasse nachweislich Fr. 600.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 6/1- 2). Am selben Tag hat die Schuldnerin beim Konkursamt Unterstrass-Zürich zudem Verfahrenskosten von Fr. 450.00 sichergestellt. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass dieser Vorschuss die Kosten des Konkursverfahrens deckt, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt oder das vorinstanzliche Urteil aufgehoben würde (act. 4/6). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.
2.4
Da die Schuldnerin die Kosten nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es bleibt im Folgenden daher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4).
3.1
In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin zunächst Ausführungen zu laufenden oder geplanten Partnerschaften bzw. Kooperationen sowie zu mit Dritten vereinbarten oder von diesen getätigten Investitionen bzw. zu aufgenommenen Darlehen (vgl. act. 2 S. 4). Zu den zwei offenen Betreibungen führt die Schuldnerin Folgendes aus: Betreffend die offene Forderung zugunsten der
E._____ AG über den Betrag von Fr. 26'454.36 bestehe eine Abzahlungsvereinbarung (act. 2 S. 5, act. 4/11). Die andere offene Forderung zugunsten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 909.00 (gerundet) werde sodann umgehend nach Aufhebung der Konkurseröffnung mit den vorhandenen Barmitteln bezahlt. Gleiches sei betreffend die sieben Forderungen, für welche bereits Verlustscheine ausgestellt worden seien, geplant (act. 2 S. 5). Auch die derzeit offenen Forderungen von total Fr. 13'321.10 würden zeitnah mit den noch vorhandenen Barmitteln beglichen (act. 2 S. 5; act. 4/12). Debitorenforderungen würden schliesslich keine bestehen, da Umsätze online erfolgen und direkt auf dem Bankkonto eingebucht würden (act. 2 S. 5; act. 4/13).
3.2.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2).
3.2.2
Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024
28.
September 2021 E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin darstellt, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
3.3.1
Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 6 weist per 29. Juni 2026 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 96'772.90 aus einem Zeitraum von Oktober 2023 bis Juni 2026 aus, wovon neun Betreibungen über insgesamt Fr. 52'656.19 durch Bezahlung erledigt worden bzw. erloschen sind und wovon für sieben Betreibungen Verlustscheine ausgestellt wurden. Derzeit bzw. per 29. Juni 2026 bestehen gemäss vorliegendem Betreibungsregisterauszug wie von der Schuldnerin eingeräumt – noch sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 16'715.75 sowie zwei offene Betreibungen im Umfang von total Fr. 27'363.31 (act. 4/10). Dass betreffend die Forderung über Fr. 26'454.36 zugunsten der E._____ AG (Betreibung Nr. 2) eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, erscheint angesichts der diesbezüglich eingereichten E-Mail der entsprechenden Gläubigerin glaubhaft (vgl. act. 4/11). Wie von der Schuldnerin vorgebracht, liessen sich die andere noch offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3) und die sieben Verlustscheine im Umfang von Fr.16'715.75 mit den auf ihren Konti bei der Thurgauer Kantonalbank vorhandenen Mitteln sodann tilgen (act. 4/7; act. 4/9; act. 4/10). Der Umstand, dass bereits mehrere Verlustscheine gegen die Schuldnerin bestehen, spricht jedoch nicht für ihre Zahlungsfähigkeit. Zu den diesbezüglichen Umständen äussert sich die Schuldnerin denn auch nicht konkret. Sie führt einzig aus, dass sie als typisches IT-Start-Up-Unternehmen Zeit brauche, um erfolgreich und gewinnbringend arbeiten zu können (vgl. act. 2 S. 4).
3.3.2
Die von der Schuldnerin gemachten Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit – insbesondere die genannten Investitionsvereinbarungen und finanziellen Beiträge bzw. Darlehen (vgl. act. 2 S. 4) – sind sodann nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt. Die behaupteten finanziellen Mittel lassen sich mit den eingereichten Ausschnitten von Bankauszügen der Thurgauer Kantonalbank ferner weder verifizieren noch spiegeln sie sich in den entsprechenden Saldi wider. So verfügt die Schuldnerin bei ihren drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank über total Fr. 49'999.57 (act. 4/7-9), spricht aber von erhaltenen Investitionen bzw. Darlehen im fünf- bis siebenstelligen Bereich (vgl. act. 2 S. 4). Auch fehlt es an jeglichen Informationen und Unterlagen zum Umsatz bzw. Geschäftsgang der Schuldnerin. Sie macht weder Ausführungen dazu noch reicht sie Erfolgsrechnungen, Bi- lanzen, Steuererklärungen und/oder Steuerrechnungen ein. Mangels vollständiger Bankbelege lässt sich auch das laufende Vermögen der Schuldnerin bzw. deren Liquidität nicht beurteilen. Für alle drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank liegen lediglich die jeweiligen Saldi per 1. Juli 2026 vor, die sich auf Fr. 46'382.79, Fr. 0.00 und Fr. 3'616.78 belaufen (act. 4/7-9).
3.3.3
Wohl könnte die Schuldnerin die offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3), die bestehenden Verlustscheine von total Fr. 16'715.75 sowie die behaupteten offenen Verbindlichkeiten von total Fr.13'321.10 mit den per 1. Juli 2026 verfügbaren Mitteln von Fr. 49'999.57 begleichen und damit die (nicht durch eine Abzahlungsvereinbarung gestundeten sowie bekannten bzw. bekannt gegebenen) Schulden abtragen. Sie legte jedoch nicht glaubhaft dar, dass sie zahlungsfähig ist und dass es sich bloss um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handle oder gehandelt habe. So betreffen die bestehenden Verlustscheine Forderungen aus den Jahren 2021 bis 2023 (vgl. act. 4/12). Die übrigen im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen erstrecken sich sodann über die Jahre 2024 bis 2026 (vgl. act. 4/10). Die Schuldnerin hat somit augenscheinlich seit Jahren kontinuierlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen, weshalb nicht von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden kann. Inwiefern die Schuldnerin ihren laufenden Verbindlichkeiten generell nachzukommen vermag, lässt sich mangels entsprechender Ausführungen und Belege zu ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben gar nicht beurteilen. Auch liegen keine konkreten bzw. belegten Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage vor. Nach dem Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin ihren gegenwärtigen und künftigen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen vermag. Zumindest erscheint ihre Zahlungsfähigkeit nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 6/1 und E. 2.3. hiervor) zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
5.2
Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 600.00 (vgl. act. 6/2 und E. 2.3. hiervor) ist an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.00 an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler
versandt am: 16. Juli 2026